Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0492-K/09
Rückerstattung von Kapitalertragsteuer gem. § 94a EStG an eine zypriotische Muttergesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0492-K/09vom 10.03.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im BGBl. 56/1995 vom 17.01.1995 wurde die zur § 94a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erlassene Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und deren Erstattung bei Mutter- und Tochtergesellschaften im Sinne der Mutter- Tochter - Richtlinie veröffentlicht.
Obwohl sie ihrem Titel nach auch die Erstattung der Kapitalertragsteuer umfasst, legt sie inhaltlich lediglich die Voraussetzungen für die Unterlassung des Kapitalertragsteuerabzuges fest.
So ist gemäß
§ 1 Z. 1 der Verordnung das Unterbleiben eines solchen dann unzulässig, wenn Umstände vorliegen, die für die Annahme eines Missbrauchs im Sinne des § 22 BAO sprechen und ein Missbrauch von dem zum Abzug Verpflichteten zu vertreten wäre.
Ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO wäre nach § 2 Abs. 1 der Verordnung von dem zum Abzug Verpflichteten nur dann nicht zu vertreten, wenn er über eine schriftliche Erklärung der die Kapitalerträge empfangenden Gesellschaft verfügt, die folgende Aussagen enthält:
1. Die Gesellschaft entfaltet eine Betätigung, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.
2. Die Gesellschaft beschäftigt eigene Arbeitnehmer.
3. Die Gesellschaft verfügt über eigene Betriebsräumlichkeiten (§ 2 Abs. 2 der Verordnung).
Überdies dürfen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung
dem zum Abzug Verpflichteten keine Umstände erkennbar sein, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung auslösen.
Im gegenständlichen Fall hat die A SE, eine europäische Gesellschaft (societas europaea), die eine Aktiengesellschaft ist (Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft - SE) mit Sitz im Inland Dividenden an die Bw. ausgeschüttet und war somit als Schuldner dieser Kapitalerträge nach § 95 Abs. 3 EStG 1988 grundsätzlich verpflichtet, Kapitalertragsteuer durch Abzug einzubehalten.
Dieser Verpflichtung ist die A SE - mangels Vorliegens der oben angesprochenen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Verordnung (vgl. die Ausführungen im Antrag auf Steuerrückerstattung: bei der Bw. handelt es sich um eine Holdinggesellschaft) - auch nachgekommen und hat die Kapitalertragsteuer an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Es hat daher dem Antrag der Bw. als Muttergesellschaft der A SE entsprechend allenfalls eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer in unmittelbarer Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6), in der Folge MTR, durch Steuerrückerstattung zu erfolgen (§ 94a Abs. 2 letzter Satz EStG 1988
.
Die vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der MTR für eine derartige Entlastung grundsätzlich festgeschriebenen Voraussetzungen des § 94a EStG 1988 (Z. 1: nachweisliche unmittelbare Beteiligung am Grundkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft in Form von Gesellschaftsanteilen zu mindestens einem Zehntel, Z. 2: Kapitalerträge sind Dividenden aus Aktien, Z. 3: Muttergesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, die den in der Anlage 2 zum EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der MRT entspricht, Z. 4: Bestehen der Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von einem Jahr) sind im gegenständlichen Fall unstrittig erfüllt, und zwar wie folgt:
Z. 1: nachweisliche unmittelbare Beteiligung der Bw. am Grundkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen A SE mit Sitz in W zu jedenfalls 25% plus einer Aktie in Form von Aktien (siehe Listing der Börse und Stellungnahme der Übernahmekommission vom 4 , GZ. 55);
Z. 2: Ausschüttung von Dividenden aus Aktien (Jahresabschluss der A SE);
Z. 3: Anführung der Rechtsform der Muttergesellschaft in der Anlage 2 Z. 1 lit. m zum EStG 1988; sowie
Z. 4: ununterbrochene Behaltedauer von mehr als einem Jahr (letzter Anteilserwerb X.X.XXXX, Aktienverkauf per X.X. XXXX - siehe Stellungnahme der Übernahmekommission vom 6 , GZ. 22).
Die MTR (Artikel Art. 1 Abs. 2) verbietet jedoch eine Steuerrückerstattung zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen in Anwendung vertraglicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen.
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl. Nr. 709/1990, enthält diesbezüglich keinerlei Vorschriften.
Es bleibt daher am Boden der innerstaatlichen (österreichischen) Gesetze (des § 22 BAO) zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall allenfalls ein der Steuerrückerstattung entgegenstehender Missbrauch verwirklicht worden ist oder nicht.
Nach § 22 BAO kann die Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 BAO verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen, wobei im Einzelfall der der wirtschaftlichen Realität nicht angemessene Einsatz zivilrechtlicher Gestaltungsmittel allein zum Zweck der Abgabenvermeidung sanktioniert wird. Der Steuerpflichtige ist zwar grundsätzlich nicht daran gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, dass die geringste Steuerbelastung erzielt wird. Im Falle einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet, ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich ist (VwGH, 09.12.2004, 2202/14/0074 m.w.N).
Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 11.04.2007, RV/0323-S/06, u. a. ausgeführt:
"Aus dem Hinweis des § 94a Abs. 2 letzter Satz EStG 1994, wonach eine ,der MTR entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen ist'", ist abzuleiten, dass sich die Anwendung der Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO innerhalb der Zielsetzung der Richtlinie sowie innerhalb der Grundfreiheiten bewegen muss (dazu grundsätzlich Zorn/Twardosz ÖStZ 2006, 60 f mwN und im speziellen Kleemann, ÖStZ 1997, 114 ff mwN). Daraus folgt die grundsätzliche Regel, dass § 22 BAO bei der Beurteilung inländischer Holding-Gesellschaften nicht ohne Grund eine andere Bedeutung beigemessen werden darf, als bei der Prüfung ausländischer Gesellschaften mit gleicher Funktion (siehe auch Lang/Jirousek, Praxis des Internationalen Steuerrechts, Festschrift für Helmut Loukota zum 65. Geburtstag, 415).
Das deckt sich mit der Rechtsprechung des VwGH (etwa im Erkenntnis ,Dublin Docks II'), der gegen die Anwendung nationaler Missbrauchsverhinderungsbestimmungen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken hegt.
Weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung finden sich nationale Beispiele dafür, dass schon allein aus der Konzentration mehrerer Beteiligungen in einer Holding-Kapitalgesellschaft zwingend auf Missbrauch iSd § 22 BAO geschlossen werden darf. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist eine solche Vorgangsweise in Österreich im Gegenteil durchaus gängig und - ohne den Hinzutritt anderer Aspekte - weder unüblich noch unangemessen.
Das entspricht den Verhältnissen in Deutschland, was durch die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH) bestätigt wird:
Das deutsche Steuerrecht enthält in § 42 AO sowie in § 50d dEStG 1990 Bestimmungen, die § 22 BAO weitgehend ähneln bzw. grundsätzlich dasselbe Ziel wie diese Norm verfolgen. Der BFH entschied im Mai 2005 zwei vergleichbare Fälle (BFH 31.5.2005, I R 74/04 und I R 88/04; "Hilversum") und kam zum Schluss, dass die Zwischenschaltung einer ausländischen Holding, die auf Dauer mehrere Beteiligungen hält, nicht per se als Missbrauch einzustufen ist, der für die Anwendung der MTR hinderlich wäre (Aufhebung und Zurückverweisung).
Der BFH beurteilte die Holding-Gesellschaft nicht als funktionslosen ,Briefkasten' (Basisgesellschaft) und führte dafür mehrere Gründe an:
Maßgeblich war zum einen das langfristige Engagement der Holding, das nicht nur der Erlangung abkommensrechtlicher Erstattungsvorteile diente, sowie
die Tatsache, dass die ausgegliederte Holdinggesellschaft den Unternehmenszweck "Halten von Beteiligungen" auf eigene Rechnung und funktional eigenwirtschaftlich erfüllte.
Dazu kam, dass die betroffene Holdinggesellschaft nicht nur eine einzige sondern mehrere Beteiligungen hielt.
Das deutsche Höchstgericht hielt es für die Auslegung der deutschen Missbrauchsnormen - trotz Anregung der Klägerin - nicht für erforderlich, den EuGH mit einem Vorabentscheidungsverfahren zu befassen.
Im fortgesetzten Verfahren folgte das Finanzgericht (FG) Köln trotz eines Nichtanwendungserlasses (Schreiben des deutschen BMF vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166) der Auffassung des BFH (FG Köln 16.03.2006, 2 K 1139/02), wogegen neuerlich ein Rechtsmittel ergriffen wurde, was nun wieder zur Anhängigkeit beim BFH führte (I R 26/06).
Auch in einem anderen Urteil traf der BFH sehr klare Aussagen zur Abgrenzung von missbräuchlich verwendeten Briefkasten- bzw. Basisgesellschaften von bloß passiv tätigen Kapitalgesellschaften (BFH 25.2.2004, I R 42/02).
Er wies darauf hin, dass die Rechtsprechung des BFH letztlich ,noch nie eine auf Dauer angelegte Zwischenschaltung inländischer Kapitalgesellschaften als Rechtsmissbrauch qualifiziert hat, wenn ein Steuerpflichtiger - aus welchen Gründen auch immer - zwischen sich und eine Einkunftsquelle eine inländische Kapitalgesellschaft schaltet und alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zieht'.
Der BFH ergänzte, dass es der EuGH generell als einen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und Art. 48 EGV) ansehe , wenn die in einem Mitgliedsstaat errichtete Kapitalgesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat gegenüber dort ansässigen Kapitalgesellschaften benachteiligt wird. Deshalb lasse es sich schwerlich rechtfertigen, die entsprechende Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften innerhalb der Europäischen Gemeinschaft als Missbrauch iSd deutschen § 42 AO 1977 zu behandeln.
Die Abschirmwirkung einer solchen Gesellschaft sei grundsätzlich auch dann zu akzeptieren, wenn damit steuerliche Vorteile verbunden sind.
Ebenso wenig wie im Regelfall im Inland danach gefragt werde, ob die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft erfolgt, weil sie - verglichen mit anderen Handlungs- und Gesellschaftsformen - eine geringere Gesamtsteuerbelastung verspricht (beispielsweise infolge des anzuwendenden Steuersatzes, der Abzugsfähigkeit von Pensionszusagen und Geschäftsführergehältern), seien solche Fragen gerechtfertigt, wenn sich der Steuerpflichtige steuerliche Vorteile in Gestalt günstigerer Steuersätze davon verspricht, dass er unter ähnlichen Umständen eine ausländische Kapitalgesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat zwischenschaltet.
Missbräuchlich könne eine solche Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft allenfalls dann sein, wenn sie
lediglich vorübergehend erfolgt und
nur zu dem Zweck bestimmt ist, anderweitig drohenden steuerliche Belastungen zu entgehen.
In den im Urteil des BFH beurteilten Fall ging es um Beteiligungen an Gesellschaften über eine Dauer von jeweils rund zwei Jahren, was vom deutschen Höchstgericht nicht als kurzer, lediglich "geschäftsvorfallbezogener" Zeitraum gewertet wurde. Der BFH führte aus, dass die Verhältnisse bei diesen Gegebenheiten die Gleichbehandlung der Sachverhalte im Inland wie im Ausland erzwingen.
Zu keinem anderen Ergebnis kommt übrigens das (österreichische) BMF in seiner EAS 2787. Da die dort aufgezeigte Rechtsfolge dann eintreten soll, wenn die Holding-Gesellschaft am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilnimmt oder nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen erfüllt, entspricht dies den oben bereits zitierten Ausführungen des VwGH. Fraglich bleibt jedoch, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich zutreffen, was anschließend untersucht werden soll."
Das vom UFS in seiner Entscheidung angeführte, beim BFH anhängige Verfahren (I R 26/06), ist mittlerweile mit Urteil vom 29.01.2008 einer Erledigung zugeführt worden. In diesem Urteil führte der BFH aus, dass § 50d Abs. 1a EStG 1990 den Anspruch einer ausländischen Gesellschaft auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ausschließt, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die ausländische Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlten (Rz. 13). Nur im Falle des mit Sicherheit feststehenden Vorliegens einer "rein künstlichen, jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung" sei von einer missbräuchlichen Rechtsanwendung auszugehen (Rz. 17).
Für den vorliegenden Berufungsfall hat all dies die folgenden Konsequenzen:
Das Finanzamt hat den Antrag der Bw. mit dem Hinweis darauf abgewiesen, dass
"die Bw. Teil eines Steueroasenmodelles ist, bei welchem in erhöhtem Maße Missbrauchsverdacht besteht,
und begründet diesen Schluss insbesonders mit der Stellung der Bw. im Gesamtkonzern, mit mangelnden finanziellen Mitteln der Bw., den Umständen, dass für die Bw. handelnde Personen auch für andere Konzerngesellschaften tätig geworden sind und auch bzw. sogar aus der Sicht der A SE in Wahrheit V und nicht die Bw. als ihr Aktionär anzusehen sei, sowie nicht zuletzt mit dem Fehlen eigener Arbeitskräfte und Betriebsräumlichkeiten.
Hiezu hält der UFS vorweg fest, dass V (auch nach den Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes, siehe 5. Absatz der Bescheidbegründung) zu den wirtschaftlich wichtigsten Männern NNn zählt.
Es ist für den UFS auch grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein derartiger Wirtschaftspotentat geschäftliche und wirtschaftliche Aktivitäten in (Konzern-)Gesellschaften auslagert, und sich - sofern derartige Aktivitäten den EU - Raum betreffen (wie beispielsweise im gegenständlichen Fall der Erwerb von Aktien an der A SE und der X AG) - hiefür einer Gesellschaft mit Sitz in der EU bedient, wobei es sicherlich auch im Bereich seiner zulässigen unternehmerischen Entscheidungsfreiheit lag, die Republik Zypern, einen Mitgliedstaat der EU, auszuwählen.
Hiezu kommt, dass im Wirtschaftsleben Konzernstukturen durchaus üblich sind und letztlich jeder Konzern durch eine bzw. mehrere natürliche Person(en) kontrolliert bzw. beherrscht wird. Daher ist jedenfalls grundsätzlich auch gegen den (zugegebenermaßen auch seitens der Bw. eingeräumten) Umstand der Letztkontrolle des Gesamtkonzerns durch V (vgl. "ultimate shareholder" lt. Beilage 1) nichts einzuwenden.
Entgegen der Meinung des Finanzamtes kommt der Bw. nach Ansicht des UFS durchaus auch eine sinnvolle Funktion im (in sechs Sektoren gegliederten, siehe Berufungsvorbringen, Beilage 1 und www. 43) Gesamtkonzern zu; wurden doch in der Bw. die Verwaltung der Beteiligungen an Gesellschaften des -gewerbes in Mitteleuropa (neben ?? + ? - Beteiligung an der A SE seinerzeit auch der 9,99% der Anteile an der X AG) konzentriert.
Der UFS vermag sich auch dem Vorbringen der Bw., dass hiedurch eine Haftungsbeschränkung eingetreten ist, nicht zu verschließen. Nach Ansicht des Finanzamtes spricht dagegen zwar der Umstand der mangelnden Kapitalausstattung der Bw., sowie weiters, dass die Verluste der Bw. letztlich mit Millionen des Konzernes quasi "aufgefangen" worden sind. Zu Ersterem ist allerdings festzuhalten, dass die Bw. zumindest über ein durch Gesellschaftereinlagen (Aufgeld) aufgebrachtes Eigenkapital von € 351.239.900,-- verfügt hat, sowie zu Letzterem, dass die Aktien der A SE im Zeitpunkt ihres Erwerbes durchaus werthaltig waren und daher auch von der P AG zur Besicherung eines Kredites von --,- in Pfand genommen worden sind (Punkt 12 der Erläuterungen des Jahresabschlusses 2007 der Bw.). Erst wegen des durch die Wirtschaftskrise und der darauf aufbauenden Rezession im -gewerbe eingetretenen Verfalles des Kurses der Aktien der A SE ergaben sich Liquiditätsengpässe (siehe insbesonders auch den Inhalt der Stellungnahmen der Übernahmekommission). Das Auffangen derselben mit finanziellen Mitteln des Konzerns beruhte jedoch auf einer freiwilligen Entscheidung. Nach Ansicht des UFS verbietet sich dahingehend auch eine differenzierte Betrachtungsweise, je nach Aufbringung von Gesellschaftskapital von vorneherein oder erst durch Nachschüsse.
Letztlich greifen auch die Einwände des Finanzamtes, dass für die Bw. handelnde Personen auch für andere Konzerngesellschaften tätig geworden sind, nicht. Im Wirtschaftsleben ist nämlich der Einsatz (die Bevollmächtigung) von Spezialisten durchaus üblich. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise darauf verwiesen, dass etwa die Vertragsurkunde betreffend die Option auf Wiedererwerb der Aktien an der A SE durch die Bw. von ii sowohl als Vertreter der Sss- AG als auch der Tss AG unterfertigt worden ist. Ebenso wenig ungewöhnlich ist die Zustellung von Schriftstücken - wie im gegenständlichen Fall der Optionsvertragsurkunde - an "die Kanzlei eines Rechtsanwaltes auf Zypern". Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass etwa - wie selbst die Vertreterin des Finanzamtes vorgebracht hat - auch die Zustellung von den Optionsvertrag betreffenden Schriftstücken der c Gruppe an Cc persönlich zu erfolgen hatte (Punkt 10.13.2 des Optionsvertrages).
Auch der Umstand, dass in den angesprochenen Optionsvertrag eine sog. "Change of Ownership" Klausel aufgenommen worden ist, stützt die Ansicht des Finanzamtes nicht, weil solche Klauseln - wie in der Berufungsverhandlung vorgebracht worden ist - im Wirtschaftsleben durchaus üblich sind, worauf auch der Gesetzgeber selbst Bedacht nimmt. So muss zum Beispiel nach § 22 Abs. 1 des Übernahmegesetzes, BGBl. I 127/1998, jeder, der eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung an einer Zielgesellschaft (d. i. nach § 1 Z. 2 leg. cit. eine Aktiengesellschaft) erlangt, dies der Übernahmekommission unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20 Börsetagen ab Kontrollerlangung ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Übernahmegesetz (1276 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) führen hiezu aus (S. 17, Ziel), dass der Erwerber einer kontrollierenden Beteiligung verpflichtet werden soll, den übrigen Aktionären ("Minderheitsaktionären") ein Kaufangebot zu machen, um ihnen damit das Ausscheiden aus der Aktiengesellschaft zu ermöglichen. Nach dem allgemeinen Teil der Erläuterungen (Punkt 2.4, S. 19) müssen in einem solchen Fall
"die übrigen Aktionäre befürchten, sich plötzlich in einer Gesellschaft wiederzufinden, an deren Aktien sie nicht länger interessiert sind. Denn die Unternehmensziele können nach einem solchen Kontrollwechsel neu definiert und das Management neu bestellt werden. Vor allem droht folgende Gefahr: Übernahmeangebote verfolgen oft den Zweck, ein Unternehmen in den Konzern des übernehmenden Aktionärs einzugliedern, wobei das übernommene Unternehmen im Interesse des Konzern arbeiten soll. Der Übernehmer als kontrollierender Aktionär wird zum Mitunternehmen und kann die neue Tochter in vielerlei Hinsicht steuern. Für die übrigen Gesellschafter ist dabei eine Steuerung zu befürchten, die auf eine Gewinnmaximierung bei der Muttergesellschaft zu Lasten der Tochtergesellschaft abzielt."
Im Übrigen verlangt Punkt 2.6 der Optionsvertrages lediglich die Beibringung einer Erklärung, dass V die Bw. letztlich kontrolliert, was im gegenständlichen Verfahren unstrittig (siehe "ultimate shareholder") und den obigen Ausführungen zufolge nicht zu beanstanden ist.
Auch dem vom Finanzamt vorgebrachten Einwand, dass sogar aus der Sicht der A SE ihr wahrer Aktionär V und nicht die Bw. sei, ist bereits im Lichte der Abläufe vor und nach Beteiligungserwerb der Boden entzogen (Genehmigung des beabsichtigten Erwerbes von Aktien durch die Bw. an der A SE durch die Europäische Kommission, Beteiligung der Bw. an der A SE lt. Listening der Börse; Ausgabe von XXXX durch die Bw., aufrechter Syndikatsvertrag mit der Bw., Bestrebungen und letztlich Wiedererwerb zumindest eines Teiles des Aktienpaketes durch die Bw., siehe Stellungnahmen der Übernahmekommission bzw. Pressemitteilung der A SE). Zudem weist auch der Jahresabschluss der A SE (Lagebericht S. 44, Angaben zu § 243a UGB, Punkt 3) die Bw. als ihre Beteiligte aus und wurden die ausgeschütteten Dividenden auf ein Konto lautend auf die Bw. bei der P AG überwiesen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch in Österreich die Konzentration mehrerer Beteiligungen in einer Holding durchaus gängig ist und - ohne den Hinzutritt anderer Aspekte - weder unangemessen noch unüblich ist (siehe UFS vom 11.04.2007, RV/0323-S/06). So hält beispielsweise die A SE selbst zahlreiche Beteiligungen (siehe Listing der Börse: "... ist der Konzern über zahlreiche Tochtergesellschaften in XXXX, XXXX.... präsent").
Allfällige sonstige Aspekte sind für den UFS im gegenständlichen Fall auch nicht erkennbar; insbesonders wurden - im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - nicht mehrere rechtliche Schritte hintereinander geschaltet, sondern erfolgte vielmehr nur ein einziger: nämlich der Erwerb von Akteien der A SE durch eine (Konzern-)Gesellschaft mit Sitz in der Republik Zypern.
Dem Hinweis des Finanzamtes auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2004, 2002/14/0074, bleibt zu entgegnen, dass der vom Gerichtshof beurteilte Sachverhalt in Zeiträumen (1991 und 1992) vor dem Beitritt der Republik Österreichs zur Europäischen Union (1.1.1995), verwirklicht worden ist und zudem die Auslagerung von Geschäften durch eine Gesellschaft mit Sitz in der Republik Österreich in eine in Irland ansässige Gesellschaft betraf.
Zudem ist auch die Konzernstruktur der U Group - zumindest im Großen - offen gelegt sowie kein Zweifel daran gelassen worden(siehe Beilagen), dass es sich bei V um den "Ultimate Shareholder" dieses Konzerns handelt und letztlich stets auch eingeräumt worden, dass die Bw. bloß (konzernstrukturell sinnvolle) Holdingfunktionen wahrnimmt. Angesichts letzteren Umstandes muss es auch ohne Belang bleiben, ob die Bw. selbst allenfalls über keine eigenen Betriebsräumlichkeiten verfügt und sich auch etwaig keiner von ihr selbst angestellten Arbeitnehmer bedient hat.
Dem Umstand, dass die Bw. bereits vor Eingliederung in den Konzern gegründet war ("auf Vorrat") kommt ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu. Darin kann nichts Ungewöhnliches erblickt werden, zumal das Vorbringen der Bw., solche Vorratsgründungen dienten der Beschleunigung der Abläufe, nachvollziehbar ist.
Da darüber hinaus auch von einem langfristigen Engagement der Bw. in Bezug auf ihre Beteiligung an der A SE auszugehen ist (siehe Abschluss des Optionsvertrages, Ausübung der Ruckkaufsoption), die Bw. darüber hinaus auch eine weitere Beteiligung an der X AG gehalten hat und letztlich auch keinerlei Weiterleitung der von der A SE ausgeschütteten Dividenden im Rahmen des Konzernes erfolgte (Vorbringen in der Berufungsverhandlung, belegt durch die Jahresabschlüsse der Bw.), kann - unter Bedachtnahme und im Verein mit den obigen Ausführungen - von einer Ungewöhnlichkeit oder Unangemessenheit der Einschaltung der Bw. als künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität baren Holding-Gesellschaft im Rahmen des Gesamtkonzerns auch nicht die Rede sein, weshalb ein Missbrauch nicht vorliegt.
Aus den oben angeführten Gründen besteht im gegenständlichen Fall auch keine Handhabe, die Beteiligung und die Beteiligungserträge nicht der Bw. zuzurechnen.
Dem auf § 94a EStG gestützten Begehren der Bw. auf Rückerstattung der Kapitalertragsteuer war daher zu entsprechen und spruchgemäß zu entscheiden.
10. März 2011
Normen und Schlagworte
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Mutter-Tochter-Richtlinie, RL 90/435/EWG, ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94a Abs. 2 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0492-K/09
- Stammnummer
- 52482
- Gültig
- 10.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF