Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0289-G/02
Familienheimfahrten bei Wechsel des Familienwohnsitzes und Beibehaltung des Beschäftigungsortes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-G/02vom 31.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Familienwohnsitz von Graz nach Zagreb verlegt wird und die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort in Graz beibehalten wird, können keine als durch die Erwerbstätigkeit veranlasste Familienheimfahrten als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des P. P.gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 und den Bescheid betreffend die
Zurückweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998, alle
Bescheide vom Finanzamt Graz-Stadt,
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte
in seinen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 1999 und 2000 (für 1998 erst in der Berufung)
Aufwändungen für Familienheimfahrten von Graz nach Zagreb (Kroatien)
an jedem Freitag und von Zagreb nach Graz an jedem Sonntag, jeweils 190
Kilometer für 47 Wochen. Das Finanzamt wies das Begehren mit der
Begründung ab, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes privat
veranlasst sei.
In der dagegen erhobenen
Berufung brachte der Berufungswerber sinngemäß vor, dass er die
letzten drei Jahre jedes Wochenende von Graz nach Zagreb gefahren sei. Seine
Familie lebe in Zagreb, aber seine Gattin sei jetzt arbeitslos wegen der drei
Kinder und hätte besonders mit den Zwillingen viel Arbeit. Es wäre
unmöglich, dass seine Gattin mit den Kindern über das Wochenende nach
Graz fahren würde.
In Beantwortung eines Vorhaltes
des Finanzamtes, worin ein Einkommensnachweis der Gattin und die Zulassung des
Kraftfahrzeuges abverlangt wurden, gab der Berufungswerber bekannt, dass seine
Gattin seit Mitte 1997 nicht gearbeitet und in den Jahren 1998, 1999 und 2000
kein Einkommen gehabt hätte.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 wies das Finanzamt gemäß
§ 273 Abs.
1 BAO zurück, weil die Berufung nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 wies das
Finanzamt mit der Begründung ab, der Familienwohnsitz hätte bis
12.9.2000 in Graz bestanden. In der Berufungsvorentscheidung betreffend den
Einkommensteuerbescheid 2000 begründete das Finanzamt weiter, die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes ausserhalb des Beschäftigungsortes ab
13.9.2000 wäre einer privaten Veranlassung zu unterstellen.
Im Vorlageantrag wendet sich
der Berufungswerber gegen die Feststellung des Finanzamtes, der Familienwohnsitz
habe bis 12.9.2000 in Graz bestanden, indem er sinngemäß angibt,
für ihn und seine Gattin sei noch immer der Wohnsitz in Graz (mit
gültigem Visum und Meldezettel). Seine Frau lebe ein paar Monate mit den
Kindern in Zagreb und ein paar Monate in Graz. Sein Sohn Mario sei im September
1997 nach Kroatien zurückgegangen um dort in die Schule zu gehen. Jedes
Wochenende sei er mit seiner Frau und den weiteren Kindern Filip und Irena nach
Kroatien gefahren. Mario lebe in Kroatien bei seinen Großeltern. Seine
Kinder Filip und Irena gingen seit 12.9.2000 in Kroatien in die erste
Schulklasse.
Weiters beschwert sich der
Berufungswerber darüber, dass Kollegen von ihm ebenfalls wie er jedes
Wochenende nach Hause fahren und für die Familienheimfahrten Geld kassieren
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwändungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht
abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge. 2.a) Aufwändungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Beibehaltung eines
Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich
weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die
Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die
außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen (vgl. die grundsätzlichen
Ausführungen im Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121). In dem
zitierten Erkenntnis wird weiter ausgeführt: Der Grund, warum
Aufwändungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwändungen
solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem
Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort
der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht,
dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen
und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen
müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten.
Im gegenständlichen Fall
hatte der Berufungswerber, wie aus seinen Ausführungen gefolgert werden
kann und wie aus den Vorakten bestätigt, schon vor den strittigen Jahren
seinen Familienwohnsitz in Graz, ebenso wie seinen Beschäftigungsort. Der
Berufungswerber hat zwar im Jahr 1996 den Arbeitgeber, aber nicht den
Beschäftigungsort gewechselt. Ab September 1997 lebte sein Sohn Mario zum
Zwecke des Schulbesuchs bei seinen Großeltern in Zagreb und ab September
2000 befinden sich auch die Zwillinge zu diesem Zweck gemeinsam mit seiner
Gattin, die seit Mitte 1997 nicht gearbeitet hat und in den Streitjahren kein
Einkommen hatte, in Zagreb. Der Berufungswerber fuhr ab 1998 seinen Angaben
entsprechend wöchentlich nach Zagreb und zurück nach Graz.
Der gegenständliche
Sachverhalt ist mit einer "klassischen doppelten Haushaltsführung" im
steuerlichen Sinn, bei der ein Steuerpflichtiger seinen Beschäftigungsort
von seinem Familienwohnsitz weg verlegt und die Verlegung des Familienwohnsitzes
zum Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann, nicht vergleichbar. Die
Aufwändungen für die Fahrten nach Zagreb und zurück können
nach Ansicht des UFS nicht als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst
gelten, da der Berufungswerber seinen Familienwohnsitz aus
privaten Gründen (Volksschulbesuch
der Kinder) von seinem Beschäftigungsort wegverlegt hat und nicht seinen
Beschäftigungsort von seinem Familienwohnsitz aus
beruflichen Gründen wegverlegen
musste. Dies wird auch von Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG
1988, § 16 Tz 102 Seite 666, so verstanden:
"In
all diesen Fällen liegt aber keine berufliche Veranlassung vor, wenn die
bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten wird und der
Familienwohnsitz an einen auswärtigen Ort verlegt wird."
Darin, dass der
Berufungswerber seine bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten
hat und den Familienwohnsitz nach Zagreb verlegt hat, wobei seine Frau weiterhin
ein paar Monate in Graz lebt, kann keine berufliche Veranlassung erblickt
werden.
Wie bereits das Finanzamt im
Einkommensteuerbescheid 2000 hingewiesen hat gelten gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 Aufwändungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung,
wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Nachdem die Kinder des Berufungswerbers
auch in Graz die Volkschule absolvieren hätten können, ist nicht davon
auszugehen, dass es im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit gegeben hat. Es können daher auch
diesbezüglich kein steuerlichen Begünstigungen gewährt werden.
Was den Hinweis des
Berufungswerbers betrifft, dass seine Arbeitskollegen, die, wie er wisse, in
Kroatien oder Slowenien leben würden und gleich wie er jedes Wochenende
nach Hause und zurück nach Graz fahren würden, Geld dafür
kassieren würden, genügt es darauf hinzuweisen, dass aus einer -
allenfalls rechtswidrigen -Vorgangsweise gegenüber Dritten niemand für
sich einen Anspruch auf vergleichbares Vorgehen ableiten kann. Es ist daher ohne
jegliche Bedeutung, ob das Finanzamt etwa gegenüber anderen
Abgabepflichtigen nicht in gleichartiger Weise wie gegenüber dem
Berufungswerber vorgegangen ist (VwGH 24.4.1997, 93/15/0069).
Die gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 30.6.1999 eingebrachte Berufung vom 17.10.2001
wurde mit Bescheid vom 26.11.2001 als verspätet zurückgewiesen. Im
gegenständlichen als "Reklamation" bezeichneten Vorlageantrag betreffend
die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 nannte der Berufungswerber zwar auch
das Jahr 1998, ohne jedoch auf den Vorwurf der Verspätung der Einbringung
der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 einzugehen. Es ist demnach
davon auszugehen, dass der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 30.6.1999 in
unmittelbarer Folge des Ergehens zugestellt wurde und die Berufung vom
17.10.2001 somit eindeutig verspätet eingebracht worden ist.
Die Berufungen waren daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
31.7.2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-G/02
- Stammnummer
- 5404
- Gültig
- 31.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF