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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0946-L/05

1. Schätzung bei ungeklärten Vermögenszuwächsen 2. Beweiserhebung bei Verschleppungsabsicht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0946-L/05vom 22.10.2009Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei ungeklärtem Vermögen beim Bw. ist zuerst zu klären, ob das beim Bw. vorgefundene Vermögen aus einer Tätigkeit stammen könnte, die vor dem gegenständlichen Besteuerungszeitraum liegt. Weiters ist zu klären, ob das im Berufungszeitraum beim Bw. vorgefundene Vermögen von Dritter Seite etwa zur Abwicklung von Geschäften zur Verfügung gestellt wurde. Schließlich ist zu klären, welcher Tätigkeit ein allfälliger Vermögenszuwachs zuzurechnen ist.
Von der Einholung eines Beweises ist abzusehen, wenn die Einholung dieses Beweises offenbar bloß der Verfahrensverschleppung dient. Von einer Verfahrensverschleppung ist auszugehen, wenn Beweisanträge die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren) erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl. VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; VwGH 6.6.1990, 89/13/0262).
Ist die Schätzungsmethode des Finanzamtes bereits seit der Zusendung des Besprechungsprogrammes durch die Betriebsprüfung im Jahr 2004 bekannt, wurde auch in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 2. Dezember 2004 diese Schätzungsmethode beschrieben und hat der Bw. erst nach Durchführung eines Erörterungstermines am 17. September 2009 die Relevanz einer zusätzlichen Beweiserhebung für zweckdienlich erachtet, dann ist die Absicht des Bw., das Verfahren zu verschleppen, wohl offenbar.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Treml Steuerberatung KEG, 4160 Aigen-Schlägel, Mühlbergstraße 12 und Mag. Dagmar Hoppstädter, Rechtsanwältin, Birkenstraße 23, 4616 Weisskirchen, vom 19. Jänner 2005 und 23. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Hofrat Mag. Johann Lehner, vom 21. Dezember 2004 und 9. Jänner 2006 betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002, Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003, sowie Umsatzsteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 entschieden: A) Die Berufung vom 19. Jänner 2005 gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 werden wie folgt abgeändert: Einkommensteuer 1996 (Berechnung in ATS): [Grafik] Die Einkommensteuer für 1996 wird mit 37.786,97 Euro festgesetzt. Einkommensteuer 1997 (Berechnung in ATS): [Grafik] Die Einkommensteuer für das Jahr 1997 wird mit 34.272,51 Euro festgesetzt. Einkommensteuer 1998 (Berechnung in ATS): [Grafik] Die Einkommensteuer für das Jahr 1998 wird mit 44.984,48 Euro festgesetzt. Einkommensteuer 1999 (Berechnung in ATS: [Grafik] Die Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird mit 51.379,69 Euro festgesetzt. Einkommensteuer 2000 (Berechnung in ATS): [Grafik] Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird mit 41.757,81 Euro festgesetzt. Einkommensteuer 2001 (Berechnung in ATS): [Grafik] Die Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird mit 30.202,83 Euro festgesetzt. Einkommensteuer 2002 (Berechnung in Euro): [Grafik] Die Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird mit 48.070,30 Euro festgesetzt. Einkommensteuer 2003 (Berechnung in Euro): [Grafik] Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird mit 20.840,80 Euro festgesetzt. C) Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 werden wie folgt abgeändert: Umsatzsteuer 1996 (Berechnung in ATS): [Grafik] Die Umsatzsteuer für das Jahr 1996 wird mit 17.502,02 Euro festgesetzt. Umsatzsteuer 1997 (Berechnung in ATS): [Grafik] Die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 wird mit 15.927,49 Euro festgesetzt. Umsatzsteuer 1998 (Berechnung in ATS): [Grafik] Die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wird mit 19.985,03 Euro festgesetzt. Umsatzsteuer 1999 (Berechnung in ATS): [Grafik] Die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wird mit 22.407,43 Euro festgesetzt. Umsatzsteuer 2000 (Berechnung in ATS): [Grafik] Die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wird mit 18.955,47 Euro festgesetzt. Umsatzsteuer 2001 (Berechnung in ATS): [Grafik] Die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird mit 14.564,87 Euro festgesetzt. Umsatzsteuer 2002 (Berechnung in Euro): [Grafik] Die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 wird mit 21.333,33 Euro festgesetzt. Umsatzsteuer 2003 (Berechnung in Euro): [Grafik] Die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 wird mit 11.033,33 Euro festgesetzt. Entscheidungsgründe Übersicht: | 1. Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz: | 1.1. Prüfungshandlungen des Finanzamtes bzw. der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz: | 1.1.1. Feststellungen der Betriebsprüfung zur Tätigkeit als Chiropraktiker: | 1.1.1.1. Schätzung des Finanzamtes | 1.1.2. Auslandsaktivitäten des Bw. | 1.1.3. Von der Betriebsprüfung festgestellte Geldtransaktionen: | 1.1.3.1. Bareinzahlungen auf das Konto der Hausbank, Kto.Nr.: | 1.1.3.2. Transferierung von Barvermögen nach Liechtenstein: | 1.1.4. Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung zu den Auslandsaktivitäten des Bw.: | 1.2. Angefochtene Bescheide: | 1.2.1. Veranlagungsjahr 1996 | 1.2.2. Veranlagungsjahr 1997 | 1.2.3. Veranlagungsjahr 1998 | 1.2.4. Veranlagungsjahr 1999 | 1.2.5. Veranlagungsjahr 2000 | 1.2.6. Veranlagungsjahr 2001 | 1.2.7. Veranlagungsjahr 2002 | 1.2.8. Veranlagungsjahr 2003 | 1.3. Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz | 1.3.1. Berufung vom 19. Jänner 2005: | 1.3.2. Ergänzung der Berufung vom 21. Jänner 2005: | 1.3.3. Mängelbehebungsverfahren durch das Finanzamt: | 1.3.3.1. Mängelbehebungsbescheid vom 2. Februar 2005: | 1.3.3.2. Stellungnahme vom 11. Februar 2005: | 1.3.3.2.1. Zur Tätigkeit als Chiropraktiker: | 1.3.3.2.2. Zur Tätigkeit als Vermittler: | 1.3.3.3. Stellungnahme vom 29. März 2005: | 1.3.4. Berufung vom 23. Jänner 2006: | 2. Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat | 2.1. Mängelbehebungsverfahren | 2.1.1. Mängelbehebungsbescheide vom 21. Juli 2006: | 2.1.2. Mängelbehebung vom 2. August 2006: | 2.2. Erörterungstermin am 17. September 2009 | 2.2.1. Zur Tätigkeit als Chiropraktiker | 2.2.1.1. Zum Beginn und Ende der Tätigkeit: | 2.2.1.2. Zu den Aufzeichnungen betreffend die Tätigkeit als Chiropraktiker: | 2.2.1.3. Zu den Observationen des Finanzamtes: | 2.2.2. Zur Tätigkeit für Y. , V. AG: | 2.2.3. Zur Pt Anstalt, FL-9490 Vaduz, A: | 2.2.3.1. Pt Anstalt als Domizilgesellschaft: | 2.2.3.2. Zur Stellung des Bw. als (Mit-) Gesellschafter der Pt Anstalt: | 2.2.3.2.1. anonymer Vertrag über den Kauf einer Gesellschaft (3-seitig): | 2.2.3.2.3. Die Abrechnung über den Kaufpreis von der Jc. Treuhandunternehmen, FL aus dem Jahr 1996 (datiert 5.3.1996) an der Pt Anstalt: | 2.2.3.2.4. Quittungen iVm. Einzahlungen auf das Geschäftskonto der Pt Anstalt: | 2.2.3.2.5. Zahlreicher Schriftverkehr der Pt Anstalt aus den Jahren 1996 -2003: | 2.2.3.2.6. Zum Schriftverkehr mit Fb & Partner Consulting 97/98: | 2.2.3.2.7. Zu den Eigentumsverhältnisse an der P Kreditanstalt (1996 bis 2003): | 2.2.4. Zu den laut Betriebsprüfung ungeklärten Vermögensflüssen: | 2.2.4.1. Zahlung des Bw. vom 5. März 1996 in Höhe von 110.000,00 ATS auf das Geschäftskonto der Pt Anstalt bei der Liechtensteinischen Landesbank AG (Vaduz) eingezahlt: | 2.2.4.2. Zur Zahlung des Bw. vom 5. 3. 1996 in 380.000 ATS (43.500 SFR) an die Jc. (Vaduz): | 2.2.4.3. Darlehen des Bw. an die Fa. P. Kreditanstalt, Vaduz vom 5. März 1996 in Höhe von 2.400.000,00 ATS eingeräumt. | 2.2.4.4. Zur Zahlung des Bw. vom 26. 1. 1998 in Höhe von 1.065.000,00 ATS und DEM 5000 auf das Geschäftskonto der Petro Kreditanstalt: | 2.2.4.5. Zur Zahlung des Bw. vom 6. Mai 1998 in Höhe von 1.400.000 ATS auf das Geschäftskonto der P Kreditanstalt bei der Liechtensteinischen Landesbank AG (Vaduz): | 2.2.4.6. Zur Bareinzahlung vom 5. Mai 1999 i.H.v. ATS 800.000,00 auf das Konto des Bw. (Kto.Nr. bei der Hausbank) | 2.2.4.7. Zur Bareinzahlung vom 1. Juni 1999 i.H.v. ATS 400.000,00 auf das Konto des Bw. (Kto.Nr. bei der Hausbank) | 2.2.4.8. Zur Bareinzahlung vom 21. September 1999 i.H.v. ATS 60.000,00 auf das Konto des Bw. (Kto.Nr. bei der Hausbank) | 2.2.4.9. Zur Zahlung des Bw. vom 25. 7. 2001 in Höhe ATS 420.000,00 auf das Konto der P Kreditanstalt: | 2.2.4.10. Zu dem am 27. Oktober 2003 beim Bw. im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Bargeld in Höhe von 167.000 € und 380 USD: | 2.2.5. Zu den Geschäften mit russischen Geschäftspartnern: | 2.2.6. Zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: | 2.2.6.1. Schätzungsverpflichtung | 2.2.6.2. Zur Wahl der Schätzungsmethode | 2.3. Stellungnahme des Finanzamtes: | 2.4. Stellungnahmen des Berufungswerbers: | 2.4.1. Stellungnahme vom 29. September 2009: | 2.4.1.1. Vollmachtsbekanntgabe: | 2.4.1.2. Stellungnahme zur Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermines vom 17. September 2009 und Einwendungen hiezu gemäß § 87 BAO: | 2.4.1.2.1. Zur Niederschrift | 2.4.1.2.2. Zu Aufzeichnungen "im Vorhinein" | 2.4.1.2.3. Beweisanträge: | 2.4.2. Stellungnahme vom 1. Oktober 2009: | 3. Über die Berufungen wurde erwogen: | 3.1. Zu den Beweisanträgen des Bw. und zu den Einwendungen gemäß § 87 BAO: | 3.1.1. Zur beantragten ergänzenden Einvernahme des Berufungswerbers: | 3.1.2. Zur Zeugeneinvernahme des Herrn Dr. med. Erich ES | 3.1.3. Zur Zeugeneinvernahme des Herrn George KY | 3.1.4. Zur Zeugeneinvernahme des Herrn Dipl.-Kfm. Gilbert Fb, | 3.1.5. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens | 3.1.6. Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens | 3.1.7. Vornahme eines Lokalaugenscheins in den vom EG des Hauses HS , umfassten Räumlichkeiten | 3.1.8. Beischaffung des Aktes Gz 4 St 24/04 w der Staatsanwaltschaft Wels | 3.1.9. Beischaffung der Depotauszüge zu Depot-Schein Nr. x der (vormals) Sparkasse Linz, nunmehr EB AG (EB AG, Rechtsbüro, Hr. Mag. Bb.) aus dem Jahre 1968 | 3.1.10. Einsichtnahme in die unter einem vorgelegte orthopädische Stellungnahme Dris. NM vom 12.10.2005 | 3.1.11. Einsichtnahme in den unter einem vorgelegten orthopädischen Befundbericht Dris, NM vom 14.10.2008 | 3.1.12. Einsichtnahme in die bereits vorliegenden Röntgenbilder | 3.1.13. Einsichtnahme in die der Abgabenbehörde bereits vorliegenden Aufzeichnungen, Belege, Depot- und Kontoauszüge. etc. | 3.1.14. Einsichtnahme in Bankunterlagen | 3.1.15. Einsichtnahme in die unter einem vorgelegten Auszüge des bei der Volkskreditbank AG bestehenden Wertpapierdepots Nr. x | 3.1.16. Einsichtnahme in die noch vorzulegenden Aufstellungen/Belege der Hausbank | 3.1.17. Einsichtnahme in einen Medienbericht vom 3. 8. 2007 (Begnadigung durch Präs. N), in welchem der Bw. namentlich erwähnt wurde | 3.1.18. Einsichtnahme in die im Zuge des Erörterungsgespräches am 17. September 2009 vorgelegten in cyrilisch abgefasste Schriftstücken | 3.1.19. Zu den Einwendungen gemäß § 87 BAO: | 3.2. Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes | 3.2.1. Tätigkeit des Bw. als Chiropraktiker | 3.2.1.1. Zu den Aufzeichnungen des Bw. | 3.2.1.2. Mangelhafte Aufzeichnungen als Wiederaufnahmsgrund hinsichtlich der Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002: | 3.2.1.3. Zur Schätzungspflicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Chiropraktiker | 3.2.1.4. Zur Schätzungsmethode in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Chiropraktiker | 3.2.1.4.1. Zum behaupteten Vermögenszuwachs vor 1996 | 3.2.1.4.2. Zur behaupteten treuhändigen Verwaltung von Barmitteln von russischen Geschäftspartnern | 3.2.1.4.3. Zu den Einkünften aus der Vermittlertätigkeit und als Chiropraktiker | 3.2.1.4.4. Zu den Geldtransferierungen des Bw. an die liechtensteinische P. Kreditanstalt, Vaduz, A | 3.2.1.4.4.1. P. Kreditanstalt als Domizilgesellschaft: | 3.2.1.4.4.2. Beurteilung der Geldtransferierungen an die Fa. P. Kreditanstalt | 3.2.1.4.4.3. Zu den Zahlungen und Darlehen des Bw. vom 5. März 1996: | 3.2.1.4.4.4. Zur Zahlung des Bw. vom 26. 1. 1998 in Höhe von 1.065.000,00 ATS und DEM 5000 auf das Geschäftskonto der P Kreditanstalt: | 3.2.1.4.4.5. Zur Zahlung des Bw. vom 6. Mai 1998 in Höhe von 1.400.000,00 ATS auf das Geschäftskonto der P Kreditanstalt bei der Liechtensteinischen Landesbank AG (Vaduz): | 3.2.1.4.4.6. Zur Zahlung des Bw. vom 25. 7. 2001 in Höhe ATS 420.000,00 auf das Konto der P Kreditanstalt: | 3.2.1.4.5. Aufgefundenes Bargeld und Wertpapierankäufe: | 3.2.1.4.5.1. Zu dem am 27. Oktober 2003 beim Bw. im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Bargeld in Höhe von 167.200 € und 380 USD: | 3.2.1.4.5.2. Zu den Bareinzahlungen des Bw. auf Kto.Nr. bei der Hausbank: | 3.2.1.4.5.3. Ankauf von Wertpapieren im Jahr 2000 im Wert von € 24.268,96: | 3.2.1.4.6. Nicht entdeckte Vermögenszuflüsse: | 3.2.1.4.7. Betriebsausgaben | 3.2.1.5. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen | 3.2.1.5.1. Für das Jahr 1996 | 3.2.1.5.2. Für das Jahr 1997 | 3.2.1.5.3. Für das Jahr 1998 | 3.2.1.5.4. Für das Jahr 1999 | 3.2.1.5.5. Für das Jahr 2000 | 3.2.1.5.6. Für das Jahr 2001 | 3.2.1.5.7. Für das Jahr 2002 | 3.2.1.5.8. Für das Jahr 2003 | 3.3. Einkommensteuer | 3.3.1. Einkunftsart | 3.3.2. Berechnung der Einkommensteuer | 3.4. Umsatzsteuer | 3.4.1. Steuerbefreiungen und Steuersatz | 3.4.2. Vorsteuerabzug | 3.4.3. Berechnung der Umsatzsteuer | 3.5. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat: 1. Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz: Im Zuge der stattgefunden Betriebsprüfung ist ein umfangreicher Schriftverkehr geführt worden. Für das gegenständliche Verfahren sind lediglich die streitgegenständlichen Feststellungen der Betriebsprüfung maßgeblich. Eine Wiedergabe des gesamten Schriftverkehrs erübrigt sich daher. 1.1. Prüfungshandlungen des Finanzamtes bzw. der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz: Das Finanzamt hat durch den Erhebungsdienst am Donnerstag, den 28. März 2002 eine Observation des Hauses des Berufungswerbers (Bw.) durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass in der Zeit zwischen 13:15 Uhr und 15:15 Uhr 13 Personen das Haus betreten hätten. Es handle sich um ein älteres Einfamilienhaus mit eigens errichtetem PKW-Abstellplatz für ca. 8 PKW´s. Am Freitag, den 5. April 2002 wurde beobachtet, dass zwischen 10:30 Uhr und 13:00 Uhr ca. 18 Personen das Haus betreten hätten. Bei der Ankunft wären 10 PKW´s auf dem Parkplatz gestanden. Am Dienstag, den 23. April 2002 wurden in der Zeit zwischen 9:30 Uhr und 10:45 Uhr keine Besuche beobachtet. Am Mittwoch, den 24. April 2002 wurden in der Zeit zwischen 14:30 und 15:45 keine Besuche beobachtet. Auf Grund des Hausdurchsuchungsbefehle des Spruchsenates beim Finanzamt Linz, Senat III, als Organ des Finanzamtes Wels als Finanzstrafbehörde, vom 30. September 2009 und 27. Oktober 2003 wurden am 27. Oktober 2003 in den Räumlichkeiten des Bw. in Y.-Straße und HS und in den Räumlichkeiten des Sohnes und der Schwiegertochter des Bw. S. in Hausdurchsuchungen in den Räumlichkeiten in Z.-Straße durchgeführt. Als Ergebnis der anschließenden Betriebsprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen: 1.1.1. Feststellungen der Betriebsprüfung zur Tätigkeit als Chiropraktiker: Dem Finanzamt Grieskirchen Wels sei bekannt geworden, dass der Bw. an der Adresse HS, Umsätze und Gewinne als Chiropraktiker erzielt habe, die steuerlich nicht bzw. nicht zur Gänze erklärt wurden. Der Bw. hat diesbezüglich Steuererklärungen abgegeben, wobei für die Jahre 1996 bis 2001 Einkünfte in Höhe ATS 165.400,00 (1996) bis € 13.078,64 (2001) erklärt wurden. Laut vorliegenden Informationen habe K. an 2 Tagen pro Woche jeweils bis zu 40 Personen behandelt, wobei eine Behandlung ATS 600,00 koste. Daraus errechne sich eine Einkunftshöhe, die mit den dem Finanzamt vorliegenden Informationen nicht in Einklang stehe. Nach Ansicht des Finanzamtes hätte sich der begründete Verdacht ergeben, der Bw. habe als Chiropraktiker ab zumindest 1996 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommenssteuer (und Umsatzsteuer) bewirkt und damit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG verwirklicht. Am 27. 10. 2003 wurden von der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz (PAST) Hausdurchsuchungen durchgeführt. Das im Zuge dieser Durchsuchungen vorgefundene und beschlagnahmte Bargeld in Höhe von € 167.000,00 und USD 380,00, sowie ein Wechsel über ATS 100.000,00 seien sichergestellt (Sicherstellungsauftrag vom 27.11.2003 in Höhe von € 175.000,00) und als Folge der Beibringung einer Bankgarantie an den Bw. am 28.11.2003 wieder ausgehändigt worden. Die beschlagnahmten Unterlagen seien gesichtet und ausgewertet worden. Im Zuge der Vernehmung des Verdächtigen am 27. 10. 2003 sei dieser teilweise geständig gewesen und hätte angegeben, dass er nicht ausschließen könne, nicht die gesamten Einkünfte in seine Steuererklärung aufgenommen zu haben. Dabei dürfte es sich aber im einkommensstärksten Jahr 2002 lediglich um eine Gesamtsumme in Höhe von ATS 50.000,00 handeln, in den Vorjahren dürfte es sich um wesentlich geringere "Schwarzumsätze" handeln. Der Bw. hätte weiters zu Protokoll gegeben, dass er keine Ausgaben (wie z.B. Miete, Fahrtkosten, Betriebskosten) in Abzug brachte aber im Gegenzug dafür in etwa diesen Betrag "schwarz" vereinnahmte. Die Aufzeichnungen über einen Großteil der Einnahmen seien in Form eines Tischkalenders geführt worden. Diesbezügliche Aufstellungen hätte der Bw. dem Finanzamt zu den jeweiligen Steuererklärungen vorgelegt. Aufzeichnungen über Ausgaben seien bis inklusive 1997 nicht geführt worden, da der Bw. bis dahin keine Ausgaben in Abzug gebracht hätte. Ab dem Jahr 1998 seien Ausgaben (Sozialversicherung, Wirtschaftskammer, Haftpflichtversicherung) geltend gemacht worden, die teilweise belegt wurden. Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass sich die Einnahmensaufzeichnungen des Bw. nicht mit seinen tatsächlichen Einnahmen decken. So sei im Zuge von Ermittlungen festgestellt worden, dass am 28. 3. 2002 in der Zeit zwischen 13.15 und 15.15 Uhr 13 Personen und am 5. 4.2002 in der Zeit von 10.30 bis 13.00 Uhr 18 Personen die Praxis des K. besuchten. In seinen Aufzeichnungen fänden sich jedoch für den 5. 4. 2002 lediglich 6 Eintragungen zu je € 40,00, für den 28. 3. 2002 sei keine entsprechende Eintragung vorgenommen worden. Weiters wurde ermittelt, dass die durchschnittliche Behandlungsdauer pro Patient 10 Minuten dauere und somit eine Behandlung von 6 Personen pro Stunde durchaus realistisch erscheine. Da die erforderlichen Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß und vollständig geführt würden, wären die Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zu schätzen. Die Schätzung der Einnahmen erfolge einerseits unter Zugrundelegung der Eingänge auf dem Bankkonto Nr. bei der Hausbank und andererseits seien die im Zuge amtsinterner Überprüfungen ermittelten Beträge zur Berechnung herangezogen worden. Die Aussage des Bw., dass die Bareinzahlungen von Auflösungen von Wertpapierdepots, die auf fremde Namen eröffnet wurden, stammten bzw. die Herkunft dieser Gelder aus Einnahmen aus seiner früheren Tätigkeit im Zeitraum von 1969 bis 1973 stammten, stellen nach Ansicht der Betriebsprüfung eine Schutzbehauptung dar. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 2. Dezember 2004 wurde festgehalten, es könne nicht erhoben werden, ob sich alle Personen einer Behandlung unterzogen haben, die die Praxis des Bw. besucht hätten und welcher Behandlung (Erstbehandlung, weitere Behandlung oder lediglich Einrichten von Halswirbeln, für das nichts bezahlt wird) sie sich unterzogen hätten, da der Bw. in seinen Aufzeichnungen lediglich den Nachnamen angeführt hätte. Eine Kundenkartei mit vollem Namen und Adresse sei vom Bw. nicht geführt worden. Erhebungen der Finanzbehörde hätten ergeben, dass beispielsweise am 28. 3. 2002 in der Zeit von 13.15 Uhr bis 15.15 Uhr 13 Personen das Haus des Bw. betreten hätten. Auch wenn hier von der steuerlichen Vertretung entgegengehalten wird, dass sich nicht alle Personen einer Behandlung unterzogen haben müssen und dies von der Finanzbehörde nicht überprüft wurde, so stehe jedenfalls mit Sicherheit fest, dass vom Bw. nicht einmal die Behandlung einer einzigen Person erklärt wurde, da sich in der handschriftlichen Aufzeichnung des Bw., die der Erklärung beigelegt wurde, kein einziger Patientenname, sondern lediglich der Vermerk "Karwoche" aufscheine. Dazu könne erwähnt werden, dass von der Finanzbehörde gemäß den Aufzeichnungen des Bw. für jedes Jahr (sobald diese Eintragung im Kalender stattgefunden hat) die Karwoche berücksichtigt bzw. bei der Berechnung außer Ansatz gelassen wurde und somit dem Abgabepflichtigen entgegengekommen worden ist, obwohl offensichtlich sei, dass der Bw. auch in dieser Woche chiropraktische Behandlungen durchgeführt hätte. In der Stellungnahme zum Besprechungsprogramm angeführte Reparaturarbeiten für das Haus in N könnten im Zuge der Schlussbesprechung nicht berücksichtigt werden, da diese Kosten bis dato nicht nachgereicht worden wären. 1.1.1.1. Schätzung des Finanzamtes Folgende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wurde durchgeführt: Einnahmen aus chiropraktischer Tätigkeit 1996 Lt. den handschriftlichen Aufzeichnungen seien im Jahre 1996 pro Behandlung ATS 400,00 verrechnet worden. Eingetragen seien vom Bw. folgende Leerzeiten gewesen: 4 Wochen Urlaub + 1 Woche krank ergäbe 47 Arbeitswochen. Ein Behandlungstag werde mit 8 Stunden berechnet (9 Stunden abzüglich 1 Stunde Mittagspause), wobei in einer Stunde 5 Behandlungen angenommen würden. In einer Woche würden lt. Aufzeichnungen an 2 Tagen Behandlungen durchgeführt. Dies ergäbe folgenden Jahresumsatz - neu berechnet: 5 Behandlungen je Stunde à ATS 400,00 x 8 Stunden = ATS 16.000,00 je Arbeitstag x 2 Arbeitstage p. Woche x 47 Arbeitswochen (lt. eigenen Aufschreibungen) ergäbe einen Jahresumsatz von ATS 1,504.000,00 abzüglich 12 % Betriebsausgaben ATS 180.480,00 Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BP ATS 1,323.520,00 Einkünfte lt. Erklärung ATS 165.400,00 Einnahmen aus chiropraktischer Tätigkeit 1997 Lt. den handschriftlichen Aufzeichnungen wurden im Jahre 1997 pro Behandlung ebenfalls ATS 400,00 verrechnet. Eingetragen seien als Leerzeiten worden: 6 Wochen Urlaub + 1 Woche krank. Ein Behandlungstag werde mit 8 Stunden berechnet (9 Stunden abzüglich 1 Stunde Mittagspause), wobei in einer Stunde 5 Behandlungen angenommen werden. In einer Woche würden lt. Aufzeichnungen an 2 Tagen Behandlungen durchgeführt. Ergibt folgenden Jahresumsatz - neu berechnet: 45 Arbeitswochen x 2 Arbeitstage je 8 Stunden x 5 Behandlungen je Stunde ergibt einen Jahresumsatz von ATS 1,440.000,00 abzüglich 12 % Betriebsausgaben ATS 172.800,00 Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BP ATS 1,267.200,00 Einkünfte lt. Erklärung ATS 186.950,00 Einnahmen aus chiropraktischer Tätigkeit 1998 Lt. den handschriftlichen Aufzeichnungen seien im Jahre 1998 pro Behandlung ebenfalls ATS 400,00 verrechnet worden. Als Leerzeiten eingetragen seien worden: 4 Wochen Urlaub, ergibt 48 Arbeitswochen .Ein Behandlungstag wird mit 8 Stunden berechnet (9 Stunden abzüglich 1 Stunde Mittagspause), wobei in einer Stunde 5 Behandlungen angenommen würden. in einer Woche würden lt. Aufzeichnungen an 2 Tagen Behandlungen durchgeführt. Ergibt folgenden Jahresumsatz - neu berechnet: 48 Arbeitswochen x 2 Arbeitstage je 8 Stunden x 5 Behandlungen je Stunde ergibt einen Jahresumsatz von ATS 1,536.000,00 - 12 % Betriebsausgaben ATS 184.320,00 Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BP ATS 1,351.680,00 Einkünfte lt. Erklärung ATS 153.325,00 Einnahmen aus chiropraktischer Tätigkeit 1999 Lt. den handschriftlichen Aufzeichnungen seien im Jahre 1999 pro Behandlung ebenfalls ATS 400,00 verrechnet worden. Eingetragen seien als Leerzeiten: 7 Wochen Urlaub, ergibt 45 Arbeitswochen. Ein Behandlungstag werde mit 8 Stunden berechnet (9 Stunden abzüglich 1 Stunde Mittagspause), wobei in einer Stunde 5 Behandlungen angenommen würden. In einer Woche werden lt. Aufzeichnungen an 2 Tagen Behandlungen durchgeführt. Ergibt folgenden Jahresumsatz - neu berechnet: 48 Arbeitswochen x 2 Arbeitstage je 8 Stunden x 5 Behandlungen je Stunde ergibt einen Jahresumsatz von ATS 1,440.000,00 - 12 % Betriebsausgaben ATS 172.800,00 Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BP ATS 1.267.200,00 Einkünfte lt. Erklärung ATS 141.331,00 Einnahmen aus chiropraktischer Tätigkeit 2000 Lt. den handschriftlichen Aufzeichnungen seien im Jahre 2000 pro Behandlung ATS 500,00 verrechnet worden. Eingetragen als Leerzeiten seien worden: 5 Wochen Urlaub + 1 Woche krank, ergibt 46 Arbeitswochen. Ein Behandlungstag wird mit 8 Stunden berechnet (9 Stunden abzüglich 1 Stunde Mittagspause), wobei in einer Stunde 5 Behandlungen angenommen werden. In einer Woche werden lt. Aufzeichnungen an 2 Tagen Behandlungen durchgeführt. Ergibt folgenden Jahresumsatz - neu berechnet: 48 Arbeitswochen x 2 Arbeitstage je 8 Stunden x 5 Behandlungen je Stunde ergibt einen Jahresumsatz von ATS 1,840.000,00 - 12 % Betriebsausgaben ATS 220.800,00 Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BP ATS 1,619.200,00 Einkünfte lt. Erklärung ATS 130.700,00 Einnahmen aus chiropraktischer Tätigkeit 2001 Für das Jahr 2001 seien keine handschriftliche Aufzeichnungen vorhanden, daher seien die Einnahmen in der Höhe des Jahres 2000 angenommen worden. Jahresumsatz von ATS 1,840.000,00 - 12 % Betriebsausgaben ATS 220.800,00 Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BP ATS 1,619.200,00 Einkünfte lt. Erklärung ATS 179.966,00 Einnahmen aus chiropraktischer Tätigkeit 2002 Lt. den handschriftlichen Aufzeichnungen seien im ersten Halbjahr 2002 € 40,00 und im zweiten Halbjahr € 50,00 pro Behandlung verrechnet worden, daher sei für das Jahr 2002 ein Durchschnittssatz pro Behandlung mit € 45,00 angesetzt worden. Urlaub (7 Wochen) ergibt 45 Arbeitswochen x 2 Arbeitstage je 8 Stunden x 5 Behandlungen je Stunde ergibt einen Jahresumsatz von € 162.000,00 - 12 % Betriebsausgaben € 19.440,00 Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BP € 142.560,00 Einkünfte lt. Erklärung € 14.530,00 Einnahmen aus chiropraktischer Tätigkeit 2003 Die Schätzung der Einnahmen für das Jahr 2003 erfolgte lediglich zur Umsatzsteuerberechnung. Eine Änderung zum Besprechungsprogramm wurde dahingehend vorgenommen, dass für die Monate 1-6/2003 die Hälfte des Jahresumsatzes 2002 angenommen wird. Umsätze aus selbständiger Tätigkeit 1-6/2003 € 81.600,00 Umsätze aus selbständiger Tätigkeit 7-12/2003 € 30.000,00 Umsätze aus der Tätigkeit bei Dr. ES € 30.000,00 Somit würde sich Darstellung der Umsätze für 1996 bis 2001 in ATS ergeben: | Jahr | geschätzte Umsätze | 20 % USt | abziehbare VST | USt-Zahllast | 1996 | 1,253.330,00 | 250.666,00 | 22.560,00 | 228.106,00 | 1997 | 1,200.000,00 | 240.000,00 | 21.600,00 | 218.400,00 | 1998 | 1,280.000,00 | 256.000,00 | 23.040,00 | 232.960,00 | 1999 | 1,200.000,00 | 240.000,00 | 21.600,00 | 218.400,00 | 2000 | 1,533.330,00 | 306.666,00 | 27.600,00 | 279.066,00 | 2001 | 1,533.330,00 | 306.666,00 | 27.600,00 | 279.066,00 Für 2002 ergebe sich Folgendes (Darstellung in Euro) | Jahr | geschätzte Umsätze | 20 % USt | abziehbare VST | USt-Zahllast | 2002 | 162.000,00 | 32.400,00 | 2.916,00 | 29.484,00 1.1.2. Auslandsaktivitäten des Bw. Im Zuge der durchgeführten Hausdurchsuchung beim Bw. seien Unterlagen über eine liechtensteinische Firma P. KREDITANSTALT in Vaduz und eine russische Firma T. 2 in St. P gefunden worden. Befragt zu diesen Unterlagen hätte der Bw. im Zuge der Erstvernehmung angegeben, dass die russische Firma T. 2 im Busunternehmensbereich tätig ist. George Y. benötige für sein Busunternehmen T. 2 laufend Autobusse. Da dem Bw. bekannt sei, dass die V. AG in Österreich die ausgemusterten Busse zum Verkauf anbietet, seien von ihm solche Angebote eingeholt und an Y. weitergeleitet worden. Bei Angebotsannahme des Y. seien vom Bw. die nötigen Formalitäten erledigt und an ihn die Ankaufssumme in bar ausgehändigt worden. Diese Barbeträge seien dann von ihm aufbewahrt und nach Kaufabschluss an die V. AG mittels Postanweisung einbezahlt worden. Die Rechnungslegung sei von der V. AG an die russischen Abnehmer erfolgt. In weiterer Folge sei eine zweite Rechnung von der liechtensteinischen Firma P. KREDITANSTALT an die russischen Auftraggeber gelegt worden, wobei dann in weiterer Folge ein Leasinggeschäft für diese Lieferung erfolge. Der Bw. selbst hätte mit diesen Firmen nur insoweit zu tun, als er als Vermittler zwischen diesen Firmen und der V. AG tätig gewesen sei. Im Zuge dieser Tätigkeit seien ihm lediglich die entstandenen Kosten (Flug, Hotel, etc.) ersetzt worden, Provision habe er für diese Geschäfte nie erhalten. Das im Zuge der Hausdurchsuchung im Tresor vorgefundene und beschlagnahmte Bargeld in Höhe von € 167.000,00 stamme aus einem weiteren Geschäft dieser Art, das jedoch gerade in Ausarbeitung war. 1.1.3. Von der Betriebsprüfung festgestellte Geldtransaktionen: Im Zuge der Ermittlungen sei der Bw. ersucht worden, Kopien von Monatskontenblättern sämtlicher seiner Bankverbindungen beizubringen. Aus diesen Kontobewegungen sei ersichtlich, dass im Zeitraum April 1999 bis September 2003 Bareinzahlungen in Höhe von € 192.900,00 getätigt wurden, von denen ein Großteil in Wertpapiere angelegt worden wäre. Laut Steuererklärungen wären in den Jahren 1999 bis 2002 Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit als Chiropraktiker lediglich in Höhe von € 47.377,00 erzielt worden. Der Bw. sei von den ermittelnden Finanzbeamten angehalten worden, die Herkunft der Gelder auf seinen Konten nachzuweisen. Der Bw. hätte am 27.11.2003 zu Protokoll gegeben, dass es sich um seine Gelder handelt, er die Wertpapierdepots jedoch wegen seiner Verfolgung als Südtirolaktivist auf fremde Personen eröffnet habe. Im Zuge der Ersteinvernahme hätte der Bw. zu Protokoll gegeben, dass er in den Jahren 1969 bis 1973 durch Tätigkeiten in Südafrika und einem Import-Export-Handel mit Fleischwaren in Wien Ersparnisse ansammeln konnte. Diese Einnahmen seien laut dem Bw. beim Finanzamt nicht angegeben worden. Mit diesen Geldern habe er sein Einfamilienhaus in M. erworben, Umbauarbeiten geleistet und Wertpapiere angelegt. 1.1.3.1. Bareinzahlungen auf das Konto der Hausbank, Kto.Nr.: | Geldtransaktion | Niederschriftliche Stellungnahme des Bw. | Bareinzahlung am 05.05.1999 i.H.v. ATS 800.000,00 auf das Kto.Nr. bei der Hausbank | 27. 11. 2003: Hierbei dürfte es sich um die Auflösung von anonymen Wertpapieren handeln. | Bareinzahlung am 01. 06. 1999 i.H.v, ATS 400.000,00 auf das Kto.Nr. bei der Hausbank | 27. 11. 2003: Auch hier dürfte es sich ebenfalls um die Auflösung von anonymen Wertpapieren handeln. Bei Bareinzahlungen in der Höhe ab ATS 200.000,00 dürfte es sich ausschließlich um die Auflösung von solchen anonymen Wertpapieren handeln. | Bareinzahlung am 21.09.1999 i.H.v. ATS 60.000,00 auf das Kto.Nr. bei der Hausbank | 27. 11. 2003: Es könnte durchaus sein, dass sich dieser Betrag aus Einnahmen meiner Tätigkeit als Chiropraktiker zusammensetzt. Auch bei den Beträgen unterhalb dieser Höhe wird es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Umsätze aus dieser Tätigkeit handeln. 1.1.3.2. Transferierung von Barvermögen nach Liechtenstein: Dem Bw. wurden im Zuge der Einvernahme am 5. Februar 2004 Quittungen der Jc. Treuhand vom 5. 3.1996 vorgehalten, wonach bestätigt werde, dass der Bw. in bar SFR 43.500,00 bzw. ATS 110.000,00 mit dem Verwendungszweck Kaufpreis P KREDIT Anstalt bzw. Kapitalerhöhung und sonstige Abgaben einbezahlt hat. Weiters wurden Quittungen, datiert mit 26. 1. 1998, 6. 5. 1998 und 25. 7. 2001, über die Beträge ATS 1,065.000,-00 bzw. DM 5.000,00, ATS 1,4 Mio. und ATS 420.000,00 im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefunden. Dazu führte der Bw. aus: "Hiebei handelt es sich um den Ankauf der Fa. P. KREDIT Anstalt. Auf die Frage, warum ich als Einzahler dieser Beträge aufscheine, gebe ich an, dass ich keine Kenntnis über die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Gesellschaft habe bzw. gehabt habe (1996 bis laufend), ich diesen Betrag jedoch niemals einbezahlt habe. Die Quittung über ATS 1,065.000,-- bzw. DM 5.000,-- steht im Zusammenhang mit dem I.-Busgeschäft (Leasinggeschäft mit der SG. Leasing GmbH). Auf Grund der Währungsprobleme mit dem russischen Rubel gab es Probleme bei der Bezahlung der Leasingraten. Eine Rate wurde von T. 2 direkt an die P. KREDIT Anstalt, von dieser an die SG. bezahlt. Die zweite Rate wurde auf Grund der Abwertung des Rubel an die SG. nicht mehr bezahlt. Da P. KREDIT zu diesem Zeitpunkt nicht liquid war, war es nötig, der P. KREDIT Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Die genannten Beträge habe ich in Feldkirch dem Vertreter der P. KREDIT Anstalt, Herrn A., übergeben. Dabei handelt es sich um mein eigenes Geld. Dieses Geld und auch die Beträge der weiteren o.a. Quittungen stammt aus Geldvermögen bzw. Geldveranlagungen in Form von Wertpapieren und Bargeld, welche ich 1988 angelegt und 1996 aufgelöst habe. Die Größenordnung bewegte sich zum Zeitpunkt der Auflösung bis zu ATS 5 Mio. Ca. 2 Jahre lag das Bargeld bei mir zu Hause in einem Tresor. Die hingegebenen Gelder wurden als Darlehen an die P. KREDIT Anstalt von mir einbezahlt. Die Teilbeträge von ATS 1,065.000,-- bzw. DM 5.000,-- und ATS 1,4 Mio. wurden Zug um Zug von der P. KREDIT an die SG. weiterbezahlt (2. Rate). Bei dem Betrag von ATS 420.000,-- könnte es sich um die Bezahlung einer Transportrechnung von Bussen (Überstellungskosten - Fa. W.) im Namen und für Rechnung der T. 2 gehandelt haben. Ich verweise auf den Kreditakt der SG.. Einen schriftlichen Darlehensvertrag gibt es nicht. Ich habe dem russischen Geschäftspartner Georgiy KY. vertraut, weil ich ihn bereits seit ca. 1994 sehr gut kenne, Inhalt des mündlichen Darlehensvertrages war folgender: die Rückzahlung sollte zu dem Zeitpunkt erfolgen, wenn das Unternehmen T. 2 Gewinn abwirft. Somit war aus meiner Sicht Darlehensnehmer T. 2 Herr Y.. Zinsen wurden nicht vereinbart. Auf Grund des großen Vertrauensverhältnisses zum russischen Geschäftspartner gab es keinerlei Besicherung. Ich kann angeben, dass als mein Darlehensnehmer das Unternehmen T. 2 gilt. Der derzeit aushaftende Betrag liegt zwischen ATS 2,5 bis 3 Mio. Aufzeichnungen darüber außer den beschlagnahmten Unterlagen existieren nicht." 1.1.4. Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung zu den Auslandsaktivitäten des Bw.: Die Betriebsprüfung ging aufgrund der vorliegenden Sachverhaltselemente bzw. der KSV-Auskünfte davon aus, dass es sich bei der P. KREDIT Anstalt um eine so genannte "Sitz-" oder "Domizilgesellschaft" ohne wirtschaftliche Aktivität in Liechtenstein handelt. Diese Sachverhaltsannahme begründe sich u.a. auch darin, dass im Handelsregisterauszug ein Repräsentant (siehe Angaben zu Firmendomizil - zusätzliche Angaben über Geschäftsadresse) genannt wird. Demnach ist das Jc. Treuunternehmen als Repräsentant bestellt ist. Gemäß Artikel 239 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (kurz PGR) sei nämlich nur für Sitzgesellschaften (= Verbandspersonen, deren geschäftsführende Organe in der Mehrheit aus Ausländern bestehen) zwingend ein solcher zu bestellen. Sitzunternehmungen, die in Liechtenstein nur ihren Sitz mit oder ohne Haltung eines eigenen Büros haben und in Liechtenstein keine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit ausüben, müssten zumindest einen liechtensteinischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Liechtenstein und eine berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder oder Buchprüfer oder eine von der liechtensteinischen Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzt, als Verwaltungsrat bestellen. Als Tätigkeit der P. KREDIT Anstalt werde in der KSV-Auskunft mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um eine Sitz-, Domizilgesellschaft nach liechtensteinschem Recht handelt (siehe unter Kredit-Empfehlung; Tätigkeit, Zahlungserfahrungen usw.). Die o.a, Anstalt hätte auch kein eigenes Personal. Weiters falle auf, dass offensichtlich gerade zu dem Zeitpunkt (6.3.1996,. sowohl eine Namensänderung als auch eine Kapitalerhöhung (siehe Darlehensvertrag v. 5.3.1996 über 2,4 Mio. ATS zwischen der P KREDIT Anstalt und Hrn. K. - Anmerkungen oben Darlehen bei P KREDIT Anstalt offensichtlich als Kapitalerhöhung behandelt) bei der besagten liechtenstein'schen Anstalt vorgenommen wurde, als offensichtlich (siehe Ausführungen dazu oben) Hr. K. als "wirtschaftlich (Mit)Berechtigter" durch Kapitalzufuhr "einstieg". Nach den Ermittlungen der BP seien an der Geschäftsadresse der Jc. Treuunternehmen reg. in Vd. über 40 Gesellschaften domiziliert. Es handle sich daher bei dieser Adresse um ein - für die bekannte Steueroase Liechtenstein - typisches Massendomizil. Im Betriebsprüfungsverfahren sei wiederholt behauptet worden, dass an der ausländischen Domizilgesellschaft (P. KREDIT Anstalt) andere Eigentumsverhältnisse bestehen und dass die Eigentümer Ausländer seien. Diese Behauptung sei bis dato durch keinerlei geeignete Beweise untermauert worden, sodass diese von der Betriebsprüfung als reine Zeckbehauptungen angesehen wurden. Für die Betriebsprüfung stehe daher mit nahezu an Sicherheit grenzender Gewissheit fest, dass die über diese liechtenstein´sche Gesellschaft abgewickelten Geschäfte Herrn K. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zuzurechnen sind. Dass die diversen Dispositionen von den eingesetzten Treuhändern vorgenommen wurden bzw. von diesen ratifiziert wurden, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern, da diese Personen eben nur Treuhänder sind und, wie es den Erfahrungen des täglichen Lebens und der Betriebsprüfung entspricht, in ihren Entscheidungen an die Weisungen ihrer Treugeber (zumindest im Innenverhältnis) zwingend gebunden seien. Die Betriebsprüfung gehe in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Weisungen an die Treuhänder von Hrn. K. ergingen. Unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur wäre daher der Abgabepflichtige zu einer umfassenden Mitwirkung inklusive einer Beweisvorsorge verpflichtet und wäre diese auch zumutbar gewesen. Mit der Behauptung, die wahren wirtschaftlichen Eigentümer der P. KREDIT Anstalt nicht zu kennen, sei der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen worden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei die mangelnde Bereitwilligkeit zur Offenlegung gewisser Umstände nur damit erklärbar, dass etwa durch das Einschalten verschiedener Basisgesellschaften Auslandssachverhalte ganz bewusst verschleiert sollten und demzufolge gar keine wirkliche Bereitschaft der geprüften Abgabepflichtigen bestanden hat, Entscheidendes zur Sachverhaltsklärung beizutragen. Die BP komme daher zu dem Schluss, dass die ursprünglich vorgelegten Unterlagen bzw. die in den Antworten des Beschuldigten bzw. der Zeugen im Verfahren dargestellten Sachverhaltsaufklärungen aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in freier Beweiswürdigung im Sinne des § 167 Abs. 2 BAO zu würdigen sind. Die BP hätte die Sachverhalte dahingehend überprüft, welchen Behauptungen höherer Glaube beizumessen ist. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung genüge es dabei, wenn die Behörde von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen annimmt, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit hat und alle anderen zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Zu der dem Schreiben vom 3. November 2004 beigelegten Bestätigung der Fa. TAXl 2 bezüglich Provisionszahlung wurde festgehalten: Aus dem vorgelegten Schreiben sei nicht ersichtlich, ob tatsächlich keine Provisionszahlungen an den Bw. geflossen sind oder ob es sich um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben der T. 2 handle. Es hätte daher im Zuge der Schlussbesprechung nicht berücksichtigt werden können. Die vermittelten Umsätze hätten laut Aussage des Bw. im Zeitraum 1996 - 2003 für Busse aus Österreich und der BRD an die russischen Geschäftspartner rd. 8 Millionen ATS betragen. Als weitere Vermittlungsleistung werde die Funktion des Bw. als wirtschaftlich Berechtigter der P. KREDIT Anstalt eingestuft, es den russischen Geschäftspartnern in der Form von Scheinrechnungen ermöglicht zu haben, Gelder aus Russland nach Liechtenstein zu transferieren. Nach den eigenen Angaben des Bw. hätte diese Summe offensichtlich ebenfalls die Höhe von rd. 8 Mio. ATS betragen. Die im BP-Zeitraum erbrachten "vermittelten Leistungen" hätten somit ein Gesamtvolumen von rd. 16 Mio. ATS betragen. Die BP gehe davon aus, dass für derartige Vermittlungsleistungen eine Provision in Höhe von 20 % somit ein Provisionszufluss in Höhe von 3,2 Mio. ATS im Zeitraum von 1996 bis 2003 als fremdüblich anzusehen sei. Dies bedeute, dass nach Ansicht der BP Hrn. K. jährlich 400.000,00 ATS an Provisionseinkünften zugeflossen seien, welche bis dato nicht in der Steuererklärung erfasst wurden. 1.2. Angefochtene Bescheide: 1.2.1. Veranlagungsjahr 1996 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die Umsatzsteuer für 1996 mit 16.577,11 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit dem als "Einkommensteuerbescheid 1996" bezeichneten Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des mit Bescheid vom 18. April 1997 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1996 verfügt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit Einkommensteuerbescheid 1996 vom 21. Dezember 2004 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1996 mit 54.207,39 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. 1.2.2. Veranlagungsjahr 1997 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die Umsatzsteuer für 1997 mit 15.871,75 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit dem als "Einkommensteuerbescheid 1997" bezeichneten Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des mit Bescheid vom 30. März 1998 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1997 verfügt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 21. Dezember 2004 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1997 mit 52.804,08 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. 1.2.3. Veranlagungsjahr 1998 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die Umsatzsteuer für 1997 mit 16.929,86 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit dem als "Einkommensteuerbescheid 1998" bezeichneten Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des mit Bescheid vom 16. April 1999 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1998 verfügt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 21. Dezember 2004 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1998 mit 55.874,51 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. 1.2.4. Veranlagungsjahr 1999 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die Umsatzsteuer für 1999 mit 15.871,75 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit dem als "Einkommensteuerbescheid 1999" bezeichneten Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des mit Bescheid vom 7. April 2000 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1999 verfügt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 21. Dezember 2004 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1999 mit 52.804,08 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. 1.2.5. Veranlagungsjahr 2000 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die Umsatzsteuer für 2000 mit 20.280,52 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit dem als "Einkommensteuerbescheid 2000" bezeichneten Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des mit Bescheid vom 5. April 2001 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2000 verfügt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 21. Dezember 2004 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1999 mit 65.085,79 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. 1.2.6. Veranlagungsjahr 2001 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die Umsatzsteuer für 2001 mit 20.280,52 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit dem als "Einkommensteuerbescheid 2001" bezeichneten Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des mit Bescheid vom 26. März 2002 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2001 verfügt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 21. Dezember 2004 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit 65.122,13 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. 1.2.7. Veranlagungsjahr 2002 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die Umsatzsteuer für 2002 mit 29.484,00 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit dem als "Einkommensteuerbescheid 2002" bezeichneten Bescheid vom 21. Dezember 2004 wurde die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des mit Bescheid vom 5. Mai 2003 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2002 verfügt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 21. Dezember 2004 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2002 mit 77.564,87 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. 1.2.8. Veranlagungsjahr 2003 Mit Bescheid vom 9. Jänner 2006 wurde die Umsatzsteuer für 2003 mit 25.662,00 € festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber aufgenommene Niederschrift vom 2. Dezember 2004 verwiesen. Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 9. Jänner 2006 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit 51.553,30 € festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Der Gewinn wurde wie folgt ermittelt: Umsätze lt. Niederschrift v. 2.12.2004 € 141.000,-- GSVG Beiträge € 4.399,-- 12 % Betriebsausgabenpauschale € 16.920,-- Gewinn € 119.681,--" 1.3. Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz 1.3.1. Berufung vom 19. Jänner 2005: Mit dem Anbringen vom 19. Jänner 2009 wurde die Berufung gegen "Einkommensteuerbescheide 1996 - 2002" und "Umsatzsteuerbescheide 1996 - 2002" vom 24. 12. 2004 eingebracht. Es wurde ersucht, die Begründung samt Unterlagen und Beweisen später nachreichen zu dürfen, da Auskünfte und Unterlagen aus dem Ausland eingeholt und Gutachten erstellt werden müssten. Sollte die Berufung an den unabhängigen UFS weitergeleitet werden, werde der "Antrag auf Parteiengehör" gestellt. Es sei für den Bw. sehr wichtig, dem Sachbearbeiter den tatsächlichen Sachverhalt mündlich zu untermauern, damit das richtige Ergebnis gefunden werden könne. 1.3.2. Ergänzung der Berufung vom 21. Jänner 2005: In der Berufungsergänzung vom 21. Jänner 2005 wurde die Berufung noch auf Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 14. Jänner 2005 erweitert. Es wurde noch festgestellt, dass die Bescheide zur Gänze angefochten werden und damit eine ersatzlose Aufhebung erreicht werden soll. Es wurde auch noch beantragt, dass gemäß § 284 BAO eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird und über das Berufungsbegehren durch den gesamten Senat entschieden werden soll. 1.3.3. Mängelbehebungsverfahren durch das Finanzamt: 1.3.3.1. Mängelbehebungsbescheid vom 2. Februar 2005: Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 2. Februar 2005, zugestellt am 4. Februar 2005, wurde dem Bw. in Zusammenhang mit den angefochtenen Bescheiden aufgetragen, die fehlende Begründung bis 31. März 2005 nachzuholen. 1.3.3.2. Stellungnahme vom 11. Februar 2005: In der Stellungnahme vom 11. Februar 2005 wurde Folgendes vorgebracht: 1.3.3.2.1. Zur Tätigkeit als Chiropraktiker: "Herr K. hat die Tätigkeit als Chiropraktiker um das Jahr 1992 begonnen. Damals war die Chiropraktik noch nicht anerkannt, so dass er sich in einem nicht geregelten Raum bewegte. Die Tätigkeit wurde im Haus der Mutter, X-Weg, Neubau bei Linz, ausgeübt. Das Haus war sehr klein, so dass das Wohnzimmer von Frau K. (Mutter von Herrn Egon K.) als Wartezimmer umfunktioniert wurde. Das bedeutete, dass nur sehr wenige Leute sich dort aufhalten konnten. Frau K. war damals bereits 85 Jahre, hatte schwere lnkontinenz, sah schlecht und war schwerhörig, so dass sie einen Hörapparat tragen musste. Frau K. machte Telefondienst, notierte Termine und führte Aufzeichnungen. Der Ablauf an so einem Ordinationstag war wie folgt:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0946-L/05
Stammnummer
43456
Gültig
22.10.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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