Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0946-L/05
1. Schätzung bei ungeklärten Vermögenszuwächsen 2. Beweiserhebung bei Verschleppungsabsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0946-L/05vom 22.10.2009Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Zurechnung der Vermögenstransaktion des Jahres 1998 in das Jahr 1997 sei darin begründet, dass diese Transaktion zu Beginn des Jahres 1998 durchgeführt wurde. Erwirtschaftet dürfte dieses Vermögen daher im Laufe des Jahres 1997 worden sein. Der Sicherheitszuschlag berücksichtige den Umstand, dass Lebenshaltungskosten bzw. sonstige Ausgaben des Bw. das nachgewiesene Vermögen bereits geschmälert haben müssen.
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1998
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Basis
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Umsatz brutto
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Betriebsausgaben
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Gewinn
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06.05.1998
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Einzahlung Pt
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1.400.000,00
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(12 % des Erlöses)
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Sicherheitszuschlag 10%
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140.000,00
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Summen in ATS:
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1.540.000,00
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-184.800,00
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1.355.200,00
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Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer
Umsätze 20 %
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1.283.333,34
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Der Sicherheitszuschlag berücksichtige den Umstand, dass Lebenshaltungskosten bzw. sonstige Ausgaben des Bw. das nachgewiesene Vermögen bereits geschmälert haben müssen.
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1999
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Basis
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Umsatz brutto
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Betriebsausgaben
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Gewinn
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05.05.1999
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Bareinzahlung VKB
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800.000,00
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01.06.1999
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Bareinzahlung VKB
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400.000,00
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21.09.1999
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Bareinzahlung VKB
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60.000,00
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Sicherheitszuschlag 10%
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126.000,00
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Summen in ATS:
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1.386.000,00
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-166.320,00
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1.219.680,00
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Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer
Umsätze 20 %
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1.155.000,00
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Der Sicherheitszuschlag berücksichtige den Umstand, dass Lebenshaltungskosten bzw. sonstige Ausgaben des Bw. das nachgewiesene Vermögen bereits geschmälert haben müssen.
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2000
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Basis
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Umsatz brutto
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Betriebsausgaben
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Gewinn
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Summen in ATS:
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Globalschätzung Mittelwert der Vorjahre (1996 bis 1999)
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1.395.250,00
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-167.430,00
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1.227.820,00
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Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer
Umsätze 20 %
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1.162.708,34
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Eine Globalschätzung sei angebracht, da hinsichtlich der Tätigkeit als Chiropraktiker keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt wurden und die Vermittlungstätigkeit gänzlich gegenüber dem Finanzamt verschwiegen wurde. Als Anhaltspunkt für die Schätzung dienten die Schätzungen der Vorjahre.
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2001
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Basis
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Umsatz brutto
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Betriebsausgaben
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Gewinn
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25.07.2001
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Einzahlung Pt
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420.000,00
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zzgl. Hälfte des Vorjahresumsatzes
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697.625,00
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Summen in ATS:
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1.117.625,00
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-134.115,00
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983.510,00
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Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer
Umsätze 20 %
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931.354,17
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Eine Globalschätzung sei angebracht, da hinsichtlich der Tätigkeit als Chiropraktiker keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt wurden und die Vermittlungstätigkeit gänzlich gegenüber dem Finanzamt verschwiegen wurde. Als Anhaltspunkt für die Schätzung diente die ungeklärte Vermögenstransaktion im Juli 2001 und die Schätzungen der Vorjahre.
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2002
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Basis
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Umsatz brutto
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Betriebsausgaben
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Gewinn
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Summen in Euro:
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Hälfte des 2003 vorgefundenen Bargeldes
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83.500,00
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Sicherheitszuschlag 10%
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8.350,00
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Summen in Euro
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91.850,00
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-11.022,00
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80.828,00
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Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer
Umsätze 20 %
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76.541,67
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2003
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Basis
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Umsatz brutto
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Betriebsausgaben
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Gewinn
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Summen in Euro:
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Hälfte des 2003 vorgefundenen Bargeldes
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83.500,00
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Sicherheitszuschlag 10%
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8.350,00
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Summen in Euro
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91.850,00
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-11.022,00
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80.828,00
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Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer
Umsätze 20 %
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76.541,67
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Die Aufteilung des vorgefundenen Bargeldes als Erlöse der Jahre 2002 und 2003 basiere auf der Annahme, dass dieses Barvermögen in diesen Jahren erwirtschaftet wurde. Der Sicherheitszuschlag berücksichtige den Umstand, dass Lebenshaltungskosten bzw. sonstige Ausgaben des Bw. das vorgefundene Vermögen bereits geschmälert haben müssen.
Den Parteien des Berufungsverfahrens wurde Gelegenheit gegeben, bis 30. September 2009 eine Stellungnahme abzugeben.
2.3. Stellungnahme des Finanzamtes:
Mit e-mail vom 21. September 2009 teilte der Vertreter des Finanzamtes mit, unter der Voraussetzung, dass der Berufungswerber mit den vom Referenten bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen einverstanden ist, und einen entsprechenden Vorlageverzicht abgibt, erkläre sich das Finanzamt bereit eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.
2.4. Stellungnahmen des Berufungswerbers:
2.4.1. Stellungnahme vom 29. September 2009:
2.4.1.1. Vollmachtsbekanntgabe:
Der Bw. hat Frau MH, Rechtsanwältin, RA-Strasse, beauftragt und bevollmächtigt. Eine Zustellvollmacht wurde der Vertreterin erteilt.
2.4.1.2. Stellungnahme zur Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermines vom 17. September 2009 und Einwendungen hiezu gemäß
§ 87 BAO:
2.4.1.2.1. Zur Niederschrift
Wenn in der Niederschrift vermerkt sei, dass gegen den Bw. im Vorfeld Anzeigen vorgelegen seien, wonach er seine Tätigkeit als Chiropraktiker in größerem Umfang ausgeführt hätte, sei hiezu Folgendes festzustellen:
"Es lagen nicht mehrfache Anzeigen vor, sondern nur eine einzige die überdies noch anonym war, denn wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurde ich am 9. November 1997 auf Grund eines anonymen Hinweises, dass ich in HS, die Tätigkeit als Chiropraktiker ohne eine gültige Gewerbeberechtigung ausüben würde, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angezeigt. und wird in der anonymen Anzeige dem (damaligen) GPK Hs. mitgeteilt, dass ich an Donnerstagen und Freitagen je zwischen 30 und 40 Personen chiropraktisch behandeln würde. Näheres wusste der Anzeiger nicht zu berichten."
Es handle sich um eine globale Anschuldigung, die durch nichts untermauert wurde und es hätte der anonyme Anzeiger mangels Kenntnis seiner Identität auch hiezu nicht einvernommen werden können.
2.4.1.2.2. Zu Aufzeichnungen "im Vorhinein"
Der Vertreter des unabhängigen Finanzsenates vertrete auf Seite 3 der Niederschrift die Ansicht, dass anlässlich der Hausdurchsuchung mit anschließender Betriebsprüfung umfangreiche Unterlagen aufgefunden worden seien, die für die Ermittlung der einzelnen Bemessungsgrundlagen heranzuziehen gewesen wären, wobei die Aufzeichnungen "im Vorhinein" erfolgt wären.
Diesbezüglich sei abermals darauf hinzuweisen, dass meine chiropraktische Tätigkeit ausschließlich in Kalendern notiert worden sei und die weiteren Unterlagen - näheres zum Punkt unrechtmäßige Schätzung - keinesfalls zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen heranzuziehen seien.
Anlässlich der am 27.10.2003 im Wohnhaus des Bw. in M. sowie in HS, durchgeführten Hausdurchsuchung, die damit begründet worden wäre, dass eine Behandlung ATS 600,00 kosten, jeweils 10 Minuten dauern würde, der Bw. sohin pro Woche etwa ATS 50.000,00 "schwarz' verdient hätte, sodass sich der begründete Verdacht einer Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer in noch zu bestimmender Höhe ergäbe und damit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt wäre, all dies jedoch weder dem Akteninhalt noch der anonymen Anzeige zu entnehmen war, seien beim Bw. Laptop samt Zubehör, Disketten, sämtliche vorliegenden Belege, der Terminkalender 2003, der Reisepass, die Visitenkarten, diverse Ordner, Bankauszüge, etc. sowie im Tresor vorgefundenes Bargeld in Höhe von € 167.200,00, USD 380,00 und ein Wechsel über ATS 100.000,00 sichergestellt worden.
Schon damals hätte der Bw. betreffend der sichergestellten Barschaft zu Protokoll gegeben, dass er als Vermittler für ein russisches Unternehmen fungiere, für dieses in Österreich ausgemusterte Busse ankaufe und für ein weiteres geplantes Geschäft sukzessive Bargeld aus Russland mitgenommen habe bzw. ihm dieses überbracht wurde und die diesbezüglichen Rechnungen direkt von der P AG an die russische Fa. K gestellt worden wären.
Schon am 27.10.2003 hätte der Bw. zu Protokoll, dass er für diese Vermittlungstätigkeit keine Provisionen erhalten hätte, ihm lediglich der entstandene Aufwand (Flug, Hotel, etc.) ersetzt worden wäre.
Dies hätte der Bw. bereits damals damit begründet, dass ihm folglich seiner Vergangenheit als Südtirolaktivist und der durch die ursprüngliche Fassung des Schengener Übereinkommens drohenden Auslieferung an Italien in Russland eine neue Existenz aufbauen hätte wollen und aus diesem Grunde der Kontakt mit einem russischen Unternehmen bestanden hätte. Der Bw. hätte aus den erwähnten Gründen - auch wenn die Abgabenbehörde vermeine, dass der Bw. durch Ostgeschäfte beträchtliche Einnahmen erzielt hätte - für seine Tätigkeit weder ein Honorar verlangt, noch sei ihm ein solches ausbezahlt worden. Lediglich seien die ihm entstandenen Aufwendungen ersetzt worden.
Ferner hätte der Bw. schon damals angegeben, dass er sich folglich seiner Vergangenheit als Südtirolaktivist im Zeitraum 1969 bis 1970 in Südafrika aufgehalten hätte, dort eine Spedition betrieben hätte, und in Österreich keinen Wohnsitz gehabt hätte. Daher sei er im erwähnten Zeitraum in Österreich nicht steuerpflichtig gewesen. Aus dem Verkauf der Spedition in Südafrika sowie einem Import-Export Handel mit Fleischwaren, den er in Wien in den Jahren 1972/1973 betrieben hätte, hätte er Ersparnisse von rd. ATS 12 Mio besessen.
Hievon hätte er sein Einfamilienhaus erworben, Umbauarbeiten finanziert, sich Wertpapiere angeschafft und seinen bescheiden gehaltenen Lebensunterhalt finanziert. Weiters hätte er bereits damals Auskunft über seine seit den 70er-Jahren bestehenden Konten gegeben (vgl. Niederschrift vom 27.10.2003).
Nachdem der Abgabenbehörde bereits seit dem Jahre 2003 bekannt sei, dass er beträchtliche Ersparnisse durch den Verkauf meines Unternehmens im Ausland, wo er auch lebte, erzielt hätte, diese in weiterer Folge veranlagt worden wären, hätten seitens der Abgabenbehörde diesbezügliche Erhebungen angestellt werden müssen, woraus sich ergeben hätte, dass die seinerseits aus den Ersparnissen getätigten Einzahlungen auf seine Konten, der hiermit finanzierte Ankauf von Wertpapieren udgl. keinesfalls aus seiner Tätigkeit als Chiropraktiker stammen hätte können. Dies lasse sich auch wertmäßig nicht mit einer solchen manuellen Tätigkeit in Verbindung bringen und die jeweiligen Einzahlungen stellen somit keinen "Umsatz", der zu den jeweiligen Bemessungsgrundlagen zu addieren sei, dar.
Hinsichtlich der dem Bw. unterstellten "Aufzeichnungen im Vorhinein" sei - wie bereits mehrfach dargelegt - auszuführen, dass ihm seine Mutter in HS, ihr Wohn- als Wartezimmer zur Verfügung gestellt hätte und sie trotz ihres fortgeschrittenen Alters von dort aus die Ordination geführt hätte. Da sie damals schon über 80 Jahre alt gewesen wäre, hätte sie einen "normalen Ordinationsbetrieb" von täglich mehr als 8 oder 9 Stunden nicht mehr ausgehalten und es sei schon hiedurch widerlegt, dass ich eine dementsprechende Zeitdauer pro Behandlungstag tätig gewesen sein soll.
Weiters wären sämtliche Aufzeichnungen der Mutter des Bw. in Kurrentschrift erfolgt. Da sie überdies auch zittrig gewesen wäre, sei es erforderlich gewesen, dies rein zu schreiben, um gesammelte und vor allem nachvollziehbare Aufzeichnungen zu haben.
Überdies sei es auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, wenn ihm unterstellt werde, dass Daten Jahre im Voraus aufgezeichnet worden wären, denn hiezu hätte ich hellseherischer Fähigkeiten bedurft, die gegenständlich nicht vorlägen.
2.4.1.2.3. Zur Tätigkeit als Chiropraktiker
Hinsichtlich der am 28. März 2002 erfolgten Observationen wurde festgehalten, die im Wege der Observationen festgestellte Personenzahl korrespondiere nicht mit der der behandelten Patientenzahlen und es sei völlig unrealistisch anzunehmen, dass eine einzige Person, in einer Stunde 5 bis 9 Personen behandeln könnte. Es verfügten nicht einmal niedergelassene Ärzte, die jedoch täglich ordinierten, über das dem Bw. seitens der Abgabenbehörde zuerkannte Einkommen. Die seitens der Abgabenbehörde ermittelte Personenanzahl lasse sich damit erklären, dass viele Personen gebrechlich, gehbehindert, etc. waren, nicht mehr oder nicht Auto fahren konnten und daher Begleitpersonen bedurften und gemeinsam mit dem Patienten die Praxis betreten haben. Die Begleitpersonen seien jedoch nicht therapiert worden. Es sei auch vorgekommen, dass Patienten aus anderen Bundesländern angereist kamen, nicht alleine unterwegs waren und ihre jeweiligen Begleitungen schon um die voraussichtliche Dauer, wie lange sich der Patient in meinen Räumlichkeiten aufhalten wird, zu erheben, mit in die Praxis kamen. Auch diese Personen seien nicht behandelt worden. Zu all dem seien auch Patienten vorbei gekommen, um einen Termin zu vereinbaren und diese seien erst zu einem späteren Termin behandelt worden. Daher könnten auch diese nicht fiktiv in die Zahl der behandelten Patienten einbezogen werden.
In diesem Zusammenhang übersehe die Abgabenbehörde auch, dass alleine für die Vorbereitung der Behandlung (Besprechung mit dem Patienten, welche Beschwerden dieser hat, das An-/Auskleiden desselben) mehr als 10 Minuten je Patient aufzuwenden gewesen wären. Dieser hätte dann behandelt werden müssen und pro Behandlung sei jedenfalls ein Zeitaufwand von zumindest 30 Minuten erforderlich gewesen. Weiters wäre es mangels der räumlichen Gegebenheiten auch nicht möglich gewesen, dass zB schon mit einem Patienten besprochen wurde, während sich der zuletzt behandelte wieder ankleidete, sondern all dies nacheinander erfolgen müssen. Daher sei es nicht möglich gewesen, die seitens der Abgabenbehörde fiktiv ermittelte Personenzahl von 40 an einem Behandlungstag der überdies nur 4,5 Stunden dauerte, zu behandeln. Die Abgabenbehörde übersehe auch, dass die zu behandelnden Personen pro Behandlungstag nicht konstant gewesen wären, sondern einmal einige, dann wieder mehrere und zB an manchen Behandlungstagen sporadisch nur vereinzelt Patienten erschienen wären, sodass die jeweiligen Behandlungstage mangels Patienten schon früher als eigentlich geplant hätten geschlossen werden müssen.
Überdies hätte bei der Hochrechnung der Abgabenbehörde auch berücksichtigt werden müssen, dass auch der Bw. über körperliche Grenzen verfüge und auch diese wären einzukalkulieren gewesen. Bei jener Personenanzahl, die ich nach Ansicht der Abgabenbehörde behandelt haben soll, hätte der Bw. jedoch "am laufenden Band" behandeln müssen. Dies wäre bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit, die sehr anstrengend und auch Kräfte raubend sei, nicht möglich gewesen. Da der Bw. nicht bewusst seine Gesundheit für andere aufs Spiel setzen hätte wollen, hätte er zwangsläufig Pausen einlegen müssen. Derartiges sei ihm seitens der Abgabenbehörde nicht zugestanden worden. Es seien seine körperlichen Gegebenheiten (Lendenwirbelsäulendeformalion, Wirbelsäulenschaden durch einen Verkehrsunfall im Jahre 1991, Herzmuskelentzündung), die der Abgabenbehörde durch sein Vorbringen bekannt waren, negiert worden. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Bw. viele Personen gratis behandelt hat und viele Behandlungen auch unentgeltlich durchgeführt hat. Tatsache und für jedermann nachvollziehbar sei, dass man mit eigenen körperlichen Beschwerden keinesfalls "am laufenden Band" Patienten behandeln könne.
Die die Verantwortung des Bw. untermauernden und ihn dadurch entlastenden Aspekte seien jedoch unberücksichtigt geblieben.
Aus den obigen Gründen ist es daher völlig unmöglich an zwei pro Woche abgehaltenen Behandlungstagen, die eine reine Behandlungsdauer von maximal 4,5 Stunden umfassten, die seitens der Abgabenbehörde angenommene Patientenzahl (gesamt 80 Personen) zu behandeln, da sich bereits im Wege einer einfachen Rechnung hieraus ergeben würde, dass man pro Patient dann nur 6,75 Minuten zur Verfügung hätte. In einer solchen kurzen Zeitdauer könne der Patient nicht einmal seine Leiden schildern, geschweige denn, könne er in 6,75 Minuten behandelt werden und es widerspreche eine solche Hochrechnung jeglicher Logik.
Ferner sei erwähnenswert, dass dem Bw. zwar alle möglichen Aspekte ohne Prüfung ob ihm die Behandlung der von der Abgabenbehörde geschätzten Personenzahl überhaupt möglich gewesen wäre, wie lange eine Behandlung zeitmäßig in Anspruch nimmt, ob er zwischen den Behandlungen Pausen benötige, ob es sich bei der Chiropraktik um eine leichte oder anstrengende Tätigkeit handelt, etc. angelastet worden wären. Es seien jedoch sämtliche seiner vorgebrachten und entlastenden Argumente völlig unberücksichtigt geblieben und zudem als "abenteuerlich" abgetan worden. Dadurch sei das Verfahren jedoch mit einem Verfahrensmangel belastet.
2.4.1.2.4. Zur Tätigkeit als Vermittler:
Zur Tätigkeit für Y., V. AG hat der Bw. auf seine bisherigen Angaben verwiesen. Überdies führte er an, dass es sich bei dem als "Vermittlungsprovisionen" für die Fa. T. 2 ausgewiesenen Betrag von RUB 10.000,00, der überdies den Zeitraum 1996 bis 2003 betreffe, um einen Aufwandersatz gehandelt hätte. Der Gegenwert entspreche rd. EUR 200,00.
2.4.1.2.5. Zu den ungeklärten Vermögensflüssen:
Betreffend der lt. Betriebsprüfung "ungeklärten Vermögensflüsse" hat der Bw. auf seine bisherigen Angaben verwiesen. Überdies führte er aus, dass es sich hiebei keinesfalls um ungeklärte Vermögensflüsse gehandelt hat, sondern diese Beträge aus seinen Ersparnissen, die er durch die Firmenauflösung in Südafrika, etc. hatte, stammten.
Er sei im Jahre 1969 nach Südafrika geflüchtet, wo ich er eine Spedition aufgebaut hätte. Nach seiner Zeit in Südafrika hätte der Bw. in den Jahren 1972/1973 ein lmport-Export. Geschäft, dessen Betriebsgegenstand im Handel mit Fleisch lag, betrieben. Nachdem im Jahre 1987 die Fahndung in Österreich nach den Südtirolaktivisten offiziell eingestellt und dies bekannt gegeben worden war, hätte er seine Konten, die bis dahin auf fremde Personen angelegt gewesen wären, und die seine Ersparnisse von rd. ATS 12 Mio, aus der Auflösung des in Südafrika geführten Unternehmens etc, umfasst hätten, auf das Depot bei der Sparkasse (Depotschein Nr. - dies sei bereits mit der Stellungnahme seines ehemaligen Rechtsvertreters, Herrn Dr. Josef Ka., am 24.9.2004 bekannt gegeben) angelegt. Obwohl der Abgabenbehörde diese Ersparnisse bekannt gegeben worden wären, hätte es diese unterlassen einerseits dieses Vermögen bzw. die hiefür eingerichteten Konten nachzuprüfen und in weiterer Folge eine Vermögensrechnung aufzustellen. Es werde immer nur behauptet wird, dass der Bw. alle Geldbewegungen im Zusammenhang mit der P Kreditanstalt oder im Zusammenhang mit dem Hauskauf bzw. Um-/Zubau und den Wertpapierdepotveranlagungen aus der Tätigkeit als Chiropraktiker erzielt hätte, was keinesfalls den Tatsachen entspreche. Von seinen Ersparnissen wären rd. gesamt ATS 8 Mio. an die P Kreditanstalt bezahlt, der Kauf des Hauses in M. (1992 T rd. ATS 1 Mio.), etc finanziert worden. Bis zum Jahre 1996 hätte der Bw. Teile seiner Ersparnisse bei der B. in Tr. veranlagt, danach hätte er diese bei der Hausbank angelegt (Depotauszug Nr. € 277.331,00, lt. vorhandenem Sparbuch € 40.000,03 - ergäbe insgesamt einen Betrag von € 317.331,00 = umgerechnet ATS 4.366.300,00). Es wären seine Ersparnisse durch die 1993 eingeführte Kapitalertragsteuer bzw. durch die Abschaffung der anonymen Sparbücher, etc. einerseits versteuert und andererseits auch offenkundig auf den Namen des Bw. lautend. Auch die der Abgabenbehörde erlegte Bankgarantie gehe auf das Depot der VKB mit der Nr. zurück.
Wäre eine solche Vermögensrechnung aufgestellt worden, hätte die Abgabenbehörde die Verantwortung des Bw. auch nachvollziehen können.
Obwohl die Nummer des bei der Sparkasse Linz im Jahre 1988 bestehenden Depots bekannt gegeben worden wäre, sei dem Bw. trotzdem unterstellt worden, alles aus Südafrika mitgebrachtes und in weiterer Folge in Österreich investiertes Geld aus der Tätigkeit als Chiropraktiker erzielt zu haben. Es sei abermals unberücksichtigt geblieben, dass er die Tätigkeit als Chiropraktiker erst 1994 aufgenommen hätte. Da der Bw. die Praxis neu eröffnet hätte, hatte ich keinesfalls von Anfang an einen regen Zustrom, sondern es hätte sich der Patientenstamm langsam über Jahre entwickelt. Auch dies hätte im Rahmen der Beweiswürdigung einbezogen werden müssen.
Der Bw. kommt zum Schluss, wäre die Abgabenbehörde der ihr obliegenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte all dies nachvollzogen werden können, allenfalls auch eine Anfrage bei der österreichischen Botschaft in Südafrika zu meinem Wohnsitz im Jahre 1969 bzw. meinem Unternehmen vorgenommen werden können, und hätte dies dann nicht mit einer "abenteuerlichen Geschichte" abgetan werden müssen. Weiters hätte sich auch seine Vergangenheit als Südtirolaktivist leicht an Hand der Geschichte nachvollziehen lassen. Dies müsse jedoch ebenfalls unterblieben sein, denn ansonsten hätte die Abgabenbehörde die Verantwortung des Bw. nicht als "abenteuerlich" eingestuft.
Nachdem somit das politische Engagement des Bw. als Südtirolaktivist in den 60iger Jahren ausreichend dokumentiert sei, und er in Italien in Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt worden war, hätte das Schengener Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung eine erneute Existenzbedrohung bedeutet. Dieses hätte für ihn die Auslieferung an Italien bedeutet. Da der Bw. zu diesem Zeitpunkt bereits 52 Jahre alt war und sich nicht vorstellen konnte, für 20 Jahre oder mehr eingesperrt zu werden, hätte er eine Absicherung im Ausland in Erwägung gezogen. Nachdem Russland voraussichtlich nie der europäischen Union beitreten werde und ich somit dort keine Auslieferung zu erwarten hätte, hätte der Bw. sich dort die der Abgabenbehörde bereits bekannten Kontakte aufgebaut. Daher sei diese Situation weder abenteuerlich noch unglaubwürdig und auch für jedermann, der mit einer solchen konfrontiert ist, nachvollziehbar. Es ergäbe sich hieraus auch keinesfalls die mir obendrein unterstellte Steuerunredlichkeit.
2.4.1.2.6. Zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen:
Der Bw. stellte die Schätzung laut Besprechungsprogramm der Betriebsprüfung vom Jahre 2004 dar und äußerte sich dazu wie folgt:
Es sei angeführt worden, dass die vom Bw. im Ausland erwirtschafteten Ersparnisse am Finanzamt vorbeigeschleust worden wären. Die Angaben des Bw. würden nicht im Entferntesten den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen würden, da er nach Ansicht der zuständigen Prüfer jedenfalls für Vermittlungsleistungen Provisionszahlungen erhalten haben müsse und er Auszüge über aus den 70iger Jahren stammende Wertpapierdepots nicht vorgelegt hätte. Daher würden die so veranlagten Gelder nach Ansicht der Prüfer aus "offensichtlich nicht versteuerten Einkünften" stammen und meine Hinweise, dass ich anonyme Wertpapierdepots lediglich auf Grund meiner Vergangenheit als "Südtirolaktivist" angelegt habe, seien als äußerst abenteuerlich und demnach in höchstem Maße unglaubwürdig eingestuft worden. Gleiches sei betreffend der Angaben des Bw. zur Abwicklung der Geschäftsbeziehungen mit dem russischen Geschäftspartner bzw. der P. Kreditanstalt ausgeführt worden. Diese Vermutungen bzw. Rückschlüsse seien bislang durch kein einziges Beweismittel untermauert worden. Schon damals sei hinsichtlich der Schätzung vorgebracht worden, dass von der Abgabenbehörde auch diesbezüglich eine einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage erhoben und dies auch ordnungsgemäß begründet werden müsse. Der Bw. hätte in diesem Zusammenhang nähere Details zu einem Depot mit einer Einlage von ATS 12 Mio., das 1996/1997 gelöscht wurde, bekannt gegeben.
In einer Niederschrift über die Schlussbesprechung sei seitens der Abgabenbehörde dargelegt worden, dass der Bw. pro Behandlungstag 5 Behandlungen/Stunde durchgeführt hat. Angaben zu den jeweiligen Behandlungspreisen und dass eine Vielzahl von Behandlungen gratis er folgt war, seien vollends negiert worden, trotzdem sei mit einer Schätzung vorgegangen worden. Ungeklärt gebliebene Beträge seien einfach einer Einkommensart zugeschlagen wodurch ein Gesamtrückstand an USt, ESt, Anspruchszinsen, etc. von rd. € 560.000,00 im Wege einer "Hochrechnung" ermittelt worden wären.
Wenn nun der Niederschrift über das Erörterungsgespräch vom 17. 9. 2009 zu entnehmen sei, dass der Bw. in den Jahren 1996 bis 2003 als Chiropraktiker und Vermittler von Geschäften tätig gewesen sei und im Jahre 1996 einen Umsatz von ATS 1.445.000,00, im Jahre 1997 einen solchen von ATS 1.210.000,00, in den Jahren 1998 bis 2000 um die ATS 1,2 Mio., 2001 ATS 1,1 Mio., 2002 und 2003 je 91.850,00 erzielt hätte, so übersehe die Abgabenbehörde, dass der Bw. zwar Geschäfte vermittelt hätte, hieraus jedoch nur die mir entstandenen Aufwendungen ersetzt worden wären. Somit seien aus dem letzterem keine Einnahmen erzielt worden. Überdies seien bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Jahre 1996 bis 2003 Teile der Ersparnisse des Bw. dazu addiert worden, die keine Umsätze darstellen. Daraus ergäben sich die erwähnten, jedoch mit den tatsächlichen Umsätzen keinesfalls korrespondierenden Beträge.
Wenn die Abgabenbehörde davon ausgehe, dass Aufzeichnungen des Bw. per Tischkalender mangelhaft wären, stelle dies eine rein subjektiv gefärbte Ansicht dar. Weiters sei hinsichtlich der Einkommenssituation und der Verdienstmöglichkeit des Bw. erneut darauf zu verweisen, dass seich der Bw. in seiner Bundesheerzeit als Fallschirmspringer eine Lendenwirbeldeformation zugezogen hat, die es ihm nicht erlaubt hätte, die ihm seitens der Abgabenbehörde unterstellte Personenanzahl von 40 pro Tag zu behandeln, da jede Behandlung eine große Kraftanstrengung und auch Belastung für meinen Körper darstelle.
Überdies hätte der Bw. bei einem Verkehrsunfall im Jahre 1991 eine Wirbelkörperkantenabsprengung bei Thorax 11 links erlitten. Es sei noch zu einer starken Überdehnung des Rückengelenks Thorax 11 links gekommen. In der Folge hätte sich eine röntgenologisch nachweisbare Spangenbildung Thorax 10/Thorax 11 links im Sinne einer Spondylosis hyperostotica entwickelt, die auch an Hand der von im Jahre 2005 angefertigter Röntgenbilder deutlich zu erkennen sei. Daher sei dem Bw. schon aufgrund der Lendenwirbeldeformation sowie der im Jahre 1991 erlittenen Wirbelverletzung eine körperlich anstrengende Tätigkeit nur unter entsprechenden Beschwerden möglich und er sei im Jahre 2003 an einer Herzmuskelentzündung erkrankt.
Daher sei widerlegt, dass der Bw. 40 Personen pro Tag behandeln hätte können und es wäre dies mit meinen körperlichen Gegebenheiten keinesfalls in Einklang zu bringen gewesen. All dies sei mehrfach vorgebracht worden, jedoch ebenso wenig zur Kenntnis genommen bzw. wurden auch die seitens des Bw. beantragten Sachverständigengutachten nicht eingeholt.
Wenn die Abgabenbehörde ferner darlegt, dass es ihr unmöglich wäre die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und des daher unumgänglich wäre, mit einer Schätzung vorzugehen, sei auch hiezu nachstehendes einzuwenden:
Gemäß
§ 115 BAO hätten die Abgabenbehörden die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Die amtswegige Ermittlungspflicht bestehe innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes, wobei nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung die Abgabenbehörden auch Angaben der Abgabenpflichtigen und amtsbekannte Umstände zu Gunsten der Abgabenpflichtigen zu prüfen und zu würdigen hätten. Es seien daher die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse soweit sie überhaupt abgaben rechtlich relevant sind, zu ermitteln und hat sich der Aufwand an den Geboten der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Schnelligkeit zu orientieren.
Der Bw. vermeinte noch, dass auch für die Abgabenbehörde entsprechend § 39 Abs. 2 AVG die Offizialmaxime gelte und das Ermittlungsverfahren vom Grundsatz der materiellen Wahrheit geleitet sei. Er zog das bisherige Ermittlungsverfahren in Zweifel, negierte eine Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde und zog die Schätzungsmethode in Zweifel.
2.4.1.2.3. Beweisanträge:
Folgende Beweisanträge wurden gestellt:
"Weiters beantrage ich zum Beweis dafür, dass
- ich seit meiner Bundesheerzeit an einer Lendenwirbeldeformation leide, die es mir nicht ermöglicht hätte, die mir seitens der Abgabenbehörde unterstellte Personenanzahl von 40 pro Tag zu behandeln,
- ich im Jahre 1991 einen Verkehrsunfall erlitt, bei dem es zu einer Wirbelkörperkantenabsprengung bei Thorax 11 links gekommen ist, zusätzlich dazu noch eine starke Überdehnung des Rückengelenkes Thorax 11 links eintrat, sich in der Folge auch ei ne röntgenologisch nachweisbare Spangenbildung Thorax 10/Thorax 11 links entwickelte, die auch an Hand der m Jahre 2005 angefertigten Röntgenbilder deutlich erkennbar ist, und ich auch aufgrund dieser Verletzung keinesfalls 40 Personen pro Tag hätte behandeln können,
- bei mir im Februar 2003 eine schwere Herzmuskelentzündung festgestellt wurde und ich aus diesem Grunde ab diesem Zeitpunkt auch nur mehr sehr wenige Patienten behandeln konnte, dies auch mit meinem Kalenderaufzeichnungen übereinstimmt, ich wegen der Herzmuskelentzündung auch bei Herrn Dr. ES, Alberndorf in Behandlung stand, es sich bei einer Herzmuskelentzündung um eine schwere Erkrankung handelt, die in den meisten Fällen tödlich oder mit einer Herztransplantation endet, ich im Juli und August 2003 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten konnte,
- sich die ehemaligen Ordinationsräumlichkeiten in einem sehr alten Haus in HS, befanden, welches im Erdgeschoss über einen kleinen Flur, ein kleines Wohnzimmer, ein kleines Behandlungszimmer und eine Küche verfügt, sich daher in kurzen Zeitabständen weder im Flur noch im ehemaligen Wohnzimmer (späteres Wartezimmer) bis zu 20 Personen oder mehr aufhalten können, sondern zB im Wartezimmer nur max. 4 Personen Platz fanden und am Gang allenfalls noch max. drei warten hätten können,
- auf dem Wertpapierdepot Nr. bei der Sparkasse Linz, nunmehr EB AG, im Jahre 1988 Ersparnisse von ATS 12 Mio. erlagen (Kennwort ersten oder letzten vier Nummern des Depots somit x, y oder z),
- ich im Jahre 2003 über ein Depot bei der BG, B., Tr., im Gegenwert von € 73.954,56 verfügte
- ich im Jahre 2001 und 2002 Wertpapiere veräußerte und neue erwarb,
- auch bei der H Landesbank zur Depot Nr. ein Wertpapierdepot mit einem Einlagenstand zum 31.10.2003 von € 47.49400 bestand,
- ich meine Ersparnisse in weiterer Folge bei der VKB veranlagt habe und es auch möglich war, von den Erträgen (Zinserträge, Dividenden von Aktien) meinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
- die seitens der Abgabenbehörde nun fälschlich als "Umsatz" in die Berechnungen ab dem Jahre 1996 aufgenommenen Beträge aus meinen Ersparnissen und nicht meiner Tätigkeit als Chiropraktiker stammten, weiters aus der Tätigkeit als Chiropraktiker keinesfalls ein Jahresumsatz von ATS 2,89 Mio. (errechneter Wert der Abgabenbehörde das Jahr 1996 betreffend) bzw. ATS 1,10 Mio. (errechneter Wert der Abgabenbehörde das Jahr 1997 betreffend), etc. erzielt werden kann, zumal ich meine Praxis erst im Jahre 1994 eröffnet und keine Werbemaßnahmen etc. diesbezüglich getätigt hatte,
- meine Betriebsausgaben viel höher als die seitens der Abgabenbehörde ausgemittelten 12% waren,
- meine Verantwortung hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit (Busse) sowie der Firma Taxi 2 korrekt ist, allfällige Provisionszahlungen jedenfalls im Rahmen des gegen mich wegen des Verdachts der Geldwäsche geführten Verfahrens der Staatsanwaltschaft Wels offenkundig geworden wären, derartiges jedoch nicht der Fall war, und dieses Verfahren eingestellt wurde,
- meine Verantwortung hinsichtlich meiner Vergangenheit auch in den italienischen Medien nachvollzogen werden kann, daher keinesfalls "abenteuerlich" ist, sondern den Tatsachen entspricht,
hiermit die Einholung nachstehender Beweismittel bzw. die Einsichtnahme in nachstehend erwähnte und unter einem vorgelegte bzw. der Abgabenbehörde bereits vorliegende Beweismittel:
- Erg Einvernahme des Berufungswerbers
- ZV Herr Dr. med. Erich ES , HStr.
- ZV Herr George KY, pA Fa. Taxi-2 JSC, L pr. 151, Russland
- ZV Herr Dipl.-Kfm. Gilbert FB., Deutschland
- Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
- Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens (zur Frage wie viele Patienten seitens eines gesunden Chiropraktikers in 4,5 Stunden behandelt werden können sowie wie viele Patienten seitens eines Chiropraktikers mit eine Ledenwirbelsäulendeformation, einem Wirbelsäulenschaden sowie einer Herzmuskelentzündung behandelt werden können)
- Vornahme eines Lokalaugenscheins in den vom EG des Hauses HS , umfassten Räumlichkeiten
- Beischaffung des Aktes Gz 4 St 24/04 w der Staatsanwaltschaft Wels
- Beischaffung der Depotauszüge zu Depot-Schein Nr. der (vormals) Sparkasse Linz, nunmehr EB AG (EB AG, Rechtsbüro, Hr. Mag. Bb.) aus dem Jahre 1968
- Einsichtnahme in die unter einem vorgelegte orthopädische Stellungnahme Dris. NM vom 12.10.2005
- Einsichtnahme in den unter einem vorgelegten orthopädischen Befundbericht Dris, NM vorn 14.10.2008
- Einsichtnahme in die bereits vorliegenden Röntgenbilder
- Einsichtnahme in die der Abgabenbehörde bereits vorliegenden Aufzeichnungen, Be lege, Depot- und Kontoauszüge. etc.
- Einsichtnahme in die unter einem vorgelegten Depot-/Kontoauszüge der BG Aktiengesellschaft zu Depot-Nr.: x (Zeitraum 2001 - 2003), der BG Aktiengesellschaft zu Kto.-Nr.: x (Zeitraum 2001 2003), der HY Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft zu Depot-Nr,: x (Zeitraum 2003), der VKB-Bank M. zu Kto.-Nr.: x (Zeitraum 1999 2003)
- Einsichtnahme in die unter einem vorgelegten Auszüge des bei der Volkskreditbank AG bestehenden Wertpapierdepots Nr. x
- Einsichtnahme in die noch vorzulegenden Aufstellungen/Belege der Hausbank
- Einsichtnahme in einen Medienbericht vom 3. 8. 2007 (Begnadigung durch Präs. N), in welchem ich namentlich erwähnt wurde"
2.4.2. Stellungnahme vom 1. Oktober 2009:
In der Stellungnahme vom 1. Oktober 2009 wurde vorgebracht:
"In obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf den am 29.9.2009 erhobenen Beweisantrag und lege der Abgabenbehörde in Ergänzung desselben sowie zum Beweis dafür, dass mein Mandant
- im Jahre 1999 Wertpapiere im Gegenwert von € 116.438,48, im Jahre 2000 Wertpapiere im Gegenwert von € 24.268,96 kaufte, per 31.12.1999 auf seinem Depot-Nr.: x bei der VKB Wertpapiere im Gegenwert von € 151.213,00 erlagen, die Erträgnisse hieraus € 4.360,37 betrugen, per 29.12.2000 auf dem erwähnten Depot Wertpapiere im Gegenwert von € 155.248,00 erlagen, die Erträgnisse € 5.430,00 betrugen, und sich der Gegenwert der auf dem Depot per 31.12.2001 erliegenden Wertpapiere auf € 158.014,60, die diesbezüglichen Erträgnisse auf € 5.437,50 beliefen, die hiefür erforderliche Barschaft aus den Ersparnissen meines Mandanten stammte und derartige Beträge mit chiropraktischen Leistungen nicht erlöst werden können,
nachstehende Urkunden vor:
- Wertpapierkaufabrechnungen je vom 3.5.1999, 14.5.1999, 28.5.1999, 21.7.1999, 17.8.1999, 1.12.1999, 29.11.2000, 9.1.2002,
- Auszüge per 31.12.1999, 29.12.2000, 31.12.2001 zu Depot Nr. x der VKB
wobei auch hinsichtlich des obigen Beweisantrages die ergänzende Einvernahme meines Mandanten, die Einholung der bereits beantragten Sachverständigengutachten sowie die Einsichtnahme in die der Abgabenbehörde bereits vorliegenden Urkunden beantragt wird."
3. Über die Berufungen wurde erwogen:
3.1. Zu den Beweisanträgen des Bw. und zu den Einwendungen gemäß
§ 87 BAO:
§ 183 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF. BGBl. 151/1980 lautet:
"(1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß
§ 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern."
Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema (somit die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen) anzugeben. Nicht gefordert im Beweisantrag wird eine bestimmte Tatsachenbehauptung durch die Partei (
Stoll
, BAO, 1891).
Beweisanträge sind insbesondere dann abzulehnen,
wenn sie unerheblich sind,
wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, und
bei offenbarer Absicht der Partei, das Verfahren zu verschleppen.
Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht (sachverhalts-) erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-) erhebliche Tatsache zu gewinnen (VwGH 28.6.1995, 93/16/0116; 31.3.2003, 98/14/0164) .
Bei der Frage, ob ein Kostenaufwand unverhältnismäßig ist, wird der Aufwand in Relation zur Bedeutung der zu beweisenden Tatsache zu setzen sein (ebenso
Ellinger
ua, BAO³, § 183 Anm 11).
Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden sollen, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO nicht zu entsprechen.
Nach der Judikatur (zB VwGH 22.11.2001, 98/15/0089, 0090; 19.2.2002, 2001/14/0207; 16.9.2003, 2000/14/0106) ist die Behörde zur Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises nicht verpflichtet. Von einem Erkundungsbeweis (Ausforschungsbeweis) spricht man dann, wenn das Beweismittel (oder der Beweisantrag) nicht den Nachweis der Wahrheit von konkreten Tatsachenbehauptungen erbringen, sondern überhaupt der beweisführenden Partei erst die Möglichkeit bieten soll, die Tatsache kennenzulernen und bestimmte Tatsachenbehauptungen aufzustellen. In Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz ist die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen; daher ist auch der Ausforschungsbeweis dort ohne Einschränkung zulässig.
Die Beweisanträge des Bw. im Anbringen vom 29. September 2009 gliedert sich einerseits auf eine Vielzahl von Tatsachen, die nach Ansicht des Bw. zu erheben seien. Diese betreffen den Gesundheitszustand des Bw., die Beschaffenheit ehemaliger Ordinationsräumlichkeiten, Angaben über Bankverbindungen, Betriebsausgaben, Verbindungen zur Fa. Taxi 2 in Russland, etc.. Zu welchem Tatsachenkomplex welcher Beweis konkret aufgenommen werden soll, hat der Bw. nicht konkret dargelegt. Welcher Beweis zu welchem Beweisthema erhoben werden soll kann höchstens erahnt werden. Damit mangelt es jedoch den einzelnen Beweisanträgen weitgehend einer konkreten zu Beweisthemen, was bedingt, dass schon aus diesem Grund die Beweisanträge abzulehnen waren.
Zu den einzelnen Beweisanträgen:
3.1.1. Zur beantragten ergänzenden Einvernahme des Berufungswerbers:
Offen blieb, zu welchem Beweisthema der Bw. konkret nochmals ergänzend einvernommen werden soll. Der Bw. hatte sowohl im Betriebsprüfungsverfahren, als auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat ausreichend Gelegenheit, zu den einzelnen Sachfragen eine Stellungnahme abzugeben. Bezeichnend sind seine Angaben zu konkreten Fragen betreffend den vorliegenden Sachverhalt. Wenn er zB. zu den Aufzeichnungen betreffend die Tätigkeit als Chiropraktiker gefragt wird, wer die Aufzeichnungen von den Grundaufzeichungen (Aufzeichnungen der Mutter in Kurrentschrift) transkribiert hätte, dann gibt er an, dass er keine Angaben zum Namen der ehemaligen Bekannten machen will (vgl. Pkt. 2.2.1.2). Auch Nachweise über den angeblichen Erwerb des Vermögens im Ausland ist der Bw. bislang schuldig geblieben.
Der Bw. verkennt auch, dass bei Vorliegen von Sachverhalten mit Wurzeln im Ausland und bei Behauptung ungewöhnlicher Verhältnisse den Abgabenpflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, welche in einer Beweisvorsorgepflicht und in einer Beweisbeschaffungspflicht besteht. Gleiches gilt auch dann, wenn die Ermittlungsmöglichkeiten etwa durch das Bankgeheimnis oder die ärztliche Verschwiegenheitspflicht eingeschränkt ist (vgl. Ritz, BAO³, § 115 Tz. 10ff).
So ist im gegenständlichen Fall jedenfalls vom Vorliegen von Sachverhaltselemente auszugehen, die ihre Wurzel im Ausland haben. Einerseits behauptet der Bw. den Erwerb eines Großteils seines Vermögens im Ausland, wenn er vorgibt, 1969 bis 1970 in Südafrika als Unternehmer tätig gewesen zu sein. Weiters liegen Geschäftsverbindungen zur liechtensteinischen Pka und zur russischen Fa. Taxi 2 bzw. zu einem Herrn KY vor, die vom Bw. zu erhellen wären.
Auch Behauptungen, denen seitens der Abgabenbehörde nicht nachgegangen werden kann, da etwa in Folge des Bankgeheimnisses die Ermittlungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, hat der Bw. bislang nicht erhellt. So unterblieben jegliche Nachweise zur Frage, wo etwa das Vermögen des Bw. ab dem angeblichen Erwerb bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes (1996) verwaltet wurde. Fragen über die Mittelherkunft beantwortete der Bw. mit dem Hinweis auf ein vor Beginn des Prüfungszeitraumes bereits vorhandenes Konto (Depotschein-Nr. x) bei der Sparkasse Linz hin, ohne der Abgabenbehörde etwa Einblick in dieses Inhaberkonto geben zu können, weil er das Losungswort nicht mehr wisse.
Wenn nun trotz zahlreicher Einvernahmen und konkreter Befragungen des Bw. diese Vorgänge nicht restlos geklärt werden konnten, da der Bw. bislang konkrete Beweise für seine Behauptungen nicht vorgelegt hat oder Antworten verweigert hat, dann erweist sich eine weitere ergänzende Befragung des Bw. als unzweckmäßig. Vielmehr dient dieser Beweisantrag bloß einer weiteren Verzögerung des Berufungsverfahrens und ist daher auch aus diesem Grunde abzulehnen. Auf die Ausführungen zur Verfahrensverschleppung (Pkt. 3.1.6.) verwiesen.
3.1.2. Zur Zeugeneinvernahme des Herrn Dr. med. Erich ES , HStr.
Dem Beweisantrag ist nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Beweisthema die Einvernahme des genannten Zeugen erfolgen soll. Vermutet kann nur werden, dass der Bw. die Zeugeneinvernahme zur Fragen seines gesundheitlichen Zustandes erfolgen soll. Andererseits hat nach den Erhebungen des Finanzamtes der Bw. zusammen mit Herrn Dr. ES als Chiropraktiker gearbeitet. Es ist daher nicht nachvollziehbar zu welchem Thema der Zeuge hätte einvernommen werden sollen. Im Übrigen besteht in Fragen betreffend den Gesundheitszustand des Bw. eine ärztliche Schweigepflicht. Damit eine Zeugeneinvernahme zu diesem Thema überhaupt zulässig wäre, hätte es einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bedurft.
Allein der Umstand, dass nicht konkretisiert werden kann, zu welchem Thema der Zeuge einvernommen werden soll, zeigt die Unzulässigkeit des Beweisantrages auf. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Verfahrensverschleppung (Pkt. 3.1.6.) verwiesen.
3.1.3. Zur Zeugeneinvernahme des Herrn George KY, pA Fa. Taxi 2 JSC, L pr. 151, Russland
Dem Beweisantrag ist nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Beweisthema die Einvernahme des genannten Zeugen erfolgen soll. Vermutet kann nur werden, dass die Einvernahme zu den Geschäftsbeziehungen des Bw. zur Fa. Taxi 2 erfolgen soll. Konkrete Angaben zu welchen Sachfragen der Zeuge befragt werden soll, ist der Bw. schuldig geblieben.
Allein der Umstand, dass nicht konkretisiert werden kann, zu welchem Thema der Zeuge einvernommen werden soll, zeigt die Unzulässigkeit des Beweisantrages auf. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Verfahrensverschleppung (Pkt. 3.1.6.) verwiesen.
3.1.4. Zur Zeugeneinvernahme des Herrn Dipl.-Kfm. Gilbert FB., Deutschland
Dem Beweisantrag ist nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Beweisthema die Einvernahme des genannten Zeugen erfolgen soll. Vermutet kann nur werden, dass die Einvernahme zu den Geschäftsbeziehungen des Bw. zur Fa. P Kreditanstalt in Liechtenstein erfolgen soll. Konkrete Angaben zu welchen Sachfragen der Zeuge befragt werden soll, ist der Bw. schuldig geblieben.
Allein der Umstand, dass nicht konkretisiert werden kann, zu welchem Thema der Zeuge einvernommen werden soll, zeigt die Unzulässigkeit des Beweisantrages auf. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Verfahrensverschleppung (Pkt. 3.1.6.) verwiesen.
3.1.5. Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
Dem Beweisantrag ist nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Beweisthema die Einholung eines medizinischen Gutachtens erfolgen soll. Konkrete Angaben, zu welchen Sachfragen das Gutachten erstellt soll, ist der Bw. schuldig geblieben.
Allein der Umstand, dass nicht konkretisiert werden kann, zu welchem Thema das Gutachten erstellt werden soll, zeigt die Unzulässigkeit des Beweisantrages auf. Im Übrigen wird auf die nachstehenden Ausführungen (Pkt. 3.1.6.) zur Verfahrensverschleppung verwiesen.
3.1.6. Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens
Mit der Einholung des Beweises soll die Frage geklärt werden, wie viele Patienten seitens eines gesunden Chiropraktikers in 4,5 Stunden behandelt werden können sowie wie viele Patienten seitens eines Chiropraktikers mit eine Ledenwirbelsäulendeformation, einem Wirbelsäulenschaden sowie einer Herzmuskelentzündung behandelt werden können.
Mit der Einholung eines derartigen Gutachtens verlangt der Bw. die Einholung eines Erkundungsbeweises. Von einem Erkundungsbeweis (Ausforschungsbeweis) spricht man dann, wenn das Beweismittel (oder der Beweisantrag) nicht den Nachweis der Wahrheit von konkreten Tatsachenbehauptungen erbringen, sondern überhaupt der beweisführenden Partei erst die Möglichkeit bieten soll, die Tatsache kennenzulernen und bestimmte Tatsachenbehauptungen aufzustellen.
Im gegenständlichen Fall dient die Einholung dieses Beweises offenbar dazu um festzustellen, wie viele Patienten der Bw. innerhalb der von ihm angegebenen Ordinationszeiten eigentlich hätte behandeln können. Dieser Beweisantrag zielt somit eindeutig auf die Einholung eines Erkundungsbeweises ab. Nach der Judikatur (zB VwGH 22.11.2001, 98/15/0089, 0090; 19.2.2002, 2001/14/0207; 16.9.2003, 2000/14/0106) ist die Behörde zur Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises nicht verpflichtet.
Von der Einholung eines Beweises ist abzusehen, wenn die Einholung dieses Beweises offenbar bloß der Verfahrensverschleppung dient. Von einer Verfahrensverschleppung ist auszugehen, wenn Beweisanträge die schon viel früher hätten gestellt werden können (und in Verbindung mit der Mitwirkungsverpflichtung nach § 119 BAO auch verpflichtend zu stellen waren) erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl. VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; VwGH 6.6.1990, 89/13/0262). So ist die Schätzungsmethode des Finanzamtes, die von einem bestimmten Behandlungsentgelt und einer bestimmten Anzahl von behandelten Patienten pro Stunde ausgegangen ist, bereits seit der Zusendung des Besprechungsprogrammes durch die Betriebsprüfung im Jahr 2004 bekannt. Auch in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 2. Dezember 2004 wird diese Schätzungsmethode beschrieben, dennoch hat der Bw. keinen derartigen Beweisantrag gestellt. Dies wurde in weiterer Folge auch im Berufungsverfahren unterlassen. Erst nach Durchführung des Erörterungstermines am 17. September 2009 hat der Bw. die Relevanz eines derartigen Gutachtens für zweckdienlich erachtet. Die Absicht des Bw., das Verfahren zu verschleppen, ist hier wohl offenbar.
3.1.7. Vornahme eines Lokalaugenscheins in den vom EG des Hauses HS , umfassten Räumlichkeiten
Dem Beweisantrag ist nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Beweisthema die der "Lokalaugenschein" erfolgen soll. Konkrete Angaben, welche Sachfragen durch diesen Augenschein sechs Jahre nach behaupteter Einstellung der Tätigkeit als Chiropraktiker erhellt werden sollen, ist der Bw. schuldig geblieben.
Allein der Umstand, dass nicht konkretisiert werden kann, zu welchem Thema Augenschein vorgenommen werden soll, zeigt die Unzulässigkeit des Beweisantrages auf. Mit einem Augenschein kann auch nicht festgestellt werden, wann welche Reparatur- und Sanierungsausgaben in Zusammenhang mit dem Betrieb des Bw. getätigt wurden. In diesem Zusammenhang ist der Beweisantrag wegen Unerheblichkeit abzulehnen. Im Übrigen wird auf die vorherigen Ausführungen (Pkt. 3.1.6.) zur Verfahrensverschleppung verwiesen.
3.1.8. Beischaffung des Aktes Gz 4 St 24/04 w der Staatsanwaltschaft Wels
Der Antrag auf Beischaffung des Verfahrensaktes der Staatsanwaltschaft Wels ist als Beweisantrag untauglich, weil die der Bw. Angabe verabsäumt hat, aus welchen Bestandteilen des beizuschaffenden Aktes sich welche für den Berufungsfall relevanten konkreten Umstände ergeben sollten (Vgl. VwGH 10. 8. 2005, 2002/13/0211; VwGH 25. 2.2004, 99/13/0149).
3.1.9. Beischaffung der Depotauszüge zu Depot-Schein Nr. x der (vormals) Sparkasse Linz, nunmehr EB AG (EB AG, Rechtsbüro, Hr. Mag. Bb.) aus dem Jahre 1968
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Normen und Schlagworte
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0946-L/05
- Stammnummer
- 43456
- Gültig
- 22.10.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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