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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0946-L/05

1. Schätzung bei ungeklärten Vermögenszuwächsen 2. Beweiserhebung bei Verschleppungsabsicht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0946-L/05vom 22.10.2009Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In Zusammenhang mit der geforderten Einsichtnahme der Berufungsbehörde in Bankunterlagen wurde der Bw. bereits im Zuge des Erörterungstermines auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht hingewiesen, da in Folge des Bankgeheimnisses die Ermittlungsmöglichkeiten des Unabhängigen Finanzsenates eingeschränkt sind. Fragen über die Mittelherkunft beantwortete der Bw. mit dem Hinweis auf ein vor Beginn des Prüfungszeitraumes bereits vorhandenes Konto (Depotschein-Nr. x) bei der Sparkasse Linz hin, ohne der Abgabenbehörde etwa Einblick in dieses Inhaberkonto geben zu können, weil er das Losungswort nicht mehr wisse. Dieser Beweisantrag wurde somit offenbar in Verschleppungsabsicht gestellt, wurde der Bw. im bisherigen Verfahren sowohl von der Betriebsprüfung als auch durch den Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert, durch entsprechende Nachweise die Mittelherkunft zu erhellen. Diesem Verlangen der Abgabenbehörden tritt der Bw. mit dem Hinweis auf die Einsichtnahme auf ein angeblich dem Bw. zuzurechnendes Konto entgegen, wohl wissend, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde durch das Bankgeheimnis beschränkt sind. Bemerkenswert ist, dass der Bw. offenbar selbst keinen Zugang zu den Unterlagen mehr hat, da er das Losungswort nicht mehr wisse. Gerade dies weist auf die Absicht des Bw. hin, das gegenständliche Verfahren zu verschleppen, sodass auch aus diesem Grund der Beweisantrag abzulehnen ist. 3.1.10. Einsichtnahme in die unter einem vorgelegte orthopädische Stellungnahme Dris. NM vom 12.10.2005 Diese Stellungnahme lautet: "Betrifft: Unfallchirurgisches Gutachten von Dr. Martina Rl Sozialgerichtsakt 32 Cgs 189/05 s Zu dem in diesem Gutachten gezogenen Leistungskalkül ist aus orthopädischer Sicht folgendes festzustellen: 1. Bei chiropraktischen Maßnahmen treten vor allem bei Hangtraktionen der Brustwirbelsäule deutliche höhere Hebe- und Trageleistungen als die in diesem Gutachten zugelassenen 15 bzw. 10 kg Gewicht (wenn auch nur für kurze Zeit) auf 2. Aus orthopädischer Sicht scheinen bis zu einer Stunde durchgehend andauernde Tätigkeiten in vorgeneigter Zwangshaltung bei dem hier vorliegenden degenerativen Lumbalsyndrom mit Verschmälerung sämtlicher Bandscheibenzwischenräume nicht wirklich möglich." Zwar wurde nicht dargelegt, zu welchem konkreten Beweisthema dieser Beweis aufgenommen werden soll, dennoch wird diese Stellungnahme zur Kenntnis genommen und der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3.1.11. Einsichtnahme in den unter einem vorgelegten orthopädischen Befundbericht Dris, NM vom 14.10.2008 Der Befundbericht lautet: "Herr K. Egon erlitt im Jahre 1991 einen Verkehrsunfall, bei dem es anamnestisch zu einer Wirbelkörperkantenabsprengung bei Thorax 11 links gekommen ist. Zusätzlich ist es möglicherweise zu einer starken Überdehnung des Rückengelenkes Thorax 11 links gekommen In der Folge entwickelte sich eine röntgenologisch nachweisbare Spangenbildung Thorax 10/ Thorax 11 links im Sinne einer Spondylosis hyperostotica, die anhand der Röntgenbilder aus dem Jahr 2005 deutlich zu erkennen ist. Aus orthopädischer Sicht ist anzunehmen, dass körperlich anstrengende Tätigkeiten in diesem Zeitraum nur unter entsprechenden Beschwerden auszuüben waren." Zwar wurde nicht dargelegt, zu welchem konkreten Beweisthema dieser Beweis aufgenommen werden soll, dennoch wird diese Stellungnahme zur Kenntnis genommen und der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. 3.1.12. Einsichtnahme in die bereits vorliegenden Röntgenbilder Röntgenbilder wurden im bisherigen Verfahren nicht vorgelegt. Dem Beweisantrag ist nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Beweisthema die Einsichtnahme erfolgen soll. Konkrete Angaben, welche Sachfragen durch dieser Einsichtnahme sechs Jahre nach behaupteter Einstellung der Tätigkeit als Chiropraktiker erhellt werden sollen, ist der Bw. schuldig geblieben. Allein der Umstand, dass nicht konkretisiert werden kann, zu welchem Thema die Einsichtnahme in nicht näher bezeichnete Röntgenbilder erfolgen soll, zeigt die Unzulässigkeit des Beweisantrages auf. Im Übrigen wird auf die vorherigen Ausführungen (Pkt. 3.1.6.) zur Verfahrensverschleppung verwiesen. 3.1.13. Einsichtnahme in die der Abgabenbehörde bereits vorliegenden Aufzeichnungen, Belege, Depot- und Kontoauszüge. etc. Dem Beweisantrag ist nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Beweisthema die Einsichtnahme in welche Unterlagen erfolgen soll. Konkrete Angaben darüber, in welche Aufzeichnungen, Belege, Depot- und Kontoauszüge zu welchem konkreten Beweisthema eine Einsichtnahme erfolgen soll, ist der Bw. schuldig geblieben. Dem Bw. ohnehin im Zuge des Erörterungstermines mitgeteilt, welche Unterlagen der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt wurden. Allein der Umstand, dass nicht konkretisiert wurde, zu welchem Thema die Einsichtnahme in nicht näher bezeichnete Aufzeichnungen, Belege, Depot- und Kontoauszüge erfolgen soll, zeigt die Unzulässigkeit des Beweisantrages auf. Im Übrigen wird auf die vorherigen Ausführungen (Pkt. 3.1.6.) zur Verfahrensverschleppung verwiesen. 3.1.14. Einsichtnahme in Bankunterlagen Der Bw. beantragte die Einsichtnahme in die unter einem vorgelegten Depot-/Kontoauszüge der BG Aktiengesellschaft zu Depot-Nr.: x (Zeitraum 2001 - 2003), der BG Aktiengesellschaft zu Kto.-Nr.: x (Zeitraum 2001- 2003), der HY Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft zu Depot-Nr,: x (Zeitraum 2003), der VKB-Bank M. zu Kto.-Nr.: x (Zeitraum 1999 -2003). Der Bw. legte dazu folgende Ablichtungen vor: Einen Depotauszug der BG zu DepotNr.: x gerichtet an den Bw. bezeichnet als Aufstellung per 8. 10. 2003. Demnach war der Bw. zu diesem Zeitpunkt Inhaber von 1.164 Stück V AG Aktien im Kurswert von 35.839,56 € und von einer Kapitalgarantie der BG im Kurswert von 38.115,00 €. Eine Wertpapierabrechnung der BG vom 9. September 2002 über den Ankauf einer Kapitalgarantie der BG zum Kurswert von 36.663,00 €. Eine Verlosungsanzeige der BG vom 6. August 2002 über eine Obligation der der BG im Nominale von 500.000,00 ATS. Eine Tilgungsgutschrift der BG vom 9. August 2002 über eine Obligation der der BG im Nominale von 500.000,00 ATS über einen Betrag von 36.336,42 €. Eine Wertpapierabrechnung der BG vom 25. April 2002 über den Ankauf von 194 Stück V AG Aktien im Kurswert von 6.358,59 €. Eine Wertpapierabrechnung der BG vom 8. Jänner 2002 über den Verkauf von 700 Stück DC AG Aktien im Kurswert von 34.370,00 €, wobei die Gutschrift nach Abzug der Spesen 33.991,93 € ausmachte. Eine Wertpapierabrechnung der BG vom 8. Jänner 2002 über den Verkauf von 300 Stück DC AG Aktien im Kurswert von 14.733,00 €, wobei die Gutschrift nach Abzug der Spesen 14.570,94 € ausmachte. Eine Wertpapierabrechnung der BG vom 8. Jänner 2002 über den Verkauf von 70 Stück DC AG Aktien im Kurswert von 3.461,50 €, wobei die Gutschrift nach Abzug der Spesen 3.423,43 € ausmachte. Eine Wertpapierabrechnung der BG vom 6. November 2001 über den Verkauf von 70 Stück DC AG Aktien im Kurswert von 2.801,40 €, wobei die Gutschrift nach Abzug der Spesen 2.832,21 € ausmachte. Eine Wertpapierabrechnung der BG vom 6. November 2001 über den Ankauf von 1000 Stück DC AG Aktien zum Kurswert von 40.720,00 €, wobei die Lastschrift 41.167,92 € ausmachte. Eine Wertpapierabrechnung der BG vom 6. November 2001 über den Ankauf von 970 V AG Aktien zum Kurswert von 28.896,30 €, wobei die Lastschrift 29.141,91 € ausmachte. Eine Wertpapierabrechnung der BG vom 9. April 2001 über den Ankauf einer Obligation der BG (Nominale 500.000 ATS) zum Kurswert von 509.500 ,00 ATS. Ablichtungen von Kontoauszügen vom 20. August 2001, 22. November 2001, 31. Dezember 2001, 25. Februar 2002, 27. Mai 2002, 29. August 2002, 2. Dezember 2002, 4. März 2003, 6. Juni 2003, 8. September 2003 und 4. November 2003 zum Konto Nr. x bei der BG. Bemerkenswert ist, dass die Kontostände auf diesen Ablichtungen derart geschwärzt wurden, sodass diese jeweils nicht erkennbar sind. Überdies sind die auf den jeweiligen Kontoausdrucken vorgesehenen Felder für das Datum des Kontoauszuges und die Kontonummer offensichtlich verändert worden, sodass nicht klar ist, ob die Ablichtung tatsächlich eine Kopie eines Originalkontoauszuges ist. Ein Konto/Depoteröffnungs- bzw. änderungsvertrag vom 20. Jänner 2003 mit der HY Bank. Ein Kontoauszug der HY Bank vom 31. 10. 2003 Ein Depotauszug 1/2003 zum 31. Oktober 2003 aus dem hervorgeht, dass der Bw. Inhaber von 1542 Stück V AG Aktien zum Kurswert von 47.494,00 € ist und diese mit Kredit-/Pfandsperre versehen sind. Kontoabfragen der VKB-Bank M. zu KontoNr.: x datiert mit 1.1.2000, Dezember 1999, 1. 7. 2000, Dezember 2000, 1. 7. 2001, Juni 2001, 1. 1. 2002, Dezember 2001, 1. 7. 2002, Juni 2002, 1.1.2003, 1.7.2003 und 1. 10. 2003. Diese Kontoabfragen wurden bereits im Zuge der Betriebsprüfung dem Finanzamt vorgelegt und fanden Eingang in den Feststellungen über ungeklärte Vermögensflüsse (vgl. Pkte. 1.1.3.1., 2.2.4.6., 2.2.4.7. und 2.2.4.8.) Dem Beweisantrag ist nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Beweisthema die Einsichtnahme in welche Unterlagen erfolgen soll. Konkrete Angaben darüber, welche die Belege, Depot- und Kontoauszüge zu welchem konkreten Beweisthema erfolgen soll, ist der Bw. schuldig geblieben. Welche Unterlagen der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt werden, wurde dem Bw. ohnehin im Zuge des Erörterungsgespräches mitgeteilt. Allein der Umstand, dass nicht konkretisiert wurde, zu welchem Thema die Einsichtnahme in die Belege, Depot- und Kontoauszüge erfolgen soll, zeigt die Unzulässigkeit des Beweisantrages auf. Im Übrigen wird auf die vorherigen Ausführungen (Pkt. 3.1.6.) zur Verfahrensverschleppung verwiesen. 3.1.15. Einsichtnahme in die unter einem vorgelegten Auszüge des bei der Volkskreditbank AG bestehenden Wertpapierdepots Nr. x Dem Beweisantrag ist nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Beweisthema die Einsichtnahme die vorgelegten Auszüge des bei der Volkskreditbank AG bestehenden Wertpapierdepots Nr. x erfolgen soll. Es wurden Depotauszüge vom 31. 12. 2002 bis 6. 7. 2008 vorgelegt. Die Unterlagen betreffen somit Zeiträume, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind und sind somit nicht erheblich. Soweit sie den Berufungszeitraum betreffen fehlen konkrete Angaben darüber, zu welchem konkreten Beweisthema die Einsichtnahme in die einzelnen Belege, Depot- und Kontoauszüge erfolgen soll. Allein der Umstand, dass nicht konkretisiert wurde, zu welchem Thema die Einsichtnahme in die Belege, Depot- und Kontoauszüge erfolgen soll, zeigt die Unzulässigkeit des Beweisantrages auf. Im Übrigen wird auf die vorherigen Ausführungen (Pkt. 3.1.6.) zur Verfahrensverschleppung verwiesen. 3.1.16. Einsichtnahme in die noch vorzulegenden Aufstellungen/Belege der Hausbank Die Unterlagen wurden mit dem Anbringen vom 1. Oktober 2009 zum Beweis dafür, dass der Bw. im Jahre 1999 Wertpapiere im Gegenwert von € 116.438,48, im Jahre 2000 Wertpapiere im Gegenwert von € 24.268,96 kaufte, per 31.12.1999 auf seinem Depot-Nr.: x bei der VKB Wertpapiere im Gegenwert von € 151.213,00 erlagen, die Erträgnisse hieraus € 4.360,37 betrugen, per 29.12.2000 auf dem erwähnten Depot Wertpapiere im Gegenwert von € 155.248,00 erlagen, die Erträgnisse € 5.430,00 betrugen, und sich der Gegenwert der auf dem Depot per 31.12.2001 erliegenden Wertpapiere auf € 158.014,60, die diesbezüglichen Erträgnisse auf € 5.437,50 beliefen, die hiefür erforderliche Barschaft aus den Ersparnissen des Bw. stammte und derartige Beträge mit chiropraktischen Leistungen nicht erlöst werden könnten, vorgelegt. Diese Unterlagen werden als Beweismittel anerkannt, da Beweisthema und Beweismittel klar umschrieben sind. Was die ergänzende Einvernahme des Bw. anlangt, wird auf Punkt 3.1.1. verwiesen. Was die Einholung der beantragten Sachverständigengutachten betrifft, wird auf die Punkte 3.1.5 und 3.1.6 verwiesen. Hinsichtlich der beantragten Einsichtnahme in bereits vorliegende Unterlagen wird auf Punkt 3.1.13. verwiesen. 3.1.17. Einsichtnahme in einen Medienbericht vom 3. 8. 2007 (Begnadigung durch Präs. N), in welchem der Bw. namentlich erwähnt wurde Der offenbar aus dem Internet erstellte Ausdruck eines Medienberichtes ist in italienischer Sprache abgefasst. Amtssprachen in Österreich sind deutsch, allenfalls weiters slowenisch, kroatisch und ungarisch. Wird ein Beweismittel, das in einer Sprache abgefasst ist, die nicht Amtssprache der Republik Österreich ist, dann hat derjenige, der den Beweisantrag stellt, für dessen Übersetzung zu sorgen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Einbringung eines Schriftstückes als Beweismittel, das nicht in der beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, zu verwendenden Amtssprache Deutsch abgefasst ist, offenbar in der Absicht eingebracht wurde, das Verfahren zu verschleppen. Damit ist der Beweisantrag schon aus diesem Grunde abzulehnen. Im Übrigen kommt hinzu, dass der Bw. nicht dargelegt hat, zu welchem Beweisthema dieser Beweis aufgenommen werden soll. 3.1.18. Einsichtnahme in die im Zuge des Erörterungsgespräches am 17. September 2009 vorgelegten in cyrilisch abgefasste Schriftstücken Mit diesen Schriftstücken soll bewiesen werden, dass die Gelder die beim Bw. im Tresor vorgefunden worden sind, von russischen Geschäftspartnern an ihn übergeben worden sind. Die Schriftstücke sind offenbar in russischer Sprache abgefasst. Amtssprachen in Österreich sind deutsch, allenfalls weiters slowenisch, kroatisch und ungarisch. Wird ein Beweismittel, das in einer Sprache abgefasst ist, die nicht Amtssprache der Republik Österreich ist, dann hat derjenige, der den Beweisantrag stellt, für dessen Übersetzung zu sorgen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Einbringung eines Schriftstückes als Beweismittel, das nicht in der beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, zu verwendenden Amtssprache Deutsch abgefasst ist, offenbar in der Absicht eingebracht wurde, das Verfahren zu verschleppen. Damit ist der Beweisantrag schon aus diesem Grunde abzulehnen. 3.1.19. Zu den Einwendungen gemäß § 87 BAO: § 87 Abs. 5 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet: "In der Niederschrift darf nichts Erhebliches ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen." Soweit der Bw. Einwendungen gegen die Miederschrift über das Erörterungsgespräch am 17. September 2009 vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Niederschrift den Verlauf der Einvernahme des Bw. bzw. jener Fragen, die mit den Parteien des Berufungsverfahrens erörtert wurden, vollständig wiedergeben. Wenn der Bw. nun inhaltliche Einwendungen vorbringt, dann sind diese allenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dass der Verlauf des Erörterungsgespräches nicht richtig wiedergegeben wurde, hat der Bw. nicht behauptet. Damit unterbleibt ein Nachtrag zur Niederschrift vom 17. September 2009. 3.2. Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. 3.2.1. Tätigkeit des Bw. als Chiropraktiker Unbestritten ist, dass der Bw. in den Jahren 1996 bis 2003 als Chiropraktiker tätig war. Strittig ist bloß der Umfang dieser Tätigkeit. 3.2.1.1. Zu den Aufzeichnungen des Bw. Der Bw. verweist im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Chiropraktiker auf Aufzeichnungen auf Tischkalender, die ursprünglich von seiner Mutter in Kurrentschrift erstellt worden wären und dann in weiterer von einer nicht namentlich genannten Bekannten in Reinschrift übertragen worden wären. Den Abgabenerklärungen wurden diesbezüglich jeweils Zusammenstellungen über die Einnahmen und Unterlagen, die offenbar Namen und vereinnahmte Beträge enthielten, beigelegt. § 163 BAO lautet: "(1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. (2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist." § 131 BAO lautet: "(1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist. Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung erfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften: 1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1 beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers. 2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird. 3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen. 4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden. 5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. 6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein. (2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein. (3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen." Die deutsche Kurrentschrift ist eine Laufschrift und bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts die gebräuchliche Verkehrsschrift in Deutschland. Im Berufungszeitraum (1996 bis 2003) war die Kurrentschrift keine gebräuchliche Verkehrsschrift der deutschen Sprache und somit zur Erstellung von Aufzeichnungen nach den Formvorschriften des § 131 BAO nicht geeignet. Bemerkenswert ist, dass diese angeblichen Grundaufzeichnungen vom Bw. nicht vorgelegt wurden. Vorgelegt wurden lediglich angebliche Abschriften einer nicht näher genannten Person. Eine derartige Abschrift erfüllt nicht die Kriterien des § 131 Abs. 1 Z. 1 BAO, handelt es sich doch dabei nicht um eine beglaubigte Abschrift. Die Vollständigkeit der Aufzeichnungen iSd. § 131 Abs. 1 Z 2 BAO liegt nicht vor, hat doch der Bw. selbst zugebilligt, dass im Jahr 2003 Erlöse in Höhe von 30.000,00 S nicht in den Steuererklärungen berücksichtigt wurden (vgl. Pkt. 2.2.1.1.). Im Zuge der Vernehmung am 27. 10. 2003 hat der Bw. angegeben, dass er nicht ausschließen könne, nicht die gesamten Einkünfte in seine Steuererklärung aufgenommen zu haben. Dabei dürfte es sich aber im einkommensstärksten Jahr 2002 lediglich um eine Gesamtsumme in Höhe von ATS 50.000,00 handeln, in den Vorjahren dürfte es sich um wesentlich geringere "Schwarzumsätze" handeln (vgl. Pkt. 1.1.1.). Damit ist die Unvollständigkeit der Aufzeichnungen evident. Dass nicht alle Geschäftsvorfälle aufgezeichnet wurden, ergibt sich bereits aus den Aussagen des Bw. (vgl. Pkt. 1.1.1. und 2.2.1.1.) und dem Hinweis in der Stellungnahme vom 29. September 2009, wonach die Betriebsausgaben nicht aufgezeichnet und daher von einem sehr geringen Umfang angesetzt (Sozialversicherung) wurden. Der Prozentsatz, den die Betriebsprüfung zugestehe, sei zu niedrig, da die bereits bezahlte Sozialversicherung rund 10 % des Umsatzes ausmache. In den Jahren 1999 - 2002 seien Reparaturen durchgeführt worden. Demnach entsprechen die Aufzeichnungen des Bw. nicht den Vorschriften des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO. Aus den Aufzeichnungen des Bw. lässt sich nicht erkennen, welche Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, wurden auf den Kalendern doch nur Namen und Beträge verzeichnet. Aufzeichnungen über Ausgaben sind bis inklusive 1997 nicht geführt worden, da der Bw. bis dahin keine Ausgaben in Abzug gebracht hat. Ab dem Jahr 1998 sind Ausgaben (Sozialversicherung, Wirtschaftskammer, Haftpflichtversicherung) geltend gemacht worden, die teilweise belegt wurden. Damit wurden die Formvorschriften des § 131 Abs. 1 Z 3 nicht eingehalten. Belege in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Chiropraktiker hat der Bw. weder der Betriebsprüfung, noch dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. So gab der Bw. im Erörterungsgespräch an, dass Originalaufzeichnungen nicht mehr vorhanden seien und keine Kassenbelege vorliegen, da er der Meinung war, dass keine Belegausstellungspflicht vorgelegen hätte (vgl. Pkt. 2.2.1.2.). Damit ist auch die Formvorschrift des § 131 Abs. 1 Z 5 BAO nicht eingehalten worden. Aus diesen Ausführungen, dass des Aufzeichnungen des Bw. per Tischkalender objektiv mangelhaft sind, da sie nicht einmal ansatzweise den Voraussetzungen des § 131 BAO entsprechen. Die in der Stellungnahme vom 29. September 2009 geäußerte Ansicht des Bw., wonach es bei der Feststellung des Referenten und des Vertreters des Finanzamtes im Zuge des Erörterungsgespräches, wonach die Aufzeichnungen mangelhaft wären, eine rein subjektiv gefärbte Ansicht darstelle, entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Auch die Ausführungen in denen sich der Bw. in polemischer Art und Weise zu Äußerung des Vertreters des Finanzamtes äußert, der in den Raum gestellt hat, dass die Aufzeichnungen "nachträglich oder im Vorhinein von ein und der selben Person" angefertigt wurden, entbehren jeglicher sachlicher Grundlage. Tatsache ist, dass die vorliegenden Aufzeichnungen nachgeschrieben wurden, die angeblichen Grundaufzeichnungen nicht vorhanden sind, jegliche Belege fehlen und damit auch formell äußerst mangelhaft sind. Es liegt nicht nur die formelle Mangelhaftigkeit, sondern auch die inhaltliche Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen auf der Hand, wenn nicht nur die Formvorschriften nicht eingehalten wurden, sondern einzelne Einnahmen und Ausgaben selbst nach den Behauptungen des Bw. nicht erfasst wurden. 3.2.1.2. Mangelhafte Aufzeichnungen als Wiederaufnahmsgrund hinsichtlich der Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002: Die gegenständliche Berufung vom 19. Jänner 2005 richtet sich gegen die Einkommensteuerbescheide 1996-2002. Als "Einkommensteuerbescheid" sind auch jene Bescheide bezeichnet worden, mit denen die Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen wurden. Im Berufungsfall wurde Unklarheit geschaffen, indem die Wiederaufnahmebescheide und die Sachbescheide im Kopf gleich bezeichnet wurden (nämlich als "EINKOMMENSTEUERBESCHEID" ) und in der Rechtsmittelbelehrung sowohl des Wiederaufnahmebescheides als auch des Sachbescheides der Abgabepflichtige dazu angeleitet wurde, im Falle einer Berufungserhebung den bekämpften Bescheid mit Einkommensteuerbescheid zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage ist - ungeachtet des Verfassens der Eingaben durch berufsmäßige Parteienvertreter - objektiv zweifelhaft, ob sich die Berufung, die als mit Berufung zu bekämpfenden Bescheid jeweils die Einkommensteuerbescheide 1996 - 2002 bezeichnen, auf den Wiederaufnahmebescheid oder auf den Sachbescheid oder - was durchaus naheliegend ist - auf beide Bescheide bezogen haben (vgl. dazu auch VwGH 24. 5. 2007, 2007/15/0043), zumal die Ausführungen des Bw. auf eine Aufhebung der gesamten Abgabenfestsetzung abzielt und nicht nur die Abänderung einzelner Punkte der Sachbescheide begehrt wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist die gegenständliche Berufung auch als Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 zu werten. Damit ist auch das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nach § 303 Abs. 4 BAO zu prüfen. § 303 Abs. 1 und 4 BAO lauten: "(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. ... (4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." In den Begründungen zu den Verfügungen der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 wurde jeweils auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, insbesondere auf die darüber aufgenommene Niederschrift und den Prüfungsbericht verwiesen. Aus dem Bericht der Betriebsprüfung geht hervor, dass sich die Wiederaufnahmsgründe aus Tz. 2 und 3 des Berichtes ergeben. Tz. 2 des Berichtes verweist auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 2. Dezember 2004. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde festgehalten, dass das das Besprechungsprogramm einen wesentlichen Bestandteil der Niederschrift bildet. In Punkt 4.1. des Besprechungsprogrammes wurden ausdrücklich die Aufzeichnungsmängel aufgezeigt. Es wurde seitens der Betriebsprüfung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig geführt wurden. Das Vorliegen nicht ordnungsgemäßer und unvollständiger Aufzeichnungen ist ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund (vgl. Ritz, BAO³, § 303 Tz. 8). Die Erheblichkeit des Wiederaufnahmegrundes ergibt sich schon daraus, dass offenbar wesentliche Einnahmen des Bw. nicht Eingang in dessen Aufzeichnungen gefunden haben und diese nicht von unbedeutender Höhe sind (siehe Punkte 3.2.1.3.4. bis 3.2.1.3.6.). 3.2.1.3. Zur Schätzungspflicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Chiropraktiker § 184 BAO der Bundesabgabenordnung lautet: "(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." Bereits formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, führen prinzipiell zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, bedarf es unter diesen Voraussetzungen nicht. Es müssen aber die formellen Beanstandungen so schwerwiegend sein, dass sie einen berechtigten Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen nach sich ziehen. Entscheidend ist, ob durch die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen so weit erschüttert wird, dass die ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig erscheinen. Dies kann schon bei einem einzigen schwerwiegenden Mangel der Fall sein. Dem Abgabenpflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken. Gelingt es dem Abgabenpflichtigen nicht, die Überzeugung von der Richtigkeit herzustellen, liegt die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde vor, ohne dass es des Nachweises einer sachlichen Unrichtigkeit bedarf. Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit ist nicht mit einer bestimmten Buchführungsmethode oder einer bestimmten Organisation, einem bestimmten System oder einer bestimmten Technik des Erfassens und Festhaltens der Geschäftsvorfälle verbunden. Entscheidend ist, dass eine vollständige und zeitgerechte Dokumentation der aufzeichnungspflichtigen Sachverhalte unter Einhaltung der den von den Formvorschriften des § 131 BAO getragenen Prinzipien entsprechenden Grundsätze erfolgt. Die Eintragungen haben aufgrund von Belegen zu erfolgen. Die geschäftlichen Unterlagen hiefür sind planvoll gesammelt aufzubewahren. Es müssen sämtliche Geschäftsvorfälle der zeitlichen Reihenfolge nach in zeitlicher Nähe zu ihrer Ereignung mit ihrem richtigen und erkennbaren Inhalt festgehalten werden. Der Gebotenheit der Zeitnähe und dem Prinzip der Belegsicherung dienen die Grundaufzeichnungen, die ihrer Beschaffenheit und Führung nach gewährleisten müssen, von der späteren Buchung bis zum Beleg zurück die Geschäftsvorfälle feststellen zu können (vgl. Fischerlehner in Renner/Schlager/Schwarz, Praxis der steuerlichen Gewinnermittlung, 92f mit mehreren Judikaturhinweisen). Die formelle Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen des Bw. (transkripierte Tischkalender) liegt auf der Hand. Die inhaltliche Mangelhaftigkeit ist wie unter Punkt 3.2.1.1. ausreichend dokumentiert. Damit sind diese Unterlagen für eine Feststellung von Bemessungsgrundlagen für die Abgabenfestsetzung nicht geeignet. Damit ergibt sich die Verpflichtung der Abgabenbehörde, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Den Ausführungen der Bw. in der Stellungnahme vom 29. September 2009, wonach keine Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde bestehe, fehlt jegliche rechtliche Grundlage. 3.2.1.4. Zur Schätzungsmethode in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Chiropraktiker Wie bereits dargestellt, geben die vorgelegten Unterlagen des Bw. keinen Aufschluss über den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit des Bw. Auch aus den Observationen des Finanzamtes an vier Tagen im März und April 2002 lassen sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine seriösen Schuss auf die Umsätze und Einnahmen des Bw. für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2003 zu. Die vom Finanzamt im Zuge der Betriebsprüfung aufgestellte Hochrechnung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht als Schätzungsmethode geeignet. Wenn sich der Bw. nun in der Stellungnahme vom 29. September 2009 eingehend mit der Schätzungsmethode des Finanzamtes auseinandersetzt, übersieht er, dass im Erörterungstermin am 17. September 2009 eine andere Berechnungsmethode der Bemessungsgrundlagen vorgehalten wurde. Diese Berechnungsmethode geht nicht davon aus, wie viele Behandlungen der Bw. in bestimmten Zeiteinheiten durchgeführt hat, sondern zieht die ungeklärten Geldtransfers nach Liechtenstein oder Bareinzahlungen auf die Bankkonten als Grundlage für eine Schätzung heran. Der Bw. hat in seiner Stellungnahme vom 29. September 2009 selbst eingeräumt, dass an Hand der Anzahl der Personen, die während des Observationszeitraumes sein Haus betreten haben, kein Rückschluss auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Behandlungen möglich ist. Weiters ergibt sich, dass die Aufzeichnungen des Bw. derartig mangelhaft sind, dass daraus auch kein Rückschluss auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Behandlungen möglich ist. Einziger Anhaltspunkt für die Schätzung sind die von der Betriebsprüfung und vom Unabhängigen Finanzsenat festgestellte Vermögensentwicklung beim Bw.. Vermögensentwicklungen, insbesondere Vermögenserhöhungen, lassen Rückschlüsse auf die Herkunft des Vermögens und damit auf Erträge als Ursachen der Vermögensvermehrung zu. Diese wird mittels einer so genannten Vermögenszuwachsrechnung festgestellt. Dieser Rechnung liegt der Gedanke einer die betriebliche und private Sphäre umfassenden Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eines bestimmten Zeitraumes zugrunde, wobei von folgender Erwägung ausgegangen wird: Ein Abgabenpflichtiger kann in einem bestimmten Zeitraum einen erzielten Vermögenszuwachs nur aus steuerpflichtigem Einkommen, aus nicht der Einkommensbesteuerung unterliegenden Einkünften, aus steuerfreien Einnahmen oder aus einmaligen Vermögensanfällen, etwa Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen unter Lebenden, erzielt haben. Während dieses Berechnungszeitraumes muss der Abgabenpflichtige vom berechneten Gesamteinnahmen- bzw Gesamtausgabenüberschuss seinen und den seiner Familie zu gewährenden Lebensunterhalt getätigt haben. Der Schätzungsmethode der Vermögenszuwachsrechnung ist eigen, dass mehrere aufeinanderfolgende Einkommensperioden zusammengefasst werden müssen, weil die ermittelten Vergleichsgrößen eines einzigen Einkommensermittlungszeitraumes nicht ausreichende Anhaltspunkte für die Schätzung bieten können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Zudem muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabenpflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen. Die aus der Verletzung der Pflicht des § 119 BAO durch den Abgabenpflichtigen herrührende Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO verlagert die Beweislast derart, dass die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben ist, mit denen der Abgabenpflichtige den ungeklärten Vermögenszuwachs verdient hat. Das bedeutet aber nur, dass die Abgabenbehörde dem Steuerpflichtigen die verheimlichten Geschäfte seiner festgestellten Einkunftsarten nicht nachweisen muss, mit denen er sein Vermögen im aufgefundenen Ausmaß vermehrt hat, und ist insoweit eine zwangsläufige Konsequenz der Schätzungsbefugnis (vgl. Fischerlehner in Renner/Schlager/Schwarz, Praxis der steuerlichen Gewinnermittlung, 98f mit mehreren Judikaturhinweisen). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zuerst zu klären ist, ob das beim Bw. vorgefundene Vermögen aus einer Tätigkeit stammen könnte, die vor dem gegenständlichen Besteuerungszeitraum liegt. Weiters ist zu klären, ob das im Berufungszeitraum (1996 bis 2003) beim Bw. vorgefundene Vermögen von Dritter Seite etwa zur Abwicklung von Geschäften zur Verfügung gestellt wurde. Schließlich ist zu klären, welcher Tätigkeit ein allfälliger Vermögenszuwachs zuzurechnen ist. 3.2.1.4.1. Zum behaupteten Vermögenszuwachs vor 1996 Der Bw. behauptet, dass er ein Vermögen von etwa ATS 12 Mio. im Zeitraum 1969 bis 1970 in Südafrika, sowie in den 1972 und 1973 durch den Betrieb eines Import-Export Handel mit Fleischwaren erworben hätte. In Zusammenhang mit dieser Behauptung blieb der Bw. jeglichen Sachbeweis schuldig, obwohl er mehrmals auf die erhöhte Mitwirkungspflicht in Zusammenhang mit Sachverhalten mit Wurzeln im Ausland und mit ungewöhnlichen Sachverhalten hingewiesen wurde. Fragen über die Mittelherkunft beantwortete der Bw. mit dem Hinweis auf ein vor Beginn des Prüfungszeitraumes bereits vorhandenes Konto (Depotschein-Nr. x) bei der Sparkasse Linz hin, ohne der Abgabenbehörde etwa Einblick in dieses Inhaberkonto geben zu können, weil er das Losungswort nicht mehr wisse. Die amtswegige Einsichtnahme in das angebliche Konto des Bw. erfolgt aus den unter 3.1.9. angeführten Gründen nicht. Da der Bw. keinen einzigen Nachweis über ein angeblich zu Beginn des Prüfungszeitraumes vorhandenes Wertpapier- oder Barvermögen vorgebracht hat und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass er über entsprechende Sparguthaben in der behaupteten Höhe von etwa ATS 12.000.000,00 tatsächlich verfügt hat, ist die diesbezügliche Verantwortung des Bw als bloße Schutzbehauptung zu werten. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass mangels konkreten Nachweises das vom Bw. behauptete Wertpapier-, Barvermögen bzw. entsprechende Sparguthaben nicht vorhanden waren. 3.2.1.4.2. Zur behaupteten treuhändigen Verwaltung von Barmitteln von russischen Geschäftspartnern Der Bw. behauptete, ihm seien von seinen russischen Geschäftspartner Geldmittel zum Ankauf von Bussen etwa bei der V. AG zur Verfügung gestellt worden. Diese Geldmittel stellten beim Bw. reine Durchlaufposten dar und wären daher ihm nicht zuzurechnen. Insbesondere bei dem im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Bargeld handle es sich um derartiges von den Geschäftspartnern treuhändig übergebenes Geld. Es widerspricht jeglichen Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens, dass Bargeldtransaktionen in einem Ausmaß von 167.200,00 € ohne Quittungen über die Bargeldübergabe stattfinden. Derartige Bargeldübergaben ohne Quittungen finden nur im Dunstkreis krimineller Aktivitäten statt und derartige Aktivitäten bestreitet der Bw. vehement. Auch ist es im Wirtschaftsleben unüblich, dass bei der Umwechslung von treuhändig übergebenem Bargeld von anderen Währungen in Euro keine Belege über den Umwechslungsvorgang aufgehoben werden. Überhaupt ist es gerade bei Vermittlungs- und Treuhandgeschäften unüblich, dass die Geschäftspartner keine Quittungen über die treuhändig übergebenen Geldsummen ausstellen. Die Behauptung des Bw., wonach das im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundene Bargeld von russischen Geschäftspartnern zur Abwicklung von Busankäufen zur Verfügung gestellt wurde, wurde durch keinerlei Nachweise untermauert. Der Bw. wurde in diesem Zusammenhang mehrmals auf die erhöhte Mitwirkungspflicht in Zusammenhang mit Auslandssachverhalten hingewiesen, dennoch hat er es unterlassen, entsprechende Beweise vorzulegen. Die Einvernahme des angeblichen russischen Geschäftspartners George KY unterbleibt aus den in Punkt 3.1.3. genannten Gründen. Die Übersetzung der im Zuge des Erörterungsgespräches vorgelegten, in cyrilschen Schrift abgefassten Unterlagen unterbleibt aus den in Punkt 3.1.17. angeführten Gründen. Auf Grund dieser Sachlage geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass es sich bei dem im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Bargeld um ein Vermögen handelt, das dem Bw. zuzurechnen ist. 3.2.1.4.3. Zu den Einkünften aus der Vermittlertätigkeit und als Chiropraktiker Der Bw. bestreitet vehement, dass er auf Grund seiner Tätigkeit als Vermittler Einkünfte erzielt hat. Die Kontakte zu russischen Geschäftspartnern hätten nur den Zweck gehabt, sich ein Standbein in Russland zu verschaffen um einer allfälligen Auslieferung auf Grund seiner ehemaligen Südtirolaktivitäten nach Italien zu entgehen. Die Betriebsprüfung hat nicht feststellen können, dass tatsächlich Geldmittel von den russischen Geschäftspartnern des Bw. an den Bw. geflossen sind. Festgestellt wurden lediglich Bargeld, Bareinzahlungen und Geldtransferierungen des Bw. an die liechtensteinische P. Kreditanstalt. Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass nicht erwiesen, sondern nur vermutet werden kann, dass der Bw. aus der behaupteten Vermittlertätigkeit Einkünfte erzielt hat. Mangels eines Hinweises eines Geldflusses von den russischen Geschäftspartnern an den Bw. geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass in diesem Zusammenhang keine Einkunftsquelle des Bw. vorliegt. Andererseits verweist der Bw. darauf, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die von der Betriebsprüfung behaupteten Umsätze mit der Tätigkeit als Chiropraktiker zu erwirtschaften und legt dazu entsprechende Bestätigungen eines Arztes vor (vgl. Pkt. 3.1.11. und 3.1.12.). Der ärztlichen Stellungnahme vom 12. 10. 2005 ist zu entnehmen, dass "chiropraktische Maßnahmen" über einen längeren Zeitraum nicht möglich sind. Allgemein sind verschiedene chiropraktische Techniken bekannt, wie: a) Adjustierung: Diese Adjustierung wird durch speziell erlernte Handgriffe erzielt. Sie haben das Ziel "Subluxationen" an der Wirbelsäule (an den Zygapophysialgelenken) wieder aufzuheben und damit den Druck auf die Spinalnerven (lateral) oder das Rückenmark (medial) zu beseitigen. Gelingt dies, dann verschwinden die Schmerzen in kurzer Zeit, z.B. bei einer Ischialgie (Ischiasreizung). b) Traktion: bei der Traktion werden die Gelenkpartner durch Zug voneinander entfernt. Dies führt unter anderem zu Druckminderung, Entlastung und Schmerzlinderung. Außerdem verbessert sich durch die Dehnung der Bänder und der Gelenkkapsel die Beweglichkeit. c) Translatorisches Gleiten, auch Mobilisation genannt: Um das verlorengegangene Gelenkspiel, und somit auch die Beweglichkeit wieder herzustellen, werden die Gelenkanteile parallel gegeneinander bewegt. d) Weichteilbehandlung: Durch Dehn- und Entspannungstechniken wird die Muskulatur so verlängert, dass sie sich dem neugewonnenen Gelenkspiel anpasst. e) Reflextechniken: Unter gezielter Ausnutzung von Nervenreflexen wird die Spannung der Muskulatur und die Schmerzwahrnehmung beeinflusst. Mittels komplexer Reflextherapien kann auch auf das zentrale Nervensystem eingewirkt werden, z.B. auf das vegetative Nervensystem und auch auf kognitive Bereiche. Die traditionelle Technik der Chiropraktik ist die Manipulation, zunehmend werden vor allem neurologische Reflextechniken verwendet. Die Stellungnahme vom 12. 10. 2005 geht nicht konkret darauf ein, welche chiropraktischen Maßnahmen vom Bw. tatsächlich angewendet wurden und welche Maßnahmen vom Bw. aus medizinischer Sicht nicht oder nur kurze Zeit durchgeführt werden konnten. Von einer schlüssigen, für die Erhellung der Sachlage geeigneten Gutachten kann hier nicht die Rede sein, sind doch die Ausführungen des Dr. NM sehr allgemein und nicht auf die spezifische Tätigkeit des Bw. bezogen. Somit kommt dieser Stellungnahme keine sehr hohe Beweiskraft zu. Gleiches gilt für den Befundbericht des Dr. NM vom 14. Oktober 2008, der gar nur von einer Annahme ausgeht, dass körperlich anstrengende Tätigkeiten nur unter entsprechenden Beschwerden auszuüben waren. Fest steht jedoch, dass einerseits kein Vermögenszufluss vor dem Jahr 1996 (Beginn des Prüfungszeitraumes) glaubhaft gemacht wurde (vgl. 3.2.1.4.1.), ein erhebliches Vermögen im Berufungszeitraum vorgelegen ist (Geldtransferierungen nach Liechtenstein, Wertpapierankäufe im Berufungszeitraum, vorhandenes Bargeld) und die treuhändige Verwaltung von Vermögen Dritter nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. 3.2.1.4.2.). Es liegt daher nahe, dass die von der Betriebsprüfung eindeutig festgestellten Vermögenswerte im Berufungszeitraum erwirtschaftet werden mussten. Die Herkunft der Mittel für die Vermögenstransaktionen blieb trotz intensiver Bemühungen der Betriebsprüfung und des Unabhängigen Finanzsenates mangels entsprechender gebotener Mitwirkung des Bw. ungeklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nicht einbekannten Einkünften herrührt (vgl. etwa VwGH 24. 10. 2005, 2001/13/0263). Dies bedeutet, dass die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben ist. Damit hatte die Abgabenbehörde dem Bw. nicht nachzuweisen, wie viele Patienten der Bw. in einem gewissen Zeitraum behandelt hat und wie hoch die Entgelte pro Behandlung waren. Dieser Nachweis war auch mangels jeglicher tauglicher Aufzeichnungen nicht möglich.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0946-L/05
Stammnummer
43456
Gültig
22.10.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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