…220, § 4 Tz 346; VwGH 29.1.1998, 96/15/0171). Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216). Der Grund…
…Juni 2003 abweisende Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 und führte zur Begründung derselben aus, dass bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes gem. § 20 Abs 1 2 e EStG 1988 eine private Veranlassung zu unterstellen sei und die Kosten für…
…47 Wochen. Das Finanzamt wies das Begehren mit der Begründung ab, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes privat veranlasst sei. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber sinngemäß vor, dass er die letzten drei Jahre jedes Wochenende von Graz nach Zagreb gefahren sei. Seine Familie…
…aus, Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als steuerlich anzuerkennende Werbungskosten zu qualifizieren. Wenn der Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 30. Mai 2005 weiters ausführt, ein wichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn, sei in dem Umstand zu sehen, dass der Bw…
…datierte Vereinbarung erst nachträglich erstellt wurde, nämlich nach der BVE vom 13. Jänner 2004 und im Hinblick auf die darin enthaltenen Ausführungen zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes bei vorübergehender Berufstätigkeit im Ausland. Dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht aufgehoben wurde, bestätigt letztlich auch die steuerliche Vertreterin…
…des Familienwohnsites in unüblicher Entfernung sei auf private Überlegungen zurückzuführen und nicht mehr berufsbedingt. Da diese Kosten seit mindestens 1996 anerkannt worden seien, seien sie im vierten Jahr nicht mehr abzugsfähig. Dagegen wurde Berufung erhoben. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung…
…Die Bw. übermittelte die Literaturstellen, aus denen sie in der Berufungsschrift zitierte: Aus dem Internet, Steuer-Forum, über Doppelte Haushaltsführung: Voraussetzungen: Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern…
…keinen Anspruch auf Familienbeihilfe in Tschechien, weil sie lediglich in Österreich steuerpflichtig sei. Ihre Verpflichtungen als Alleinerzieherin seien dem Sohn gegenüber jedoch dadurch nicht gemindert. Zur Beibehaltung des Familienwohnsitzes führt die Bw aus, dass es nur schwer zumutbar sei, die Sorgepflichten für das unterhaltsberechtigte Kind…
…dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus…
…dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder b) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder c) die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen…
…F. gemeldet sind, ist ab diesem Zeitpunkt der steuerliche Familienwohnsitz in F. . Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Adr.Bw. ist ab diesem Zeitpunkt privat veranlasst. Für die Anerkennung des Pauschalbetrages für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ist es nicht maßgeblich, wo das Kind tatsächlich wohnt…
…Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl…
…Dienstgeber zu erhalten, was die Beibehaltung von Wohnungskosten, die im Vergleich zur Mehrzahl der Steuerpflichtigen durchaus als unterdurchschnittlich zu betrachten sind, bedeutet hätte. Für den UFS folgt daraus, dass kein beruflicher Bezug zur Begründung des Familienwohnsitzes in Ort2 im Jahr 2008 besteht. Es bestehen auch…
…so weit von der Arbeitsstelle entfernt ist, dass ein tägliche Rückkehr jedenfalls nicht zumutbar ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit…
…Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124) ist die BEIBEHALTUNG des Familienwohnsitzes…
…zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 21 Abs. 2 ABGB), ein entsprechender Betreuungsbedarf gegeben ist. Im Übrigen ist im Hinblick auf die Ausführungen der Bw zur Vermeidung von Missverständnissen festzuhalten, dass bei (tatsächlich) Alleinstehenden die anerkennenswerten Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes gegenüber…
…der Gerichtshof aus, dass die Pflegebedürftigkeit der Mutter einen gewichtigen Grund für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes darstellt. Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047). Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein…
…Finanzamt allgemeine rechtliche Ausführungen insbesondere zur Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort und stellte fest, dass der Bw. alleinstehend sei, nur auf Baustellen in Wien arbeite und dort auch eine Wohnung habe. Da somit die Beibehaltung des Wohnsitzes im Burgenland privat veranlasst sei…
…Zum anderen ist zu beachten, dass es den Lebenserfahrungen entspricht, dass alleinstehende Vorarlberger regelmäßig bis zum Abschluss des Studiums ihr Zuhause (bzw ihren Hauptwohnsitz) am abgeleiteten Familienwohnsitz und nicht am Studienort haben. Zum dritten teilt der Referent die Überlegungen, auf denen die Berufungsentscheidung vom 31…
…Dienstgeber zu erhalten, was die Beibehaltung von Wohnungskosten, die im Vergleich zur Mehrzahl der Steuerpflichtigen durchaus als unterdurchschnittlich zu betrachten sind, bedeutet hätte. Für den UFS folgt daraus, dass kein beruflicher Bezug zur Begründung des Familienwohnsitzes in G im Jahr 2005 besteht. Es bestehen auch…