Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0705-W/02
Fahrtkosten eines Versicherungsvertreters. Stehen für Fahrten im Einsatzgebiet (= Mittelpunkt der Tätigkeit) Kilometergelder zu?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0705-W/02vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fahrtkosten anlässlich einer ausschließlich beruflich veranlassten Fortbewegung des Arbeitnehmers, stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu, es sei denn, es liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen die
Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1996 und 1997 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielt
nichtselbständige Einkünfte als Versicherungskaufmann. In seinen
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 1996 und 1997 beantragte er unter anderem Kilometergeld im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit und zwar in folgenden Höhen:
|
|
beruflich
gefahrene Kilometer
|
à
|
S
|
Jänner bis Dezember
1996
|
7.657
|
4,60 S
|
35.222,20
|
Jänner bis April
1997
|
4.613
|
4,60 S
|
21.219,80
Diese Aufwendungen wurden
durch das Finanzamt in den Erstbescheiden nicht anerkannt, da keine Unterlagen
vorgelegt wurden.
Im Zuge der Bearbeitung der
Berufung wurde dann ein Teil der Kilometergelder anerkannt und in der
Begründung ausgeführt, dass für Fahrten zwischen zwei oder
mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit Fahrtkosten in Höhe des
Kilometergeldes zustehen. Die Fahrten von der Wohnung zum ersten Mittelpunkt der
Tätigkeit und die Fahrten vom weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit
zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag oder einem
allfälligen Pendlerpauschale abgegolten. Auf Grund der vorgelegten
Unterlagen ist erkennbar, dass hinsichtlich der Bezirke Mödling, Baden,
Neunkirchen, Wr. Neustadt, Wien-Umgebung ein sogenanntes Reise- oder Zielgebiet
vorliegt, welches als Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen ist. Fahrten vom
Wohnort in dieses Zielgebiet begründen keinen Anspruch auf Kilometergeld,
ebenso wenn Wohnort und Mittelpunkt der Tätigkeit zusammenfallen. Vielmehr
sind diese Kosten durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. ein allfälliges
Pendlerpauschale abgegolten. Ebenso verhält es sich bei der Rückfahrt
von einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit zum Wohnort.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag führte der Bw aus, dass die Erläuterungen zum Reise-
oder Zielgebiet als "Mittelpunkt der Tätigkeit" seit 1997 für die
Tagesdiäten gelten, nicht jedoch für die Kilometergelder.
Zu der von ihm vorgelegten
Fahrtenliste fügte der Bw noch an, dass die angeführten Fahrten im
Zuge seiner Außendiensttätigkeit vom X Büro aus zu einem oder
mehren Kunden, bzw. Behörden und zurück ins Büro
durchgeführt worden sind. Die Fahrten vom Büro zur Landesdirektion
wurden für persönlich durchgeführte Vertrags- bzw.
Schadensverhandlungen sowie für die Beschaffung von Informationen und
Material durchgeführt. Der Bw gibt an 1997 privat 9.198 Kilometer gefahren
zu sein; diese Fahrten scheinen in der Liste nicht auf.
Weiters teilte der Bw mit, dass
er keinerlei Spesenersatz durch den Dienstgeber erhalten habe.
Der Bw stellte den Antrag die
für die beruflich gefahrenen Kilometer zustehenden Kilometergelder
anzuerkennen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Fahrtkosten anlässlich
einer ausschließlich beruflich veranlassten Fortbewegung des
Arbeitnehmers, stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH
8.10.1998, 97/15/0073).
Für die
Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die
Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten
einer bestimmten Dauer erforderlich. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht
grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen
Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit zu, es sei denn, es liegen Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte vor.
Als Werbungskosten sind
Fahrtkosten grundsätzlich - also auch bei Verwendung eines eigenen Kfz - in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH
8.10.1998, 97/15/0073). Benützt der Arbeitnehmer ein privates Kfz, steht
ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im
Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. An Stelle des Kilometergeldes
können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend gemacht
werden. Bei beruflichen Fahrten von mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr
stehen als Werbungskosten entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000
Kilometer oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten
beruflichen Fahrten zu.
Die Benutzung eines Kfz muss
nicht unvermeidbar sein. Es steht dem Arbeitnehmer die Verwendung des Kfz auch
dann frei, wenn die Wegstrecke auch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel
oder zu Fuß zurückgelegt werden könnte (VwGH 22.12.1980,
2001/79). Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mittels eines
laufend geführten Fahrtenbuches zu erfolgen, aus dem der Tag (Datum) der
beruflichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende
der beruflichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen beruflichen Fahrt und die Anzahl
der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in beruflich und privat gefahrene
Kilometer, ersichtlich sind. Die Führung eines Fahrtenbuches kann
entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen (zB Reisekostenabrechnungen
gegenüber dem Arbeitgeber) eine verlässliche Beurteilung möglich
ist.
Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 durch
den Verkehrsabsetzbetrag und ein ggf. zustehendes Pendlerpauschale abgegolten.
Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für
den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Tatsächliche
Fahrtkosten (zB Kilometergeld) können daher für derartige Fahrten
nicht berücksichtigt werden.
In den vom Bw vorgelegten
Aufzeichnungen sind nur die beruflichen Fahrten verzeichnet. Dies ist auch
daraus erkennbar, dass der Anfangskilometerstand einer Eintragung nicht gleich
dem Endkilometerstand der vorhergehenden Eintragung ist. Weiters erscheint die
Höhe der beruflich gefahrenen Kilometer für einen
Versicherungskaufmann nicht ungewöhnlich.
Es handelt sich im
berufungsgegenständlichen Fall also um Aufwendungen für berufliche
Fahrten. Der Bw hat nicht die tatsächlich angefallenen Kosten nachgewiesen,
sondern das amtliche Kilometergeld in Höhe von 4,60 S für die
beruflich gefahrenen Kilometer beantragt. Aufgrund der obigen Ausführungen
stehen diese Aufwendungen zu.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0705-W/02
- Stammnummer
- 3821
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF