…Die Betriebsprüfung nahm daher als erwiesen an, dass der Umweg über die Kapitalzahlung an eine luxemburgische Basisgesellschaft mit anschließender Repatriierung dieser Geldbeträge als Darlehen an andere Gesellschaften der X Gruppe verbunden mit entsprechenden Zinsaufwendungen und Überweisungsspesen ausschließlich deshalb eingeschlagen worden sei, um Abgaben zu sparen. …
Verrechnungszinssatz im Konzern hat gemäß den Feststellungen der Betriebsprüfung zwischen 8% (1994 und 1995) und 6% (ab 1996) betragen. Von den luxemburgischen Gesellschaften, wurden der Bw. hingegen in den Jahren 1994 und 1995 Zinsen von 8,75% und ab 1996 Zinsen von 6,4% in…
…Praktische Erfahrungen, ÖStZ 1995, 365) werden die Sitzgesellschaften auch als Basisgesellschaften bezeichnet und dahingehend definiert, dass sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Domizillandes keine oder nur sehr eingeschränkte Tätigkeiten im Sitzstaat entwickeln dürfen, widrigenfalls sie die steuerlichen Privilegien verlieren würden. Es ist als notorische Tatsache…
b) Laut Betriebsprüfung beliefen sich die Provisionserlöse von der F-GmbH im Jahr 2001 auf 1,610.707 S. Inwieweit die höheren Umsätze der Jahre 2000 und 2001 auf die Gründung der G zurückzuführen sein sollten, ist für den unabhängigen Finanzsenat in keiner Weise nachvollziehbar…
…1. Zurechnung sämtlicher Einnahmen/Ausgaben an den Bw. unter Ausschluss bzw. Nichtanerkennung der H.limited Da es sich bei der H.limited nach Ansicht der Betriebsprüfung um eine bloße britische (steuerfreie) Basisgesellschaft (Sitzgesellschaft) handle, seien sämtliche von der Fa.A. ausbezahlten Beträge unter Ausschluss bzw…
…im Handelsregister verfügen, spricht dies auch für die Bestimmung des Leistungsortes in Abstellung auf die Registrierung im liechtensteinischen Handelsregister. Der Feststellung des Finanzamtes, dass es sich bei dieser Gesellschaft um eine "Sitz- oder Basisgesellschaft" handelt, kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zugeschrieben werden. Da es…
…habe, die Widmungen aus dem Vermögen der Stiftung-FL durchzuführen, um die neu gegründete österreichische Privatstiftung zu stärken. 3. Die Stiftung-FL als ausländische Basisgesellschaft sei nicht mit österreichischen Kapitalgesellschaften vergleichbar, da es sich um keine Sitz- und Domizilgesellschaft handle, kein liechtensteinisches Grundvermögen vorhanden sei…
…als Missbrauch einzustufen ist, der für die Anwendung der MTR hinderlich wäre (Aufhebung und Zurückverweisung). Der BFH beurteilte die Holding-Gesellschaft nicht als funktionslosen ,Briefkasten' (Basisgesellschaft) und führte dafür mehrere Gründe an: Maßgeblich war zum einen das langfristige Engagement der Holding, das nicht nur der…
…000001, Faxnummer 00000/00/000002 nimmt die Oasengesellschaft (im Sinn einer Non-resident-company, Domizil- oder Basisgesellschaft oder eines Sitzunternehmens) am allgemeinen Wirtschaftsleben teil. Auf der Homepage der in Rede stehenden Kanzlei stellt sich diese wie folgt dar: "Die Kanzlei von Dr. E.F. wurde…
…00000000/../....... nimmt die Oasengesellschaft (im Sinn einer Non-resident-company, Domizil- oder Basisgesellschaft oder eines Sitzunternehmens) am allgemeinen Wirtschaftsleben teil. Auf der Homepage der in Rede stehenden Rechtsanwaltskanzlei stellt sich diese wie folgt dar: "Die Rechtskanzlei von Dr. U.Z. wurde im Jahr 200X von…
…festgelegt. Auf Grund dieser Sachlage ist klar erkennbar, dass der ,A Limited' keine eigentliche wirtschaftliche Funktion in Bezug auf die Einkunftserzielung zusteht. Als Basisgesellschaft verfügt die Gesellschaft auch über keine personellen und sachlichen Ressourcen. Wesentlich und entscheidend ist, dass die ,A Limited' hinsichtlich der Einkünfteerzielung…
…darf die Lenkung, Beherrschung und Benützung des Objektes "Körperschaft" durch andere für deren Zwecke und wirtschaftliche Ziele für sich gesehen nicht dazu führen die so erwirtschafteten Einkünfte bei diesen festzumachen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht absolut. ,Ist die Basisgesellschaft dagegen eine reine "Fakturierungsgesellschaft", das heißt…
…als Missbrauch einzustufen ist, der für die Anwendung der MTR hinderlich wäre (Aufhebung und Zurückverweisung). Der BFH beurteilte die Holding-Gesellschaft nicht als funktionslosen "Briefkasten" (Basisgesellschaft) und führte dafür mehrere Gründe an: Maßgeblich war zum einen das langfristige Engagement der Holding, das nicht nur der…
…sprechende Sachverhaltsmerkmale geprüft und gewürdigt. Es werde behauptet, dass das Vorliegen einer organschaftsähnlichen Gruppenbesteuerung zwischen der "niederländischen Basisgesellschaft" (gemeint sei wohl die einzige Gesellschafterin der Bw., die A.) und ihrer niederländischen Muttergesellschaft (offensichtlich die SLDENV) darauf hindeute, dass man in der SLDENV (also der Großmuttergesellschaft…
…wenn die ausschüttende Tochtergesellschaft die im § 10 Abs. 3 KStG angeführten Merkmale einer zur Steuerumgehung errichteten Basisgesellschaft ausweise, sei juristisch unhaltbar und könne daher der Veranlagung nicht zu Grunde gelegt werden. Sie würde vielmehr einen Verstoß gegen geltendes zwischenstaatliches Recht darstellen. Die Berufung gegen die…
…dass die Anteile per 5. Mai 1993 zum Nominalwert, somit ohne jedwede Gewinnrealisierung, an eine maltesische Basisgesellschaft veräußert werden sollten, zumal die Geschäfts- und Geschäftsführungsstrukturen unverändert geblieben wären. Die Betriebsprüfung würde hierin ausschließlich steuerliche Motive sehen. Diese Sichtweise wäre auch nicht durch das Schreiben von…
…Öffentlichkeitsregister) keinen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten, sondern bei einem sogenannten Domizilträger (in der Regel einem Rechtsanwalt, berufsmäßigen Treuhänder usw) ansässig sind. Domizilgesellschaft ist daher der Oberbegriff für die Briefkastengesellschaft und Basisgesellschaft. Als Briefkastengesellschaft sind jene Gebilde einzustufen, welche nirgendwo eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalten, lediglich für Fakturierungszwecke…
…P-Ltd. Company im Ausland mit dem Bw. als alleingeschäftsführenden Gesellschafter sei daher nicht anders zu behandeln als die Gründung einer inländischen Einmann-GmbH. Das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Zwischenschaltung einer Basisgesellschaft verlange als weitere Voraussetzung im Wesentlichen ein Handeln in Umgehungsabsicht. Die Absicht, die Abgabepflicht…
… 162 BAO vergleichbar ist, aus: "Bei ausländischen Domizil- bzw. Basisgesellschaften ist der Zweck des Benennungsverlangens erst erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen entweder im Inland nicht steuerpflichtig ist oder im Inland seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat..... Ist im Streitfall nicht erkennbar…
…Betriebsprüfung sei die mangelnde Bereitwilligkeit zur Offenlegung gewisser Umstände nur damit erklärbar, dass etwa durch das Einschalten verschiedener Basisgesellschaften Auslandssachverhalte ganz bewusst verschleiert sollten und demzufolge gar keine wirkliche Bereitschaft der geprüften Abgabepflichtigen bestanden hat, Entscheidendes zur Sachverhaltsklärung beizutragen. Die BP komme daher zu dem…