Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1411-L/02
Nichtanerkennung eines Mietverhältnisses betreffend eines Wintergarten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1411-L/02vom 22.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, inXY, vertreten durch Wolfgang
Leitner, Steuerberater, 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 34/4, vom
8. November 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom
22. Oktober 2001 betreffend Feststellung
gemäß
§ 188 BAO im Jahr 2000 erzielter Einkünfte
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die im Jahr 2000 erzielten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß
§ 188 BAO in Höhe von -19.491,00 S
(-1.416,47 €) festgestellt.
Die Aufteilung der
Einkünfte ist der angeschlossenen Beilage zur Berufungsentscheidung zu
entnehmen. Sie bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
1. Im
Jahr 2000 erweiterten die Berufungswerber ihr bestehendes Wohngebäude
um einen Lagerraum, einen Bürotrakt und einen darüber liegenden
Wintergarten. Diese Räumlichkeiten wurden in der Folge an die Firma
A GmbH (Handel mit BB) um monatlich 20.000,- S (netto) vermietet. An
der mietenden Gesellschaft waren die Berufungswerber zu je 50 Prozent
beteiligt.
2. Von den
Berufungswerbern wurde ein "Gutachten
betreffend Nutzung gewerblich/privat der Liegenschaft
Bw." des Architekten
Dipl. Ing. WH vom 26. Juni 2001 vorgelegt. Dieser stellte u.
a. Folgendes fest:
"II.
Befund:
1. Beschreibung
der Baulichkeiten:
Das bestehende
Wohngebäude der Familie Bw. ,
...wurde renoviert und gemäß dem vorliegenden Einreichplan
erweitert...
2. Nutzung der
Baulichkeiten:
a) Gewerblich
genutzt und an Fa. A
vermietet:
.....EG:
Wintergarten (Besprechung): 9,20 x 2,40: 22,08 m²...
Der Wintergarten
im EG ist über eine Außentreppe erreichbar und wird von der Firma
A als Besprechungsraum für Kunden
und Firmenvertreter genutzt, da im Bürobereich kein Platz vorgesehen ist.
Der Übergang zum privat, genutzten Teil des Wintergartens ist
fließend, wobei der westliche, runde Teil eher dem privaten Bereich
zuzuordnen ist, die Trennung jedoch mittels Paravent mobil gestaltet ist. Die
gewerbliche Nutzung des südlichen Wintergartens ist jedoch eindeutig
nachvollziehbar.....
III.
Gutachten:
1. Umfang der
gewerblichen Nutzung:
Die in den
Grundrissen dargestellten und gelb hinterlegten Räumlichkeiten sind
vermietet und von der Fa. A
tatsächlich gewerblich genutzt (Ergebnis des Lokalaugenscheins,
gutachterliche Feststellung).
2. Miete des
gewerblich genutzten Teiles:
...
Somit ergibt sich eine gerechtfertigte Netto Monatsmiete incl. Betriebskosten
von ATS 20.015,- (gerundet ATS 20.000,-)
zuzügl. 20% MWSt..."
3. Der
nachträglich errichtete Mietvertrag vom 15. November 2001 weist
u.a. folgenden Inhalt auf:
..."Gegenstand
dieses Mietvertrages ist die Garage, ein Büro im Kellergeschoss, ein
Zwischenlager mit WC, ein Lager im Keller, ein Lagerraum sowie ein in Form eines
Halbrundes errichteter Zubau mit Büro- und Besprechungsräumen sowohl
im Keller- als auch im Erdgeschoss dieses Gebäudes......
Die dem
Mietgegenstand angrenzenden Privaträume sind abzuschließen und es ist
auch seitens der Vermieter dafür zu sorgen, dass keine dem Mieter
betriebsfremde Personen Zutritt zu den Mieträumen gewährt wird.
Weiters ist dem Mieter auch jederzeit der Zutritt zum Wintergartenteil EG zu
gewähren. Der Mieter ist berechtigt, in diesem Raum Besprechungen,
Produktschulungen, Produktpräsentationen, Vertretermeetings u. ä. zu
veranstalten. Die übrigen Räumlichkeiten sind dafür nicht
geeignet. Der erwähnte Schulungsraum ist auch entsprechend zu
möblieren......
Festgestellt
wird, dass die Nutzung des Mietgegenstandes bereits seit Juni 2000 erfolgt
und seit diesem Zeitpunkt Miete bezahlt wird......
Das
Mietverhältnis beginnt am 1. Juni 2000 und wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen."
Verfahren
vor dem Finanzamt:
4. Im Zuge einer
Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs 3 BAO stellte der Prüfer Folgendes fest
(Bericht über das Ergebnis der Prüfung vom
17. Oktober 2001):
Laut Herrn Bw. werde der Wintergarten von der Mieterin als
Besprechungsraum genutzt. Dieser sei in Form einer Alu-Glas Konstruktion
errichtet und würde direkt an das private Wohnzimmer und an das private
Esszimmer angrenzen. Ausgestattet sei der Wintergarten mit einer Essplatz- sowie
mit einer Wohnzimmersitzgarnitur. Eine Zugangsmöglichkeit bestehe vom
Esszimmer, vom Wohnzimmer, als auch durch eine außen gelegene Treppe. Laut
Aussagen von Herrn Bw. werde der Wintergarten auch für private Zwecke
genutzt. Ein schriftlicher Mietvertrag sei trotz Aufforderung nicht vorgelegt
worden. Nach Aussage des steuerlichen Vertreters sei auch keiner erstellt
worden.
Da ein Mietvertrag bzw eine klare Vereinbarung über
den Bestandsgegenstand und Bestandszins nicht vorliege und nach der
Verkehrsauffassung und dem äußeren Erscheinungsbild der Wintergarten
Bestandteil der eigenen Wohnung sei, könne von einer nahezu
ausschließlich einkunftsbezogenen Nutzung keine Rede sein. Auch das durch
Architekten Dipl. Ing. WH, inZ, erstellte Gutachten vom
26. Juni 2001, weise nur eine teilweise betriebliche Nutzung des
Wintergartens aus.
Die steuerliche Anerkennung einer Vereinbarung zwischen
nahen Angehörigen (Gesellschafter der GmbH und Vermieter seien ident) setze
voraus, dass sie nach außen hinreichend zum Ausdruck komme, einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt habe und auch
zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wäre.
Nach den Fremdvergleichsgrundsätzen würde eine
fremde Gesellschaft diesen Wintergarten nicht mieten, sodass ein steuerlich
anzuerkennendes Mietverhältnis nicht vorliege.
Überschussermittlung:
|
Um-
und Zubau, 1. Hj.:
|
GB
|
PB
|
Minderung
Überschuss d. Werbungskosten
|
Diverse
Lieferanten
|
1,446.589,00
|
1,446.589,00
|
|
Kürzung
anteilige Zubaukosten Wintergarten, 1. Hj.
|
|
-451.449,35
|
|
Zugang
30.06.2000
|
1,446.589,00
|
995.139,65
|
|
AfA
|
-21.590,88
|
-14.927,09
|
-6.663,79
|
31.12.2000
|
1,424.998,12
|
980.212,56
|
-6.663,79
|
Um-
und Zubau, 2. Hj.:
|
|
|
|
Diverse
Lieferanten
|
414.381,00
|
414.381,00
|
|
Kürzung
anteilige Zubaukosten Wintergarten, 2. Hj.
|
|
-48.550,65
|
|
Zugang
31.12.2000
|
414.381,00
|
365.830,35
|
|
AfA
|
-3.092,40
|
-2.743,73
|
-348,67
|
31.12.2000
|
411.288,60
|
363.086,62
|
-348,67
|
Möbelierung:
|
|
|
|
Zugang
13.07.2000
|
100.000,00
|
0,00
|
|
AfA
|
-6.250,00
|
0,00
|
-6.250,00
|
31.12.2000
|
93.750,00
|
0,00
|
-6.250,00
|
Bankspesen
und Zinsen:
|
|
|
|
Kürzung
Bankspesen und Zinsen im Verhältnis Gesamtbaukosten - Baukostenanteil
Wintergarten iHv 25 %
|
89.800,81
|
67.350,61
|
-22.450,20
Das Finanzamt folgte der
Rechtsansicht des Prüfers und setzte unter Hinweis auf die Feststellungen
der abgabenbehördlichen Prüfung mit Bescheid vom
22. Oktober 2001, die im Jahr 2000 erzielten Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von 15.509,00 S gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert fest.
5. Dagegen wurde
mit Schriftsatz vom 8. November 2001 Berufung erhoben. Begründend
führten die Berufungswerber aus, dass im Betriebsprüfungsbericht der
Wert des laut Betriebsprüfung privat genutzten Wintergartens mit
500.000,00 S netto geschätzt werde. Diese Schätzung sei nicht
nachvollziehbar. Laut Schätzgutachten des Arch. Dipl. Ing. WH vom
26. Juni 2001, Seite zehn, Grundriss EG, sei lediglich der
runde Vorbau dieses Wintergartens als nicht vermietet eingezeichnet. Dieser
Gebäudeteil sei laut Gutachten eher dem privaten Teil zuzurechnen. Der
längliche Teil dieses Zubaus angrenzend an die Treppe mit dem Eingang zu
diesem Gebäude sei als vermietet festgestellt worden. Der laut Gutachter
zum Teil privat genutzte Teil weise eine Größe von rund
20 m² aus.
Auf Seite vier dieses
Gutachtens seien die vermieteten Gebäudeteile aufgelistet. Es ergebe sich
daher für die anteilige private Nutzung dieser 20 m² folgende
Berechnung:
|
Summe
Nutzung der Baulichkeiten Garage/Lagerfläche
|
222
m²
|
Büro/Besprechung
|
41
m²
|
|
263
m²
|
20
m² davon sind der Privatsphäre zuzuordnen, dh ein Prozentsatz von
7,60 %
|
|
Anschaffungskosten
1. Hj., lt. PB und GB
|
1,446.589,00
|
Anschaffungskosten
2. Hj., lt. PB und GB
|
414.381,00
|
|
1,860.970,00
|
davon
7,6 % privat
|
141.434,00
|
Es würden laut
Betriebsprüfung rund 90 % dieser Kürzung auf das 1. Hj.
Entfallen; rund 10 % dieser Kürzung auf das 2. Hj., sodass sich
folgende AfA-Berechnung ergebe:
|
1.
Halbjahr
|
1,446.589,00
|
|
abzügl.
Kürzung 90 %
|
-127.291,00
|
|
|
1,319.298,00
|
AfA,
lt. Berufung: 19.691,00
|
|
|
AfA,
lt. BP: 14.927,00
|
|
|
Differenz
1. Hj: 4.764,00
|
2.
Halbjahr
|
414.381,00
|
|
abzügl.
Kürzung 10 %
|
-14.143,00
|
|
|
400.238,00
|
AfA,
lt. Berufung: 2.987,00
|
|
|
AfA,
lt. BP: 14.927: 2.744,00
|
|
|
Differenz
2. Hj: 243,00
Es werde daher beantragt, die
AfA für den Um- und Zubau mit 22.678,00 S festzusetzen.
Der Prüfer habe die Möblierung als
"Essplatzgarnitur" sowie als "Wohnzimmergarnitur" bezeichnet. Tatsächlich
handle es sich dabei um einen großen Tisch, sechs Stühle und
zwei Polstersessel. Laut Mietvertrag würden diese Möbelstücke
für Besprechungen, Schulungen etc. dienen und würden auch
tatsächlich für diese Zwecke genutzt. Im Privatbereich der
Berufungswerber befänden sich bereits eine Wohnzimmer-, eine Esszimmer-
sowie eine Küchenessgarnitur.
Da sich die strittige Möblierung im zum Teil privat
genutzten Gebäudeteil befände, die beiden Polstersessel im vermieteten
Teil aufgestellt seien und diese Möblierung auch zum Teil privat genutzt
werde, werde beantragt, einen geschätzten, der Vermietung dienenden Wert
von 50 Prozent, somit 50.000,00 anzusetzen und die AfA für die
Möblierung mit 3.125,00 S festzusetzen.
Außerdem seien vom Prüfer die Bankspesen und
Zinsen im Jahr 2000 mit 25 Prozent gekürzt worden. Der zum Teil privat
genutzte Teil betrage aber lediglich 7,6 Prozent.
Die Kürzung der Mieteinnahmen sei zu Unrecht erfolgt,
denn es liege einerseits ein Gutachten vor und andererseits sei dem Prüfer
auch mitgeteilt worden, dass ein Mietvertrag erst dann erstellt werde, wenn die
Bautätigkeit seitens des Baumeisters abgerechnet sei. Dies sei zum
Prüfungszeitraum noch nicht der Fall gewesen. Zwischenzeitig liege der
Mietvertrag vor. Der Gutachter sei eindeutig zu dem Schluss gekommen, dass die
verrechnete und vertraglich vereinbarte Miete von 20.000,00, inklusive
Betriebskosten gerechtfertigt sei.
6. Zu den
Berufungsausführungen bezog der Betriebsprüfer im Schriftsatz vom
26. November 2001 Stellung:
Der Baukostenansatz des Wintergartens in Höhe von
netto 500.000,00 S sei teilweise auf Grund von Auskünften, der mit der
Errichtung und Ausstattung beauftragten Lieferfirmen und teilweise auf Grund der
vorgelegten Baurechnungen, in Übereinstimmung mit finanzamtinternen
Erfahrungswerten ermittelt worden. Dies sei auch dem steuerlichen Vertreter
mitgeteilt worden. Ein Gutachten über die Errichtungskosten dieses
Bauprojektes sei nicht vorgelegt worden.
7. Daraufhin
brachten die Berufungswerber im Schreiben vom 3. Jänner 2002 vor,
dass der strittige Wertansatz des Prüfers dem steuerlichen Vertreter zwar
mitgeteilt wurde, von ihm aber schon zu diesem Zeitpunkt erklärt worden
sei, dass der Betrag wertmäßig viel zu hoch angesetzt worden sei.
Richtig sei, dass kein Gutachten über die Errichtung dieses Bauprojektes
erstellt worden sei. Stattdessen sei ein Gutachten über den Wertansatz der
Miete vorgelegt worden, aus dem die überwiegende betriebliche Nutzung des
Bauprojektes hervorgehe. Die Berechnung des zum Teil privat genutzten
Gebäudeteiles lasse sich damit korrekt an Hand der Nutzflächen
errechnen.
Der Mietvertrag habe nicht früher vorgelegt werden
können, da der Bau bis dato vom Baumeister nicht abgerechnet worden sei, da
noch immer einige Baumängel strittig und überdies in der Zwischenzeit
Wasserschäden aufgetreten seien. Das Mietverhältnis sei jedoch bereits
im Sommer 2000 unbedingt notwenig gewesen, da das vorher angemietete
Gebäude geräumt werden musste. Dies sei auch einer der
Hauptgründe gewesen, warum dieses Bauprojekt gestartet worden
wäre.
8. Im Schriftsatz
vom 15. Jänner 2002 wies der Betriebsprüfer neuerlich darauf
hin, dass der gesamte Wintergarten von innen nur durch den privaten Wohnbereich
betreten werden könne. Ein direkter Innenzugang von den anderen vermieteten
Räumen sei nicht möglich. Wolle ein Bediensteter des Betriebes von den
unzweifelhaft betrieblich genutzten Räumlichkeiten unmittelbar in das
Besprechungszimmer gelangen, müsse er die zur Gänze im Freien
befindliche Treppe benützen.
Verfahren
vor dem Unabhängigen Finanzsenat:
9. Im Vorhalt ("V")
vom 2. August 2007 bzw im Antwortschreiben ("A") vom
12. September 2007 wurden folgende Fragen behandelt:
9.1. V:
"Dem vorliegenden Plan ist zu entnehmen, dass
der strittige Wintergarten im Erdgeschoß einerseits aus einem
südlichen, rechteckigen und andererseits aus einem halbkreisförmigen
Teil besteht.
Herr
Dipl. Ing. WH wies in seinem
Gutachten vom 26. Juni 2001 einen Teil des südlichen,
rechteckigen Abschnittes, nämlich 22,08 m² (9,20 x 2,40 m),
dem gewerblich genützten Teil des Wintergartens zu und verwies die
Restfläche in den privaten Bereich. In seiner Aufstellung auf Seite 4
sind daher auch nur diese 22,08 m² in der gesamten gewerblich
genutzten Fläche (rund 263 m²) enthalten. Der private Anteil ist
darin nicht enthalten. Die im Gutachten angeführte Fläche für
Büro und Besprechung (rd. 41 m²) setzt sich somit aus
22,08 m² (EG-Besprechung) und 19,07 m² (KG-Büro)
zusammen.
In Ihrer
Berufung vom 8. November 2001 führen Sie nun aus, dass der privat
genutzte Teil rd. 20 m² betrage und dieser in der vom Gutachter
ermittelten gewerblich genutzten Gesamtfläche enthalten sei. Der dabei
errechnete Privatanteil belaufe sich dabei auf 7,6 Prozent. Nach Ansicht
der Referentin müsste aber zunächst die Gesamtfläche um die
privat genützten m² erhöht werden, um einen prozentuellen
Privatanteil errechnen zu können."
A:
"Ihre Überlegung ist richtig....der
private Teil von 20 m² beträgt rd. 7 %."
9.2. V:
"Im Zuge der Betriebsprüfung kürzte
der Prüfer
sämtliche
Zubaukosten betreffend Wintergarten wegen fehlender Fremdüblichkeit des
Vertragsverhältnisses. Zur Ermittlung der Herstellkosten der einzelnen
Räumlichkeiten (Lagerraum, Büroräume und Wintergarten) wurde jede
einzelne Eingangsrechnung auf ihre räumliche Zurechnung hin
überprüft. Aus der beiliegenden, während der Prüfung
erstellten Aufstellung ist daher zusammenfassend Folgendes
ersichtlich:
[Grafik]
In seiner
Stellungnahme vom 26. November 2001 wies der Prüfer darauf hin,
dass die Herstellungskosten des Wintergartens teilweise auf Grund von
Auskünften der beauftragten Lieferfirmen und teilweise auf Grund der
vorgelegten Baurechnungen, in Übereinstimmung mit finanzamtinternen
Erfahrungswerten, ermittelt wurden. Da kein Gutachten über die
Errichtungskosten des Bauprojektes erstellt wurde, war der Prüfer auf
Auskünfte von Lieferanten, Rechnungsinhalte und interne Erfahrungswerte
angewiesen.
In der
Berufungsschrift vom 8. November 2001 richten Sie sich gegen die vom
Prüfer ermittelten Herstellungskosten des Wintergartens in Höhe von
500.000,- S (netto) und berechnen die Kürzung der Herstellungskosten
um den privat genutzten Teil anhand einer Verhältnisrechnung [Relation
zwischen Gesamtfläche (263 m²) und Privatfläche
(20 m²) - siehe oben Pkt. 1]. Ihren Ausführungen zufolge
besteht somit Einigkeit darüber, dass der westliche Teil (Essplatz) wegen
unmittelbaren Bezugs zur privaten Lebensführung aus der
Einkünfteermittlung auszuscheiden ist.
Hinsichtlich
Ihrer Berechnung stellen sich allerdings folgende Fragen:
Nach
vorliegendem Plan beträgt die Gesamtfläche des Wintergartens rund
43 m², davon werden rund 22 m² gewerblich genutzt. Der Rest
(21 m², ds 48,8 % der Gesamtfläche) ist laut Gutachten dem
privaten Bereich zuzuordnen. Die Herstellkosten für den Wintergarten sind
bekannt (500.000,-). Wieso kürzen Sie die gesamten Herstellkosten
(1,860.970,- S) um einen nach m² ermittelten Prozentsatz (7,6 %),
wenn aber
nur
die Zuordnung der Herstellkosten des Wintergartens strittig ist?"
A:
"Nachdem die gesamte Zubaufläche
(283 m²) bekannt ist und auch der privat genutzte Teil mit 7% dieser
Fläche lt Gutachten unbestritten ist, brauche ich die Herstellkosten
für den Wintergarten nicht mehr schätzen, da ich auch die
Gesamtbaukosten incl. Wintergarten kenne (ATS 1,860.445,36). Ziehe ich die
7 % private Fläche von den Gesamtbaukosten ab, erhalte ich die
gewerblich genutzte und vermietete Fläche."
9.3. V:
"
Tatsache ist, dass der südliche,
rechteckige Teil des Wintergartens nicht nur einen Außenzugang aufweist,
sondern auch von den privat genützten Räumen aus, nämlich vom
Schlafzimmer, Wohnzimmer und Esszimmer problemlos betreten werden kann. Den
vorliegenden Fotos nach, vermittelt der strittige Raum eine dementsprechend
private Atmosphäre und lässt eine ausschließliche betriebliche
Nutzung auf Grund der Ausstattung bzw Einrichtung nicht erkennen. So wurde auch
im Zuge der Besichtigung während der Betriebsprüfung von Herrn
Bw. eingestanden, den Besprechungsraum
ebenso für private Zwecke zu benützen (Aktenvermerk vom
15. März 2001).
Dieser doch
nicht unerhebliche Bezug zur privaten Lebensführung rechtfertigt eine
nähere Untersuchung, inwiefern dieser Raum tatsächlich einer
fremdüblichen Vermietung zugeführt wurde.
§ 20 EStG
1988 verweist nämlich Aufwendungen, die den Haushalt bzw die
Lebensführung des Steuerpflichtigen betreffen, in den Bereich der
steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 22.02.2007, 2006/14/0020) liegt
dem Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen der Gedanke der
Steuergerechtigkeit zugrunde. Es soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes/ seiner
Tätigkeit eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen
Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine
solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht
ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem
Einkommen tragen müssen.
Solche unter
§ 20 EStG 1988 subsumierbare Aufwendungen verlieren ihre
steuerliche Unbeachtlichkeit auch nicht deswegen, weil ein zivilrechtlich
gültiger Bestandsvertrag abgeschlossen wurde. Dies gilt auch dann, wenn die
Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen ist nämlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhalts maßgeblich
(§ 21 BAO)."
A:
"Herr
Bw. hat bei der Betriebsprüfung
eingestanden, den Besprechungsraum auch für private Zwecke zu nutzen. Der
Raum, den Herr Bw. aber angesprochen
hat, ist der bereits im Gutachten als privat genutzt bezeichnete Raum; also jene
20 m² oder 7 %, die bereits abgezogen wurden. Der rechteckige,
südliche Teil des Wintergartens wird betrieblich genutzt; dies ist auch im
Gutachten festgehalten. § 20 EStG ist daher gegenstandslos, weil
der von Herrn Bw. angesprochene
Besprechungsraum von 20 m² als privat zu behandeln ist und der
südliche, rechteckige Teil zur Gänze betrieblich genutzt
wird."
9.4. V:
"Dem vorliegenden Anlageverzeichnis
nach wurden im Jahr 2000 ein großer Tisch, sechs Stühle sowie
zwei Polstersessel im Wert von 100.000,- S angeschafft (Nutzungsdauer:
8 Jahre) und sodann laut Mietvertrag an die GmbH vermietet. Aus dem
Gutachten vom 26. Juni 2001 geht allerdings nicht hervor, dass die
Benützung der Einrichtungsgegenstände in den Mieterlösen
enthalten ist. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
Aufwendungen
für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter
sind, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst
sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Solche Aufwendungen, die nach der
allgemeinen Lebenserfahrung in gleicher Weise privat wie auch beruflich bzw
betrieblich verwendet werden können, können nur dann
einkünftemindernd in Ansatz gebracht werden, wenn der Steuerpflichtige den
Nachweis der (nahezu) ausschließlichen beruflichen bzw betrieblichen
Verwendung erbringt (VwGH 27.03.2003, 2001/15/0038). Dieser Nachweis konnte
bisher nicht erbracht werden."
A:
"Wie bereits in der Berufung
angeführt, dient die Garnitur, bestehend aus einem Besprechungstisch,
6 Stühlen sowie 2 Polstersesseln auch für geschäftliche
Besprechungen. Dies ist auch dem Betriebsprüfer bekannt. Es gibt im
gesamten betrieblichen Bereich sonst keine Möglichkeit, um mit Kunden,
Vertretern oder Lieferanten Besprechungen abzuhalten, da hier auch Muster und
Pläne auszubreiten sind. Diese Besprechungsgruppe wird aber auch
unbestritten privat genutzt........Die Benützung dieser
Einrichtungsgegenstände für betriebliche Zwecke ist im Mieterlös
enthalten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Der
Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Berufungswerber sind laut Grundbuchsauszug
(KG ABC) je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft U. Im
Jahr 2000 erweiterten die Berufungswerber das bestehende Wohngebäude
um einen Wintergarten im Erdgeschoss und um Lager- bzw
Büroräumlichkeiten im Kellergeschoss. Ab 1. Juni 2000 wurden
diese Räume an die Firma AGmbH. vermietet. Laut Firmenbuchauszug des
Landesgerichtes Wels (FN xxx) waren die Berufungswerber an der Mieterin zu
gleichen Teilen beteiligt. Als handelsrechtliche Geschäftsführer
werden ebenfalls beide Berufungswerber angeführt. Ein schriftlicher
Mietvertrag wurde im November 2001 abgeschlossen.
Laut vorliegendem Plan besteht der Wintergarten im
Erdgeschoss aus einem südlichen, rechteckigen Teil, der fließend in
einen dreiviertelkreisförmigen Teil übergeht. Eine bauliche Trennung
dieser beiden Einheiten liegt nicht vor. Im Gutachten wurde die
Möglichkeiten einer mobilen Trennung mittels eines Paravents angesprochen.
Zu erreichen ist der Wintergarten einerseits durch den
privaten Wohnbereich und zwar konkret durch eine Türe im privaten
Esszimmer, eine Türe im privaten Wohnzimmer und eine Türe im privaten
Schlafzimmer. Andererseits kann der Wintergarten von außen durch eine
Terrassentür betreten werden. Diese Terrassentüre führt im
Außenbereich zu einer nicht überdachten, teilweise begrünten
Dachterrasse (im Plan als Dachgarten bezeichnet), die dem Privatbereich
zuzuordnen ist bzw zu einer nach unten führenden Außentreppe. Auf dem
vorliegenden Foto der Terrasse sind Gartenmöbel (Esstisch und Stühle)
sowie eine Hollywood-Schaukel zu erkennen. Will daher die Mieterin den
Wintergarten für ihre betrieblichen Zwecke nutzen, müssen die an
Besprechungen teilnehmenden Personen entweder den privaten Wohnbereich
durchqueren oder von außen über die Terrassentür
eintreten.
Im kreisförmigen Teil des Wintergartens befindet sich
eine Essplatzgruppe, bestehend aus einem Tisch und sechs Stühlen. Der
rechteckige Teil ist mit einer Sitzgruppe eingerichtet, bestehend aus zwei Sofas
aus Rattan sowie zwei Couchtischen. Der wohnliche Charakter des Wintergartens
wird außerdem durch diverse Wohnaccessoires unterstrichen.
Während die Tatsache der Zuordnung des runden,
westlichen Teils des Wintergartens zum Privatbereich zwischen den Parteien
außer Streit steht, ist die Verwendung des südlichen, rechteckigen
Teils strittig:
Herr Bw. gab im Zuge der Prüfung bekannt,
den Wintergarten auch für
Privatzwecke zu verwenden. Dem Argument der Berufungswerber, dass es sich dabei
nur um den ohnehin privaten runden Teil des Wintergartens gehandelt habe, kann
nicht gefolgt werden.
Einerseits hat sich Herr Bw. nämlich zur gesamten
Einheit "Wintergarten" geäußert und damit auch eine private
Verwendung des gesamten Wintergartens zugestanden. Andererseits handelt es sich
dabei - ungeachtet der Möglichkeit einen mobilen Paravent zu
verwenden - um einen einzigen Raum, der nur in seiner Gesamtheit
beurteilt werden kann. Auf Grund dieser Einheitlichkeit des Raumes erscheint es
unglaubwürdig, dass die Berufungswerber den rechteckigen Teil nicht auch
privat genutzt haben sollen, zumal auch dieser als Wohnraum prädestiniert
erscheint. Für diese Vermutung spricht auch die Tatsache, dass die
Berufungswerber eingestanden haben, die Möblierung des Wintergartens,
nämlich den "Besprechungstisch, 6
Stühle sowie 2 Polstersessel auch für geschäftliche
Besprechungen" genutzt zu haben.
"....Diese Besprechungsgruppe wird aber auch
unbestritten privat genutzt". Um aber die Polstersessel (vielmehr Sofas)
privat benützen zu können, muss logischerweise auch der rechteckige
Teil des Wintergartens privat benützt werden.
Hinsichtlich der Ausführungen im Gutachten des
Sachverständigen Dipl.Ing.WH vom 26. Juni 2001, dass
"die gewerbliche Nutzung des südlichen
Wintergartens eindeutig nachvollziehbar" sei (Zweck des im Auftrag der
Berufungswerber erstellten Gutachtens war u.a. die Feststellung,
"inwiefern die vermieteten Flächen
gewerblich tatsächlich genutzt werden, bzw. bauliche Aufwendungen
steuerlich geltend gemacht werden können".), ist zunächst
grundsätzlich zu bemerken, dass auch Gutachten der freien
Beweiswürdigung nach § 167 BAO unterliegen und ihnen keine
erhöhte Beweiskraft zukommt. Den inhaltlichen Ausführungen ist
dahingehend zu widersprechen, als es denkunmöglich erscheint, eine
Feststellung hinsichtlich der tatsächlichen,
ständigen Nutzung des Wintergartens
zu treffen, da ein Lokalaugenschein eines Gutachters lediglich eine, auf diesen
Zeitpunkt bezogene Momentaufnahme der Nutzung darstellt, aber keine
Rückschlüsse auf den tatsächlichen Verwendungszweck vor und nach
dem Lokalaugenschein zulässt, zumal der Raum zweifelsfrei den Charakter
eines Wohnraumes aufweist. Überdies dient ein Gutachten lediglich der
fachmännischen Beurteilung von Tatsachen, keinesfalls aber zur Lösung
von Rechtsfragen (VwGH 17.12.1993, 93/15/0094). Ob daher
"bauliche Aufwendungen steuerlich geltend
gemacht werden können", ist eine, ausschließlich von den
Abgabenbehörden zu beurteilende Rechtsfrage.
II.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß
§ 16
Abs 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Aufwendungen oder
Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern
sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies
ausdrücklich zugelassen ist.
Nach Ziffer 8
dieser Bestimmung zählen zu den Werbungskosten die Absetzungen für
Abnutzung und Substanzverringerung (§§ 7 und 8).
§ 20 EStG 1988
normiert für sämtliche Einkunftsarten ein Abzugsverbot für
mit der Privatsphäre im Zusammenhang stehende Aufwendungen. So dürfen
nach Abs 1 Z 1 dieser
Bestimmung die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Abs 1 Z 2 lit. a
normiert, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, keine
steuerliche Berücksichtigung finden und daher dem Abzugsverbot unterliegen.
Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck
gebracht, dass auch rechtliche Gestaltungen, die darauf abzielen, derartige
Aufwendungen in das äußere Erscheinungsbild von "Einkünften" zu
kleiden, steuerlich unbeachtlich bleiben sollen. Dies auch dann, wenn die
Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten (VwGH 16.12.1998, 93/13/0299;
23.05.2007, 2003/13/0120).
1. Nahe
Angehörigenproblematik
Die Berufungswerber begründeten mit der A GmbH
ein Bestandsverhältnis und erzielten daraus Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung gemäß
§ 28 Abs 1 Z 1 EStG 1988. An der
Mieterin waren die Berufungswerber nicht nur zu gleichen Teilen beteiligt,
sondern darüber hinaus auch als Geschäftsführer tätig. Der
beherrschende Einfluss auf den Willen der juristischen Person war daher
zweifelsfrei gegeben und es ist zu hinterfragen, ob diese Rechtsbeziehung auch
unter Fremden in gleicher Weise zu Stande gekommen und abgewickelt worden
wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB
11.05.2005, 2001/13/0209; 20.04.2006, 2002/15/0106) finden nämlich
Verträge zwischen nahen
Angehörigen unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für
den Bereich des Abgabenrechts grundsätzlich nur dann Anerkennung, wenn die
Vereinbarungen
nach
außen ausreichend in Erscheinung treten,
einen
eindeutigen, klaren, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und
auch
zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese Kriterien haben ihre Bedeutung ausschließlich
im Rahmen der Beweiswürdigung. Sie kommen daher in Fällen zum Tragen,
in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen (VwGH 30.06.1994, 92/15/0221). Heranzuziehen
sind diese Grundsätze auch für Verträge mit juristischen
Personen, an denen ein Vertragspartner oder seine Angehörigen in einer
Weise als Gesellschafter beteiligt sind, sodass mangels eines
Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen
vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine im
Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Veranlassung (VwGH 22.11.2006,
2004/15/0139; 26.07.2007, 2005/15/0013). Entspricht die Vertragsgestaltung
nicht, so sind die mit der Nutzung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als
nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung
gemäß
§ 20 Abs 1 EStG 1988 anzusehen.
An der gegenständlichen Vertragsgestaltung bestehen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt, womit eine genaue
Prüfung des Mietverhältnisses gerechtfertigt ist. Fraglich erscheint
vor allem die Fremdüblichkeit der
Vermietung des Wintergartens.
Ein bei dieser Prüfung vorzunehmender Fremdvergleich
ist grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd
gegenüber stehenden Personen anzustellen, wobei die Fremdüblichkeit
aus der Sicht beider Vertragsparteien, somit des Vermieters und der Mieterin, zu
beurteilen ist (VwGH 10.07.1996, 94/15/0039). Maßgebliches Kriterium ist
dabei die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis (VwGH 21.03.1996,
95/15/0092).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats scheitert
die Anerkennung des Mietverhältnisses hinsichtlich des Raumes
"Wintergarten" an der geforderten Fremdüblichkeit und zwar aus folgenden
Überlegungen:
1.1. Gegenstand des
Mietvertrags ist u.a. "ein in Form eines
Halbrundes errichteter Zubau mit Büro- und Besprechungsräumen".
Es befindet sich kein Passus im Vertrag, der zwischen privaten und vermieteten
Teilen differenziert. Somit liegt dem zivilrechtlichen Bestandsvertrag (mit
allen damit verbundenen Rechten und Pflichten) der gesamte Wintergarten
(einschließlich des runden Teils und der dazugehörigen
Möblierung) zu Grunde. Der Vertragsgegenstand ist diesbezüglich klar
und zweifelsfrei umschrieben.
Demgegenüber wurde sowohl im Rechtsmittelverfahren als
auch im Gutachten vorgebracht, den runden Teil
privat zu nützen. Diese
Raumeinheit, samt der Möblierung wurde daher entgegen der vertraglichen
Vereinbarungen nicht der Vermietung unterworfen. Diese Vertragsabweichung
lässt sich nur mit dem bestehenden Naheverhältnis begründen. Ein
fremder Mieter hätte nämlich bei gleich bleibender Miete
(20.000,- S) auf Erfüllung des Vertragsinhalts beharrt und nicht
zugelassen, einen Teil des Raumes an die Vermieter wegen privater Nutzung
abzugeben, noch dazu, wenn keine genaue
Benützungsregeln festgelegt wurden.
1.2. Im Mietvertrag
wurde die Abgrenzung zu den angrenzenden Privaträumen zwar
grundsätzlich geregelt, nämlich, dass
"die dem Mietgegenstand angrenzenden
Privaträume abzuschließen
sind und ....auch seitens der Vermieter
dafür zu sorgen ist, dass keine
dem Mieter betriebsfremde Personen Zutritt zu den Mieträumen gewährt
wird. Weiters ist dem Mieter auch jederzeit der Zutritt zum Wintergarten EG zu
gewähren."
Auch diese vertragliche Vereinbarung wurde von den
Berufungswerbern definitiv nicht eingehalten, da die private Nutzung des
Wintergartens feststeht und eine abschließbare, bauliche Trennung zwischen
runden und rechteckigen Teil nicht besteht. Dieser Umstand berechtigt nach den
Erfahrungen des allgemeinen Lebens zur Annahme, dass damit auch betriebsfremde,
der Familie und deren Bekanntenkreis angehörige Personen Zutritt zum
behaupteten Mietobjekt hatten. Dass diese geduldete Vertragswidrigkeit aber nur
aus dem Naheverhältnis resultieren kann, liegt auf der Hand.
1.3. Es steht
außer Streit, dass der Wintergarten nur über eine Terrassentür
von außen betreten werden kann. Um also Besprechungen abhalten zu
können, müssten die teilnehmenden Personen samt ihren Unterlagen bei
jeder Witterung, also auch bei starkem Regen und Schneefall die
Außentreppe benützen, um in den dafür vorgesehenen Raum zu
gelangen. Fraglich ist zudem, wie man ohne Zutun der Vermieter in den
Wintergarten gelangt, da Terrassentüren in der Regel nur von innen
geöffnet werden können. Außerdem ist es bei Besprechungen
üblich, Kaffee und Getränke zu servieren, die ebenfalls über den
Außenbereich transportiert werden müssten. Dass diese Vorgangsweise
tatsächlich auch so gehandhabt wurde, ist unglaubwürdig. Diese
Feststellung wurde den Berufungswerbern in der Stellungnahme des Prüfers
vom 15. Jänner 2002 vorgehalten und blieb unbeanstandet.
Vielmehr ist auf Grund der Identität von
geschäftsführenden Gesellschaftern und Vermietern und der dadurch
bestehenden gemeinsamen Interessenslage anzunehmen, dass sowohl die Mitarbeiter,
als auch die Kunden, Lieferanten und Vertreter der Mieterin über den
Privatbereich in den Wintergarten gelangten und auch bei der Bewirtung auf die
leicht erreichbaren privaten Einrichtungen zurückgegriffen wurde. Damit
bestand eine Vermischung zwischen Privat- und Vermietungssphäre, die aus
objektiver Sicht zwischen Fremden, vor allem aus der Sicht eines fremden
Vermieters in dieser Form nicht geduldet worden wäre und damit als
fremdunüblich anzusehen ist.
1.4. Unbestritten
ist weiters die Tatsache, dass die nicht vermietete und daher dem Privatbereich
zuzuordnende Dachterrasse auf direktem Weg vom privaten Wohnbereich aus, nur
über den Wintergarten erreicht werden kann. Wollten die Vermieter also im
Sommer den Dachgarten benützen, müssten sie die Außentreppe
benützen, obwohl die privaten Räume, vor allem der Küchenbereich,
ungleich näher gelegen wären. Dass vielmehr, vor allem bei privaten
Bewirtungen, der direkte Weg über den Wintergarten genommen wurde, ist nahe
liegend und entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Ein fremder
Mieter hätte jedoch zweifelfrei diese Mitverwendung nicht akzeptiert. Die
Fremdunüblichkeit ist dabei offensichtlich und findet darüber hinaus
auch keine Deckung im Mietvertrag.
2. Aufwendungen für
Haushalt und private Lebensführung
Selbst wenn die Vereinbarung einem Fremdvergleich
standhalten würde, wäre damit für den Ausgang des
Berufungsverfahrens noch nichts gewonnen, da das Abzugsverbot auch dann besteht,
wenn außersteuerliche Gründe für die gewählte rechtliche
Gestaltung maßgeblich waren. Entscheidend ist vielmehr, dass der
Steuerpflichtige einen Aufwand bzw Werbungskosten geltend machen möchte,
der mit der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses in wirtschaftlichem
Zusammenhang steht (23.05.2007, 2003/13/0120).
Der in Streit stehende Wintergarten ist objektiv betrachtet
als Wohnraum eingerichtet und als solcher zu qualifizieren. Er wurde
nachträglich zugebaut und schließt an die Wohnräume der
Berufungswerber an. Ungeachtet der Möglichkeit einen mobilen Paravent zu
verwenden, handelt es sich dabei um einen einzigen Raum, der nur in seiner
Gesamtheit beurteilt und nicht in Einzeleinheiten "zerlegt" werden kann (siehe
dazu VwGH vom 25.02.2004, 2003/13/0124, hinsichtlich Beurteilung eines gemischt
genutzten Arbeitszimmers: der Gerichtshof vertrat dabei die Auffassung, dass die
Unterteilung eines gemischt genutzten Raumes durch eine bloße Regalwand
keine Beseitigung der gemischten Nutzung des mit der Regalwand unterteilten
Raumes bewirke).
Der Wintergarten kann vom privaten Wohnbereich von drei
Seiten, unter anderem auch vom Schlafzimmer (das in der Regel dem besonderen
persönlichen Intimbereich zuzuordnen ist) aus, betreten werden. Diese enge
Anbindung an den Privatbereich der Berufungswerber und die damit verbundene
jederzeitige Möglichkeit des Zutritts in das Vermietungsobjekt, sowie das
Eingestehen der tatsächlichen privaten Nutzung, lässt eine nach
objektiven Gesichtspunkten zuverlässige Abgrenzung zwischen Vermietung und
privater Nutzung nicht zu. Eine Teilung des Wintergartens in einen steuerlich
beachtlichen und in einen privaten Teil lässt sich auf Grund der
vorliegenden Sachlage nicht durchführen.
Werbungskosten können aber nur dann steuerlich als
Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn sich eine eindeutige Trennung
zwischen ausschließlicher beruflichen Nutzung und privater
Lebensführung ergibt. Im Falle der Undurchführbarkeit einer solchen
Trennung und damit dem Vorliegen einer Mischverwendung, gehört der
Gesamtbetrag der Aufwendungen, die mit der Nutzung des Raumes im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen - einschließlich der auf die Wohnung
entfallende AfA - zu den gemäß
§ 20 Abs 1 EStG 1988 nichtabzugsfähigen
Aufwendungen für die Lebensführung. Dass dieser Raum gelegentlich auch
als Besprechungsgelegenheit verwendet wird, lässt ihn nicht schon deshalb
zum Gegenstand einer steuerlich beachtlichen Vermietung werden, sondern
lässt sich ausschließlich mit dem unstrittig vorliegenden
Naheverhältnis begründen.
3.
Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das
Mietverhältnis in seiner tatsächlichen Ausgestaltung nicht den oben
angeführten Kriterien standhält. Weder ein fremder Mieter noch ein
fremder Vermieter hätten derartige Eingriffe in das Vertragverhältnis
und in die Privatsphäre geduldet. Der Wintergarten wurde entgegen der
vertraglichen Vereinbarung einer Mischverwendung zugeführt, die sich
ausschließlich mit dem unbestrittenen Naheverhältnis erklären
lässt. Der Wintergarten dient nach seiner objektiven Beschaffenheit und
seiner Eingliederung in den Privatbereich vorwiegend der privaten
Bedürfnisbefriedigung. Es ist objektiv nicht erkennbar und auch aus den
tatsächlichen Umständen nicht erschließbar, dass dieser Raum
ausschließlich und unmittelbar der Vermietung dient. Die Vermietung des
strittigen Wintergartens ist somit ungeachtet des zivilrechtlichen
Bestandsvertrages als steuerlich unbeachtlich anzusehen.
4. Bemessungsgrundlage
für Absetzung für Abnutzung (AfA), Bankspesen und
-zinsen
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der AfA der
außer Streit stehenden vermieteten Räumlichkeiten wird die Ansicht
der Berufungswerber nicht geteilt, dass eine Aufteilung an Hand eines
Prozentsatzes zu ermitteln sei. Diese Vorgangsweise würde nämlich zu
einem krass unrichtigen Ergebnis führen, da Baukosten je nach
Verwendungszweck und Bauweise naturgemäß unterschiedlich hoch sind.
So fallen in der Regel für Lagerräume und Produktionshallen niedrigere
Baukosten an, als für Büro- und Besprechungsräume.
Wintergärten sind durch den relativ hohen Glasanteil und der damit
erforderlichen Isolierung ebenfalls anders zu bewerten.
Diese unterschiedliche Kostenstruktur ist auch klar aus der
Aufstellung des Prüfers ersichtlich. Demnach sind die Anschaffungskosten in
Höhe von
985.056,- S
dem Lagerraum zuzurechnen, d.s. bei rd. 222 m²
4.437,- pro m²,
361.785,-
S den Büroräumen zuzurechnen, d.s. bei rd. 19,07 m²
18.971,- pro m² und
11.628,-
S dem Wintergarten zuzurechnen, d.s. bei rd. 43 m²
11.628,- pro m²
Diese Aufteilung der
Anschaffungskosten anhand der vorgelegten Baurechnungen, in Übereinstimmung
mit finanzamtinternen Erfahrungswerten, wurde den Berufungswerbern im Zuge des
Betriebsprüfungs- und im Rechtsmittelverfahren vorgehalten. Es wurden keine
Einwendungen vorgebracht.
Es ist daher nicht einsichtig, warum als
Bemessungsgrundlage ein prozentueller Anteil aus einer Gesamtsumme herangezogen
werden soll, obwohl objektive Anhaltspunkte für eine
konkrete Zuordnung der Kosten zu den
einzelnen Bauabschnitten bestehen und diese Zuordnung ein wesentlich anderes
Ergebnis bringt als eine ungenaue Verhältnisrechnung. Da keine
stichhaltigen Einwendungen vorgebracht wurden, sieht sich der Unabhängige
Finanzsenat nicht veranlasst, von den Berechnungen des Prüfers
abzugehen.
5.
Möblierung
Grundlegende Aussage des
§ 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1998
ist die, dass Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung
dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum
Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig sind.
Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu)
ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird.
Diesbezügliche Aufwendungen können nur dann einkünftemindernd in
Ansatz gebracht werden, wenn der Steuerpflichtige den
Nachweis der (nahezu)
ausschließlich beruflichen bzw betrieblichen Verwendung erbringt.
Es hat also derjenige, der typische Aufwendungen der
privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend
macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus
nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung
(nahezu) ausschließlich die berufliche bzw betriebliche Sphäre
betreffen (VwGH 27.03.2003, 2001/15/0038). Folglich ist der gesamte Betrag dann
nicht abzugsfähig, wenn sich die Aufwendungen für die
Lebensführung und die Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei
trennen und abgrenzen lassen.
Diesem Abzugsverbot liegt der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (VwGH 22.02.2007,
2006/14/0020).
Die strittige Möblierung besteht nicht nur ausnahmslos
aus Gegenständen, die typischerweise dem Bereich der privaten
Lebensführung zuzuordnen sind, sondern diese wurden nach Angaben der
Berufungswerber auch tatsächlich einer Mischverwendung zugeführt, die
sich nicht einwandfrei trennen lässt. Damit zählen die Aufwendungen
für die Möblierung im Sinne des Aufteilungsverbotes gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1998
zur Gänze zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben.
6. Kürzung der
Mieteinnahmen
Auf Grund der steuerlichen Unbeachtlichkeit des
Mietvertrages hinsichtlich des Wintergartens sind nicht nur die Werbungskosten,
sondern auch dementsprechend die Mieteinnahmen zu kürzen. Im
erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheid wurde diese Kürzung vorgenommen,
nicht jedoch im Feststellungsbescheid.
Der Prüfer ermittelte einen Anteil des Wintergartens an den vorliegenden
Gesamtbaukosten von rund 25 Prozent. Analog zu den umsatzsteuerlichen
Erlöskürzungen werden somit nun auch im ertragsteuerlichen
Feststellungsverfahren die Einnahmen um 25 Prozent vermindert, sodass im
Jahr 2000 Einnahmen in Höhe von 125.000,- S (anstelle von
160.000,- S) festzusetzen sind.
7. Ermittlung des
Überschusses der Werbungskosten über die Einnahmen
[Grafik]
Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Aufstellung der Aufteilung der Einkünfte
Linz, am 22.
Jänner 2008
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Nahe AngehörigeMietverhältnisFremdvergleichAufwendungen für Haushalt und private LebensführungAufteilungsverbot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1411-L/02
- Stammnummer
- 32633
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF