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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0135-L/02

Die Zwischenschaltung einer Domizilgesellschaft ist nicht eine Frage der missbräuchlichen Gestaltung sondern eine Frage der sachgerechten Zurechnung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-L/02vom 11.12.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2). Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3). Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, a.a.O., Band 2, § 184, 1912). Absatz 1 normiert als allgemeinen, beiden Anordnungen (Absätze 2 und 3) vorgeordneten Grundsatz, dass dann zu schätzen ist, wenn sich nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten ergibt, dass sich die Höhe der Bemessungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen lässt (Stoll, a.a.O., Band 2, § 184, 1917). Zufolge Absatz 2 ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige trotz Aufforderung und Einmahnung Abgabenerklärungen nicht einreicht, ferner, wenn der Abgabepflichtige den Aufforderungen der Behörde, unvollständige Angaben zu ergänzen und Zweifel zu beseitigen (Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1), nicht nachkommt, wenn er Auskünfte über zweifelhaft erscheinende Sachverhalte verweigert oder der Aufforderung zur Aufklärung wegen bestimmter Bedenken gegen die Richtigkeit gemachter Angaben (Erklärungen) nicht, nicht ausreichend oder nicht sachgerecht entspricht, also einem Bedenkenvorhalt nach § 161 Abs. 2 nicht Rechnung trägt, wie überhaupt, bei Nichterfüllung eines Auftrages der Behörde, in einem für den Abgabepflichtigen zumutbaren Ausmaß Auskunft zu geben, für die Besteuerung bedeutsame Angaben zu machen, schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten (§ 138 Abs. 2, § 143 Abs. 2). Verletzt der Abgabepflichtige seine abgaberechtlichen Pflichten, solchen hinreichend bestimmten und zumutbaren sowie erfüllungsmöglichen Verlangen der Behörde Folge zu leisten, also seine Pflichten, an der Sachverhaltsermittlung in gebotenem Maße mitzuwirken, gibt er zur Schätzung Anlass und setzt sich den damit verbundenen Gefahren der Ungenauigkeit des Ergebnisses aus (Stoll, a.a.O., Band 2, § 184, 1918). Gemäß § 163 haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Ordnungsvorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen. Weisen die Bücher oder Aufzeichnungen solche formellen Mängel auf, die "geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen," so ist zu schätzen. Nur formell ordnungsmäßige Bücher oder Aufzeichnungen, die einen zuverlässigen Überblick über den Gegenstand der Dokumentation gewähren (also über Vermögen, Vermögensänderungen, Umsatz, Einnahmen und Ausgaben), können von vornherein Anspruch auf Glaubwürdigkeit erheben und die Grundlage für die Vermutung abgeben, dass die im Wege formell ordnungsmäßiger Bücher und Aufzeichnungen ausgewiesenen Ergebnisse den für die Abgabenerhebung (Bemessung) maßgebenden Verhältnissen, nämlich der materiellen Wahrheit, damit der Richtigkeit und Wirklichkeit entsprechen (Stoll, a.a.O., Band 2, § 184, 1919). Der Bw. hat keine Abgabenerklärungen eingereicht. Trotz mehrmaliger Aufforderung legte er im Zuge der Betriebsprüfung mit Ausnahme des "Extract from Accounts" und der Registereintragung keinerlei Unterlagen vor. Der Bw. selbst gab nur spärliche Informationen über seine Geschäftsbeziehungen. In den Berufungen bot er erstmals Belege zur Einsichtnahme an. Es war dem Betriebsprüfer nicht möglich, die Richtigkeit der Angaben im "Extract from Accounts" zu überprüfen. Die erst im Zuge des Berufungsverfahrens zur Einsicht zur Verfügung gestellten Belege reichen nicht aus, um die Richtigkeit der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung zu beweisen. Dies hätte die Offenlegung der Verbuchung jedes einzelnen Beleges erfordert. Aus dem "Extract from Accounts" ist nicht ersichtlich, wie die vorgelegten Belege Eingang in die Buchhaltung gefunden haben. Dazu wäre eine vollständige Buchhaltung benötigt worden. Eine solche Buchhaltung im Sinne des Abgabenrechtes existiert laut Bw. nicht. Wenn der Bw. behauptet, er habe nunmehr sämtliche Belege vorgelegt, so ist dies nicht glaubwürdig.   Bei der Durchsicht der Ausgangsrechnungen wurde festgestellt, dass diese 1994 erst mit der Rechnungsnummer 94-141 beginnen, 1995 mit der Rechnungsnummer 95-013 und 1996 mit der Rechnungsnummer 96-010. In den Jahren 1995 und 1996 fehlen teilweise Rechnungsnummern. Der Bw. erklärt dies damit, dass er, um eine völlige Abhängigkeit der P-Ltd. Company von der K-GmbH zu vermeiden, keine fortlaufenden Nummern vergeben habe; er habe damit dokumentieren wollen, dass die P-Ltd. Company noch andere Aufträge durchführe, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Weiters habe die RT-Company bei der Vergabe der Rechnungsnummern nicht mit der Nummer 1 beginnen wollen, sondern habe eine beliebige Zahl gewählt. Bei der Firma Helmut P. Möbelwerkstätten wurde jedoch eine Rechnung vom 29. Juli 1994, Rechnungsnummer 94-131, mit der die P-Ltd. Company eine Übersetzungstätigkeit des Bw. in Rechnung gestellt hatte, gefunden. Diese Rechnung wurde nicht im Rahmen der Belegeinsicht zur Kenntnis gebracht. Die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum passen in der Reihenfolge zu der Rechnung vom 5. Oktober 1994, Rechnungsnummer 94-141. Es besteht daher der dringende Verdacht, dass nicht sämtliche Ausgangsrechnungen vorgelegt wurden. Die oben beschriebene Vorgangsweise (Vergabe von nicht fortlaufenden Rechnungsnummern) diente - nach Ansicht des UFS - lediglich als Verschleierung des Fehlens von Rechnungen. Es zeigte sich im Laufe sowohl des Betriebsprüfungsverfahrens als auch des Berufungsverfahrens, dass der Bw. nur nach Bekanntwerden eines Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde Informationen darüber - wenn auch nur spärlich - gab. Der Bw. hat weder eine ordnungsgemäße Buchhaltung vorgelegt noch ist er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung nachgekommen und hat dadurch Anlass zur Schätzung gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gebe, die mit jeder Schätzung verbundene Ungenauigkeit hinnehmen müsse; es liege im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichten und die Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich sei (vgl. VwGH 14.12.1995, 93/15/0102). Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte ausgehend vom Zahlenmaterial des "Extract from Accounts for 1993, 1994, 1995". Der Betriebsprüfer hat daraus eine Gewinn- und Verlustrechnung - bereinigt um die Anschaffungskosten für Anlagegüter und das Stammkapital - abgeleitet. Weiters hat er die aus der Prüfung bei der K-GmbH bekannten Umsätze und Zahlungen in die Bemessungsgrundlagen einbezogen. Die von der B-GmbH & Co KG stammenden und die im Ausland erzielten Einnahmen mussten hingegen geschätzt werden. Es liegen sowohl Ausgangsrechnungen der B-GmbH & Co KG als auch der R-Incorporated, USA, vor. Es ist daher erwiesen, dass es sehr wohl Geschäftsbeziehungen zu diesen beiden Firmen gegeben hat. Berücksicht wurden ebenfalls die Einnahmen aus der Übersetzungsarbeit für die Firma Helmut P. Möbelwerkstätten sowie die - aus dem Dienstverhältnis zur CAG-GmbH stammenden - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 1993 und die Diensterfindungsvergütung im Jahr 1996. Bei der Schätzung des Gewinnes wurden weiters die durch die betriebliche Tätigkeit zu finanzierenden Lebenshaltungskosten (wie Mietzahlungen in Österreich, Kosten des Zweitwohnsitzes in England etc.) miteinbezogen. Beweise dafür, dass der Bw. seinen Lebensunterhalt aus seinem im Ausland befindlichen Vermögen bestritten hat, liegen nicht vor. Betont wird in diesem Zusammenhang nochmals, dass das "Extract from Accounts" selbst durch die nunmehr vorgelegten Belege nicht überprüfbar ist. Allein ohne die bezugnehmenden und zweifelsohne vorhandenen Unterlagen ist diese Zusammenstellung nicht beweiskräftig. Diesem Umstand hat der Betriebsprüfer durch eine Zuschätzung Rechnung getragen. Der Gewinn wurde mit ca. zwei Drittel der Gesamteinnahmen geschätzt, wobei sich die Höhe an den Zahlen des vorgelegten "Extract from Accounts" für 1995 orientiert. Nach Ansicht des Bw. habe der Betriebsprüfer Deckungsbeiträge von 66 % bzw. 86 % unterstellt, was realitätsfern sei; es könne lediglich von einem Deckungsbeitrag von 30 % ausgegangen werden, in Anlehnung an die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Wirtschaftstreuhänder. Diese Argumentation ist nicht richtig: Die P-Ltd. Company beschäftigt keine Arbeitnehmer, der Bw. erledigt alle Arbeiten selbst, sodass der ihm fiktiv zuzurechnende Unternehmerlohn steuerlich irrelevant ist. Daraus ergibt sich zwangsläufig eine hohe Umsatzrentabilität. Die angenommenen Verhältnisse zwischen dem geschätzten Umsatz und dem Gewinn sind daher nicht realitätsfremd. Ein Deckungsbeitrag in Höhe von 86 % - wie vom Bw. behauptet - wurde 1995 nicht angesetzt. Im Übrigen ist die vom Bw. ausgeübte Tätigkeit der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders nicht vergleichbar. Was die angefochtene Höhe der Bemessungsgrundlagen betrifft, wäre es dem Bw. während der abgabenbehördlichen Prüfung und im Berufungsverfahren unbenommen geblieben, die erforderlichen Beweismittel vorzulegen, um eine genaue Berechnung der Besteuerungsgrundlagen zu ermöglichen. Dem Bw. wurden sowohl im Besprechungsprogramm als auch nach der Belegeinsicht im Berufungsverfahren die Schätzungsergebnisse vorgelegt, die im Wesentlichen unwidersprochen blieben. Der Bw. hat keine Beweismittel vorgelegt, um seine Behauptungen zu untermauern. Vielmehr hat der Bw. durch sein Verhalten verhindert, dass die Grundlagen für die Abgabenerhebung unmittelbar ermittelt werden konnten und hat dadurch Anlass zur gegenständlichen Schätzung gegeben. Er muss daher auch die mit einer Schätzung verbundenen Ungenauigkeiten in Kauf nehmen. Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden. Linz, 11. Dezember 2003

Normen und Schlagworte

SteueroaseDomizilgesellschaftSitzgesellschaftZurechnung von Einkünften

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0135-L/02
Stammnummer
7736
Gültig
11.12.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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