…ist. § 21 ErbStG lautet: " Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…
…der Erblasser habe keine Kinder gehabt, weshalb sie als Nichte ihn in seinen letzten Lebensjahren betreut habe. Für die geleisteten Dienste habe sie keinen Barlohn erhalten und ersuche sie daher gemäß § 21 ErbStG bei der Bemessung der ErbSt folgenden Betrag in Abzug zu bringen: Lt…
…ist. § 21 Erbschaftssteuergesetz lautet: "Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…
Erblasser kein Barlohn an Frau B. geleistet wurde. Diese Behauptung ist insofern glaubhaft, da zwischen Lebensgefährten derartige Leistungen üblicherweise nicht abgegolten werden. Naturalleistungen wie Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung und übliche Gelegenheitsgeschenke stehen dem Anspruch auf Ausscheidung iSd. § 21 ErbStG nicht entgegen (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG4 (2001…
…12/2001 und 04/2003 - 10/2004 für insgesamt 31 Monate seinen Beruf aufgegeben hatte, um sich vollständig der Pflege der Großmutter zu widmen und dass er dafür keinen Barlohn erhalten habe. Er macht aus diesem Titel daher € 31.500,- geltend (für Dienste die…
…4 legt demonstrativ fest, was insbesondere vom Erwerb abzuziehen ist. Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird gemäß § 21 ErbStG auf Antrag ein der Arbeit…
… 21 ErbStG sehe vor, dass, sofern der Erwerber im Haushalt oder im Betrieb des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet habe und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat, ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen werde. Die Gesetzesstelle mache dies nicht…
…der Erblasserin vorliegen sollte, iSd. § 21 ErbStG den Abzug eines angemessenen Betrages vom Anfall, auf Grund der von ihm im Haushalt der Erblasserin ohne Barlohn geleisteten Dienste. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass am freien Markt alleine für eine reine, an Werktagen geleistete, Tag- und Nachtsitzwache…
…Arbeit- und Dienstzeit angemessenen Betrag vom Anfall abgezogen werden, wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betrieb des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Dienste, die früher als 3 Jahre vor dem Tod des…
…Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) lautet: "Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…
…dass der Erblasser Pflegegeld bezogen hat, weist nicht darauf hin, dass Frau B. einen Barlohn erhalten hat. Zwar ist der Zweck dieser Transferleistung, dass diese für den Pflegebedarf aufgewendet wird, dennoch kann die Behauptung der Berufungswerberin nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Erblasser…
…Vorteils zurückzubehalten und davon die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers zu zahlen. Aufgrund der Tatsache, dass gegenständliche Versicherungspolizze zur Gänze aus geldwerten Vorteilen bestand und auch weitere Barlöhne nicht bezahlt wurden, sei es nicht möglich gewesen, die anfallende Lohnsteuer zurückzubehalten und an das Finanzamt abzuführen…
…der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Die Berufungswerberin hat in der Berufung für geleistete Dienste den Abzug eines Geldbetrages geltend gemacht, ohne diesbezüglich konkrete Ausführungen zu…
…der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Die Berufungswerberin hat in der Berufung für geleistete Dienste den Abzug eines Geldbetrages geltend gemacht, ohne diesbezüglich konkrete Ausführungen zu…
…und Pflegeleistungen könnten nur im Rahmen des § 21 ErbStG abgezogen werden. Der Erwerber müsse im Haushalt des Erwerbers ohne Barlohn Dienste geleistet haben und dadurch eine fremde Arbeitskraft haben. Die vom Berufungswerber erbrachten Leistungen würden keine Dienstleistungen im Sinne des § 21 ErbStG darstellen. In dem…
…und Pflegeleistungen könnten nur im Rahmen des § 21 ErbStG abgezogen werden. Der Erwerber müsse im Haushalt des Erwerbers ohne Barlohn Dienste geleistet haben und dadurch eine fremde Arbeitskraft haben. Die vom Berufungswerber erbrachten Leistungen würden keine Dienstleistungen im Sinne des § 21 ErbStG darstellen. In dem…
…welcher wie folgt lautet: Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…
…Erbschaftsteuer vorgeschrieben. In der Berufung vom 14. September 2004 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie im Haushalt des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet habe und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart habe. Es sei daher im eidesstättigen Vermögensbekenntnis vom 29. Juni 2004 und 14…
…sind daher in diesem Verfahren unzulässig, weshalb die Berufung in diesem Punkt zurückgewiesen werden musste. In der Sache ist festzustellen, dass die Vorschreibungen des Finanzamtes ausschließlich auf den vom Berufungswerber ausgezahlten Barlöhnen, deren Höhe im Verfahren außer Streit gestellt wurde, und dem Wert der den…
…den privaten Gebrauch einen wirtschaftlichen Vorteil unentgeltlich zugewendet. Durch diese Nutzungsmöglichkeit für private Zwecke (Kurzurlaube am Wochenende) wurde keine Reduzierung der Barlöhne vorgenommen und es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Hotelzimmerüberlassung am Wochenende und der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, womit ein tauschähnlicher Umsatz ausgeschlossen sei…