Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0368-L/07
Umschulung eines Vermessungstechnikers zum Lebens- und Sozialberater
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-L/07vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,vom
7. März 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 9. Februar
2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 und 2005
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend die
Einkommensteuer 2004 und 2005 ergehen vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde mit Bescheid datiert vom
3. April 2006 entsprechend seiner elektronisch am 19. Februar 2006
abgegebenen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer 2004
veranlagt. Darin waren als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit € 677,00 als Reisekosten und
€ 1.127,50 als Aus- und Fortbildungskosten angegeben.
Gleiches gilt für das Veranlagungsjahr 2005 auch hier
hat der Berufungswerber mit der am 19. Februar 2006 elektronisch
abgegebenen Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung € 1.498,00 an
Reisekosten und € 2.352,00 als Aus- und Fortbildungskosten als
Werbungskosten geltend gemacht und wurde er ebenfalls mit Bescheid datiert vom
3. April antragsgemäß zur Einkommensteuer 2005 veranlagt.
Aufgrund einer elektronischen Zufallsauswahl wurde der
Berufungswerber mit dem Ersuchen um Ergänzung datiert vom 6. März
2006 ersucht für eine nachprüfende Kontrolle sämtliche Belege und
Rechnungen für seine beantragten Aufwendungen und die erhaltenen
Ersätze nachzureichen.
Dazu legte der Berufungswerber eine händisch verfasste
Aufstellung der übermittelten Belege vor. Aus dieser ist unter anderem
ersichtlich, dass er für die Berufsausbildung als Lebens- und Sozialberater
im Jahr 2004 die € 1000,00 und € 127,50 als
Kursgebühren sowie für 15 mal 120 km nach A und zwei mal 40 km nach B
als Kilometergelder sowie für 15 Tage Diäten von insgesamt
€ 396,00 als Werbungskosten geltend gemacht hat.
Hinsichtlich des Jahres 2005 beschrieb der Berufungswerber
€ 2000,00 für den Besuch des zweiten und dritten
Ausbildungssemesters zum Lebens- und Sozialberater € 2000,00 und
für weitere Seminare € 186,39 sowie € 165,70 ausgegeben
zu haben. Dafür seien ihm Reisekosten für 33 mal 120 km, zwei mal 70
km und 2 mal 30 km als Kilometergeld in Höhe von € 1.498,00
entstanden. An Diäten würden ihm für 15 Tage € 396,00
als Werbungskosten zustehen.
Mit den gemäß
§ 299 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) erlassen Bescheiden datiert vom
9. Februar 2007 wurden die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide des
Berufungswerbers für die Jahre 2004 und 2005 mit der Begründung
aufgehoben, dass die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei
oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben könne, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig
erweise.
In den mit dem gleichen Datum ausgefertigten neuen
Sachbescheiden für die Einkommensteuer 2004 und 2005 blieben die oben
beschriebenen für Reise- und Aus- beziehungsweise Fortbildung beantragten
Werbungskosten unberücksichtigt. Dies wurde damit begründet, dass bei
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht
berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder welche
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen würden, nicht
abzugsfähig seien, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse
für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder
von Nutzen seien. Die Ausbildungskosten zum Lebens- und Sozialberater
könnten daher nicht anerkannt werden.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Berufung vom
6. März 2007, in welcher begehrt wird, die vom Berufungswerber in den
Abgabenerklärungen angegeben oben beschriebenen Beträge als
Werbungskosten für Umschulung zum Lebens- und Sozialberater anzuerkennen.
Dazu zitiert der Berufungswerber aus den LStR
(Lohnsteuerrichtlinien 2000; eine unverbindliche Rechtsmeinung des
Bundesministeriums für Finanzen) und dazu vor, dass bei ihm eine derart
umfassende Umschulungsmaßnahme vorliege, die ihm den Einstieg in eine neue
berufliche Tätigkeit ermöglichen würde, die nicht mit der
bisherigen Tätigkeit verwandt sei. Die Ausbildung dauere vier Jahre richte
sich nach einem fixen Lehrplan und werde bei einer vom allgemeinen Fachverband
des Gewerbes genehmigten Ausbildungseinrichtung abgeschlossen. Die dort
erworbenen Zeugnisse würden ausreichen, um eine Gewerbeberechtigung als
Lebens- und Sozialberater zu erlangen. Der Berufungswerber sei derzeit als
Vermessungstechniker tätig. Sein Dienstgeber werde in den nächsten
Jahren in Pension gehen und sei eine Betriebsschließung möglich.
Schon allein deshalb liege eine berufliche Neuorientierung für den
Berufungswerber nahe. Die Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater sei
außerdem seinen persönlichen Umständen wesentlich besser
angepasst. Weil sein erster Kind wegen einer von Geburt an bestehenden schweren
Krankheit im Alter von drei Jahren verstorben sei und sein zweites Kind entgegen
der Prognosen der Ärzte ebenfalls von Geburt an Tag und Nacht
pflegebedürftig sei, habe er gute Voraussetzungen den angestrebten Beruf zu
verstehen und auszuüben. Eine selbständige Arbeit könne auch
helfen, die Arbeitszeit des Berufungswerbers besser einzuteilen und seiner
Lebensgefährtin und seinen Schwiegereltern bei der fast nicht zumutbaren
Belastung durch die Betreuung des Sohnes des Berufungswerbers beizustehen. Dass
er durch die angestrebte neue Tätigkeit einen Großteil seines
Lebensunterhaltes werde verdienen können, schließe er aus der
bekannten Tatsache, dass der Bedarf an psychologischer Beratung von Menschen mit
Persönlichkeits-, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Berufsproblemen immer
weiter ansteige. Diese Ausbildung habe nichts mit seinem bisherigen Beruf zu
tun. Es handle sich um eine Umschulung, die auf die Ausübung eines anderen
Berufes abziele.
Beigelegt war eine Beschreibung des Ausbildungsweges zum
Lebens- und Sozialberater sowie ein Ausdruck der Lebens- und Sozialberatungs-
Verordnung (BGBl. II Nr. 140/2003)
Der Berufungswerber urgierte die Erledigung seiner Berufung
am 4. Mai und 3. August 2007 telefonisch und erklärt noch, dass
auch sein zweites Kind mittlerweile verstorben sei. Zur Pflege seiner Kinder
habe er die wöchentliche Arbeitszeit auf 36 Stunden in der Woche reduziert
und nur vier Tage in der Woche als Vermessungstechniker gearbeitet. Diese
Regelung wolle er beibehalten, um sich auf seinen neuen Beruf als Lebens- und
Sozialberater vorbereiten zu können und um diesen dann auch haupt- oder
nebenberuflich ausüben zu können. Er habe bisher etwa
€ 10.000,00 in die Ausbildung investiert und wolle auch entsprechende
Einkünfte erzielen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
der Berufungswerberin im Berufungsjahr bezogen hat, ist der § 16
Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988), welcher vorsieht,
dass dazu alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen zählen.
Ob man diese Bestimmung nun im Sinne des kausalen oder
finalen Werbungskostenbegriffes versteht, hat wohl eine Auswirkung darauf, ob
man die Grenze für die Absetzbarkeit solcher Aufwendungen und Ausgaben im
§ 20 EStG 1988 als deklarativ oder konstitutiv begreift. Jedenfalls
sieht § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 im Sinne einer
Gleichbehandlung derjenigen ohne Privatleben, welches in irgendeiner Weise das
berufliche berührt, mit denjenigen, welche beides miteinander verbinden
können, vor, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht
abzugsfähig sind. Dabei besteht insofern ein einheitliches Abzugsverbot als
sich private und berufliche Veranlassung nicht trennen lassen (vergleiche etwa
unter Hinweis auf die Vorjudikatur VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Bei der
Unterscheidung zwischen beruflicher Veranlassung und Lebensführung ist
dabei nach der ständigen Judikatur eine typisierende Betrachtungsweise
anzuwenden (siehe auch VwGH 29.4.2004, 2000/13/0156 und dort zitierte
Vorjudikatur: "Bei der Abgrenzung beruflich
bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine
typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete
tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als
allein erheblich angesehen werden muss.")
Diese Grenze gilt auch dort, wo im § 16
Abs. 1 EStG 1988Werbungskosten einzeln angeführt werden, wie etwa dem
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für die
Berufungsjahre geltenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004
("Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."). Nichts
ändert diese Regelung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
jedoch an der notwendigen Abgrenzung der beruflichen beziehungsweise
betrieblichen Aus- oder Fortbildung zur der privaten Lebensführung
zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf Persönlichkeitsbildung
abzielt.
Oder anders ausgedrückt dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den
Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt,
sei die Kommentarmeinung (Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988,
§ 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988,
§ 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche Aussage
dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt genutzte veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen
Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen, die
eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen."
Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl
durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst
sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt
ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst
sind.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen,
bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die
Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene
Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1998,
93/14/0195-6 und 95/14/0045-6).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes
ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art
nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt."
Wendet man diese Gedanken auf die vom Berufungswerber
geltend gemachten Aufwendungen an, ergibt sich folgendes Bild:
Lebens- und Sozialberatung ist die bewusste und geplante
psychologische Beratung und Begleitung von Menschen jeden Lebensalters
unabhängig von einer Berufszugehörigkeit in den verschiedenen Problem-
und Entscheidungssituationen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen,
Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen
Problemen mit Ausnahme der Psychotherapie. Der erfolgreiche Abschluss der
Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater befähigt zur Erlangung der
Konzession zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung.
Wie der Lebens- und
Sozialberaterbefähigungsnachweisverordnung entnommen werden kann, umfasst
die erforderlichen Ausbildung ein breites Spektrum an Lehrgangsinhalten wie
Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung,
Grundlagen für die Beratung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen,
psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen
Fachbereichen, Krisenintervention, Rechtsfragen, Berufsrecht und
betriebswirtschaftliche Grundlagen.
Die Teilnahme an einem derartigen Lehrgang ist aufgrund des
weiten Spektrums der Ausbildungsinhalte und der Erlangung der Befähigung
der Gewerbeberichtigung als Ausbildungsmaßnahme zur Erlernung eines
Berufes zu werten. Die Lebens- und Sozialberatung stellt damit eine eigene
Berufssparte dar, welche unterschiedliche Beratungstätigkeiten abdeckt, wie
Persönlichkeitsberatung, Beziehungs- und Sexualberatung, Ehe-, Familien-
und Erziehungsberatung, Konfliktberatung, Bildungs- und Berufsberatung,
Coaching, Supervision, Kommunikationstraining et cetera. Diese Ausbildung dient
daher in erster Linie dem Erwerb der Berechtigung zur Ausübung eines
selbstständigen Berufes, unabhängig davon, ob dies im konkreten
Einzelfall angestrebt wird.
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen
(VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Aufwendungen für die berufliche Fortbildung
sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für
die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch
sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder
künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die
Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend
genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob
Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden
(VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die
Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der
Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der
Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes
darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch jeweils
konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in mehreren
Erkenntnissen sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt bei welchen Berufen
sich der Besuch von Lehrveranstaltungen zum Lebens- und Sozialberater um
berufliche Fortbildung im genannten Sinn handeln kann und diese Eigenschaft
jeweils abgelehnt (siehe etwa Bankangestellte, RV/0469-W/07;
Versicherungsangestellter, RV/1506-W/03; Abteilungsleiterin des Paketversandes,
RV/0103-W/04; Bankangestellte, RV/0033-W/04; Beamter des Bundesheeres,
RV/1031-W/03; Kindergärtnerin, RV/3979-W/02; Versicherungsangestellte,
RV/1506-W/03), da es sich bei diesen Kursen um keine berufsspezifische
Fortbildung handle und das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner
Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei.
Wendet man diesen Gedanken auf die Situation des
Berufungswerbers an, gelangt man zum Schluss, dass dies auch für einen
Vermessungstechniker gilt, den die berufspezifische Fortbildung eines solchen
liegt im Bereich der technischen, mathematischen und EDV-technischen Handhabung
und allenfalls auch bei rechtlichen oder wirtschaftlichen Aspekten seines
Berufes. Die Einordnung der vom Berufungswerber geltend gemachten Aufwendungen
als Werbungskosten für Fortbildung im Beruf des Vermessungstechnikers kommt
daher nicht in Betracht.
Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann
gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein solcher
liegt vor, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen
der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im Fall der
Berufungswerbers können die Kenntnisse eines Sozial- und Lebensberaters
zwar möglicherweise ein friktionsfreieres Arbeiten mit Kollegen und
Klienten ermöglichen, dies gilt jedoch für jedes Berufsbild, dass
Kontakt mit anderen Menschen beinhaltet, im übrigen kann keine
Verwandtschaft mit dem Berufsbild des Vermessungstechnikers festgestellt werden.
Ist also diesen Gedanken und der Judikatur folgend klar,
dass es sich beim Besuch der Seminare für das Erlernen der Fähigkeiten
eines Lebens- und Sozialberaters in Hinblick auf § 20 Abs. 1
lit. a EStG 1988 und den bisherigen Beruf des Berufungswerbers als
Vermessungstechniker um Kosten der privaten Lebensführung handelt, stellt
sich die Frage, ob es sich als vorweggenommene Werbungskosten für eine
umfassende Umschulungsmaßnahme zum Lebens- und Sozialberater im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 handeln könnte.
Es ist amtsbekannt, dass der vom Berufungswerber
eingeschlagenen Weg des Besuches von Lehrveranstaltungen, wenn er bis zu seinem
gedachten Ende fortgesetzt wird, zur Konzession zur Ausübung des Gewerbes
der Lebens- und Sozialberatung führt.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden
Aufwendungen, die ihrer Art nach auch privat veranlasst sein können (wozu
auch die Ausbildung zu einem nicht artverwandten Beruf zählt), nur dann in
Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften gesehen, wenn sich die
Aufwendungen als für die betriebliche beziehungsweise berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit biete in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen beziehungsweise
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vergleiche VwGH 28.10.1998,
93/14/0195,95/14/0044,95/14/0045, 27.6.2000, 2000/14/0096,0097, 2000/14/0084 und
17.6.1996,92/14/0173).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren
Erkenntnissen (17.9.1996, 92/14/0173, und 27.6.2000, 2000/14/0096) sich zu
diesem Themenkreis geäußert und festgestellt, dass Kurse dann keinen
berufsspezifischen Bezug haben, wenn sie neben einer - im Einzelfall durchaus
möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private
Lebensführung von Nutzen sind. Unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof
auch in dem Umstand, dass jeweils Angehörige verschiedenster Berufsgruppen
an den Kursen teilnahmen, ein Anzeichen dafür, dass Wissen allgemeiner Art
vermittelt wurde.
Der vom Berufungswerber gewählte weg, ermöglicht
aber allein die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater und ist an sich nicht
dazu gedacht, nur Teilgebiete davon für den persönlichen Nutzen zu
erlernen. Für das Erreichen der oben genannten Gewerbeberechtigung ist
dieser Ausbildungsweg notwendig.
Zieht man den vom Berufungswerber beschriebenen Lebensweg
in Betracht, kann es sehr wohl mit der Realität übereinstimmen, dass
der Berufungswerber besonders für die Beratung von Familien mit behinderten
Kindern geeignet sein mag.
Es kann aber nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der
Berufungswerber bisher die Kurse zum Erlernen der Fähigkeiten des Lebens-
und Sozialberaters besucht hat, um damit den Umgang mit seiner persönlichen
Situation (zwei schwer behinderte Kinder und der psychische Druck, der sich
daraus auf den Berufungswerber und seine nächste Umgebung ergibt) besser
gestalten zu können, oder ob gerade aus seinem persönlichen Erleben
der Wunsch erwachsen ist, einen neuen Beruf zu ergreifen.
Man kann daher zur Zeit nicht sagen, ob der Berufungswerber
die bisher unvollständige Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater
gewählt hat, damit ihm die dort gewonnen Kenntnisse im Privatleben nutzen
oder ob er damit einen neuen Beruf ausüben will. Dabei ist zu bedenken,
dass die bisherige berufliche Situation als Vermessungstechniker nicht nahe
legt, dass es für den Berufungswerber in nächster Zeit keine
Beschäftigungsmöglichkeit in dieser Branche (wenn auch vielleicht bei
einem anderen Arbeitgeber) geben wird.
Diese Unsicherheit im Sachverhaltsbereich ergibt sich
daraus, dass der Wunsch einen anderen Beruf auszuüben, eine subjektive
Entscheidung ist, die sich um steuerlich anerkannt werden zu können,
objektiv manifestieren muss. Reicht bei einem Beruf, welcher keine
großflächigen Berührungspunkte mit dem Privatleben kennt, es
dazu aus, die Ausbildung oder im Fall des Berufungswerbers die Umschulung zu
beginnen, muss in jenen Fällen, wo der neue gewünschte Beruf in weiten
Bereichen Fähigkeiten vermittelt, die jedermann in der Lebensführung
zu Gute kommen, wie dies beim Lebens- und Sozialberater der Fall ist, das Ende
der Ausbildung und das Aufnehmen der neuen beruflichen Tätigkeit
hinzutreten, um die Aufwendungen für die Ausbildung oder Umschulung mit
Sicherheit der beruflichen Sphäre zuordnen zu können.
Nach § 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde eine Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Vorläufige Bescheid dürfen vor allem dann
erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant
sind. Wie schon ausgeführt, ist im Fall des Berufungswerbers nach
objektiven Maßstäben ungewiss, ob er mit dem Besuch der Kurse zum
Lebens- und Sozialberater nur der Lebensführung dienende Fähigkeiten
erwerben oder einen neuen Beruf erlernen und ausüben will.
Da der Berufungswerber jedoch bisher Zeit und auch ein
erhebliches Maß an Geld in das Erlernen der Grundlagen für den Beruf
des Lebens- und Sozialberaters investiert hat, spricht die Wahrscheinlichkeit
eher dafür, dass der Berufungswerber die Mühen, die er bisher auf sich
genommen hat, tatsächlich dazu einsetzen will, einen neuen Beruf zumindest
neben seinem bisherigen Beruf auszuüben.
Dies rechtfertigt eine in diesem Punkt prinzipiell
stattgebende Entscheidung über das Berufungsbegehren, wenn auch die
Einkommensteuerbescheide in Hinblick auf die in den letzten Absätzen
dargestellten Überlegungen vorläufig gemäß
§ 200
BAO zu ergehen haben.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass der
Berufungswerber zwar mit dem Besuchen der Seminare für das Erlernen des
Berufes des Sozial- und Lebensberaters, die Möglichkeit einer umfassenden
Umschulung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ergriffen
hat, bisher aber noch unsicher aber wahrscheinlich ist, dass dies auf die
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt, weswegen die
Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 gemäß
§ 200 BAO
vorläufig zu erlassen sind und der Berufung insoweit stattgegeben wird.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 6.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0368-L/07
- Stammnummer
- 29862
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF