…ausführlich dargestellt. Dem Finanzamt ist daher grundsätzlich Recht zu geben, wenn es ausgeführt hat, bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit würden Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr anfallen, weshalb auch keine Tagesdiäten berücksichtigt werden könnten. Im Berufungsfall ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass der Bw. an…
…unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu. Eine Ausnahme vom…
…auf Grund seines wiederkehrenden, aber nicht regelmäßigen Aufenthaltes einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet und die Anfangsphase von 15 Tagen überschritten habe, € 561,00 nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Entsprechend markierte Reiseaufschreibungen waren beigelegt. Der Bw. wurde weiters gebeten, die in seinem Schreiben vom 15…
…einnehmen, um die entsprechende Konzentration und Leistungsfähigkeit beizubehalten. Strittig ist im Gegenstandsfall somit einzig und allein, inwieweit die eingangs ausführlich beschriebenen rechtlichen Bestimmungen betreffend Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit trotz Vorliegen einer körperlichen Krankheit - im vorliegenden Berufungsfall Diabetes - Anwendung finden. Für die Beurteilung, ob…
…0073). Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu…
…Werbungskosten. Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu…
…als eine Reise nach § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 vorliegt. Ab Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit liegt allerdings keine Reise mehr vor, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Kosten nicht mehr als Werbungskosten anzuerkennen sind. Ein solcher Mittelpunkt liegt aber im gegenständlichen Fall…
…den angefochtenen Bescheiden die Auffassung, dass derartige (geschätzte) Frühstückskosten ab der Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Im vorliegenden Fall begründe die Fahrtätigkeit des Bw. hinsichtlich des Fahrzeuges aber einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, und zwar innerhalb des gesamten…
…2 ) und bei Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden gegeben sein. Bei Auslandsreisen muss eine Reisedauer von mehr als fünf Stunden vorliegen. Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort oder auf ein…
…RZ 301, die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit anzunehmen sei, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstrecken würde. Er sei am Einsatzort für die Kursdauer (mehrere Kursblöcke zu unterschiedlichen Zeiten) wiederkehrend aber nicht regelmäßig tätig…
…berufliche Fahrten stellen unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer Reise i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 anfallen, im tatsächlichen Ausmaß Werbungskosten dar. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines (eine Reise ausschließenden) weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu, es sei denn…
…Inlandsdiäten geltend gemacht. Die Behörde habe nach 15 Tagen die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit angenommen und daher darüber hinaus gehende Diäten nicht anerkannt. Es sei aber so, dass die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit nur im Nahbereich angenommen werden könne. Als Nahbereich…
…beauftragt, er hätte sich immer weiter als 25 km vom Dienstort entfernt, diese beruflich veranlassten Reisen hätten immer über drei Stunden gedauert und der Berufungswerber hätte damit keinen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit sei nach EStR 2000, Rz…
…Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Ein weiterer Mittelpunkt einer Tätigkeit werde bei einer Fahrtätigkeit dann begründet, wenn die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf (nahezu) gleich bleibenden Routen erfolgt. Gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhob der Bw. Berufung mit folgender Begründung…
…Zeitraum - ab Begründung eines zweiten Mittelpunktes der Tätigkeit in W - für die stundenweise Berechnung der Tagesgelder für Fahrten nach N herangezogen werden. Im hier gegenständlichen Fall wurde sowohl aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch wegen des bereits vier Jahre zurückliegenden Zeitraumes auf weitere Erhebungen beim Bw…
…Zeitraum - ab Begründung eines zweiten Mittelpunktes der Tätigkeit in W - für die stundenweise Berechnung der Tagesgelder für Fahrten nach N herangezogen werden. Im hier gegenständlichen Fall wurde sowohl aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch wegen des bereits fünf Jahre zurückliegenden Zeitraumes auf weitere Erhebungen beim Bw…
…Zeitraum - ab Begründung eines zweiten Mittelpunktes der Tätigkeit in W - für die stundenweise Berechnung der Tagesgelder für Fahrten nach N herangezogen werden. Im hier gegenständlichen Fall wurde sowohl aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch wegen des bereits sechs Jahre zurückliegenden Zeitraumes auf weitere Erhebungen beim Bw…
…Zeitraum - ab Begründung eines zweiten Mittelpunktes der Tätigkeit in W - für die stundenweise Berechnung der Tagesgelder für Fahrten nach N herangezogen werden. Im hier gegenständlichen Fall wurde sowohl aus verwaltungsökonomischen Gründen als auch wegen des bereits sieben Jahre zurückliegenden Zeitraumes auf weitere Erhebungen beim Bw…
…2 ) und bei Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden gegeben sein. Bei Auslandsreisen muss eine Reisedauer von mehr als fünf Stunden vorliegen. Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort oder auf ein…
…2 ) und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort…