Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0135-L/02
Die Zwischenschaltung einer Domizilgesellschaft ist nicht eine Frage der missbräuchlichen Gestaltung sondern eine Frage der sachgerechten Zurechnung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-L/02vom 11.12.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind
(Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen (Abs. 3).
Die Befugnis (und die
Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung
der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen
(Stoll, a.a.O., Band 2, § 184, 1912).
Absatz 1 normiert als
allgemeinen, beiden Anordnungen (Absätze 2 und 3) vorgeordneten Grundsatz,
dass dann zu schätzen ist, wenn sich nach Ausschöpfung der
Ermittlungsmöglichkeiten ergibt, dass sich die Höhe der
Bemessungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen lässt (Stoll, a.a.O.,
Band 2, § 184, 1917).
Zufolge Absatz 2 ist zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige trotz Aufforderung und Einmahnung
Abgabenerklärungen nicht einreicht, ferner, wenn der Abgabepflichtige den
Aufforderungen der Behörde, unvollständige Angaben zu ergänzen
und Zweifel zu beseitigen (Ergänzungsauftrag nach § 161
Abs. 1), nicht nachkommt, wenn er Auskünfte über zweifelhaft
erscheinende Sachverhalte verweigert oder der Aufforderung zur Aufklärung
wegen bestimmter Bedenken gegen die Richtigkeit gemachter Angaben
(Erklärungen) nicht, nicht ausreichend oder nicht sachgerecht entspricht,
also einem Bedenkenvorhalt nach § 161 Abs. 2 nicht Rechnung
trägt, wie überhaupt, bei Nichterfüllung eines Auftrages der
Behörde, in einem für den Abgabepflichtigen zumutbaren Ausmaß
Auskunft zu geben, für die Besteuerung bedeutsame Angaben zu machen,
schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten
(§ 138 Abs. 2, § 143 Abs. 2). Verletzt der
Abgabepflichtige seine abgaberechtlichen Pflichten, solchen hinreichend
bestimmten und zumutbaren sowie erfüllungsmöglichen Verlangen der
Behörde Folge zu leisten, also seine Pflichten, an der
Sachverhaltsermittlung in gebotenem Maße mitzuwirken, gibt er zur
Schätzung Anlass und setzt sich den damit verbundenen Gefahren der
Ungenauigkeit des Ergebnisses aus (Stoll, a.a.O., Band 2, § 184,
1918).
Gemäß
§ 163 haben Bücher und
Aufzeichnungen, die den Ordnungsvorschriften des § 131 entsprechen,
die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der
Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen. Weisen die Bücher oder
Aufzeichnungen solche formellen Mängel auf, die "geeignet sind, die
sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen,"
so ist zu schätzen.
Nur formell
ordnungsmäßige Bücher oder Aufzeichnungen, die einen
zuverlässigen Überblick über den Gegenstand der Dokumentation
gewähren (also über Vermögen, Vermögensänderungen,
Umsatz, Einnahmen und Ausgaben), können von vornherein Anspruch auf
Glaubwürdigkeit erheben und die Grundlage für die Vermutung abgeben,
dass die im Wege formell ordnungsmäßiger Bücher und
Aufzeichnungen ausgewiesenen Ergebnisse den für die Abgabenerhebung
(Bemessung) maßgebenden Verhältnissen, nämlich der materiellen
Wahrheit, damit der Richtigkeit und Wirklichkeit entsprechen (Stoll, a.a.O.,
Band 2, § 184, 1919).
Der Bw. hat keine
Abgabenerklärungen eingereicht. Trotz mehrmaliger Aufforderung legte er im
Zuge der Betriebsprüfung mit Ausnahme des "Extract from Accounts" und der
Registereintragung keinerlei Unterlagen vor. Der Bw. selbst gab nur
spärliche Informationen über seine Geschäftsbeziehungen. In den
Berufungen bot er erstmals Belege zur Einsichtnahme an.
Es war dem Betriebsprüfer
nicht möglich, die Richtigkeit der Angaben im "Extract from Accounts" zu
überprüfen. Die erst im Zuge des Berufungsverfahrens zur Einsicht zur
Verfügung gestellten Belege reichen nicht aus, um die Richtigkeit der
Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung zu beweisen. Dies hätte die Offenlegung der
Verbuchung jedes einzelnen Beleges erfordert. Aus dem "Extract from Accounts"
ist nicht ersichtlich, wie die vorgelegten Belege Eingang in die Buchhaltung
gefunden haben. Dazu wäre eine vollständige Buchhaltung benötigt
worden. Eine solche Buchhaltung im Sinne des Abgabenrechtes existiert laut Bw.
nicht.
Wenn der Bw. behauptet, er habe nunmehr sämtliche
Belege vorgelegt, so ist dies nicht glaubwürdig.
Bei der Durchsicht der Ausgangsrechnungen wurde
festgestellt, dass diese 1994 erst mit der Rechnungsnummer 94-141 beginnen, 1995
mit der Rechnungsnummer 95-013 und 1996 mit der Rechnungsnummer 96-010. In den
Jahren 1995 und 1996 fehlen teilweise Rechnungsnummern.
Der Bw. erklärt dies damit, dass er, um eine
völlige Abhängigkeit der P-Ltd. Company von der K-GmbH zu vermeiden,
keine fortlaufenden Nummern vergeben habe; er habe damit dokumentieren wollen,
dass die P-Ltd. Company noch andere Aufträge durchführe, was
tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.
Weiters habe die RT-Company
bei der Vergabe der Rechnungsnummern nicht mit der Nummer 1 beginnen
wollen, sondern habe eine beliebige Zahl gewählt.
Bei der Firma Helmut P. Möbelwerkstätten
wurde jedoch eine Rechnung vom 29. Juli 1994, Rechnungsnummer 94-131,
mit der die P-Ltd. Company eine Übersetzungstätigkeit des Bw. in
Rechnung gestellt hatte, gefunden. Diese Rechnung wurde nicht im Rahmen der
Belegeinsicht zur Kenntnis gebracht. Die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum
passen in der Reihenfolge zu der Rechnung vom 5. Oktober 1994,
Rechnungsnummer 94-141.
Es besteht daher der dringende
Verdacht, dass nicht sämtliche Ausgangsrechnungen vorgelegt
wurden.
Die oben beschriebene
Vorgangsweise (Vergabe von nicht fortlaufenden Rechnungsnummern) diente -
nach Ansicht des UFS - lediglich als Verschleierung des Fehlens von
Rechnungen. Es zeigte sich im Laufe sowohl des Betriebsprüfungsverfahrens
als auch des Berufungsverfahrens, dass der Bw. nur nach Bekanntwerden eines
Sachverhaltes durch die Abgabenbehörde Informationen darüber -
wenn auch nur spärlich - gab.
Der Bw. hat weder eine
ordnungsgemäße Buchhaltung vorgelegt noch ist er seiner Verpflichtung
zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung nachgekommen und hat dadurch Anlass
zur Schätzung gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass derjenige, der zu einer
Schätzung begründeten Anlass gebe, die mit jeder Schätzung
verbundene Ungenauigkeit hinnehmen müsse; es liege im Wesen der
Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die
tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger
großen Genauigkeitsgrad erreichten und die Beweisführung für ein
bestimmtes Ergebnis nicht möglich sei (vgl. VwGH 14.12.1995,
93/15/0102).
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte
ausgehend vom Zahlenmaterial des "Extract from Accounts for 1993, 1994, 1995".
Der Betriebsprüfer hat daraus eine Gewinn- und Verlustrechnung -
bereinigt um die Anschaffungskosten für Anlagegüter und das
Stammkapital - abgeleitet.
Weiters hat er die aus der Prüfung bei der K-GmbH
bekannten Umsätze und Zahlungen in die Bemessungsgrundlagen einbezogen.
Die von der B-GmbH & Co KG stammenden und die im
Ausland erzielten Einnahmen mussten hingegen geschätzt werden. Es liegen
sowohl Ausgangsrechnungen der B-GmbH & Co KG als auch der
R-Incorporated, USA, vor. Es ist daher erwiesen, dass es sehr wohl
Geschäftsbeziehungen zu diesen beiden Firmen gegeben hat.
Berücksicht wurden ebenfalls die Einnahmen aus der
Übersetzungsarbeit für die Firma Helmut P.
Möbelwerkstätten sowie die - aus dem Dienstverhältnis zur
CAG-GmbH stammenden - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
Jahr 1993 und die Diensterfindungsvergütung im Jahr 1996.
Bei der Schätzung des
Gewinnes wurden weiters die durch die betriebliche Tätigkeit zu
finanzierenden Lebenshaltungskosten (wie Mietzahlungen in Österreich,
Kosten des Zweitwohnsitzes in England etc.) miteinbezogen. Beweise dafür,
dass der Bw. seinen Lebensunterhalt aus seinem im Ausland befindlichen
Vermögen bestritten hat, liegen nicht vor.
Betont wird in diesem
Zusammenhang nochmals, dass das "Extract from Accounts" selbst durch die nunmehr
vorgelegten Belege nicht überprüfbar ist. Allein ohne die
bezugnehmenden und zweifelsohne vorhandenen Unterlagen ist diese
Zusammenstellung nicht beweiskräftig. Diesem Umstand hat der
Betriebsprüfer durch eine Zuschätzung Rechnung getragen.
Der Gewinn wurde mit ca. zwei
Drittel der Gesamteinnahmen geschätzt, wobei sich die Höhe an den
Zahlen des vorgelegten "Extract from Accounts" für 1995 orientiert. Nach
Ansicht des Bw. habe der Betriebsprüfer Deckungsbeiträge von 66 %
bzw. 86 % unterstellt, was realitätsfern sei; es könne lediglich
von einem Deckungsbeitrag von 30 % ausgegangen werden, in Anlehnung an die
wirtschaftlichen Gegebenheiten der Wirtschaftstreuhänder.
Diese Argumentation ist nicht
richtig: Die P-Ltd. Company beschäftigt keine Arbeitnehmer, der Bw.
erledigt alle Arbeiten selbst, sodass der ihm fiktiv zuzurechnende
Unternehmerlohn steuerlich irrelevant ist. Daraus ergibt sich zwangsläufig
eine hohe Umsatzrentabilität. Die angenommenen Verhältnisse zwischen
dem geschätzten Umsatz und dem Gewinn sind daher nicht realitätsfremd.
Ein Deckungsbeitrag in Höhe von 86 % - wie vom Bw. behauptet
- wurde 1995 nicht angesetzt. Im Übrigen ist die vom Bw.
ausgeübte Tätigkeit der Tätigkeit eines
Wirtschaftstreuhänders nicht vergleichbar.
Was die angefochtene Höhe
der Bemessungsgrundlagen betrifft, wäre es dem Bw. während der
abgabenbehördlichen Prüfung und im Berufungsverfahren unbenommen
geblieben, die erforderlichen Beweismittel vorzulegen, um eine genaue Berechnung
der Besteuerungsgrundlagen zu ermöglichen. Dem Bw. wurden sowohl im
Besprechungsprogramm als auch nach der Belegeinsicht im Berufungsverfahren die
Schätzungsergebnisse vorgelegt, die im Wesentlichen unwidersprochen
blieben. Der Bw. hat keine Beweismittel vorgelegt, um seine Behauptungen zu
untermauern. Vielmehr hat der Bw. durch sein Verhalten verhindert, dass die
Grundlagen für die Abgabenerhebung unmittelbar ermittelt werden konnten und
hat dadurch Anlass zur gegenständlichen Schätzung gegeben. Er muss
daher auch die mit einer Schätzung verbundenen Ungenauigkeiten in Kauf
nehmen.
Dem Berufungsbegehren konnte
daher nicht entsprochen werden.
Linz,
11. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-L/02
- Stammnummer
- 7736
- Gültig
- 11.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF