Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0135-L/02
Die Zwischenschaltung einer Domizilgesellschaft ist nicht eine Frage der missbräuchlichen Gestaltung sondern eine Frage der sachgerechten Zurechnung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-L/02vom 11.12.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Zwischenschaltung einer Domizilgesellschaft (Sitzgesellschaft) auf den Channel Islands, die selbst nicht tätig wird, über kein eigenes Büro und keine Arbeitnehmer verfügt, sind die Einkünfte dem tatsächlichen Leistungserbringer, dem Bw., gemäß § 21 BAO zuzurechnen (Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, 248; Ruppe, Steuerliche Zurechnung von Einkünften, Handbuch der Familienverträge, 131).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen gegen die Bescheide
des Finanzamtes Kirchdorf betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis
1996, Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1995 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der P-Ltd. Company, Channel
Islands.
Im Zuge einer UVA-Prüfung
bei der K-GmbH in M. wurden folgende - jeweils von der P-Ltd. Company, M.,
H-Straße 21, Austria, österreichische Telefon- und Telefax Nr.,
ausgestellte - Rechnungen aufgefunden:
Rechnung
Nr. 96-014 vom 4. März 1996: Honorar über Entwicklungsarbeit für
PVC-Extrusionsverfahrenstechnik, Pauschalbetrag für Februar 1996
30.000,00 S;
Bankverbindung:
L-Bank Plc, International Branch Jersey, PO Box 788, 4 B-Street,
St. H., Jersey, Channel Islands;
Bankleitzahl:
30-94-61;
Kontonummer:
24930260, P-Ltd. Company, Austrian Schilling account;
Rechnung
Nr. 96-022 vom 2. Juli 1996: Honorar über Entwicklungsarbeit für
PVC-Extrusionsverfahrenstechnik, Pauschalbetrag für Juni 1996
30.000,00 S;
Bankverbindung:
L-Bank Plc, International Branch Jersey, PO Box 788, 4 B-Street,
St. H., Jersey, Channel Islands;
Bankleitzahl:
30-94-61;
Kontonummer:
24930260, P-Ltd. Company, Austrian Schilling account.
Am Rechnungsende scheint
jeweils folgende Eintragung auf: P-Ltd. Company, Registered Office, PO
Box 641, No. 1 S-Place, St. H., Jersey, Channel Islands.
Lt. Geschäftsführer
der K-GmbH Adolf W. (Niederschrift vom 11. November 1996) habe
die P-Ltd. Company Leistungen im Bereich Marketing, Konstruktion, Entwicklung
und Consulting erbracht. Der Ansprechpartner sei stets der Bw., wohnhaft in M.,
H-Straße 21, gewesen. Kennen gelernt hätten die Vertreter der
K-GmbH den Bw. auf der Extrusionsmesse in B. im November 1993 (lt. Bw. war er
schon längere Zeit vorher privat bekannt mit Adolf W.); konkrete
geschäftliche Verbindungen bestünden erst seit ca. eineinhalb bis zwei
Jahren. Als Bezahlung sei entweder ein Verrechnungsscheck an den Bw.
persönlich übergeben oder an die P-Ltd. Company nach Jersey
übersandt worden. Derzeit seien noch Verbindlichkeiten an die P-Ltd.
Company offen, der Kontakt sei daher abgebrochen.
Im Zuge der - aufgrund
der Ergebnisse der UVA-Prüfung bei der K-GmbH erfolgten -
abgabenbehördlichen Prüfung beim Bw. über den Zeitraum 1993 bis
1995 traf der Betriebsprüfer im Wesentlichen folgende Feststellungen (es
handelt sich jeweils um Schillingbeträge):
Zurechnung der
Einkünfte/Domizilgesellschaft "P-Ltd. Company" (Tz. 16):
Die gegenständliche
Gesellschaft sei eine so genannte "Exempt Company" (Domizilgesellschaft,
Sitzgesellschaft), sodass deren Einkünfte dem Bw. in nachstehender
Höhe zuzurechnen seien (es handelt sich jeweils um Schillingbeträge):
|
Umsatz
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Umsatz mindestens
lt. Beilagen
|
0,00
|
161.000,00
|
617.000,00
|
145.000,00
|
Zuschätzung
lt. BP
|
300.000,00
|
300.000,00
|
300.000,00
|
700.000,00
|
Gesamtumsatz:
|
300.000,00
|
461.000,00
|
917.000,00
|
845.000,00
|
davon
Auslandsumsatz
|
-150.000,00
|
-150.000,00
|
-200.000,00
|
-200.000,00
|
steuerbarer
Umsatz
|
150.000,00
|
311.000,00
|
717.000,00
|
645.000,00
|
Bemessungsgrundlage
|
150.000,00
|
311.000,00
|
717.000,00
|
645.000,00
|
davon 20 %
USt
|
+30.000,00
|
+62.200,00
|
+143.400,00
|
+129.000,00
|
|
|
|
|
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Schätzung
Gewinn
|
200.000,00
|
310.000,00
|
620.000,00
|
570.000,00
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Diensterfindungsvergütung
|
|
|
|
100.000,00
Aufgrund der
Feststellungen der Betriebsprüfung führte das Finanzamt eine
entsprechende Veranlagung zur Einkommensteuer durch und setzte die Umsatzsteuer
demgemäß fest (endgültige Bescheide vom
11. März 1997 - U, E 93; 7. März 1997
- U, E 94-95 und vorläufiger Bescheid vom 17. April 1997
- U 96).
Gegen diese Bescheide
erhob der Bw. durch seine steuerliche Vertreterin mit Schriftsätzen vom
10. April 1997 bzw. 22. April 1997 Berufung und beantragte,
die Umsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1996 mit 0,00 S festzusetzen
sowie keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu veranlagen.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, die
Abgabenbehörde habe ihm die geschätzten Einkünfte der - auf
den Channel Islands registrierten - P-Ltd. Company zugerechnet. Der
Vorwurf, er habe die P-Ltd. Company nur deshalb gegründet, um Steuern zu
vermeiden, sei unrichtig.
Die Einschaltung einer Kapitalgesellschaft oder
Körperschaft - vergleichbar einer inländischen juristischen
Person im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a KStG 1988
- und die Ausübung des wirtschaftlichen Engagements über diese
Kapitalgesellschaft stelle keinesfalls einen Missbrauch dar, sondern sei ein
ordnungsgemäßer Gebrauch zivilrechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten. Die Kapitalgesellschaft sei vielmehr als
Steuersubjekt anzuerkennen; auf die dahinter stehenden Gesellschafter könne
daher nicht durchgegriffen werden.
Das oben aufgezeigte Trennungsprinzip bewirke die
steuerliche Anerkennung der vertraglichen Beziehungen zwischen einer
juristischen Person und ihren Gesellschaftern. Dieser Grundsatz gelte auch
für eine Einmann-GmbH, deren Gründung seit dem
EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1996 zulässig sei
(§ 1 GmbHG), und für eine Familienkapitalgesellschaft.
Die P-Ltd. Company könne
daher nicht als Steuersubjekt negiert und stattdessen eine
Unternehmenstätigkeit des Bw. fingiert werden. Die für die
Geschäftsjahre 1993 bis 1996 geschätzten Einkünfte der P-Ltd.
Company könnten dem Bw. nicht direkt zugerechnet werden.
Der Bw. habe ein "Extract from Accounts" (Zusammenfassung
sämtlicher Einnahmen und Ausgaben) für die Jahre 1993 bis 1995
vorgelegt, wonach die P-Ltd. Company 1993 lediglich Anlaufverluste, 1994
-6.430,41 PST (-115.747,00 S) Verlust und 1995 19.633,81 PST
(353.408,58 S) Gewinn erzielt habe. In die jetzt eingelangten Belege aus
den Jahren 1993 bis 1995 könne in den Räumen des Rechtsvertreters
Einsicht genommen werden. Da nunmehr eine exakte rechnerische Erfassung des
Umsatzes und der Betriebsausgaben möglich sei, sei die Durchführung
einer Schätzung nicht mehr gerechtfertigt.
Im Falle einer Schätzung habe die Abgabenbehörde
auf alle für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen, Vorstellungen und
Beweisanträge des Bw. einzugehen und die Darlegungen zu würdigen. Sie
habe jedenfalls die schätzungsbegründenden und die das
Schätzungsergebnis beeinflussenden Tatsachenannahmen und die Schritte und
Ergebnisse des Denkprozesses, also auch die Ermittlungsergebnisse und die daraus
gezogenen Schlussfolgerungen darzulegen. Bei der Schätzung sei die
wahrscheinlichste Besteuerungsgrundlage zu ermitteln.
Die Abgabenbehörde unterstelle Deckungsbeiträge
von 66 % (1993) bzw. 86 % (1995); dies sei realitätsfern. Der
Deckungsbeitrag bei freiberuflichen Tätigkeiten (zB bei
Wirtschaftstreuhändern) könne mit maximal 30 % eingeschätzt
werden.
Weiters sei die Zuschätzung von Umsätzen mit der
B-GmbH & Co KG nicht zulässig. Die 1995 in Konkurs gegangene
B-GmbH & Co KG habe weder an den Bw. noch an die P-Ltd. Company
Entgelte ausbezahlt. Die Abgabenbehörde könne ohne weiteres durch
Erhebungen bei der B-GmbH & Co KG feststellen, ob und in welchem
Ausmaß 1993 bis 1995 Zahlungen an die P-Ltd. Company geflossen seien. Die
Behörde könne sich diesbezüglich nicht auf
verwaltungsökonomische Grundsätze berufen.
Eine Zuschätzung von Auslandsumsätzen für
den Zeitraum 1993 bis 1996 sei ebenfalls nicht gerechtfertigt; es entspreche
nicht der Lebenserfahrung, dass einmalige (nachgewiesene) Umsätze im Jahr
1996 auch Umsätze in den Vorjahren induzierten. Es handle sich hiebei um
eine denkunmögliche Beweiswürdigung.
Da der Bw. in den Jahren 1993
bis 1996 keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und keine
umsatzsteuerbaren Leistungen erbracht habe, sei sowohl die Vorschreibung der
Einkommensteuer als auch die Festsetzung der Umsatzsteuer nicht gerechtfertigt.
In weiterer Folge legte das
Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
In Beantwortung des Vorhaltes
vom 7. November 1997 führte der Bw. mit Schriftsatz vom
21. Jänner 1998 im Wesentlichen ergänzend aus:
Sämtliche im Vorhalt zitierten Entscheidungen seien
ergangen, bevor die Gründung einer Einmann-GmbH in Österreich durch
§ 1 GmbHG idgF als zulässig normiert worden sei. Es
müsse bei einer Einmann-GmbH - wie bei anderen Gesellschaften auch
- zwischen der juristischen Person und der dahinter stehenden
natürlichen oder juristischen Person unterschieden werden; es lägen
daher zwei verschiedene Rechtssubjekte vor. Einkünfte seien demjenigen
zuzurechnen, der die entsprechenden Leistungen erbringe. Zurechnungssubjekt sei
derjenige, der die Möglichkeit besitze, die sich ihm bietenden Marktchancen
auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Die Einkünfte
seien dann der Gesellschaft zuzurechnen, wenn der Geschäftsführer bei
Eingehen der Vertragsbeziehung zum Leistungsempfänger als Vertreter der
Gesellschaft aufgetreten sei. Da der Bw. als Vertreter der P-Ltd. Company agiert
habe, seien sämtliche Einkünfte der P-Ltd. Company zuzurechnen.
Die Gründung einer
Einmann-GmbH, um die Haftungsbeschränkungen einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung zu nutzen, stelle keinen Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 BAO dar. Zwischen
der Errichtung einer Gesellschaft im Inland oder im Ausland dürfe nicht
unterschieden werden. Die P-Ltd. Company sei von der Gesellschaftsstruktur her
mit einer inländischen GmbH vergleichbar; sie übe eine freiberufliche
Tätigkeit aus, der Bw. fungiere als alleingeschäftsführender
Gesellschafter. Die Gründung einer Einmann-GmbH sei beispielsweise bei den
Wirtschaftstreuhändern zulässig, wo der einzelne
Wirtschaftstreuhänder als Geschäftsführer auftrete. Die
Gründung der P-Ltd. Company im Ausland mit dem Bw. als
alleingeschäftsführenden Gesellschafter sei daher nicht anders zu
behandeln als die Gründung einer inländischen
Einmann-GmbH.
Das Vorliegen einer
rechtsmissbräuchlichen Zwischenschaltung einer Basisgesellschaft verlange
als weitere Voraussetzung im Wesentlichen ein Handeln in Umgehungsabsicht. Die
Absicht, die Abgabepflicht zu umgehen oder zu mindern, müsse schon bei Wahl
oder Beschreiten des Umgehungsweges vorgeherrscht haben. Die Verhältnisse
müssten so liegen, dass der unangemessene Weg nicht beschritten worden
wäre, hätte sich nicht der Vorteil der Abgabenersparnis von Anfang an
geboten. Der Bw. habe die P-Ltd. Company nicht aus Abgabenersparnisgründen
gegründet. Der Bw. habe im Ausland studiert. Zur Erlangung der
erforderlichen Gewerbeberechtigung für die Führung eines technischen
Büros in Österreich wäre ein Nostrifizierungsverfahren
abzuführen gewesen. Diese Vorgangsweise wäre nicht nur mit einem
beträchtlichen Vewaltungsaufwand sondern auch mit der Ablegung einer
Prüfung verbunden gewesen. Die Finanzverwaltung habe die Auskunft bei der
Wirtschaftskammer - nicht wie der Bw. 1993 - sondern erst im Jahr
der Prüfung eingeholt. 1993 sei dem Bw. die Gründung einer
ausländischen Gesellschaft empfohlen worden, um das Problem der fehlenden
Gewerbeberechtigung zu lösen. Ausschließlich aus diesen
Überlegungen heraus habe der Bw. die P-Ltd. Company gegründet. Die
Wahl einer Gesellschaftsform, die die Verwaltungshürden zur Erlangung einer
Gewerbeberechtigung überwinde, sei aber nicht unangemessen.
Bei der Schätzung der Einkünfte sei -
entgegen der im Vorhalt vertretenen Ansicht - nicht davon auszugehen, dass
mit den Einnahmen sowohl die betrieblichen Aufwendungen als auch die privaten
Lebenshaltungskosten abzudecken seien. Private Ausgaben seien nicht zu
berücksichtigen. 1993 habe es keine Entgelte gegeben; eine Zuschätzung
könne daher in diesem Jahr sachlich nicht begründet werden. Ebenso
könnten für die Jahre 1994 bis einschließlich 1996 die
Zuschätzungen nicht in nachvollziehbarer Weise mit privaten
Lebenshaltungskosten erklärt werden. Es sei völlig unrealistisch
- insbesondere im ersten Jahr der Gesellschaftsgründung - davon
auszugehen, dass die P-Ltd. Company von vornherein mit Gewinnen arbeiten
müsse. Aufgrund der erfolgten Investitionen sei hingegen mit
Anfangsverlusten zu rechnen. Diese Verluste seien annähernd realistisch zu
schätzen. Die betrieblich veranlassten Betriebsausgaben seien den
vorgelegten Belegen zu entnehmen. Die Belege seien umfassend und
vollständig.
Der Bw. habe die - anlässlich der
Betriebsprüfung bei der Firma Helmut P. Möbelwerkstätten
aufgefundene - Ausgangsrechnung 1994/131 für seine
Übersetzungstätigkeit auf Verlangen mit Umsatzsteuerausweis
ausgestellt. Diese Rechnung sei mit Scheck Nr. 1291596 am
19. September 1994 bezahlt worden. Diese
Übersetzungstätigkeit sei nach Auffassung des Bw. der
Privatsphäre zuzurechnen, sodass das Entgelt als persönliches
Einkommen zu qualifizieren sei. Aus diesem Grunde sei das Entgelt auch nicht im
Jahr 1994 als Einnahme berücksichtigt worden.
Sonst seien sämtliche Belege der P-Ltd. Company
vorgelegt worden. Der Umstand, dass eine Durchnummerierung der Ein- und
Ausgangsrechnungen nicht erfolgt sei - hiezu bestehe auch keine
gesetzliche Verpflichtung - könne allein keine begründeten
Zweifel an der Vollständigkeit der vorgelegten Belege rechtfertigen.
Nach dem vorgelegten Extract ergebe sich unter Einbeziehung
des Gesellschafterdarlehens von 25.000,00 PST jedoch ohne
Berücksichtigung der Abschreibungen auf angeschaffte Anlagegüter
folgende Ergebnisstruktur: -25.198,81 PST (1993), -6.629,22 PST
(1994), 13.022,00 PST (1995).
Die P-Ltd. Company habe 1993
keine Entgelte vereinnahmt, 1994 hätten die vereinnahmten Entgelte die ab
1. Jänner 1994 geltende Kleinunternehmerschwelle in Höhe von
300.000,00 S nicht erreicht, sodass die Gesellschaft für diesen
Zeitraum als so genannter Kleinunternehmer einzustufen sei.
Mit Schriftsatz vom
26. Jänner 1998 legte der Bw. eine Bestätigung der L-Bank
vom 18. Dezember 1997 vor und führte erklärend aus, er
leiste seit 8. August 1992 regelmäßige Zahlungen an seine
Ehegattin jeweils zum 21. des Monats in Höhe von 275,00 PST. Er
verfüge daher über ein Auslandskonto, von dem er laufend Zahlungen
vornehme. Seinen Lebensunterhalt bestreite er nach wie vor von seinem im Ausland
befindlichen Vermögen, da er über keine inländischen
Einkünfte verfüge. Selbst die P-Ltd. Company habe derzeit keine
Aufträge, sodass sie auch keine Einkünfte erziele.
Mit Schriftsatz vom
16. Juni 1998 teilte der Bw. ergänzend zu seinen bisherigen
Ausführungen mit, er habe das Dienstverhältnis mit der CAG-GmbH nicht
in Erwartung eines höheren Einkommens durch seine Selbständigkeit
sondern aufgrund vorliegender Auffassungsunterschiede über die Leitung der
von ihm geführten Abteilung einvernehmlich zum 30. Juni 1993
beendet. Nach seinem Ausscheiden habe er in Erfahrung gebracht, dass ihm
für seine Entwicklungstätigkeit eine Diensterfindungsvergütung
gemäß
§ 8 Abs. 1 Patentgesetz zustehe. Aus diesem
Grunde habe er - vertreten durch die Arbeiterkammer - im dritten
Quartal 1994 die Klage auf Zahlung der Vergütung beim LG S.
eingebracht. Im Juni 1996 sei schließlich eine außergerichtliche
Einigung auf Zahlung einer Dienstvergütung in Höhe von
100.000,00 S zu Stande gekommen, wobei seitens der CAG-GmbH von ihm eine
Rechnungslegung verlangt worden sei.
Zusammengefasst ergibt sich
aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
folgender Sachverhalt:
Der Bw. ist britischer
Staatsbürger und hat sowohl einen Wohnsitz in Großbritannien als auch
seit ca. 1985 in Österreich, Bezirk K.
Er war von
1. Jänner 1991 bis 30. Juni 1993 bei der CAG-GmbH als
Angestellter beschäftigt. 1996 erhielt er - im Wege eines
außergerichtlichen Vergleiches - aus diesem Dienstverhältnis
eine Diensterfindungsvergütung in Höhe von 100.000,00 S. Der Bw.
legte hiezu folgende Rechnung:
Rechnung
Nr. 96-035 vom 9. August 1996: Honorar über Erfindervergütung, Gesamt
100.000,00 S;
Bankverbindung:
L-Bank Plc, International Branch Jersey, PO Box 788, 4 B-Street,
St. H., Jersey, Channel Islands;
Bankleitzahl:
30-94-61;
Kontonummer:
24930260;
P-Ltd.
Company, Registered Office, PO Box 641, No. 1 S-Place,
St. H., Jersey, Channel Islands.
Der Bw. bezog vom 1. Juli 1993 bis
20. November 1993 und vom 8. Jänner 1994 bis
17. Mai 1994 Arbeitslosengeld (Notstandshilfe), vom
21. November 1993 bis 7. Jänner 1994 Krankengeld; ab
18. Mai 1994 bestand eine Selbstversicherung (Krankenversicherung) bei
der ASVG (Dienstgeber: Bw.).
Der Bw. gründete am
21. Juni 1993 eine eigene Firma (P-Ltd. Company). Lt. Auskunft des
Arbeitsmarktservice K. und der Gebietskrankenkasse OÖ. vom
10. Dezember 1996 ist der Bezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld
nicht zulässig, wenn jemand vor dem Ausscheiden aus einem
Dienstverhältnis eine eigene Firma gründet und für diese
tätig wird.
1993 gründete der Bw. die P-Ltd. Company auf den
Channel Islands.
Dem vom Bw. vorgelegten
"Certificate of Incorporation of a Limited Company" - unterzeichnet vom
"Deputy Registrar of Companies" - ist zu entnehmen, dass die P-Ltd.
Company am 21. Juni 1993 unter der Register-Nr. 55738 als eine
"Private company under the Companies (Jersey) Law 1991" eingetragen
wurde.
Der Bw. ist
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der P-Ltd. Company, es
besteht jedoch kein Dienstverhältnis zur Gesellschaft. Die auf den
Rechnungen angegebene Adresse der Gesellschaft lautet: No. 1 S-Place,
St. H., Jersey, Channel Islands. Die Gesellschaft verfügt über
kein eigenes Büro auf den Channel Islands und wird dort selbst auch nicht
tätig. An oben angegebener Adresse befindet sich der Firmensitz der
RT-Company (lt. Tätigkeitsbericht rechtsanwaltliche Tätigkeit und
Finanzberatung; lt. Bw. Wirtschaftstreuhand- und
Unternehmensberatungsunternehmen), die mit der Verwaltung beauftragt wurde. Die
Geschäftsführung besteht aus drei Direktoren: Bw. und zwei
Mitarbeitern der RT-Company; anlässlich der Befragung am
15. November 1996 konnte der Bw. die Namen der anderen Direktoren
nicht auswendig angeben. In Geldangelegenheiten sind die drei Direktoren einzeln
zeichnungsberechtigt. Die Gesellschaft verfügt insgesamt über sechs
Konten für verschiedene Währungen. Die Gesellschaft besitzt
außer einem in Großbritannien auf sie zugelassenen Pkw mit dem
Kennzeichen J 44862 kein Anlagevermögen; außer Büromaterial
und Bankguthaben verfügt sie über kein Umlaufvermögen. Die
Gesellschaft hat keine Arbeitnehmer.
Die P-Ltd. Company ist als
technisches Büro und im Bereich Beratung (insbesondere Kunststofftechnik)
tätig. Nach Aussage des Bw. werden Kunden in Österreich und in den USA
betreut. Der Bw. ist der einzige Leistungserbringer der P-Ltd. Company, dh. alle
Leistungen der P-Ltd. Company, bzw. alle Leistungen, die von ihr verrechnet
wurden, wurden vom Bw. durchgeführt. Lieferungen wurden keine erbracht.
Sämtliche geschäftliche Entscheidungen über eine Auftragsannahme
und die folgende Auftragsabwicklung werden nur vom Bw. getroffen. Die
Durchführung der Aufträge erfolgte am Wohnsitz des Bw., bei den
einzelnen Kunden bzw. auf Dienstreisen.
In Österreich gab es nur zwei Kunden: B-GmbH & Co
KG und K-GmbH. Beide Gesellschaften sind nunmehr in Konkurs bzw.
zahlungsunfähig.
Mit der B-GmbH & Co KG wurde nur ein Auftrag (sh. unten
stehende Rechnung) abgewickelt; dieser umfasste Konstruktionen und Know How
für Extrusionswerkzeuge. Der Bw. legte eine Rechnung, die jedoch seitens
der KG nicht bezahlt wurde; die Forderung wurde lt. Bw. im Konkursverfahren beim
LG S. angemeldet.
Kunde:
B-GmbH & Co KG
Rechnung
Nr. 95-026 vom 12. Juli 1995: Bestellung vom 16. Jänner 1995,
Honorar für Extrusionswerkzeug Auslegung und Know-How, Zeitraum Juli 1994,
Gesamtsumme 120.000,00 S;
Bankverbindung:
L-Bank Plc, International Branch Jersey, PO Box 788, 4 B-Street,
St. H., Jersey, Channel Islands;
Bankleitzahl:
30-94-61;
Kontonummer:
24930260, P-Ltd. Company, Austrian Schilling account;
P-Ltd.
Company, Registered Office, PO Box 641, W-House, U-Street, St. H.,
Jersey, Channel Islands.
Für die K-GmbH wurden technische Beratungen,
Konstruktionen (Auslegungen), Dienstreisen zur Kundenbetreuung (Problem
Management, Auftragsvorabklärung) durchgeführt. Die Bezahlung erfolgte
meistens mittels Verrechnungsscheck, zu Beginn durch Überweisung nach
St. H. auf das auf den Rechnungen angegebene Schilling-Konto. Die Schecks
wurden teils nach St. H. an die Adresse der P-Ltd. Company gesandt, teils
wurden sie dem Bw. persönlich übergeben.
Es liegen die
Lieferantenkontenauszüge der P-Ltd. Company aus der Buchhaltung der K-GmbH
vor. Lt. den Ergebnissen der Betriebsprüfung bei der K-GmbH stellen sich
die Geschäftsbeziehungen mit der P-Ltd. Company wie folgt dar (es handelt
sich jeweils um Schillingbeträge):
|
Gesamtdarstellung
|
Umsatz
|
Zahlungen
|
Differenz
|
1994
|
52.500,00
|
0,00
|
52.500,00
|
1995
|
409.302,50
|
431.802,50
|
-22.500,00
|
1996
|
258.704,40
|
145.272,74
|
113.431,66
|
offener Restbetrag
zum 11.10.1996
|
|
143.431,66
|
Der
Hauptkunde im Ausland war die R-Incorporated mit Sitz in N.J., USA. Die
Tätigkeit umfasste ähnliche Leistungen wie bei der B-GmbH & Co KG
und der K-GmbH. Die Höhe der Einnahmen konnte der Bw. anlässlich der
Befragung am 15. November 1996 nicht angeben. Lt. Bw. gab es noch
viele Kontakte zu weiteren potentiellen ausländischen Kunden, eine
Auftragserteilung fand jedoch nicht statt.
Die Höhe der
Auslandsumsätze hat der Bw. bis dato nicht bekannt gegeben.
Während des gesamten
Betriebsprüfungsverfahrens legte der Bw. mit Ausnahme eines "Extract from
Accounts for 1993, 1994 and 1995" (am 9. Dezember 1996) keine
Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen vor. Die Unterlagen befinden
sich angeblich in St. H. bei der RT-Company.
Das "Extract from Accounts"
- bereinigt um die Anschaffungskosten für Anlagegüter und das
Stammkapital - zeigt folgendes Bild:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
Income
|
0,00
|
8.970,59
|
34.288,15
|
|
0,00
|
8.970,59
|
34.288,15
|
|
|
|
|
Expenditure
|
|
|
|
Company formation
cost
|
793,67
|
|
|
Company
secretarial fee
|
350,00
|
700,00
|
750,00
|
Annual filing
fee
|
|
110,00
|
110,00
|
Exempt company
fee
|
500,00
|
500,00
|
500,00
|
Office rental and
energy costs
|
487,94
|
1.049,07
|
1.109,92
|
Office
consumables
|
140,72
|
244,67
|
264,07
|
Subscriptions
|
22,00
|
23,00
|
23,00
|
Post
|
25,38
|
109,35
|
117,87
|
Telephone/facsimile
|
1.335,38
|
2.845,43
|
3.186,96
|
Vehicle operation
costs, service and repairs
|
731,85
|
940,81
|
680,78
|
Fuel for
vehicle
|
544,59
|
1.174,13
|
1.270,40
|
Insurance for
vehicle
|
153,18
|
321,88
|
337,67
|
Travel costs
- Air tickets
|
586,65
|
278,82
|
555,88
|
Travel costs
- Ferry tickets
|
134,50
|
510,00
|
181,00
|
Travel costs
- Rail tickets
|
111,21
|
|
37,18
|
Travel costs
- Coach and Taxi fares
|
19,00
|
|
|
Travel costs
- Parking/toll fees
|
169,94
|
70,44
|
0,88
|
Hotel
accommodation
|
180,00
|
235,25
|
115,26
|
Food, Beverages
Hospitality
|
46,52
|
178,25
|
112,32
|
Exhibition
tickets
|
10,29
|
8,24
|
|
Car
hire
|
|
|
186,14
|
Petrol
|
|
|
72,10
|
Depreciation
- Vehicle
|
1.167,81
|
2.335,62
|
2.335,62
|
Depreciation
- Data processing equipment
|
344,19
|
940,59
|
940,59
|
Depreciation
- Telephone equipment
|
61,77
|
123,53
|
123,53
|
Depreciation
- Office equipment and furniture
|
81,99
|
163,99
|
163,99
|
Bank charges
- transactions
|
17,64
|
26,84
|
211,76
|
|
8.016,22
|
12.889,91
|
13.386,92
|
|
|
|
|
Income
|
0,00
|
8.970,59
|
34.288,15
|
Expenditure
|
8.016,22
|
12.889,91
|
13.386,92
|
Profit/Loss
|
-8.016,22
|
-3.919,32
|
20.901,23
|
|
|
|
|
Umrechnungskurs
Pfund/S rund (Minimum)
|
18,00
|
18,00
|
18,00
|
|
|
|
|
Umsatz in
Pfund
|
0,00
|
8.970,59
|
34.288,15
|
Umsatz
in Schilling (gerundet)
|
0,00
|
161.000,00
|
617.000,00
|
|
|
|
|
Gewinn/Verlust in
Pfund
|
-8.016,22
|
-3.919,32
|
20.901,23
|
Gewinn/Verlust
in Schilling (gerundet)
|
-144.000,00
|
-71.000,00
|
376.000,00
Folgende
Anschaffungskosten von Anlagegütern waren ursprünglich neben den
Abschreibungen dieser Güter im "Extract from Accounts" angeführt (es
handelt sich jeweils um PST-Beträge):
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
Vehicle purchase
(J 44862)
|
11.500,00
|
|
|
Vehicle
registration and tax
|
178,12
|
|
|
Data processing
equipment (hard and software)
|
3.441,88
|
1.261,09
|
|
Telephone and
facsimile equipment
|
617,65
|
|
|
Office equipment
and furniture
|
819,94
|
|
Es war dem
Betriebsprüfer nicht möglich, die Richtigkeit der Angaben im "Extract
from Accounts" zu überprüfen.
Mit Schreiben vom
5. Dezember 1996 teilte der Bw. dem Betriebsprüfer während
der laufenden Betriebsprüfung zum geäußerten Verdacht einer
Umgehung der Steuerpflicht mit, er habe 1993 um die Gründung eines
technischen Büros in Österreich angesucht; die Wirtschaftskammer Wien
habe ihm damals die Auskunft erteilt, es liege kein Abkommen zwischen
Österreich und Großbritannien vor, sodass sein
Universitätsabschluss in Österreich nicht anerkannt werde und es
dadurch unmöglich sei, ein technisches Büro in Österreich zu
gründen.
Eine daraufhin vom
Betriebsprüfer eingeholte telefonische Auskunft bei der "Fachgruppe
für technische Büros", Wirtschaftskammer Wien, ergab, dass folgende
Voraussetzungen für die Erreichung einer Konzession für ein
technisches Büro in Österreich bestanden hätten und noch
bestünden: 1. Abschluss eines technischen Studiums, 2. Berufspraxis (drei
Jahre), 3. einschlägige kommissionelle Prüfung (Zuständigkeit
Landeshauptleute). Diese Voraussetzungen müssten sowohl von Inländern
als auch von Ausländern erfüllt werden. Ausländische
Staatsbürger bzw. Bewilligungsbewerber mit einem ausländischen
Studienabschluss müssten zuerst ihren ausländischen Abschluss
nostrifizieren lassen, da der Abschluss einer inländischen Ausbildung
gefordert sei. Dafür sei das Bundesministerium für Unterricht und
Kunst zuständig; es gäbe im Allgemeinen keine Probleme dabei. Es
könne auch eine Nachsicht der Zulassungsvoraussetzungen erfolgen, sodass
die Nostrifizierung eines ausländischen Studiums nicht erforderlich sei.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines technischen Büros vor
dem 31. Dezember 1993 (Inkrafttreten des EWR) sei für
Inländer und Ausländer grundsätzlich gleich und die Anerkennung
(Nostrifizierung) eines ausländischen Studiums oder eine
diesbezügliche Nachsicht sei ebenfalls kein Problem gewesen.
Zur Sicherstellung der
Steuerforderungen erfolgte am 15. Jänner 1997 eine Pfändung von
Wirtschaftsgütern an der Wohnadresse des Bw. in Österreich.
Außer privaten Gütern wurden noch der Pkw mit dem Kennzeichen
J 44862 (in Großbritannien, Jersey, zugelassen), eine EDV-Anlage samt
Modem, eine Telefonanlage und ein Handy gepfändet, die lt. "Extract from
Accounts" aus dem Betriebsvermögen der P-Ltd. Company stammen.
In den Berufungen wurde erstmals bekannt gegeben, dass die
Belege der P-Ltd. Company eingesehen werden könnten. Die Einsichtnahme
erfolgte am 21. Mai 1997 in der Rechtsanwaltskanzlei H. Der Bw.
und sein Rechtsvertreter standen für Auskünfte zur Verfügung. Die
Einsichtnahme ergab folgendes Bild:
1994 beginnen die
Ausgangsrechnungen erst mit der Rechnungsnummer 94-141, 1995 mit der Nummer
95-013 und 1996 mit der Nummer 96-010. Weiters fehlen in den Jahren 1995 und
1996 auch Rechnungsnummern, die zwischen den vorgelegten Rechnungsnummern liegen
(sh. Blatt 33 des Arbeitsbogens, Aktenfahne "Rechtsmittel" -
Erfassung aller Ausgangsrechnungen:
5. Oktober 1994 94-141,
16. Dezember 1994 94-142, 3. Februar 1995 95-013,
2. März 1995 95-015, 21. März 1995 95-017,
27. März 1995 95-018, 3. April 1995 95-019,
3. Mai 1995 95-020, 4. Mai 1995 95-021,
6. Juni 1995 95-023, 3. Juli 1995 95-024,
4. Juli 1995 95-025, 12. Juli 1995 96-026,
3. August 1995 95-027, 7. September 1995 95-030,
9. Oktober 1995 95-032, 20. November 1995 95-034,
1. Dezember 1995 95-038, 12. Jänner 1996 96-010,
2. Februar 1996 96-012, 4. März 1996 96-014,
3. April 1996 96-016, 7. Mai 1996 96-018,
7. Juni 1996 96-020, 2. Juli 1996 96-022,
1. August 1996 96-027, 30. September 1996
96-041).
Der Betriebsprüfer
erstellte folgenden Aktenvermerk:
Die Ausgangsrechnungen wurden
lt. Auskunft des Bw. heute vollständig vorgelegt. Die an die CAG-GmbH
gelegte Ausgangsrechnung aus 1996 ist der Betriebsprüfung ohnehin bekannt.
Sonst gibt es keine weiteren Ausgangsrechnungen.
Die Belege zu den Ausgaben sind
bis auf die Position "Office rental and energy costs", die intern mit der
RT-Company verrechnet wurden, nach dem heutigen Wissensstand des Bw.
vollständig. Die im "Extract from Accounts" angeführten Abschreibungen
sind durch die Anschaffungskosten belegt.
Eine konkrete Buchhaltung
(Sachkonten, Kunden- und Lieferantenkonten, Jahresabschlüsse) wurde heute
nicht vorgelegt. Eine doppelte Buchhaltung im Sinne des österreichischen
Abgabenrechtes gibt es für die P-Ltd. Company nicht, es gibt nur eine
Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung.
Schriftverkehr ist zum Teil
noch vorhanden; was vorhanden ist, müsste jedoch erst zusammengesucht und
aufbereitet werden. In der Rechtsanwaltskanzlei liegt nichts auf.
Zu den Reisekosten gibt der Bw.
an, dass die Belege, die vorgelegt wurden, ausschließlich Betriebsausgaben
(betriebliche Reisen) betreffen. Der Bw. hat eine Wohnung und einen Sohn in
England; er hat seinen Sohn jedoch nur nach Beendigung von beruflichen
Aufenthalten in England besucht.
Eine Ausgangsrechnung vom
30. September 1995 an die RT-Company und die Ausgangsrechnung vom
12. Juli 1995 an die B-GmbH & Co KG sowie drei
Postaufgabescheine aus 1994 wurden in Kopie zur Verfügung gestellt. In den
Aufgabescheinen sind als Kunden S&L-Plastics (England) und Michel R.
(Frankreich) ersichtlich. Der Bw. erklärt dazu, dass es sich in diesen
beiden Fällen nur um Geschäftsanbahnungen gehandelt hat, zu diesem
Zweck wurden Unterlagen versendet. Ein konkreter Auftrag kam jedoch mit diesen
beiden potentiellen Kunden nicht zustande.
Der Betriebsprüfer
übermittelte am 26. Mai 1997 dem Bw. obigen Aktenvermerk und die
aufgrund der Belegeinsicht von ihm erstellten Arbeitsbogenblätter und
ersuchte um Aufklärung der fehlenden
Ausgangsrechnungs-Nummern.
Mit Schreiben vom
2. Juni 1997 teilte der Bw. durch seinen Rechtsvertreter mit, es seien
sämtliche Ausgangsrechnungen vorgelegt worden. Die Rechnung Nr. 94-141
sei tatsächlich die erste 1994 gelegte Rechnung. Die RT-Company habe nicht
mit der Nr. 1 beginnen wollen. Aus diesem Grunde habe sie eine beliebige
Zahl - nämlich 141 - gewählt. Auf die Vergabe von
Rechnungsnummern habe der Bw. keinen Einfluss gehabt. Auch bei der Vergabe von
Rechnungsnummern für 1995 habe die RT-Company darauf bestanden, dass nicht
mit der Nr. 1 begonnen werde. Um eine völlige Abhängigkeit der
P-Ltd. Company von der K-GmbH zu vermeiden, habe der Bw. keine fortlaufenden
Nummern vergeben wollen. Damit habe er dokumentieren wollen, dass die P-Ltd.
Company noch andere Aufträge in Bearbeitung habe, was jedoch
tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Gleiches gelte für
1996.
Während des
Betriebsprüfungsverfahrens der Firma Helmut P.
Möbelwerkstätten tauchte noch folgende - von der P-Ltd. Company
ausgestellte - Rechnung auf:
Kunde:
Helmut P. Möbelwerkstätten
Rechnung
Nr. 94-131 vom 29. Juli 1994: Honorar für technische
Übersetzungsarbeit in Englisch, Zeitraum Juli 1994, Leistungsbetrag
2.625,00 S, Umsatzsteuer 20 % 525,00 S, Gesamtbetrag
3.150,00 S;
Bankverbindung:
L-Bank Plc, 9 Br-Street, St. H., Jersey, Channel
Islands;
Bankleitzahl:
30-94-61;
Kontonummer:
08225885;
P-Ltd.
Company, Registered Office, W-House, U-Street, St. H., Jersey, Channel
Islands.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die
abgabenrechtlichen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang
einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie
nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im
naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede
gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Es trägt zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle
Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu
können, doch schließt der Verfahrensgrundsatz des § 115
Abs. 1 BAO in seiner Wirksamkeit keinesfalls die Verpflichtung der
Partei aus, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und
die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des
§ 119 Abs. 1 BAO offen zu legen. Auf die Mitwirkung des
Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann im Besonderen dann nicht
verzichtet werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur
der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen eines
Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch
stehen. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was
§ 119 Abs. 1 BAO von ihm verlangt, so hat die
Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen; sie sind in einem
solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien
Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen (VwGH 18.4.1990, 89/16/0204).
Wenn Sachverhaltselemente im
Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der
Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur
amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu
Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen
Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so
liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener
Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; VwGH 12.7.1990,
89/16/0069; VwGH 28.10.1987, 85/13/0179).
Die Beweiswürdigung der
belangten Behörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in
der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der
Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, dh. ob
sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen
(VwGH 28.10.1987, 85/13/0179; VwGH 22.9.1987, 85/14/0033; VwGH 16.6.1987,
85/14/0125).
Der Bw. hat im
berufungsgegenständlichen Zeitraum keine Steuererklärungen abgegeben.
Da er 1993 noch bis 30. Juni bei der CAG-GmbH als Angestellter
beschäftigt war, erfolgte in diesem Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung. Der
Bw. gab weder dem Finanzamt die Gründung der P-Ltd. Company am
21. Juni 1993 bekannt noch teilte er diesen Umstand dem
Arbeitsmarktservice K. und der Gebietskrankenkasse OÖ. mit, sodass er
vom 1. Juli 1993 bis 17. Mai 1994 ungerechtfertigterweise
Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld bezog.
Die Beziehungen des Bw. zur
P-Ltd. Company wurden erst im Zuge einer UVA-Prüfung bei der K-GmbH
bekannt. Der Bw. wurde daraufhin einer genauen abgabenrechtlichen Prüfung
unterzogen, in deren Verlauf er mit Ausnahme des am 9. Dezember 1996
eingereichten "Extract from Accounts for 1993, 1994, 1995" keinerlei Unterlagen
- trotz mehrmaliger Aufforderung - vorlegte und nur spärliche
Informationen gab. In den Berufungen wurde erstmals bekannt gegeben, dass die
Belege der P-Ltd. Company eingesehen werden könnten. Die Einsichtnahme
erfolgte am 21. Mai 1997. Laut Bw. gibt es überhaupt keine
Buchhaltung im Sinne des Abgabenrechtes, lediglich eine
Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung. Unterlagen über die Gründung der
P-Ltd. Company (mit Ausnahme des "Certificate of Incorporation of a Limited
Company") sowie ein Schriftverkehr mit der Gesellschaft liegt bis dato nicht
vor.
Steueroase -
Sitzgesellschaft:
Es steht fest, dass es sich
bei den Channel Islands um eine Steueroase handelt.
Es gibt folgende
Gesellschafts-Besteuerung auf den Channel Islands, Jersey (vgl. Paul Hucker,
Corporate Taxes - A Worldwide Summary, Information Guide, Price
Waterhouse, Channel Islands, Jersey, 1995):
Taxes
on corporate income, Channel Islands, Jersey:
Income
tax/Corporations pay income tax at a rate of 20 % on taxable
income.
Exempt
companies/A company that ist resident in the island, whether incorporated
in Jersey or in any other jurisdiction, may make a claim to be exempt from
Jersey taxation and for all purposes be treated as not resident in the Island if
the following conditions are met.
1. The company is a Collective Investment
Fund.
2. No Jersey resident individual has an interest
in the company. (Interest for this purpose is interpreted very
widely.)
An exempt company ist liable
to a fixed levy of 500,00 PST per annum.
International
Business Company/From January 1, 1993 a new corporate vehicle known
as an International Business Company (IBC) was brought into existence, paying
tax at a low rate on profits from international activities. An IBC will be
resident in Jersey for tax purposes, but its special status modifies the impact
of the Income Tax Law in a number of ways. Profits from its international
activities will be subject to a tax at rates that range from 2 % on the
first 3 million PST of profit to 0.5 % on profits that exceed
10 million PST, subject to a minimum tax charge of 1,200 PST.
Losses cannot be carried forward. As with exempt companies, beneficial ownership
must be in the hands of nonresidents of Jersey.
Eine Exempt Company wird mit
ihren Gewinnen aus Auslandsgeschäften nicht besteuert (company fee
jährlich 500,00 PST). Voraussetzung dafür ist, dass die
Gesellschaft nicht als örtliches Unternehmen gilt. Dafür müssen
insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sein: Die Gesellschafter
dürfen nicht in Jersey ansässig sein. Die Gesellschaft ist nicht
befugt, Verträge auf den Inseln abzuschließen. Die Gesellschaft darf
keinerlei Geschäftstätigkeit auf den Inseln aufnehmen, außer
Aufgaben, die das Sekretariat oder die Verwaltung betreffen. Die Gesellschaft
ist nicht befugt, Geschäftsräume oder Zweigstellen auf den Inseln zu
unterhalten (vgl. Walter Baumann, Steueroasen und internationale
Holdingkonstruktionen, 117, Ueberreuter-Verlag, Wien, 1996; Walter Messner,
Steueroasen, 2. Auflage, 93, Fachverlag der Wirtschaftsuniversität
Wien, Wien, 1987).
Es handelt sich bei der P-Ltd.
Company um eine "Private Company under the Companies (Jersey) Law 1991". Sie ist
daher eine ordnungsgemäß gegründete und in das örtliche
Register eingetragene Basisgesellschaft, der eine aktive, eigene
Geschäftstätigkeit fehlt. Sie selbst verfügt über kein
eigenes Büro (die auf den Rechnungen angegebene Adresse ist jene der
RT-Company, die mit der Verwaltung beauftragt wurde) und kein Personal. Das
Anlagevermögen (Pkw mit dem Kennzeichen J 44862) und das
Umlaufvermögen (Büromaterial und Bankguthaben) befinden sich in der
alleinigen Verfügungsmacht des Bw. Es werden keinerlei Geschäfte auf
den Channel Islands abgewickelt. Der Bw. hat keinen Wohnsitz auf den Channel
Islands.
Im "Extract from Accounts"
scheint unter den Ausgaben (Expenditure) jährlich ein "Exempt company fee"
von 500,00 PST auf.
Nach obiger Definition ist die
P-Ltd. Company eine so genannte "Exempt Company", die auf den Channel Islands
nur ein geringes "Annual Fee" von 500,00 PST zu entrichten hat und sonst
von der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer befreit
ist.
Die P-Ltd. Company ist eine so genannte
Domizilgesellschaft, genauer Basisgesellschaft (vgl. Günter Dreßler,
Die Besteuerung von Gewinnverlagerungen in Steueroasen-Länder, 73, Alfred
Metzner Verlag, Frankfurt am Main, 1982).
Als Domizilgesellschaften sind
jene Rechtsgebilde anzusehen, die im Land ihrer Registrierung (Firmenbuch,
Handelsregister, Öffentlichkeitsregister) keinen eigenen
Geschäftsbetrieb unterhalten, sondern bei einem so genannten
Domizilträger (idR einem Rechtsanwalt, berufsmäßigen
Treuhänder usw.) ansässig sind. Als Basisgesellschaften
(Sitzgesellschaften) sind jene Gesellschaften zu bezeichnen, welche
üblicherweise aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Domizillandes
keine oder nur sehr eingeschränkte Tätigkeiten im Sitzstaat entwickeln
dürfen (bei Zuwiderhandeln würden diese Gesellschaften die
steuerlichen Privilegien verlieren!), jedoch im "Rest der Welt"
uneingeschränkt ihren Geschäften nachgehen können
(Renner/Steiner, Gewinnverlagerungen durch Einschalten von
Domizilgesellschaften, ÖStZ 1995, 394).
Die für den Berufungsfall
entscheidende Frage, ob und inwieweit die P-Ltd. Company gerade in dem für
die strittigen Zurechnungen maßgebenden Rahmen wirtschaftlich tätig
geworden ist oder ob sie nur zur Gewinnabschöpfung bzw. Steuerminimierung
für den Bw. vorgeschoben wurde, ist damit noch nicht
gelöst.
Zurechnung der
Einkünfte:
Gemäß
§ 21 BAO ist für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend (Abs. 1).
Vom Abs. 1 abweichende
Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt
(Abs. 2).
Gemäß
§ 22 BAO kann durch
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
Rechtes die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden
(Abs. 1).
Liegt ein Missbrauch
(Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den
wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen
rechtlichen Gestaltung zu erheben wären (Abs. 2).
Die Einschaltung einer
Kapitalgesellschaft ist - wie der Bw. richtig ausführt -
ordnungsgemäßer Gebrauch zivilrechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten und nicht Missbrauch.
Zu überprüfen ist
jedoch, ob die Gesellschaft tatsächlich den Zwecken dient, die Aufgaben
erfüllt, im Wirtschaftsleben die Handlungen entfaltet und den ihr
zugedachten Funktionen gerecht wird, die vorgegeben werden. Entscheidend ist
somit, ob sie über die Leistungserstellung disponieren kann, dh. die
Möglichkeit hat, Marktchancen zu nutzen, die Leistungen zu variieren, im
Extremfall auch zu verweigern, und sie der Erfolg oder Misserfolg der
Dispositionen trifft. Wenn dies zu verneinen ist, wenn die Gesellschaft am
Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilnimmt, wenn die
Gesellschaft nicht zwischen den Gesellschaftern und dem Marktgeschehen steht,
nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen erfüllt, wenn es also nicht
die Gesellschaft ist, die am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, dann werden die
Ergebnisse der entfalteten Aktivitäten nicht der Gesellschaft, sondern den
tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit zuzurechnen sein, denn
dann sind sie es, zumeist die Gesellschafter, die selbst und unmittelbar am
Marktgeschehen teilnehmen. Das ist aber nicht eine Frage der
missbräuchlichen Gestaltung und nicht eine der Anerkennung oder
Nichtanerkennung der Gesellschaft, sondern eine Frage der sachgerechten
Zurechnung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, § 22, 248; Ruppe,
Steuerliche Zurechnung von Einkünften, Handbuch der Familienverträge,
131).
Der Bw. ist
Alleingesellschafter und Geschäftsführer (nicht jedoch Dienstnehmer)
der P-Ltd. Company. Die Gesellschaft verfügt über keine Dienstnehmer
und kein eigenes Büro. Das Anlagevermögen der P-Ltd. Company (Pkw mit
dem Kennzeichen J 44862, EDV-Anlage samt Modem, Telefonanlage und Handy,
welche im Rahmen des Sicherstellungsauftrages gepfändet wurden) befanden
sich nicht am vorgeblichen Sitz der Gesellschaft auf den Channel Islands sondern
an der Privatadresse des Bw. in Österreich. Sämtliche - von der
P-Ltd. Company verrechneten - Leistungen wurden ausschließlich durch
den Bw. erbracht, der allein über das spezielle Wissen verfügte. Alle
geschäftlichen Entscheidungen über eine Auftragsannahme und die
folgende Auftragsabwicklung traf der Bw. und trifft sie nach wie vor. Wäre
die P-Ltd. Company - wie behauptet - Leistungserbringer, hätte
der Bw. als Vertreter der Gesellschaft gegenüber dieser eine
Berichtspflicht. Der Bw. hat jedoch keinerlei Unterlagen (Schriftverkehr mit der
P-Ltd. Company etc.), aus denen diese Berichtspflicht ersichtlich ist,
vorgelegt.
Es ist daher davon auszugehen,
dass die Ergebnisse der Erwerbstätigkeit nicht der P-Ltd. Company sondern
dem tatsächlichen Träger der Erwerbstätigkeit, dem Bw.,
zuzurechnen sind.
Betrachtet man den
vorliegenden Sachverhalt in seiner Gesamtheit hat - nach Ansicht des UFS
- der Bw. die P-Ltd. Company auf den Channel Islands gegründet, um
inländische Gewinne (soweit erklärt) auf ein Steueroasen-Land zu
verlagern und damit seine persönliche Steuerpflicht zu umgehen.
Der Bw. hat sogar
Tätigkeiten - die wie er selbst zugibt seinem Privatbereich
zuzuordnen sind - wie zB die Übersetzungstätigkeit für die
Firma Helmut P. Möbelwerkstätten oder Einnahmen, die aus seiner
nichtselbständigen Tätigkeit für die CAG-GmbH stammen
(Diensterfindungsvergütung), über die P-Ltd. Company fakturiert,
obwohl diese keinerlei Zusammenhang mit der Gesellschaft aufweisen.
Die vom Bw. angeführten Argumente
(Vorhaltsbeantwortung vom 5. Dezember 1996), er habe "angesucht in
Österreich ein technisches Büro zu gründen", wonach ihm die
Wirtschaftskammer Wien mitgeteilt habe, dies sei unmöglich, weil sein
ausländisches Studium nicht anerkannt werde, waren - nach Ansicht des
UFS - nicht maßgeblich für die Gründung der P-Ltd. Company
und die Abrechnung seiner (privaten und beruflichen) Einnahmen über die
Gesellschaft.
Der Bw. verweist lediglich auf
ein Telefonat mit der Wirtschaftskammer Wien. Tatsächlich hat er nicht den
Versuch unternommen, als erste Voraussetzung für die Bewilligung eines
technischen Büros in Österreich seinen ausländischen
Studienabschluss nostrifizieren zu lassen, was in der Regel laut Auskunft der
Wirtschaftskammer problemlos möglich sei, oder eine Nachsicht der
Zulassungsvoraussetzungen zu erwirken, sodass die Nostrifizierung des Studiums
nicht erforderlich sei.
Die P-Ltd. Company ist
lediglich - wie bereits ausgeführt - eine Sitzgesellschaft und
hat keinerlei Tätigkeit entfaltet. In diesem Fall kann ihr keine
wirtschaftliche Funktion zugeordnet werden.
Die Einschaltung derartig
funktionsloser Steueroasen-Gesellschaften in den Geschäftsablauf erfolgt
aus steuerlichen Gründen und dient dem Ziel, Gewinne, die im Inland zu
besteuern wären, im Ausland (Steueroase) gänzlich oder weitgehend
steuerfrei zu stellen. Gewinnverlagerungen auf Sitzgesellschaften in einer
Steueroase müssen daher von der Finanzverwaltung rückgängig
gemacht werden. Die verlagerten Gewinne werden dabei dem Abgabepflichtigen, bei
dem die Gewinnverlagerung die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert hat,
wieder hinzugerechnet (Gutschi, Steueroasenproblematik - konkret am
Beispiel Liechtenstein, Der Wirtschaftstreuhänder 4/03, 34).
Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst
die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine
Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Die P-Ltd. Company hat keine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt; sie hat keinerlei
Leistungen erbracht. Die Leistungserbringung erfolgte vielmehr durch den Bw.,
der Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist.
Die Umsätze sind daher
dem Bw. zuzurechnen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer nur jene
Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung,
die den Bestimmungen des § 11 entspricht, gesondert an ihn ausgewiesen
worden sind.
Bis dato wurden keine
Rechnungen, die den obigen Kriterien entsprechen vorgelegt, sodass ein
Vorsteuerabzug nicht zulässig ist.
Schätzungsbefugnis
- Höhe der Einkünfte:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-L/02
- Stammnummer
- 7736
- Gültig
- 11.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF