…ist nahe liegend und entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Ein fremder Mieter hätte jedoch zweifelfrei diese Mitverwendung nicht akzeptiert. Die Fremdunüblichkeit ist dabei offensichtlich und findet darüber hinaus auch keine Deckung im Mietvertrag. 2. Aufwendungen für Haushalt und private Lebensführung Selbst wenn die Vereinbarung…
…Kindern in und außerhalb der Familie ist (vgl. Gabler Kompakt-Lexikon Volkswirtschaftslehre3, Wiesbaden 2009, "Kinderbetreuung"). Kinderbetreuung geht über das bloße "Aufpassen" auf Kinder hinaus. Anders als etwa die Regelung in § 9c dEStG sind nach österreichischer Rechtslage nicht Aufwendungen für Dienstleistungen eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen…
…diese für Übernachtungszwecke genutzten Räumlichkeiten Betriebsvermögen und die damit zusammenhängenden Aufwendungen/Ausgaben Betriebsausgaben des Bw. darstellen bzw. ob dem Bw. diesbezüglich der Vorsteuerabzug zusteht. Laut - nicht datiertem - Außenprüfungsbericht (laut Aktenlage hat die Schlussbesprechung am 27. April 2006 stattgefunden) seien die strittigen Wohnungskosten der privaten Lebensführung…
…Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so seien sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so seien sie nicht abziehbar. Die gesetzlichen Abzugstatbestände für Betriebsausgaben und Werbungskosten seien…
…unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhten, seien sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhten die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, seien sie nicht abziehbar. Die gesetzlichen Abzugstatbestände für Betriebsausgaben und Werbungskosten seien Ausdruck…
…der Lebensführung die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich betrieblich veranlasst sind. Im gegebenen Zusammenhang bedeutet dies, dass die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ausschließlich oder zumindest fast ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen verwendet werden muss und private Zwecke für das…
…Haushalt und für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzurechnen ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger neben seinem Familienwohnsitz einen weiteren Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen…
…ohne dass sich die übrigen Verhältnisse wie oben aufgezählt, verändert hätten. Weder beanstandete der Prüfer die Anzahl und dabei entstandenen Kosten der Familienheimfahrten noch den Nachweis der Kosten für den Haushalt am Beschäftigungsort, noch die Höhe des nachhaltigen Einkommens des Ehepartners am Familienwohnsitz. Auch die…
…der Lebensführung die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich betrieblich veranlasst sind. Im gegebenen Zusammenhang bedeutet dies, dass die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ausschließlich oder zumindest fast ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen verwendet werden muss und private Zwecke für das…
…Für die Übernahme der auf die Befriedigung dieses Wohnbedürfnisses entfallenden Kosten durch den Verein hat die Bw keine überzeugenden Gründe vorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verein der Bw mit der Bezahlung der durch deren Lebensführung veranlassten Betriebs- bzw. Haushalts- und Verpflegungskosten verdeckt…
…Kosten des Haushaltes und der Lebensführung des mit der Vertretung und Geschäftsführung betrauten Gesellschafters des Komplementärs (Y- Projektentwicklung GMBH) der oben genannten Vermietungs KEG. Die getätigten Aufwendungen für die privat genutzten Räumlichkeiten verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung im Sinne…
…privaten Lebensführung zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf Persönlichkeitsbildung abzielt. Oder anders ausgedrückt dürfen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung…
…Akt): "1. Betreffend Aufwendungen der privaten Lebensführung wie Kartengebühr, Kalorienbedarf, Kosten Gehaltskonto, Arbeitszeit, Rechtsschutzversicherung, Armbanduhr, Regenjacke, Staubsauger, Schuhe, Socken, Hausschuhe, Schraubendreherset 46-teilig und Reinigung Kleidung wird erneut auf die ausführlichen Begründungen der Vorjahresbescheide verwiesen. 2. Die jährliche AfA für das AMD-Komplettsystem wurde mit…
…um typische Ausgaben der privaten Lebensführung, und dazu zählt auch die Anschaffung eines Fernsehgerätes, gilt nachstehende durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur geprägte Betrachtung: Besteht für dieses Wirtschaftsgut tatsächlich eine private Mitveranlassung, ändert auch eine betriebliche/berufliche Mitveranlassung nichts daran, dass die anerlaufenen Aufwendungen nicht abgezogen werden…
…beabsichtigte und durchgeführte Gesamtsanierung des Hauses. Durch die geförderten Sanierungsmaßnahmen sei die selbst genutzte Wohnung zu Lasten der Hausgemeinschaft wesentlich verbessert worden (Kategorie D brauchbar in Kategorie A). Durch die Formulierung des § 20 Abs. 1 Ziffer 1 EStG, wonach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushalt und…
…privaten Lebensführung zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf Persönlichkeitsbildung abzielt. Oder anders ausgedrückt dürfen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung…
… 16 allgemein, Rz 3). In diesem Bereich der (oft sehr schwierigen !) Abgrenzung zwischen beruflich bedingten Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung halten Lehre und Rechtsprechung die Anwendung der sog. "typisierenden Betrachtungsweise" für gerechtfertigt. Nach dieser typisierenden Betrachtungsweise wird ein Sachverhalt, der mit der allgemeinen Lebenserfahrung…
…privaten Lebensführung zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf Persönlichkeitsbildung abzielt. Oder anders ausgedrückt dürfen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung…
…durch private Erholungs- und Bildungsinteressen mitgeprägt ist. Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass auch für die angefertigten Reisedokumentationen und ihre Nachbearbeitung von einer solchen ineinandergreifenden Gemengelage auszugehen ist. Hat daher im Streitfall der Bw. nicht den Nachweis erbracht, dass diese typischerweise den Haushalt und die Lebensführung…
…Haushalt und Unterhalt der Familienmitglieder und um Ausgaben/Aufwendungen für die Lebensführung. ES wird weder der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Z1 noch des § 20 Abs. 1 Z. 2a EStG erfüllt. Die Behörde verkennt in ihrer Begründung, dass es sich bei der Privatstiftung einerseits und…