Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0186-F/05
Aufwendungen betreffend Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Dienstortes, welche privat veranlasst ist, können nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-F/05vom 30.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 8. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 29. September 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2003 beantragte der Berufungswerber (Bw) ua die Berücksichtigung von Kosten
für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von
€ 6.300,00.
Laut Ersuchen um Ergänzung vom 12. Juli 2004 wurde der
Bw gebeten anzugeben, weshalb die Verlegung des Familienwohnsitzes in die
Nähe des Beschäftigungsortes unzumutbar ist. Sofern die Gattin am Ort
des jetzigen Familienwohnsitzes einer Beschäftigung nachgeht, werde um
Bekanntgabe der Höhe ihrer Einkünfte im Jahr 2003
gebeten.
Dazu gab der Bw am 31. Juli 2004 an, dass die Verlegung des
Familienwohnsitzes von U nach Österreich aus mehrfachen Gründen
unzumutbar - ja geradezu unmöglich - sei:
Die Kosten der Umsiedlung, die erhöhten
Lebenshaltungskosten in Österreich wären finanziell nicht verkraftbar.
Den Haushalt in U aufzulösen, in ein fremdes Land zu ziehen, wo jederzeit
gekündigt werden kann, wäre geradezu leichtsinnig, unvernünftig
und damit unzumutbar. Die familiäre Bindung zu den Kindern, zu den
Enkelkindern wäre durch die große Entfernung zerstört; dies zu
fordern wäre unsozial und auch unmenschlich. Seine Frau sei im Ruhestand.
Mit Rücksicht auf ihr Alter und die Sprachschwierigkeiten wäre es
nicht denkbar, dass in Österreich der Mittelpunkt der Lebensinteressen
begründet werden könnte. Er weise darauf hin, dass die Unzumutbarkeit
der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich für die Vorjahre
bejaht worden ist; leider sei für die Vorjahre der Höchstbetrag
für die doppelte Haushaltsführung nicht für jeden Monat
gewährt worden, obwohl er - wie alle seine Landsleute -
monatlich zur Familie gefahren ist. Eine Nachprüfung sei leicht
möglich, weil sie (der Bw und seine Kollegen) jedesmal entweder ein -
zwei Tage Urlaub oder Zeitausgleich genommen haben. Er bitte auch zu bedenken,
dass er sehr hart arbeiten muss, um entsprechend zu verdienen, Überstunden
machen müsse, um Zeitausgleich zu erhalten und auch die Fahrten auf sich
nehmen müsse; die steuerliche Begünstigung decke nur einen Teil
ab.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 4. August 2004 wurden
der Vollständigkeit halber noch folgende Fragen bezüglich der
beantragten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten gestellt und gebeten diese zu beantworten:
"Wie
oft sind Sie im Jahr 2003 nach U gefahren? Mit welchem Verkehrsmittel? Welche
tatsächlichen Kosten sind Ihnen daraus erwachsen?
Die
beantragten Mietkosten sind belegmäßig nachzuweisen.
Seit
wann ist Ihre Gattin im Ruhestand? Erhält sie in U eine Pension? Wenn ja,
seit wann und in welcher Höhe?
Wird
bzw wurde je die Absicht gehegt, einen Antrag auf Familienzusammenführung
bei der zuständigen Behörde einzubringen? Wenn ein solcher
Antrag....."
Der Bw gab hiezu am 23. August 2004
an, dass er monatlich zu seiner Familie fahre. Als Nachweis lege er eine
Bestätigung seiner Dienstgeberin darüber vor, dass er
regelmäßig Überstunden mache, wofür er Zeitausgleich nehme;
so sei es ihm möglich, jedesmal zwei bis drei Tage monatlich bei seiner
Familie zu sein. Die Mietkosten seien in seinem angeschlossenen Lohnzettel vom
31. Juli 2003 mit € 145,35 unter Sachbezug ersichtlich. Seine Gattin sei
seit Herbst 2002 im Ruhestand. Ihre Pension betrage ca € 130,00 monatlich.
In seinem Antwortschreiben vom 31. Juli 2004 habe er ausführlich die
Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Übersiedlung nach Österreich
beschrieben.
Laut Bestätigung der Firma B, vom 19. August 2004
wurde angegeben, dass der Bw seit 1. Jänner 1991 in der Firma als
Schweißer beschäftigt sei. Er mache bei der Firma laufend
Überstunden. Für einen Teil dieser Mehrarbeit nehme er Zeitausgleich.
Dadurch habe er die Möglichkeit öfters Heimfahrten zu machen. Die
Kosten hiefür trage der Bw selbst.
Mit Bescheid vom 29. September 2004 wurde die
Arbeitnehmerveranlagung 2003 ohne Berücksichtigung der in Rede stehenden
Aufwendungen durchgeführt und hiezu ausgeführt, dass die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unter anderem unzumutbar sei,
wenn im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder
wohnen und eine (Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar ist. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall
nicht zutreffen, wäre die Berücksichtigung von Aufwendungen für
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung nicht
möglich.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2004 berief der Bw rechtzeitig
und führte aus, dass die Kosten der Umsiedlung, die hohen
Lebenshaltungskosten in Österreich nicht verkraftbar wären. Den
Haushalt in U aufzulassen, das Haus in seinem Heimatdorf dem Verfall
preiszugeben, in Österreich hohe Mieten zu zahlen, die Ungewissheit des
Arbeitsplatzes in Kauf zu nehmen, wäre mit sovielen Nachteilen und Gefahren
verbunden, dass das einem sorgfältigen, verantwortungsvollen Familienvater
nicht zugemutet werden kann. Er verweise auf weitere Umstände, welche er in
seiner Vorhaltsbeantwortung angeführt habe; das Finanzamt sei auf seine
Angaben nicht eingegangen und habe lediglich angeführt, dass an seinem
Familienwohnsitz keine unterhaltspflichtige Kinder wohnten, weshalb eine
Übersiedlung der gesamten Familie zumutbar wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu begründend
ausgeführt, dass im vorliegenden Berufungsfall (dauernde Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes) nur dann keine
private Veranlassung zu unterstellen wäre, wenn die Ehegattin des
Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus
einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als € 2.200 jährlich
erzielt (VGH 17. Feber 1999, 95/14/0059, ÖStZB 1999, 504).
Bei verheirateten Steuerpflichtigen werde nach der
Verwaltungspraxis ein Zeitraum von 2 Jahren angenommen, innerhalb dem der
Nachzug der Familie zugemutet wird. Aufwendungen für Familienheimfahrten
seien unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, wie
jene der doppelten Haushaltsführung (vgl Doralt, ESt-Kommentar § 16 Kz
220, Familienheimfahrten). Behalte der Steuerpflichtige den bisherigen
Familienwohnsitz auf Dauer - wie auch im vorliegenden Fall gegeben -
deswegen bei, weil sich dort seine Ehegattin und seine Familienangehörigen
befinden, dann seien die Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung - und damit auch die Kosten der Familienheimfahrten
- privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig (VGH 18. Mai 1995,
93/15/0244, ÖStZB 1996, 56 in oa Doralt § 4 Kz 355).
Im Zuge der Ergänzungsersuchen vom 12. Juli 2004 und
4. August 2004 sei der Bw aufgefordert worden ua mitzuteilen, inwieweit die
Absicht einer Familienzusammenführung überhaupt gegeben ist, ein
Antrag auf Familienzusammenführung bisher eingebracht wurde und ob die
Ehegattin über ein eigenes Einkommen verfügt. In der Folge habe er
diese Fragen beantwortet und mitgeteilt, dass bisher kein Antrag auf
Familienzusammenführung eingebracht wurde und eine Umsiedlung nach
Österreich aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen unvernünftig
und damit unzumutbar wäre. Weiters sei seine Gattin seit Herbst 2002 im
Ruhestand mit einem monaltichen Pensionsbezug von ca € 130,00.
Ist der Familienwohnsitz im Ausland, so würden
für die Frage der doppelten Haushaltsführung grundsätzlich die
gleichen Kriterien wie bei einem inländischen Familienwohnsitz gelten. Die
Verlegung des Familienwohnsitzes sei zB unzumutbar, wenn im gemeinsamen Haushalt
am Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder wohnen
und eine (Mit)Übersiedlung der
gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Es
müssten für die Unzumutbarkeit jedenfalls
beide Kriterien erfüllt sein. Die
Unterhaltsverpflichtung für Kinder
oder wirtschaftliche Gründe
würden als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung
des Familienwohnsitzes nicht ausreichen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass
bei volljährigen Kindern grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des
haushaltszugehörigen Elternteiles mehr besteht. Zudem wäre der
Anspruch auf die ausländischen Pensionsbezüge der Gattin auch bei
einer Übersiedlung nach Österreich nicht gefährdet. Werde trotz
Antragsmöglichkeit kein Versuch unternommen, eine Niederlassungsbewilligung
für den im Ausland lebenden (Ehe)Partner zu erhalten, ist aus diesem Grund
allein keine Unzumutbarkeit gegeben. Genau aufgrund der Konstellation -
nämlich Familienwohnsitz in U und dass auch kein konkreter Antrag auf
Familienzusammenführung gestellt worden ist - gewinne die
Finanzbehörde den Eindruck, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes
seitens des Bw gar nicht ernsthaft und beharrlich versucht wurde (VGH 22. April
1999, 97/15/0137, ÖStZB 1999, 604). Damit sei der Familienwohnsitz in U
nach langjähriger Betrachtung eindeutig privat bedingt und gehörten
die Kosten der Familienheimfahrten sowie auch die Kosten der doppelten
Haushaltsführung zu jenen der nichtabzugsfähigen privaten
Lebensführung.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2004 stellte der Bw den Antrag
auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Das Finanzamt habe in der abweisenden Berufungsvorentscheidung auf
Umstände Bedacht genommen, welche er in seiner Berufung nicht
angeführt hat. Es habe aber nicht ausgeführt, wie es zu dem Ergebnis
gekommen sei, dass ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich
zumutbar ist, obwohl ihm durch die Verlegung hohe Wertverluste und durch die
Begründung in Österreich unüberwindliche Kosten entstehen
würden. Es könne nicht sein, dass der Gesetzgeber für die
Gewährung der Steuerbegünstigung finanzielle Schlechterstellung
verlangt. Er bitte, auch die Unsicherheit des Arbeitsplatzes und die sozialen
Umstände, die entstehen würden, zu berücksichtigen.
Mit Ergänzungsersuchen vom 29. Oktober 2004 wurde der
Bw ersucht nachzuweisen, zu welchem frühesten Zeitpunkt der Eintritt in die
Pension für ihn möglich wäre. Diesbezüglich legte er ein
Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 23.
März 2005 vor, woraus hervorgeht, dass das Anfallsalter für eine
Alterspension das vollendete 65. Lebensjahr sei. Die Wartezeit für eine
Alterspension sei zum Stichtag 1. Juni 2012 bereits erfüllt. Betreffend
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß
§
253 b ASVG wurde angegeben, dass das (erhöhte) Anfallsalter im vorliegenden
Fall die Vollendung des 758. Lebensmonates (63 Jahre und zwei Monate) sei. Die
Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer seien im vorliegenden Fall zum Stichtag 1. August 2010
erfüllt. Betreffend "Hacklerregelung" sei das Anfallsalter die Vollendung
des 60. Lebensjahres. Der Bw könne die Voraussetzungen für die
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bereits zum 1. September
2007 erfüllen, wenn er ab Dezember 2004 noch 33 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung erwirbt. Die Korridorpension
könne frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht
werden. Die Voraussetzungen für diese Leistung seien im vorliegenden Fall
bereits zum Stichtag 1. Juni 2009 erfüllt (Alterspension (Korridorpension)
gemäß
§ 4 Abs 2 Allgemeines Pensionsgesetz). Nachdem über
das endgültige Ausmaß der Versicherungszeiten im Mitgliedstaat bzw im
Vertragsstaat der zuständige ausländische Versicherungsträger
erst im Zuge des Pensionsfeststellungsverfahrens entscheidet, würden die
angegebenen Versicherungsmonate im Mitgliedstatt bzw im Vertragsstaat nur auf
einer unverbindlichen Mitteilung des ausländischen
Versicherungsträgers beruhen. Weiters sei zu beachten, dass eine
Änderung des Wohnsitzes (in ein anderes Land) und/oder ein Wechsel der
Staatsbürgerschaft Einfluss auf die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen haben kann.
Hiezu teilte der Bw noch ergänzend mit, dass er bis
dato nicht in der Lage sei zu beurteilen, welcher Zeitpunkt betreffend
Pensionsantritt für ihn aus finanziellen, gesundheitlichen und
familiären Gründen der günstigste sein wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§16 Abs.1EStG1988 sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind auch:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 210 € jährlich, 20 km bis 40 km 840
€ jährlich, 40 km bis 60 km 1.470 € jährlich, über 60
km 2.100 € jährlich (Z 6 lit c).
Gemäß
§ 20 Abs 1 EStG 1988 dürfen bei
den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge (Z 1).
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c angeführten Betrag
übersteigen (Z 2 lit e).
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur jene Aufwendungen oder Ausgaben, die
beruflich veranlasst sind. Eine
berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder
Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG
fallen.
Für den Werbungskostencharakter sind
grundsätzlich weder ein unbedingtes Erfordernis zur Tätigung der
Aufwendungen oder Ausgaben noch deren Zweckmäßigkeit erforderlich.
Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich keine Voraussetzung
für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein Indiz für die
berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer privaten Veranlassung
(VwGH 29.5.1996, Zl. 93/13/0013).
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind daher nur
dann im Rahmen der durch § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 gesetzten Grenzen
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen.
Unter "doppelter Haushaltsführung" sind folglich jene
Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb
des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die
Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich
veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann. Dies ist z.B. bei einer ständigen wechselnden
Arbeitsstätte der Fall oder dann, wenn von vornherein mit Gewissheit
anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier oder
fünf Jahren befristet ist (VwGH 26.11.96, Zl.
95/14/0124).
Bei einer dauernden Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine
private Veranlassung zu unterstellen und somit die Berücksichtigung von
Familienheimfahrten und entsprechenden Mietaufwendungen als Werbungskosten nur
dann zulässig, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz
steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG
1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 €
jährlich erzielt (VwGH 24.4.96, 96/15/006) oder die Einkünfte in Bezug
auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Behält der
Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer deswegen bei, weil er
dort ein Eigenheim errichtet hat oder die Kinder dort die Schule besuchen, dann
sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten jedenfalls privat veranlasst
und deshalb nicht abzugsfähig (VwGH v. 18.5.1995,
Zl.93/15/0244).
Liegen die Voraussetzungen einer auf Dauer angelegten
doppelten Haushaltsführung nicht vor (zB bei einem Alleinstehenden oder
einem Steuerpflichtigen, dessen Ehegatte oder Lebensgefährte nicht mehr als
2.200 € jährlich verdient), so können die Kosten für
Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den
Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes im Einzugsbereich
des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem
Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, kann
nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht
werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu
berücksichtigen (VwGH v. 22.4.1986, Zl. 84/14/0198).
Die Frau des Bw wohnt in U. Der Bw arbeitet seit Jahren in
Österreich und besucht regelmäßig seine Familie in U. Der Bw hat
laut seinen eigenen Angaben und den vorliegenden Verwaltungsakten bereits in den
Vorjahren Aufwendungen betreffend doppelter Haushaltsführung geltend
gemacht. Das Vorliegen von Einkünften der Ehegattin des Bw bzw deren
Höhe wurde im Berufungsverfahren mit einem monatlichen Pensionsbezug von
€ 130 angegeben.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob der
doppelten Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung zugrunde liegt und
die Kosten für Familienheimfahrten sowie der angegebene Mietaufwand daher
als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Liegt nämlich
der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen aus privaten Gründen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können
die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten für
Familienheimfahrten steuerlich nicht berücksichtigt werden (VwGH 26.4.1989,
86/14/0030; VwGH 19.9.1989, 89/14/0100); die Aufwendungen sind nur dann
abzugsfähig, wenn der Doppelwohnsitz (die doppelte Haushaltsführung)
berufsbedingt ist (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I, § 16 Tz
220, § 4 Tz 346; VwGH 29.1.1998, 96/15/0171).
Die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung ist niemals
durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst,
die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083, 2001/13/0216). Der Grund, warum Aufwendungen für eine
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten berücksichtigt
werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht
zugemutet werden kann (zB VwGH 28.5.1997, 96/13/0129). Das bedeutet aber nicht,
dass zwischen der Unzumutbarkeit und der Erwerbstätigkeit ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann
unterschiedliche Ursachen haben. Solche Ursachen müssen aus Umständen
resultieren, die von
erheblichem
objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe
für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH
20.4.2004, 2003/13/0154; VwGH 26.5.2004, 2000/14/020).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass
es Sache desjenigen Steuerpflichtigen ist, der die - grundsätzlich nie
durch die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in
unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen
Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der
Abgabenbehörde die Gründe zu nennen hat, aus denen er die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht,
ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem
Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen
Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (siehe Erkenntnisse
vom 22. April 1999, 97/15/0137 und 20. April 2004, 2003/13/0154). Die berufliche
Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine nicht
berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen
darzustellen.
Bei ausländischem Familienwohnsitz gelten für die
Frage der Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung als
Werbungskosten dieselben Kriterien wie bei inländischem Familienwohnsitz
(LStR 2002, Rz 345).
Wenn der Bw in
seinen Vorhaltsbeantwortungen bzw Berufungsschriften ua ausführt, wichtige
Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in U, seien in
zahlreichen Umständen zu sehen, nämlich dass der Bw die Kosten der
Umsiedlung, die hohen Lebenshaltungskosten (hohe Mietkosten etc), die
Ungewissheit des Arbeitsplatzes in Österreich, die mögliche
Zerstörung der familiären Bindung zu den Kindern und Enkelkindern
sowie den Verfall seines Hauses in seinem Heimatdorf nicht verkraften könne
sowie Rücksicht auf das Alter und die Sprachunkenntnis seiner Frau nehmen
müsse, so kann aufgrund dieses gesamten Vorbringens jedenfalls nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes bzw rein berufliche Motive betreffend doppelter
Haushaltsführung am Beschäftigungsort vorliegen. Die ins Treffen
geführten erhöhten Lebenshaltungskosten und familiären
Gründe betreffend Bindung und soziales Engagement zur Heimatfamilie reichen
als alleiniges Kriterium für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familenwohnsitzes nicht aus. Auch das Argument der Unsicherheit des
Arbeitsplatzes kann von der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
nachvollzogen werden, nachdem der Bw seit 1991 bei derselben Firma tätig
ist. Die abstrakte Möglichkeit, vom derzeitigen Arbeitsort abberufen zu
werden, ist nämlich keine ausreichende Begründung für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes an einem anderen Ort (VGH 30. November 1993,
90/14/0212; 27. Jänner 2000, 96/15/0205,206; 31. März 1987,
86/14/0165; 17. Feber 1999, 95/14/0059).
Der bloße Umstand der vom Bw aufgezählten
wirtschaftlichen Nachteile kann für sich allein jedenfalls kein Grund
für die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit doppelter
Haushaltsführung als Werbungskosten sein.
Nachdem die Ehefrau des Bw eine monatliche Pension von
€ 130,00 bezieht, kann mangels Vorliegen der vom Gesetzgeber und der
Rechtsprechung bestimmten bzw ausgesprochenen Voraussetzungen -
nämlich ua Einkünfte des Ehepartners aus einer Erwerbstätigkeit
in Höhe von mehr als € 2.200 - auch diese vom Bw angegebene
Tatsache der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Rechtlich zu würdigen ist auch das Vorbringen des Bw,
dass er nicht beurteilen könne, zu welchem günstigsten Zeitpunkt er
aus finanziellen, gesundheitlichen und familiären Gründen den
Pensionsantritt wählen wird. Somit kann auch ein mögliches Argument
des anstehenden Pensionsantrittes und möglicherweise Rückzuges in sein
Heimatdorf etc nicht dazu beitragen, die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in
U als beruflich veranlasst erscheinen zu lassen.
Der Einwand des Bw, das Finanzamt habe sich mit seinem
Vorbringen in seinem erlassenen Erstbescheid und seiner Berufungsvorentscheidung
nicht auseinandergesetzt, kann nicht nachvollzogen werden, nachdem das Finanzamt
mehrmals zur exakten Sachverhaltsermittlung Ergänzungsansuchen verfasste
und die darauffolgenden Vorhaltbeantwortungen des Bw sehr wohl in seine
Entscheidungen einfließen ließ.
Es mag nun
zutreffen, dass die Familienzusammenführung im gegenständlichen Fall
schwieriger als in anderen Fällen, zB im Europäischen Wirtschaftsraum,
ist. Tatsache ist jedoch, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Dienstort aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes niemals überlegt wurde,
und deshalb der Bw trotz jahrelanger Berufstätigkeit in Österreich
niemals einen Antrag auf Zuzugsbewilligung für seine Gattin und die Kinder
gestellt hat oder sonstige Vorkehrungen für eine Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung getroffen hat.
Mit Erkenntnis vom 18.5.1995, 93/15/0244, hat der VwGH
jedoch auch entschieden, dass aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen
nicht der Werbungskostencharakter von Aufwendungen aus einer doppelten
Haushaltsführung folge; denn dieser hängt nicht von der
Zweckmäßigkeit bestimmter Aufwendungen unter den für den
Steuerpflichtigen maßgeblichen Gesichtspunkten, sondern von ihrer
ausschließlichen beruflichen Veranlassung ab.
DieVerlegung des Familienwohnsitzes war aus den bereits vom Finanzamt in
seiner Berufungsvorentscheidung ausführlich dargelegten und nunmehr
vorstehenden Gründen dem Bw durchaus zumutbar. Die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in U ist daher privat veranlasst.
Der angefochtene Bescheid entspricht somit der bestehenden
Rechtslage. Es war daher abweisend zu entscheiden.
Feldkirch,
am 30. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-F/05
- Stammnummer
- 19675
- Gültig
- 30.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF