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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0946-L/05

1. Schätzung bei ungeklärten Vermögenszuwächsen 2. Beweiserhebung bei Verschleppungsabsicht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0946-L/05vom 22.10.2009Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Frau K. hat für Herrn Egon K. ein Mittagessen zubereitet, das sie beide dann miteinander gegessen haben. Wenn das Mittagessen vorbei war und der erste Termin eingetragen war, dann hat Herr K. zu arbeiten begonnen. Der erste Termin war um 14 Uhr, es konnte jedoch auch schon einmal vorkommen, dass Schmerzpatienten vorher um 13.30 Uhr gekommen sind. Die Ordinationszeit endete spätestens um 17 Uhr, da Frau K. ihr Wohnzimmer wieder als privaten Bereich nutzen wollte. Das Wohnzimmer war nämlich auch gleichzeitig das Schlafzimmer, da Frau K. nicht mehr in den 1. Stock gehen konnte oder wollte. Das waren in der Regel ca. 3 Stunden Ordination. Frau K. hat, wenn sich die Termine gehäuft haben, halbstündige Termine vergeben. Für diese Vorgangsweise und die Handhabung der Terminvereinbarung gibt es genügend Zeugen. Am 10.2.2000 musste Herr K. seine Mutter in ein Pflegeheim geben, da sich ihr Zustand wesentlich verschlechtert hat. Sie ist dann am 25.2.2001 gestorben. Ab diesem Zeitpunkt gab es keine telefonischen Termine mehr, da Herr K. das Telefon nicht bediente um nicht bei der heiklen Arbeit gestört zu sein. Die Patienten sind daher nach Neubau gekommen und haben sich zwischen zwei Behandlungen einen Termin geben lassen. Um noch am selben Tag behandelt zu werden, sind speziell auswärtige Patienten sehr bald gekommen. Mit den Patienten wurden Termine für den laufenden Tag bzw. auch eventuell für den nächsten Tag vereinbart. Nach Erhalt des Termines sind sie teilweise wieder weggefahren und zur vereinbarten Zeit wieder gekommen. Da die Patienten immer früher gekommen sind, hat Herr K. im Oktober 2002 (Anlage 1) das Schild mit den Behandlungszeiten angemacht. In diesem Rahmen konnte nicht sehr viel Umsatz getätigt werden. Außerdem muss beachtet werden, dass Herr K. diesen Berufszweig, der in Österreich eigentlich nicht bekannt war, erst aufbauen musste und die Patienten zu diesem Zeitpunkt und auch lange danach, sicher nicht in Scharen in seine Ordination strömten. Solange Frau K. die Termine machte und Aufzeichnungen führte, waren diese Aufzeichnungen zu diesem Zeitpunkt korrekt und wurden daher auch in den Erklärungen verarbeitet. Da die Mutter mit Februar 2000 in das Pflegeheim gekommen ist, konnte sie keine Aufzeichnungen mehr führen. Diese Aufzeichnungen wurden nun von Herrn K. selbst geführt. Leider kann Herr K. nicht mehr sagen, ob die Aufzeichnungen über seinen Umsatz damals exakt waren. Dies wurde bei der Einvernahme von Herrn K. bestätigt, wobei seines Erachtens es sich lediglich um einen Umsatz von ATS 50.000,-- im Jahr 2002 handeln kann. Herr K. konnte sicherlich nicht von dieser Tätigkeit leben, sondern er bestritt seinen Lebensunterhalt aufgrund von Kapitalerträgen seines erarbeiteten Vermögens. Das Vermögen von rd. ATS 12 Mio. hat sich Herr K. zum Teil im Ausland (Südafrika 1969-1970) oder durch sonstige Geschäftstätigkeit in Österreich erworben. Die Finanzverwaltung nimmt in ihrer Schätzung an, dass Herr K. 5 Patienten pro Stunde behandelt. Diese Anzahl war weder in der langen Anfangsphase, in der die Patienten noch nicht in dem Ausmaß da waren und das Geschäft aufgebaut werden musste, noch in der späteren Phase möglich, da dies der Ablauf und die Art der Behandlung nicht zuließ. Herr K. war aufgrund seiner körperlichen Konstitution für solche Anstrengungen gar nicht geeignet. Herr K. hat eine Deformation der Wirbelsäule und einen ausgeprägten Bandscheibenschaden. Dies hat Herr Dr. NM in einem orthopädischen Befund aufgrund der Untersuchung des Herrn Dr. H. eindeutig festgestellt (Anlage 2a, 2b). Es wird darin festgehalten, dass Herr K. nur kurze Zeit anstrengende Arbeit im Rahmen der Chiropraxis verrichten kann, da es sonst bis zu Lähmungsgefühlen in den Beinen kommen kann. Die Lendenwirbeldeformation resultiert aus einem Unfall beim Bundesheer. Herr K. war bei den Fallschirmspringern. Am 21. 9. 1966 haben sich beim Absprung die Leinen verwickelt und er hatte dadurch eine äußerst harte Landung. Dies ist auch im Soldbuch (Anlage 3) vermerkt. Aus diesem Grund wurden auch nur halbstündige Termine vereinbart. Aus den oben genannten Gründen konnte Herr K. nicht 5 Patienten/Stunde behandeln. Auch ohne Wirbelsäulenprobleme wäre diese Anzahl körperlich nicht zu schaffen. Die Chiropraktik beschäftigt sich mit dem Einrichten der Wirbelsäule bzw. damit Nervenwurzeln im Bereich der Wirbelsäule freizulegen. Dies ist eine Tätigkeit, die sehr gefühlvoll ausgeführt werden muss, da es sonst zu einer Gefährdung des Patienten kommt. Außerdem würden sich Patienten sicherlich beschweren, wenn diese Behandlung lediglich ein paar Minuten dauern würde und dafür ein Betrag von ATS 350,-- bis ATS 500,-- verlangt wird. Von der Finanzverwaltung wird für diese Schätzung eine Überprüfung im Jahr 2002 zugrunde gelegt. Bei dieser Überprüfung wurde von einer finanznahen Person festgestellt, dass am 28.3.2002, Gründonnerstag, und am 5.4.2002, den darauf folgenden Freitag, am ersten Tag 13 Personen in 2 Stunden und am zweiten Tag 18 Personen in 2,5 Stunden die Praxis besuchten. Uns ist leider nicht bekannt, welche Tageslosungen an diesen beiden Tagen eingetragen worden sind, da sämtliche Unterlagen bei der Finanzverwaltung aufliegen. Zu dieser Ermittlung möchten wir, wie schon einmal, folgende Stellung nehmen: Aus der Aufzeichnung der Ermittlungsperson geht zwar hervor, dass am ersten Tag 13 Personen und am zweiten Tag 18 Personen die Praxis besucht haben. Aus dieser Aufzeichnung wurde dann der Schluss gezogen, dass 5 Personen/Stunde behandelt worden sind. Unseres Erachtens wurde nicht erhoben, wie viele Personen bei Herrn K. in dieser Zeit behandelt worden sind, sondern es wurde lediglich festgestellt, wie viele Personen die Praxis besucht ha ben. Es wurde verabsäumt festzustellen, woher diese Patienten angereist sind, denn viele von ihnen kommen von der Steiermark, von Wien, vom Burgenland und sonstigen weit entfernten Zielen. Diese Personen sind in der Regel nicht alleine unterwegs, sondern haben immer mindestens eine Begleitperson mit, da es sehr beschwerlich ist, per Auto von diesen Plätzen anzureisen. Vielen ist es aus gesundheitlichen Gründen oft nicht möglich, selbst zu fahren und brauchen daher eine Begleitperson, die natürlich dann nicht im Auto sitzen bleibt, sondern im Wartezimmer auf den Patienten wartet, ohne selbst behandelt zu werden. Weiters konnte in vielen Fällen festgestellt werden, dass mehrere Personen mit dem Patienten mitkamen, da diese dann einen Besuch in Linz mit verschiedenen Aktivitäten verbunden haben. Weiters nehmen viele Patienten zur Unterstützung Freunde und Bekannte mit, Kinder sind mit Eltern oder Großeltern in Begleitung unterwegs. Viele Personen haben Beschwerden, die sie unsicher machen, weshalb sie eine Begleitperson zur Unterstützung mitnehmen, Weiters gibt es Personen die lediglich vorbeikommen, um die Halswirbeln einrichten zu lassen. Dies wird von Herrn K. zwischen den einzelnen Patienten sofort durchgeführt, was ebenfalls einer gewissen Zeit bedarf und Herr K. verlangt für diesen Dienst kein Entgelt. Alleine die Vorbereitung und Beendigung der normalen Behandlung dauert länger als 10 Minuten. Bei der Schätzung durch die Finanzbehörde wurde festgestellt, dass statt ursprünglich 9 Stunden nur 8 Stunden ordiniert wurde, da eine Stunde Mittagspause zugestanden wurde. Lt. Schild am Haus war Ordinationszeit lediglich von 11 - 13 Uhr und von 13.30 - 16.00 Uhr, also 4,5 Stunden, und das an zwei Tagen, Donnerstag und Freitag. Aus welchem Grund die Finanzverwaltung nun 8 Stunden/Tag annimmt, ist mir nicht ersichtlich. Diesbezüglich gibt es keine Kontrollen und keine Aufzeichnungen. Dass Herr K. nicht immer exakt um 16.00 Uhr Schluss machen konnte, ist verständlich, dafür gab es zwischendurch Pausen. Weiters wirft der Prüfer in der Niederschrift Herrn K. und Herrn Dr. T vor, dass in Bezug auf Behandlung und Bezahlung widersprüchliche Aussagen gemacht wurden. Dies müssen wir entschieden zurückweisen, da unsere Aussage sehr exakt dahingehend war, dass Erstbehandlungen bezahlt werden, dann aber Kinder bzw. Erwachsene die sich den vollen Preis nicht leisten können, weniger oder gar nichts bezahlen müssen. Weiters muss angemerkt werden, dass, wie oben schon angeführt, zwischendurch Patienten kommen, die lediglich das Ein richten der Halswirbelsäule brauchen. Dies wird zwischendurch erledigt und ist ebenfalls kostenlos. Diese Tätigkeit kann nicht in 1 - 2 Minuten erledigt werden, da dies mit sehr viel Gefühl durchgeführt werden muss und natürlich auch nicht ungefährlich ist. Dass im Jahr 1996 ATS 400,00 verlangt wurde, war Herrn Dr. T nicht bekannt, da alle Unterlagen bei der Finanzverwaltung sind und er erst zum Zeitpunkt der Prüfung von Herrn K. beigezogen wurde. Die aufgestellte Kalkulation der Finanzverwaltung geht außerdem davon aus, dass Herr K. je den Tag volles Haus hatte und zumindest 5 Personen/Stunde zahlten. Diese Annahme berücksichtigt weder Kinder noch andere Personen, die weniger oder nichts zahlen. Weiters wird da von ausgegangen, dass jeder Tag voll ausgebucht war. Das gibt es leider nicht, einmal sind mehr Personen da, an anderen Tagen nur sehr wenige. Dies ist abhängig von Urlaubszeiten, vom Wetter und sonstigen Umständen. Der Durchschnitt von zahlenden Personen/Stunde ist daher eindeutig zu hoch gegriffen. Da Frau K. bis 2000 Aufzeichnungen geführt hat, stimmt die Anzahl der Patienten wie in der Steuererklärung angegeben. Es wurden in der Kalkulation auch die Feiertage nicht berücksichtigt. Die Betriebsausgaben wurden nicht aufgezeichnet und daher von einem sehr geringen Umfang angesetzt (Sozialversicherung). Der Prozentsatz, den die Betriebsprüfung zugesteht, ist zu niedrig, da die bereits bezahlte Sozialversicherung rund 10 % des Umsatzes ausmacht. In den Jahren 1999 - 2002 wurden Reparaturen durchgeführt. Dies ist bei einem Lokalaugenschein sofort ersichtlich. Da Herr K. keine Belege abgesetzt hat, wurden auch diese Belege nicht aufgehoben. Dieser Betrag muss wie die Einnahmen von Seiten der Finanzverwaltung, geschätzt werden. Folgende Reparaturen wurden durchgeführt: Heizung, WC-Anlage, 2 Vorräume, Wartezimmer, Behandlungszimmer, Aufenthaltsraum für Herrn K., Außenstiege incl. Überdachung, Parkplatzbefestigung, elektrisches Parkplatztor. Diese Kosten wurden von unserer Seite sehr niedrig geschätzt und werden mit ATS 800.000,00 veranschlagt. Diese Kosten müssen in den Jahren 1999 - 2002 in Abzug gebracht werden. Es ändert sich daher in den Jahren 1999 - 2002 die Gewinnfeststellung nach unten und nicht nach oben. Unter dem Eindruck der Einvernahme und der vorgelegten Protokolle wollten alle Beteilig ten eine Einigung erzielen und so wurde von unserer Seite ein Kompromissvorschlag ausgearbeitet. Der Vorschlag wurde von Seiten der Finanzverwaltung nicht angenommen und von unserer Seite nach exakter Durchrechnung zurückgezogen. Die dort angeführten Gewinne stimmen in keiner Weise mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, so wie wir sie hier angeführt haben. Wir stellen daher in dieser Berufung den Antrag, die Bescheide in Bezug auf die Zuschätzung der Chiropraktik sowohl auf der Umsatzsteuerseite als auch auf der Einkommensteuerseite zu stornieren." 1.3.3.2.2. Zur Tätigkeit als Vermittler: "Herr K. hat neben seiner Tätigkeit als Chiropraktiker Vermittlungen für ein russisches Unternehmen durchgeführt. Das Unternehmen Taxi 2 von Petersburg hat in diesen Jahren alte Linienbusse der Post und anderer Fuhrunternehmen in Österreich und in Deutschland gekauft. Herr K. hat diese Geschäfte vermittelt und auch geldmäßig abgewickelt. Herr K. hat für diese Tätigkeit eine minimale Provision von rd. Rubel 2.000,00 und Kostenersatz bekommen. Die Firma Taxi 2 hat sich aus einem staatlichen Taxiunternehmen mit ca. 500 Fahrzeugen her aus entwickelt. Aufgrund des politischen Umsturzes ist das staatliche Unternehmen plötzlich auf sich alleine gestellt gewesen und wäre in Konkurs gegangen, wenn nicht Geld zum Kauf von Bussen aufgetrieben worden wäre. Der Kauf der Busse wurde folgendermaßen abgewickelt: Nach Abschluss der Verhandlungen und dem Zuschlag zum Kauf wurde eine Faktura an die Firma Taxi 2 nach Petersburg ausgestellt. Die Finanzierung wurde zunächst über Kredite durchgeführt, da keinerlei Bargeld vorhanden war. Die Bezahlung selbst erfolgte über Pt. Die Firma F I. hat an Taxi 2 ca. 27 Busse geliefert. Die Firma I. hat keinen Vertrag mit Russland akzeptiert, da die Garantie auf Zahlung nach Meinung dieser Firma nicht gewährleistet war. Daher musste Pt eine Garantie gegenüber der Abwicklungsbank Bank Generale übernehmen. Dies war nur möglich, da Herr K. ca. ATS 2,5 Mio. bei Pt einbezahlt hat. Pt hat auch den Verkauf von Stockbussen der Firma Ag. Hamburg finanziert. Es wurde dann keine zweite Rechnung von Pt an Taxi 2 ausgestellt, wie die Finanzverwaltung die Einvernahme des Herrn K. ausgelegt hat, sondern es wurde eine Mitteilung an Taxi 2 über die vorgenommenen Zahlungen und über den Betrag der rückgezahlt werden muss geschickt. Da Taxi 2 kein Geld hatte und vor dem Konkurs stand, war es gar nicht möglich einen zweiten Betrag an Pt zu bezahlen. Die Rückzahlung des Betrages wird erst dann sein, wenn das Unternehmen ordnungsgemäß läuft und Gewinne erzielt. Momentan werden die er wirtschafteten Gewinne noch zum Kauf von anderen Bussen verwendet. Die Finanzverwaltung steht nun auf dem Standpunkt, dass die Tätigkeit des Herrn K. ohne Provision nicht im Entferntesten den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, da zwischen fremden Geschäftspartnern es wohl nicht vorkommt, dass Vermittlungsleistungen für Geschäfte sozusagen gratis erbracht werden. Dazu muss man aber den politischen Hintergrund des Herrn K. beleuchten, um diese Vorgangsweise zu verstehen. Herr K. war in jungen Jahren Südtirolaktivist und wurde als solcher in Italien verurteilt. Die Strafe in Italien in Höhe von 24 Jahren Haft ist nach wie vor offen und könnte jederzeit vollstreckt werden. Mit dem EU-Beitritt von Österreich wurde das 1. Schengener Abkommen EU-weit verhandelt (Anlage 4a - 4d, Zeitungsausschnitte). In dem Entwurf, der ratifiziert werden sollte, war ein Auslieferungsabkommen enthalten, das den Staaten der EU ermöglicht, Rechtsangelegenheiten im anderen Staat zu verfolgen und zu exekutieren. Das hätte bedeutet, dass Herr K. für die Haftstrafe von 24 Jahren ab Abschluss des Abkommens von Italien herangezogen hätte werden können. Das war für Herrn K. ein gewaltiger Schock und es war für ihn undenkbar dagegen nichts zu unternehmen. Dass dies alles hochbrisant war, bezeugt der Artikel in Anlage 4e, der berichtet, dass die Aktivistin C. von der italienischen Polizei von Österreich nach Italien entführt worden ist. Herr K. hat seine Beziehungen genutzt, um sich eine Existenz und Basis in Russland auf zubauen. Dies war für Herrn K. mehr wert als jede Provisionszahlung, denn diese Beziehung hätte für ihn 24 Jahre geschenkte Freiheit bedeutet. Vom Prüfer wurde der Hinweis auf seine Vergangenheit als Südtirolaktivist und die damit verbundenen Aktivitäten des Herrn K. als äußerst abenteuerlich und demnach in höchstem Maße unglaubwürdig eingestuft. Diese politische Tatsache kann von einem Prüfer nicht einfach vom Tisch gewischt werden. Es war für Herrn K. undenkbar, sich in seinem Alter für eine längst abgehakte Vergangenheit in der jetzigen Zeit nochmals 24 Jahre in Haft zu begeben. Man kann sich vorstellen, dass eine solche Aussicht außergewöhnliche Handlungen nach sich ziehen um dieses Übel abwenden zu können. Der Entwurf des Schengener Abkommens von damals kann auch heute noch nachgelesen werden. In Bezug auf die Vermittlungstätigkeit stehen wir auf dem Standpunkt, dass diese Einkünfte nicht steuerbar sind, da sie unter keine der sieben Einkunftsarten fallen. Begründung: Gewerbliche Einkünfte lieben nur vor, wenn eine Betätigung selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird. In unserem Fall liegt die Gewinnerzielungsabsicht deshalb nicht vor, weil Herr K. niemals beabsichtigt hat, aus seiner Vermittlungstätigkeit von Bussen einen Gewinn zu erzielen. Es ist ihm ausschließlich darum gegangen, für den Fall des Inkrafttretens des Schengenabkommens (in der zunächst geplanten Version) einer Auslieferung an Italien (wegen seiner Südtirolaktivitäten) zu entgehen. Es musste also dafür vorgesorgt wer den, dass Herr K. in einem Land eine Aufenthaltsbewilligung bekommen würde, aus dem keine Auslieferung in ein EU-Land (insbesondere Italien) drohte. Die Wahl eines möglichen Exillandes fiel auf Russland. Die Bedingungen für eine Aufenthaltsbewilligung in Russland sind allerdings so, dass sie nur denjenigen Personen zusteht, die für Russland gewisse Verdienste erbracht haben. Da Autobusse in Russland dringend benötigt wurden und in Österreich von der Post Autobusse ständig ausgemustert wurden, kam Herr K. auf die Idee, diese Autobusse nach Russland zu vermitteln. Motiv dafür war ausschließlich, dass er nach Inkrafttreten des Schengenabkommens eine Auslieferung an Italien dadurch verhindern wollte, indem er die für diesen Fall zugesicherte Aufenthaltsbewilligung in Russland annehmen würde. Gegenleistung für die Vermittlungstätigkeit von Postbussen des Herrn K. was also ausschließlich die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung. Diese Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung stellt aber keinen geldwerten Vorteil dar, sondern einen ideellen Vorteil der Freiheit im Vergleich zu einem Gefängnisaufenthalt in Italien (für ein in Österreich nicht strafbares Delikt wegen Südtirolaktivitäten in den Sechziger Jahren). Dass schlussendlich die Auslieferung von Südtirolaktivisten im letzten Moment durch "Entschärfung des Schengenabkommens" doch noch verhindert wurde, konnte Herr K. zum Zeitpunkt der Aufnähme der Vermittlungstätigkeit von Postbussen nicht wissen und sich schon gar nicht darauf verlassen. Er musste also die ihm gegebene Chance der Verhinderung der Auslieferung an Italien unbedingt nutzen. Es wurde der Finanzverwaltung ein Schreiben vorgelegt, in dem die Firma Taxi 2 bestätigt, dass es zu keiner Provisionszahlung gekommen ist (Anlage 5a, 5b). Dieses Schreiben wurde vom Generaldirektor mit Rundsiegel unterzeichnet. Die Finanzverwaltung hat dieses Schreiben als Gefälligkeitsbestätigung abgetan. Wenn nun seitens der Betriebsprüfung trotz unserer umfangreichen Darstellung der Motive des Herrn K. behauptet wird, dass die Vermittlungstätigkeit von Postbussen mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wurde, so wird auf die während der Betriebsprüfung vorgelegte, mit Rundsiegel beglaubigte Bestätigung und angebotener Zeugeneinvernahme verwiesen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass Herr K. aus dieser Tätigkeit keine Provisionen erhalten hat. Der von den russischen Auftraggebern in geringen Umfang gewährte Spesenersatz ist ein Hin weis dafür, dass die Beschaffung der Autobusse direkt von der russischen Firma erfolgte und Herr K. lediglich Gefälligkeitsdienste (für ideelle Vorteile) geleistet hat. Diese Gefälligkeitsdienste sind aber weder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, noch als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu qualifizieren. Sie sind steuerlich unbeachtlich. Auch für die Vorfinanzierung der Autobusse waren für Herrn K. ausschließlich die gleichen Motive maßgebend wie für seine Vermittlungsleistungen. Auch diese Vorfinanzierung ist steuerlich als unbeachtlicher Gefälligkeitsdienst zu werten. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde von der Finanzverwaltung behauptet, dass die Liechtensteinsche Anstalt Pt dem Herrn K. gehört. Die Firma Pt ist eine Anstalt mit Inhaberpapier. Herr K. weiß nicht, wer dieses Papier besitzt, hat der Finanzverwaltung gegenüber nur die Vermutung geäußert, dass es Herrn Y. gehören könnte. Diese Aussage wurde ihm sehr negativ angekreidet. Es wurde aufgrund dieser Vermutung von der österreichischen Behörde über Interpol gegen Herrn Y. und Herrn K. in Bezug auf Geldwäsche ermittelt. Das hat sehr große Verärgerung in Russland nach sich gezogen. Die Konsequenz daraus ist, dass keine Busse in Österreich mehr gekauft werden. Das Verfahren selbst wurde übrigens wegen Erfolglosigkeit eingestellt (Anlage 6). Repräsentant der Past war Herr Gilbert Fb. Diesbezüglich liegen Unterlagen in den beschlagnahmten Akten bei der Finanzverwaltung auf. Herr Fb hat mit der Bank G einen Kreditvertrag ausgehandelt mit einem Zinssatz von 18 %. Garantie übernahm die Past. Herr Fb hat die Konten der Firma Pt geplündert und musste deshalb die Geschäftsanteile zurücklegen (Unterlagen bei Finanzbehörde). Der Zinssatz selbst ist auch nicht zur Anwendung gekommen, da der Finanzpartner bei der Bank G entlassen wurde. Kreditnehmer bei der Past war Taxi 2, Kreditnehmer gegenüber G war Past (Ausfallshaftung gegenüber Taxi2). Unterlagen liegen bei der Finanzbehörde auf. Herr K. hat neben anderen Personen in die Anstalt Pt Geld eingezahlt. Dieses Darlehen wird erst rückgezahlt, wenn die wirtschaftliche Möglichkeit gegeben ist und wurde außerdem zinsenlos eingeräumt. Warum sollte Herr K. Geld, das er in Österreich gut veranlagt hat, in eine von ihm gegründete Liechtensteinsche Firma transferieren, die dann nach weislich Buskäufe finanziert hat, wobei man nicht weiß, ob diese Kredite rückgezahlt werden und keine Zinsen dafür verrechnet werden. Unklar ist, warum die Firma Taxi2 den Kaufpreis zwei Mal bezahlen sollte, wo die Firma Taxi2 kein Geld zum Kauf von Bussen hat und diesen Kauf fremd finanzieren musste. Warum sollte Taxi2 denselben Preis an Pt nach Liechtenstein überweisen, die angeblich Herrn K. gehört. Wer hätte dann einen Vorteil aus diesem Geschäft von rd. ATS 6 Mio.? Das alles wäre aber nicht sinnvoll und zum Teil auch undenkbar. Weiters muss beachtet werden, dass Taxi2 öffentliche Linien mit Sozialtarifen fährt und zumindest wöchentlich kontrolliert wird. Von öffentlichen Inspektoren werden der Kauf, die Wartung und die Abwicklung der Linienfahrten mit den entsprechenden Erlösen genauestens überprüft. Wenn man die Niederschrift und die Protokolle durchgeht, so kann man feststellen, dass der Gesamtbetrag des zur Verfügung gestellten Geldes max. ATS 6 Mio. ausmacht und nicht, wie in der Niederschrift, ATS 8 Mio. Weiters muss festgestellt werden, dass Pt von Taxi 2 noch keine Rückzahlung des Kredites bekommen hat, so dass dadurch auch kein Ertrag auf Herrn K. weitergeführt werden konnte. Die Betriebsprüfung wirft Herrn K. vor, bei der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt zu haben. Diese Behauptung muss entschieden zurückgewiesen werden. Wir waren bereit, jedmögliche Beweise vorzulegen, die von der Finanzverwaltung angesprochen wurden. So zB. Bestätigung von Taxi 2 über Provisionen bei Busgeschäften. Die Finanzverwaltung hat diese Bestätigung als Gefälligkeitsbescheinigung abgetan. Vorlage von Tatsachen über Südtirolaktivitäten wurden als abenteuerlich und unglaubwürdig abgetan. Weiters wurde die Depotnummer in Bezug auf den Nachweis des Vermögens von Herrn K. vorgelegt. Die Finanzverwaltung hat Herrn K. angekreidet, dass er nicht selbst gegenüber der Bank tätig geworden ist. Es wurde eine Vereinbarung in Russisch vorgelegt, worin keine Provisionszahlung vereinbart worden ist, Herr K. wollte dieses russische Schreiben nicht um teures Geld übersetzen lassen, da sonst die Finanzbehörde wieder den Inhalt und die Glaubwürdigkeit angezweifelt hätte. So sind wir bereit, jeden verlangten Beweis vorzulegen, auch nach Liechtenstein zu fahren um dort alles aufzuklären. Da Herrn K. die Past nicht gehört, kann diese Klärung nur über die Behörde geschehen. Abgesehen davon muss festgestellt werden, dass eine Vermittlungsprovision in Höhe von 20 % des Umsatzes für gebrauchte Busse mit Sicherheit nirgendwo bezahlt wird. In einem sehr rentablen Geschäft wird eine Provision vom Umsatz max. 5 % ausmachen. Dies kann auch in tatsächlichen Fällen nachgewiesen werden. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass abgesehen davon, dass nach den vorgelegten und angebotenen Beweismitteln keine positiven Einkünfte vorliegen, mangels Gewinnerzielungsabsicht überhaupt keine der Einkommensteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt worden ist. Reine Gefälligkeitsvermittlungen sowie Vermittlungsleistungen für ideelle Zwecke fallen unter keine der sieben Einkunftsarten und sind deshalb nicht steuerbar. Herr K. hat in den Jahren 1969 und danach gute Geschäfte gemacht. 1969 war er in Südafrika und danach in Österreich als Unternehmer tätig. In dieser Zeit hat er nachweislich ein Vermögen von rd. ATS 12 Mio. angesammelt (incl. Geschäftsverkäufen). Diese ATS 12 Mio. wurden 1988 von den einzelnen Veranlagungen auf die Sparkassa übertragen, da der Haftbefehl in Österreich 1987 endgültig aufgehoben worden ist. Davon hat er rd. ATS 6 Mio. in die Firma Pt einbezahlt, damit diese Firma die Finanzierung der Busse übernehmen konnte. Privat hat er in dieser Zeit ein Haus und ein, zwei Autos gekauft, Reparaturen im Haus erledigt (zB. im Haus Neubau bei Linz) und sonstige Ausgaben neben dem Einkommen als Chiropraktiker abgedeckt. Es ist daher nicht mehr so viel Vermögen da und es kann daher auch die Nachforderung von € 567.500,00 (ATS 7,8 Mio.) in keinster Weise abgedeckt werden. Die von der Finanzverwaltung geschätzten Einnahmen von ATS 9,6 Mio. für die Jahre 1996 - 2001 und € 162.000,00 für 2002 und € 141.600,00 für 2003 sind illusorisch. Diese Beträge sind in keinster Weise eingegangen und es ist daher unmöglich, den von der Finanz geforderten Betrag in irgendeiner Weise zu begleichen. Die beschlagnahmten Unterlagen haben wir trotz Urgenz bis heute nicht erhalten. Wir würden diese Unterlagen dringend brauchen, da auch Belege und Schriftstücke zu unserer Entlastung darin enthalten sind, die wir für den weiteren Ablauf dringend brauchen. Wir stellen daher den Antrag, den zweiten Teil der Zurechnung der Provision in Höhe von ATS 3,2 Mio, aufgeteilt auf den Zeitraum 1996 bis 2003, also jährlich ATS 400.000,--, ersatzlos zu streichen bzw zu stornieren." 1.3.3.3. Stellungnahme vom 29. März 2005: Dem Anbringen vom 29. März 2005 reichte der Bw. Unterlagen nach, die in der Stellungnahme vom 11. Februar 2005 zwar erwähnt, jedoch nicht beigelegt wurden. Er führte aus, dass er beschlagnahmte Unterlagen bisher noch nicht erhalten habe. Diese Unterlagen würden zur Entlastung dringend gebraucht. 1.3.4. Berufung vom 23. Jänner 2006: In der Berufung wurde ausgeführt: "Auf Grund der Niederschrift vom 2. Dezember 2004 und des Berichtes (ohne Datum) wurden die Bescheide über die Einkommensteuer und Umsatzsteuer von 1996 bis 2002 erlassen. Gegen diese Bescheide haben wir mit 19. Jänner 2005 und in einer Ergänzung mit 21. Jänner 2005 Berufung eingelegt. Es wurden auch Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen über die Jahre 2000 bis 2002 erlassen, gegen die wir ebenfalls Berufung eingelegt haben. Auf Grund der Berufungsvorentscheidung, in der der Berufung nicht stattgegeben worden ist, haben wir die Vorlage an den UFS mit Antrag auf mündliche Verhandlung eingebracht. Dies wurde uns auch bestätigt mit 2. November 2005. Gegen die oben angeführten Bescheide vom 9. Jänner 2006 erheben wir das Rechtsmittel der Berufung mit derselben Begründung, die wir schon bei den anderen Bescheiden vorgebracht haben. Als zusätzliche Begründung muss angeführt werden, dass Herr K. ab Februar eine schwere Herzmuskelentzündung hatte und so nur sehr wenige Patienten betreuen konnte. Diesbezüglich gibt es auf seinen Kalender Aufzeichnungen. Herr K. war mit seiner Herzmuskelentzündung in Behandlung bei Herrn Dr. ES von A. Eine Herzmuskelentzündung ist eine sehr schwere Erkrankung, die in den meisten Fällen tödlich oder mit einer Herztransplantation endet. Juli und August konnte Herr K. aus gesundheitlichen Gründen gar nicht arbeiten. Erst nach einer wesentlichen Besserung hat er dann ab September bei Herrn Dr. ES in seiner Ordination Patienten behandelt, aber hauptsächlich, um diese anstrengende Tätigkeit unter Aufsicht eines Arztes zu machen. Herr Dr. ES hat als Arzt auch die Ausbildung als Chiropraktikers gemacht, aber nie ausgeübt. Herr K. hat daher gleichzeitig Herrn Dr. ES in die Arbeit des Chiropraktikers eingewiesen und eingeschult. Auf Grund der Aufzeichnungen ist ersichtlich, dass in der Regel alle 30 Minuten ein Patient behandelt wurde. Dies ist der Zeitraum, den wir in der Berufung immer wieder angegeben haben, Zusätzlich hat er noch langjährige Patienten behandelt aber nur mehr in sehr eingeschränkter Zahl. Diese wurden selbstverständlich ebenfalls angesetzt und sind auch in Kalender vermerkt. Herr K. wollte zwar noch weiter als Chiropraktiker arbeiten, aber in einer sehr eingeschränkten Anzahl. Leider musste er zur Kenntnis nehmen, dass er durch die Krankheit und zusätzlich durch sein Wirbelsäulenleiden nicht mehr im Stande war, diese Tätigkeit in auch nur in eingeschränkter Anzahl durchführen zu können. Herr K. hat daher diese Tätigkeit mit Ende 2004 eingestellt. Wir erstellen den Antrag, diese Berufung sofort beim UFS vorzulegen, damit sie mit der anderen Berufung behandelt werden kann. Wir stellen daher auch hier den Antrag auf mündliche Verhandlung zusammen mit der ersten Berufung." 2. Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat Die Berufung vom 19. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 21. Dezember 2004 und 9. Jänner 2006 betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002, Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002, sowie Umsatzsteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 wurde am 4. November 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Die Berufung vom 23. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 9. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer 2003 und Umsatzsteuer 2003 wurde am 14. März 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. 2.1. Mängelbehebungsverfahren 2.1.1. Mängelbehebungsbescheide vom 21. Juli 2006: Mit den Bescheid vom 21. Juli 2006 wurde der Bw. aufgefordert, die Erklärung, welche Änderungen in Zusammenhang mit den Umsatzsteuerbescheiden 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 und mit dem Einkommensteuerbescheid 2003 beantragt werden, nachzuholen. 2.1.2. Mängelbehebung vom 2. August 2006: Mit dem Anbringen vom 2. August 2006 wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, da die Zuschätzungen zur Gänze angefochten werden. 2.2. Erörterungstermin am 17. September 2009 2.2.1. Zur Tätigkeit als Chiropraktiker 2.2.1.1. Zum Beginn und Ende der Tätigkeit: Der Bw. gab an, bis März 1994 als Angestellter tätig gewesen zu sein. Ab April 1994 sei die Tätigkeit als Chiropraktiker aufgenommen. Wenn in der Einvernahme vom 23. Oktober 2003 angegeben wurde, dass der Bw. die Tätigkeit ab 1992 ausgeführt habe, dann führe er dazu an, dass dies nur im Bekanntenkreis und nicht in einem gewerblichen Rahmen durchgeführt wurde. Der Bw. gab an, dass in der Steuererklärung des Jahres 2004 ca. 30.000,00 S nicht berücksichtigt wurden. Der Bw. korrigierte nach Vorhalten des Referenten, wonach die Tätigkeit im Jahr 2003 eingestellt worden wäre, dass im Jahr 2003 Erlöse in Höhe von 30.000,00 S nicht in den Steuererklärungen berücksichtigt wurden. 2.2.1.2. Zu den Aufzeichnungen betreffend die Tätigkeit als Chiropraktiker: Als einzige Aufzeichnungen sind Tischkalender vorgefunden worden. Der Bw. gab an, dass die Unterlagen (Tischkalender) damals von seiner Mutter geführt wurden. Die Mutter des Bw. hätte auch die Vorzimmertätigkeit durchgeführt. Nach Vorhalt des Vertreters des Finanzamtes, wonach der Verdacht bestehe, dass die Aufzeichnungen nachträglich oder im Vorhinein von ein und derselben Person angefertigt wurden, führte der Bw. aus: Die Mutter hätte in Kurrentschrift geschrieben, die Unterlagen seien im Nachhinein umgeschrieben worden. Nach Vorhalt des Referenten, wo diese Originalaufzeichnungen seien, warf der Bw. ein, dass diese nicht mehr vorhanden seien. Der Bw. räumte ein, dass keine Kassenbelege vorliegen und meint, dass keine Belegausstellungspflicht vorgelegen hätte. Im Übrigen gab der Bw. an, dass die Aufzeichnungen von einer ehemaligen Bekannten transkribiert wurden. Auf Befragen des Referenten nach dem Namen dieser ehemaligen Bekannten gab der Bw. an, dass er diesen derzeit nicht bekannt geben will. 2.2.1.3. Zu den Observationen des Finanzamtes: Der Vertreter des Bw. hat eingewendet, dass am 28. März 2002 und am 5. April 2002 Observationen beim Bw. stattgefunden hätten. Aufgrund dieser Beobachtungen hätte sich ergeben, dass am 28. März 2002 (in der Zeit von 13.15 bis 15.15 Uhr) 13 Personen und am 5. April 2002 (in der Zeit von 10.30 bis 13.00 Uhr) 18 Personen das Haus des Bw. betreten hätten. Der steuerliche Vertreter gab zu Bedenken, dass die Anzahl der Personen, die das Haus betreten haben, nichts darüber aussagt, wie viele Personen tatsächlich behandelt wurden. 2.2.2. Zur Tätigkeit für Y. , V. AG: Der Bw. gab an, dass die "Vermittlertätigkeit" hinsichtlich der gebrauchten Busse zwischen der V. AG und Herrn Y. bereits seit 1994 durchgeführt hat. Die Angaben laut Einvernahme vom 27. 10. 2003, wonach der Bw. mehrmals für einige Tage nach Russland fuhr, um einen Teil des Bargeldes für diese Ankäufe abzuholen, bestätigte er. Darüber hinaus bestätigte der Bw., dass man jedoch bei einer Einreise nur € 15.000,00 in bar mitnehmen darf und der Rechnungsbetrag wesentlich höher war. Der Rest in bar sei von einem russischen Geschäftsmann, welcher in Wien ein Handelshaus besitzt, bei ihm zu Hause übergeben worden. Dieses Bargeld das der Bw. dann zur Verfügung hatte, sei aufbewahrt und nach Kaufabschluss an die V. AG mittels Postanweisung einbezahlt worden. Eine diesbezügliche Rechnung wurde von der V. AG an die russische Firma Y. ausgestellt und eine weitere Rechnung in gleicher Höhe wurde von der Firma Pka an die russische Firma Y. gelegt. Somit sei von den Russen durch doppelte Rechnungen Kapital in Liechtenstein angelegt worden. Herr Y. hätte das Inhaberpapier der liechtensteinischen Anstalt P. Kreditanstalt besessen. Es seien insgesamt drei gleichartige Geschäfte in der gleichen Form abgewickelt worden. Der Bw. bestätigte auch, dass von seiner Seite ca. 8 Mio. S zur Verfügung gestellt worden seien. Mit den ca. 8 Mio. S seien aus dem Kapital des Bw. die Busse angekauft worden, in weiterer Folge ist das Geld an die Post AG überwiesen worden. Dann sollten die Busse nach Russland verbracht werden, was auch passiert sei, aus dem Ertrag der Busse sollten weitere Busse finanziert werden. Bei der Pka sei ein Konto eingerichtet gewesen, zu dem Zweck, weitere Busankäufe zu finanzieren. Der Erstankauf waren 27 Busse in Italien. Der Bw. behauptet, er hat um ca. 8 Mio. S Busse finanziert, abgewickelt sei das teilweise über die liechtensteinische Pka bzw. direkt über Österreich worden. Es hätte kein Rückfluss stattgefunden. Das heißt, die Vorfinanzierung sei eine verlorene Investition gewesen. Die während der Hausdurchsuchung vorgefundenen 167.200,00 € seien als weitere Finanzierung gedacht gewesen. In der Einvernahme vom 5. Februar 2004 wurden Vermittlungsprovisionen der Fa. T. 2 für Busankäufe in Österreich oder/und Deutschland von ca. 10.000,-- Rubel für den Zeitraum von 1996 bis 2003 einbekannt. Das vermittelte Einkaufsvolumen hätte in diesem Zeitraum ca. ATS 8 Mio. betragen. Davon seien auf die P AG ca. ATS 5 - 6 Mio. und die deutsche Fa. Ag. bei Hamburg der Rest entfallen. Die 10.000,00 Rubel hätten etwa den Gegenwert von etwa 3 bis 4 Mittagessen. 2.2.3. Zur Pt Anstalt, Vaduz, A: 2.2.3.1. Pt Anstalt als Domizilgesellschaft: Dem Bw. wurde vorgehalten, dass es sich laut KSV-Abfrage vom 2. 12. 2003 bei der P Kreditanstalt um eine Domizilgesellschaft handelt. Dazu wurde vom Bw. vorgebracht, dass diese Die Pt Anstalt zur Abwicklung der russischen Geschäfte eingeschaltet wurde. Dem Bw. wurde vorgehalten, dass an der Geschäftsadresse der Jc. Treuunternehmen reg. in A, FL Vaduz über 40 Gesellschaften domiziliert sind. Es handle sich daher bei dieser Adresse um ein - für die bekannte Steueroase Liechtenstein - typisches Massendomizil. Der Bw. sieht das nicht so, da auch russische Firmen vertreten wie ua. die russische Gaz-Prom vertreten gewesen wären. Zum Vorhalt, dass die Konten der Pt Anstalt bei der Liechtensteinischen Landesbank in Deutsche Mark geführt wurden, hat der Bw. nichts vorgebracht. 2.2.3.2. Zur Stellung des Bw. als (Mit-) Gesellschafter der Pt Anstalt: Nachfolgende bei der Hausdurchsuchung beim Bw. vorgefundene Dokumente, welche nach Ansicht der Betriebsprüfung auf die (Mit-)Eigentümerstellung des Bw. an der Pt Anstalt hinweisen, wurden dem Bw. vorgehalten: 2.2.3.2.1. anonymer Vertrag über den Kauf einer Gesellschaft (3-seitig): Die Verträge hätte laut Bw. damals der Dkfm. Fb gemacht. 2.2.3.2.2. Formulierungsmuster (Seite 4), worin es ua. h dass ".. abweichend von der normalen Gewinnverteilung entsprechend der Gesellschaftsanteile werden Gewinne und Provisionen aus Leasing- und/oder Kaufverträgen von/oder anderen Fahrzeugen, die durch Investitionen aus Privatmitteln von Herrn .... erzielt werden, im Verhältnis hälftig (50:50) an die Gesellschafter ... und ausbezahlt. Die investierte Summe wird aus den entsprechenden Einnahmen an Herrn ... zurückgeführt. Hierzu wird eine entsprechende gesonderte Abrechnung in der Buchhaltung erstellt." Dabei handle es sich laut Bw. um einen Standardtext. 2.2.3.2.3. Die Abrechnung über den Kaufpreis von der Jc. Treuhandunternehmen, FL aus dem Jahr 1996 (datiert 5.3.1996) an der Pt Anstalt: Der Bw. gab an, dass er von einer Namensänderung nichts wisse. Der Bw. gab nach Vorhalt der Quittung vom 5. März 1996 betreffend Kaufpreis Pka (380.000,00 S) an, die Belege bzw. Unterlagen seien von Herrn Fb erstellt worden. Er könne dazu keine näheren Auskünfte geben. 2.2.3.2.4. Quittungen iVm. Einzahlungen auf das Geschäftskonto der Pt Anstalt: Dazu wurden dem Bw. mehrere Quittungen der Jc. Treuunternehmen reg. (unterzeichnet vom Treuhänder Silvio V) über Einzahlungen des Bw. auf das Geschäftskonto der Pt Anstalt in Millionenhöhe (ATS). Der Bw. gab an, dass diese Quittungen Geldflüsse betreffen, wonach Kreditverbindlichkeiten von der Taxi 2 gegenüber der Bank General abgedeckt werden sollten. 2.2.3.2.5. Zahlreicher Schriftverkehr der Pt Anstalt aus den Jahren 1996 -2003: Zum Schreiben vom 4. November 1997, in dem der Bw. als (Mit)Gesellschafter bezeichnet werde, gab der Bw. an, dass es bei der Pt Anstalt keine Gesellschafter gäbe. Es seien Inhaberpapiere ausgegeben worden. Die Eigentümer der Inhaberpapiere seien dem Bw. unbekannt. Zur Unterlage vom 14. Februar 1997, wonach die Pt Anstalt 24 % der Anteile an der T. 2 SAC (Wert 2.016.000,- Rubel) halte und Herr Fb bei der Hauptversammlung der russ. Gesellschaft 1997 anwesend gewesen sei, führte der Bw. aus, er wisse nicht, ob die Pt Anstalt noch existiert. Diese Geschäftsbeziehung sei beendet. 2.2.3.2.6. Zum Schriftverkehr mit Fb & Partner Consulting 97/98: Der Bw. führte aus, dass gedacht gewesen sei, er erhalte eine Beteiligung an der Taxi 2 (St. P), dazu sei es jedoch nie gekommen. 2.2.3.2.7. Zu den Eigentumsverhältnisse an der P Kreditanstalt (1996 bis 2003): Der Bw. nahm an, dass Herr Fb und Herr Y. hinter dieser Gesellschaft gestanden seien. Nähere Angaben dazu könne er nicht machen. 2.2.4. Zu den laut Betriebsprüfung ungeklärten Vermögensflüssen: 2.2.4.1. Zahlung des Bw. vom 5. März 1996 in Höhe von 110.000,00 ATS auf das Geschäftskonto der Pt Anstalt bei der Liechtensteinischen Landesbank AG (Vaduz) eingezahlt: Zur Frage nach der Mittelherkunft gab der Bw. an, dass er bereits im Jahr 1988 er ein Vermögen von ca. 12 Mio. S gehabt hat. Auf die Frage nach einem Nachweis führte der Bw. aus, dass er dem Finanzamt die Konto-Nr. in diesem Zusammenhang bekannt gegeben hätte. Auf die Frage wie dieses angeblich vorhandene Vermögen erwirtschaftet worden sei, gab der Bw. an, dass er in den Jahren 1969, 1970 in Südafrika ein Speditionsunternehmen geführt hätte bzw. ein zweites Unternehmen namens MM Ltd.. Zur Frage nach einem Nachweis gab der Bw. an, dass er im Dezember 1970 aus Südafrika ausgewiesen worden wäre und aufgrund dessen die Betriebe verkaufen musste. Er hätte diesbezüglich keine Unterlagen mehr. Bezüglich des behaupteten Bankkontos gab der Bw. an, dass es sich bei dem behaupteten Konto um ein auf Inhaber lautendes Konto handelt. Die Unterlagen betreffend dieses Konto seien im Zeitpunkt der Betriebsprüfung noch vorhanden gewesen. Diese wären jedoch ihm nicht ausgehändigt worden, weil das Kennwort nicht gestimmt hätte. Auf die Frage wie die Finanzverwaltung auf das Konto Zugriff bekommen sollte, führte er aus der Finanzverwaltung sei die Kontonummer bekannt gewesen. Der Bw. legte in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Dr. Ka. vom 10. April 2004, gerichtet an den Bw. vor, wonach in der Angelegenheit, Depotschein-Nr. x/Sparkasse Linz, er sich an die EB AG gewendet hätte. Das Schreiben wurde in Kopie zum Akt genommen. Zum Verwendungszweck der Zahlung führte der Bw. aus, es hätte sich um eine Ratenzahlung betreffend die Bank G (Wien) gehandelt. Zur Frage warum die Zahlungsabwicklung über Liechtenstein erfolgt sei, gab der Bw. an, dass die Kreditabwicklung über die liechtensteinische Past gelaufen ist. 2.2.4.2. Zur Zahlung des Bw. vom 5. 3. 1996 in 380.000 ATS (43.500 SFR) an die Jc. (Vaduz): Der Bw. führte aus, dass die Herkunft der Mittel nicht nachgewiesen werden kann. Der Referent hat dem Bw. den Verwendungszweck laut Beleg vorgehalten, demnach handle es sich um den Kaufpreis Past 35.000 SFR, die Kapitalerhöhung 3.500 SFR, die Gesellschaftsteuern 1.000 SFR und das Repräsentanz- und Verwaltungshonorar 4.000 SFR. Der Bw. gab nach Einsichtnahme in den Quittungsbeleg an, dass es der Ankauf der Firma Pka gewesen sein könnte. 2.2.4.3. Darlehen des Bw. an die Fa. P. Kreditanstalt, Vaduz vom 5. März 1996 in Höhe von 2.400.000,00 ATS eingeräumt. Zweck dieses Darlehens sei die Finanzierung von Investitionen in Taxis und Busse für die St. Petersburger Taxisgesellschaft, Taxi 2 gewesen. Auf die Frage nach der Mittelherkunft führte der Bw. aus, diese stammten aus dem Konto aus der Ersten Bank, welches 1988 aufgelöst worden sei. Auf die Frage, was mit den Geldern im Zeitraum von 1988 bis 1996 geschehen ist, führte der Bw. aus, diese seien bei der B. in Tr. gelegen. Auf die Frage nach einem Nachweis führte der Bw. an, dass es keinen gebe. Sämtliche Unterlagen seien in diesem Zusammenhang entsorgt worden. 2.2.4.4. Zur Zahlung des Bw. vom 26. 1. 1998 in Höhe von 1.065.000,00 ATS und DEM 5000 auf das Geschäftskonto der P Kreditanstalt: Der Bw. konnte keine Angaben machen, ob die Mittel von ihm gekommen sind oder bloß einen Durchlaufposten darstellten. Es gäbe keinen Nachweis dafür. Zum Verwendungszweck führte der Bw. aus, dass es sich wahrscheinlich um die Zahlung an die Bank General handelte. 2.2.4.5. Zur Zahlung des Bw. vom 6. Mai 1998 in Höhe von 1.400.000 ATS auf das Geschäftskonto der P Kreditanstalt bei der Liechtensteinischen Landesbank AG (Vaduz): Was die Mittelherkunft anlangt, verwies der Bw. auf vorige Angaben. Auch was den Nachweis anlangt, verwies er auf vorige Angaben. Zum Verwendungszweck führte er aus, dass es die letzte Einzahlung für die Bank General gewesen sei. 2.2.4.6. Zur Bareinzahlung vom 5. Mai 1999 i.H.v. ATS 800.000,00 auf das Konto des Bw. (Kto.Nr. bei der Hausbank) Zur Mittelherkunft führte der Bw. aus, es seien die Mittel umgeschichtet und auf das Konto der VKB eingezahlt worden. Zur Frage nach einem Nachweis, gab der Bw. an, dass das Geld teilweise bar in seinem Hause deponiert war und bei der B.. Die Konten seien aufgelöst worden. Nachweise lägen nicht mehr vor. 2.2.4.7. Zur Bareinzahlung vom 1. Juni 1999 i.H.v. ATS 400.000,00 auf das Konto des Bw. (Kto.Nr. bei der Hausbank) Der Bw. verweist bezüglich der Mittelherkunft und des Nachweises auf die vorigen Ausführungen. 2.2.4.8. Zur Bareinzahlung vom 21. September 1999 i.H.v. ATS 60.000,00 auf das Konto des Bw. (Kto.Nr. bei der Hausbank) Der Bw. verweist bezüglich der Mittelherkunft und des Nachweises auf die vorigen Ausführungen und gab an dass die Mittel nicht von der Chiropraktik kommen konnten. Der Referent hat dem Bw. vorgehalten, dass er im Zuge einer Einvernahme am 27. November 2003 zu der Bareinzahlung am 21.9.1999 (60.000,00 S) angegeben hätte, es könnte durchaus sein, dass ich dieser Betrag aus den Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Chiropraktiker zusammensetzt. Auch bei den Beträgen unterhalb dieser Höhe werde es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Umsätze aus dieser Tätigkeit handeln. Ich ersuche um Stellungnahme. Der Bw. führte dazu aus, diese Angaben vom 27. November 2003 seien richtig. Einen Nachweis gäbe es nicht. 2.2.4.9. Zur Zahlung des Bw. vom 25. 7. 2001 in Höhe ATS 420.000,00 auf das Konto der P Kreditanstalt: Zur Mittelherkunft verwies der Bw. auf vorige Angaben. Zum Verwendungszweck führte er aus, dass der Kredit bei der Bank G bedient worden sei. 2.2.4.10. Zu dem am 27. Oktober 2003 beim Bw. im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Bargeld in Höhe von 167.000 € und 380 USD: Zur Herkunft der Mittel verwies der Bw. darauf, dass es keinen Beleg über einen Zahlungseingang gäbe. Der Bw. legte in cyrilisch abgefasste Schriftstücke vor. Damit soll bewiesen werden, dass die Gelder die beim Bw. im Tresor vorgefunden worden sind, von russischen Geschäftspartnern an ihn übergeben worden sind. Auf die Frage, ob der Betrag in Einem übergeben worden sei, führte der Bw. aus, dass dies in Teilbeträgen erfolgt sei. Der Bw. übergab die Unterlagen (10 Schriftstücke) im Original zum Akt. Auf den Vorhalt des Vertreters des Finanzamtes, wie es sein könne, dass sich im Tresor 167.200,00 S in Euro-Scheinen gefunden hätten, wo doch die Euroumstellung mit 31.12.2001 stattgefunden hat, gab der Bw. an, er hätte das Geld, das teilweise in Schilling und in Dollar übergeben worden wäre, in Euro umgetauscht. Auf die Frage nach einem Nachweis über den Umtausch gab der Bw. an, dass er das Geld bei verschiedenen Banken umtauschen hat lassen. Nachweise über den Umtausch seien nicht vorhanden. Der Bw. führte noch aus, dass dieses Geld für Ankäufe von Autobussen gewesen sei. Es gäbe Anfragen bei der V. AG. 2.2.5. Zu den Geschäften mit russischen Geschäftspartnern: Der Referent hielt dem Bw. vor, dass er ca. 8 Mio. S in diese Bustransaktionen investiert und bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Rückzahlungen erhalten. Das Motiv für weitere Geschäfte sei nach den Angaben des Bw. der Geldtransfer nach Russland gewesen, damit dort eine Existenz aufgebaut werden kann. Der Bw. sei als Südtirolaktivist in Florenz rechtskräftig in Abwesenheit zu 24 Jahren Haft verurteilt worden. In Zusammenhang mit den Verhandlungen der Republik Österreich betreffend den Beitritt zum ersten Schengenabkommen befürchtete er die Auslieferung nach Italien. Auf die Frage, warum das Geld nach Liechtenstein transferiert worden sei, hat der Bw. darauf hingewiesen, dass die Geschäftsbeziehungen mit den russischen Geschäftspartnern über die liechtensteinische Pka abgewickelt wurden. 2.2.6. Zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: 2.2.6.1. Schätzungsverpflichtung Zum Eintritt der Schätzungsverpflichtung wurde den Parteien des Berufungsverfahrens vorgehalten, dass der Bw. war in den Jahren 1996 bis 2003 einerseits als Chiropraktiker, andererseits als Vermittler von Geschäften tätig war. Über diese gewerblichen Tätigkeiten hätte der Bw. keine bzw. nur mangelhafte Aufzeichnungen (Tischkalender) geführt. Die Schätzungsberechtigung stelle vielmehr eine Verpflichtung der Abgabenbehörde dar, die Besteuerungsgrundlagen auf diesem Wege zu ermitteln. Die Verpflichtung beruhe rein darauf, dass die Besteuerungsgrundlagen unmöglich zu ermitteln oder zu berechnen sind. Aus den geschilderten Umständen (mangelhafte bzw. fehlende Aufzeichnungen) sei eine Schätzungspflicht gegeben. 2.2.6.2. Zur Wahl der Schätzungsmethode Den Parteien des Berufungsverfahrens wurde vorgehalten, die vom Referenten vorgeschlagene Schätzungsmethode orientiere sich in erster Linie an den ungeklärten Vermögenszugängen. Für jedes Jahr hätte eine individuelle Betrachtung stattzufinden. In den Jahren, in denen zwar eine entsprechende gewerbliche Tätigkeit stattgefunden hat, jedoch keine Vermögenstransaktionen festgestellt werden konnten, hätte eine Globalschätzung zu erfolgen. Der Referent hat den Parteien des Berufungsverfahrens hat unter den Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter Vermögenszuwachs die Annahme rechtfertige, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt (vgl. etwa VwGH 24. 10. 2005, 2001/13/0263), folgende Schätzung vorgeschlagen: | 1996 | Basis | Umsatz brutto | Betriebsausgaben | Gewinn | 5.3. | Einzahlung Pt | 110.000,00 | (12 % des Erlöses) | | 5.3. | Zahlung Jc. | 380.000,00 | | | 5.3. | Darlehen Pt | 2.400.000,00 | | | | Abschlag wegen Zurechnung der Vermögenszuwächse zu Vorperioden (50%) | -1.445.000,00 | | | Summen in ATS: | | 1.445.000,00 | -173.400,00 | 1.271.600,00 | | Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer Umsätze 20 % | 1.204.166,67 | | Im ersten Jahr des Prüfungszeitraumes (1996) sei nicht auszuschließen, dass auch in den Vorperioden erworbenes Vermögen entsprechend für die Vermögenstransaktionen verwendet wurde, insbesondere weil die Transaktionen im ersten Quartal 1996 stattfanden. | 1997 | Basis | Erlöse brutto | Betriebsausgaben | Gewinn | 26.01.1998 | Einzahlung Pt | 1.100.000,00 | (12 % des Erlöses) | | | Sicherheitszuschlag 10% | 110.000,00 | | | Summen in ATS: | | 1.210.000,00 | -145.200,00 | 1.064.800,00 | | Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer Umsätze 20 % | 1.008.333,34 | |

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UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0946-L/05
Stammnummer
43456
Gültig
22.10.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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