Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0734-L/06
NLP-Practitionerkurs als Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahme?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0734-L/06vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei einer möglichen umfassenden Umschulung zum Lebens- und Sozialberater sind die Aufwendungen für den Besuch eines NLP-Practitionerkurses nicht abzugsfähige Werbungskosten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Angestellte einer
Wirtschaftstreuhandkanzlei, vom 13. Juni 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes_A vom 11. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat entsprechend der Eintragung im
Zentralen Melderegister am 5. Juli 2005 ihren Wohnsitz von A nach B. Nach der
Aktenlage hat das Finanzamt_B von diesem Umstand bisher keine Kenntnis erlangt.
Aufgrund einer elektronischen Zufallsauswahl wurde die
Berufungswerberin vom Finanzamt_A mit Schreiben datiert vom 25. April 2006
ersucht, alle Rechnungen und Belege zu ihrer elektronisch eingebrachten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom 20. April 2006 vorzulegen. Im
Rahmen dieser Abgabenerklärung hatte die Berufungswerberin unter anderem
€ 2.044,00 an Werbungskosten für Aus- und Fortbildung angegeben.
Mit dem Schreiben eingelangt am 9. Mai 2006 legte die
Berufungswerberin ein Urkundenkonvolut vor, welches sie mit den Worten
begleitete, dass sie nunmehr die Unterlagen für die Arbeitnehmerveranlagung
2005 vorlege. Sie habe in der Zwischenzeit noch weitere Ausgaben gefunden,
welche sie vorher "vor Stress"
vergessen habe, geltend zu machen und ersuchte diese ebenfalls zu
berücksichtigen.
In der beigelegten Aufstellung ihrer Werbungskosten
führte die Berufungswerberin unter dem Punkt Fortbildung- und
abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung unter anderem € 2.100,00
für "NLP erste Teilbereiche 2005"
an. Sie werde im Jahr 2006 dafür Förderungen erhalten, die sie bei der
ursprünglichen Abgabenerklärung irrtümlich bereits abgezogen
habe. Beigelegt waren weiter zwei Rechnungen von Frau C vom 14. Juni und 24.
November 2005 für eine Kurs "NLP
Practitioner, DVNLP" vom 21. Juli 2005 bis 14. Mai 2006 über je
€ 1.050,00 und ein Schreiben der Wirtschaftstreuhandkanzlei, bei welcher
die Berufungswerberin seit 14. September 2005 beschäftigt ist.
In diesem Schreiben datiert vom 26. August 2005
erklärt der arbeitgebende Wirtschaftstreuhänder, dass die Entscheidung
für die ausgeschriebene Stelle einer Bilanziererin in seiner Kanzlei unter
den folgenden Bedingungen auf die Berufungswerberin entfalle. Die
Berufungswerberin habe bei ihrem Vorstellungsgespräch mündlich
versichert, dass sie eine NLP-Ausbildung in Betracht ziehe. Da die
Berufungswerberin in der Wirtschaftstreuhänderkanzlei ihres Arbeitgebers
mit Abschlüssen der Buchhaltungen betraut sein, Klientenkontakt haben und
mit den Bilanzbuchhaltern eng zusammenarbeiten werde, erachte es der
arbeitgebende Wirtschaftstreuhänder für sehr positiv, dass eine seiner
Mitarbeiterinnen mit Stressmanagementmethoden, erfolgreicher Kommunikation,
sowie zielorientiertem Denken und Handeln vertraut sei. Die Berufungswerberin
erhalte die freie Stelle, sofern sie die Ausbildung wirklich beginne. Für
die Kanzlei des arbeitgebenden Wirtschaftstreuhänders würden dadurch
die Ziel der Krisen- und Konfliktbewältigung, Stressmanagement,
Führungskompetenz, Verbesserung der Kommunikation, das Gewinnen und das
Weiterentwickeln von Ressourcen verwirklicht, was sich positiv auf die
Belegschaft und den Klientenkontakt auswirken werde. Die Qualifikation zur
Führungskraft, die Mitarbeitermotivation und die Erhöhung der
Kommunikationsfähigkeit erachte der arbeitgebende Wirtschaftreuhänder
als Bereicherung für seine Kanzlei.
Weiter legte die Berufungswerberin auch eine Aufstellung
ihrer Reisekosten und Diäten vor, die zehn Fahrten zu NLP-Seminaren
enthielt.
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2005 datiert vom 11. Mai
2006, welcher ohne Zustellnachweis versendet wurde, setzte das Finanzamt_A
€ 1.347,99 Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, welche
jedoch die € 2.100,00 für den oben beschriebenen NLP-Kurs und die
damit zusammenhängenden Reisekosten und Diäten nicht enthielten. Dies
wurde damit begründet, dass es sich bei den Aufwendungen für die
Ausbildung zum NLP-Practitioner und dem NLP-Master Practitioner um keine
Umschulungs- oder Weiterbildungskosten handle.
Mit dem Schreiben datiert vom 3. Juni 2006 zur Post gegeben
am 13. Juni 2006 behauptete die Berufungswerberin, den Einkommensteuerbescheid
2005 datiert vom 11. Mai 2006 am 23. Mai 2006 erhalten zu haben und erhob gegen
diesen Berufung. Sie ersuchte um Berichtigung der Werbungskosten für
Arbeitsmittel und Berücksichtigung des NLP-Kurses. Dies begründete sie
damit, dass sie bei der Anschaffung des Laptops bereits 50% für die private
Nutzung abgezogen und diesen für den Zweck der Abschreibung auf drei Jahre
aktiviert habe . Sie stimme zu, dass 2005 dafür nur eine Absetzung für
Abnutzung (Afa) für ein halbes Jahr geltend machen könne. Sie ersuche
die Summe der Werbungskosten für Arbeitsmittel daher von der beantragten
Summe von € 388,49 um die Halbjahresafa von € 75,25 auf € 313,25
zu kürzen. Unter "Punkt 2 Neuorientierung
(zweites Standbein)" erklärte die Berufungswerberin, dass ihr Beruf
als Bilanzierer sehr gut aber auch sehr trocken sei. Da sie früher im
Gastgewerbe gearbeitet habe (Umschulung wegen Krankheit), sie den Umgang mit
Menschen liebe und ihr dieser Kontakt in ihrem jetzigen Beruf fehle, gehe sie
mit der NLP-Ausbildung wieder einen Schritt in die Richtung mit Menschen zu
arbeiten. Es sei noch ein langer Weg, aber sie freue sich schon darauf mit
Familien und Kindern zu arbeiten. Es würden ihr mit dieser Ausbildung
einige Türen geöffnet. Sie könne einen Einzeltermin anbieten,
Kurse abhalten oder unterrichten, ob nun in einem weiteren Dienstverhältnis
oder selbständig. Der NLP Practitioner und der NLP Master seien auf dem
zweiten Berufsweg Grundlagen für den Lebens- und Sozialberater (LSB). Beide
Kurse seien Ausbildungsteile des Lebens- und Sozialberaters und daher Teile
einer Umschulungsmaßnahme
("gemäß
§ 16 abzugsfähig.
Mit Verweis auf LStR aus 2002 Randzahl 358a"). Sie ersuche daher den
NLP-Practitioner als Umschulungsmaßnahme anzuerkennen.
Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom 22. Juni 2006
wies das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck das Begehren der Berufungswerberin
ab und begründete dies hinsichtlich der Arbeitsmittel damit, dass die Summe
der Arbeitsmittel bereits im Erstbescheid mit € 313,00 berücksichtigt
worden sei. Es sei lediglich eine unpassende Begründung verfasst worden.
Die Aufwendungen für den NLP-Practitioner und den NLP-Master Practitioner
seien keine Umschulungskosten, weil sie auch bei nicht berufstätigen
Personen von allgemeinem Interesse und nicht derart umfassend seien, dass einen
Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen würden.
Im als Berufung bezeichneten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 18. Juli 2006
schränkte die Berufungswerberin ihr Begehren insofern ein, als sie nur noch
das Anerkennen der Aufwendungen für
"Umschulungskosten des NLP-Praktitioners in
Höhe von € 2.100,00 und Nebenkosten in Höhe von €
517,16" sowie die Werbungskosten in Höhe von € 3.964,65 laut
"Einkommensteuererklärung"
beantragte. Dies begründete sie damit, dass sie mit den
"NLP-Practitioners" eine umfassende
Umschulungsmaßnahme zum Lebens- und Sozialberater begonnen hätte. Die
Ausbildung zum systemischen Lebens- und Sozialberater sei länger und
ermögliche ihr ein zweites Standbein, eine zweite Einkommensquelle,
aufzubauen. Sie habe eine Beschreibung des Ausbildungsweges, welchen sie
beschreiten werde, beigelegt. Nach Vollendung ihrer mehrjährigen Ausbildung
beabsichtige sie auch in diesem Bereich tätig zu werden. Dadurch
würden die geltend gemachten Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten
darstellen, welche nach der Rz. 366 der
"EStRil" mit anderen Einkünften
ausgleichsfähig wären. Die heutige Wirtschaftlage erlaube es nicht
mehr, nach dem Erlernen eines Berufes "auf der
faulen Haut zu liegen". Es bestehe ein Zwang zur Weiterbildung und
spreche einiges dafür sich mehrere Einkunftsquellen zu erarbeiten. Da immer
mehr Menschen bereit wären für ein glücklicheres, harmonischeres
Leben Geld auszugeben und sich dafür an Dritte zu wenden, habe sie diese
Ausbildungsrichtung eingeschlagen. Ein weiterer Aspekt sei die Möglichkeit,
mit Menschen zu arbeiten. Als ausgebildete Lebens- und Sozialberaterin
würden ihr Erziehungs-, pädagogische und Persönlichkeitsberatung
und vieles mehr offen stehen. Für die Arbeitnehmerveranlagung 2006 werde
sie den dritten Teil des NLP-Practitioners (€ 1.050,00 und Nebenkosten) als
Werbungskosten geltend machen. Davon werde sie die Landesförderung
abziehen, welche ihr bereits zugesagt worden sei. Im Jahr 2006 habe sie auch die
Supervisionsstunden, welche sie für den Lebens- und Sozialberater
benötige bei Frau D begonnen. Diese arbeite auch als selbständige
Lebens- und Sozialberaterin und leite den systemischen Teil der Ausbildung im
Institut von Frau C. Danach werde sie sich für den Kurs zum NLP-Master
Practitioner anmelden, ein 220-stündiges Training, Supervisionen und
Peer-Group absolvieren. Als Letztes komme das Upgrading. Danach könne sie
an einem Institut als Coach oder Berater zu arbeiten beginnen oder ein Gewerbe
anmelden und Beratungsstunden anbieten. Als Alleinerzieherin werde dieser
Ausbildungsweg "natürlich"
länger dauern. Auch in ihrem Hauptberuf habe sie laufend Schulungen zu
besuchen, welche sie voraussichtlich selbst bezahlen werde müssen. Dies sei
auch mit der Möglichkeit diese als Werbungskosten abzusetzen, eine fast
nicht mehr tragbare finanzielle Belastung.
Beigelegt waren eine kurze Darstellung des Zieles einer
NLP-Master Persönlichkeitsentwicklung mit systemischen NLP und ein an das
Finanzamt_B gerichtetes Schreiben von Frau C vom 11. Juli 2006, in welchem sie
erklärt, dass es mehrere Möglichkeiten gebe, um einen Gewerbeschein
als Lebens- und Sozialberater zu erhalten. Die erste sei es, die
dreijährige Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater zu absolvieren, die
zweite den NLP-Practitioner, den NLP-Master und das Upgrading zum Lebens- und
Sozialberater zu machen. Die zweite Variante werde von ihr angeboten. Die
Genehmigung dazu habe sie am 18. Februar 2004 von der WKO erhalten.
Auszubildende Lebens- und Sozialberater im dritten Ausbildungsjahr dürften
selbst Lebens- und Sozialberatung mit der Bezeichnung in Ausbildung anbieten.
Beigelegt war diesem Schreiben die eine Genehmigung der Zertifizierungsstelle
beim allgemeinen Fachverband des Gewerbes gemäß
§ 119 Abs. 5
GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002, BGBl. I 111/2002 den
Lehrgang Lebens- und Sozialberatung mit der Lehrgangsnummer E abzuhalten. In
einem weiteren Schreiben erläutert C den Ausbildungslehrgang für
Lebens- und Sozialberatung für NLP-Master.
Darin erklärt sie, dass die Lebens- und Sozialberatung
neben der medizinischen, der psychotherapeutischen und psychologischen
Tätigkeit eine Säule der Gesundheitsvorsorge in Österreich sei.
Ihr Ziel sei es, Menschen jeden Lebensalters in ihren Lebens- und Berufsfragen
ressourcenorientiert in den verschiedensten Problem- und
Entscheidungssituationen zu ihren eigenen Lösungen zu begleiten. Ihr
Schwerpunkt und Ziel sei es systemisches NLP in einem prozessorientierten
Beratungsverlauf zu integrieren. Durch ihre langjährige Erfahrung wisse
sie, wie hilfreich systemisches NLP in Verbindung mit einer zutiefst
menschlichen inneren Haltung und einer für die Beratungssituation
angemessenen Beratungsstruktur bei der Beratungsarbeit sei.
Die Arbeitsbereiche der Lebens- und Sozialberatung seien
die Persönlichkeitsberatung, die Berufs- und Karriereberatung, Coaching,
Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, Sexualberatung, Erziehungs- und
pädagogische Beratung, Kommunikationsberatung, Konfliktberatung, Mediation,
Gruppenberatung und Supervision.
Sie versuche die berufliche Qualifikation als Lebens- und
Sozialberater in Verbindung mit einer professionellen NLP-Ausbildung zu
vermitteln. Ein großer Teil der methodischen Ausbildung und
Selbsterfahrung sei im NLP-Practitioner-Training und im
NLP-Master-Practitioner-Training integriert. Außerdem könne ein Teil
der gesetzlich geforderten fachlichen Tätigkeit, nämlich Peer-Groups,
Gruppenselbsterfahrung, Gruppensupervision) aus den NLP-Ausbildung unter
Einbeziehen der beruflichen Vorbildung für das Erwerben des Lebens- und
Sozialberaterdiploms angerechnet werden. Durch das NLP-Practitioner-Training und
das NLP-Master-Practitioner-Training würden 240 Stunden Methodik der
Lebens- und Sozialberatung, 120 Stunden Selbsterfahrung, 100 Stunden
Peer-Group-Arbeit und 32 Stunden Gruppensupervision abgedeckt.
In der erweiterten Lebens- und Sozialberaterausbildung, dem
dritten Abschnitt, würden die Lehr- und Lernbereiche, Einführung in
die Lebens- und Sozialberatung, Grundlagen der Lebens- und Sozialberatung in den
angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen,
pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, Krisenintervention,
Sexualberatung, rechtliche Fragen in Zusammenhang mit Lebens- und
Sozialberatung, betriebswirtschaftliche Grundlagen, Berufsethik und
Berufsidentität vermittelt.
Zusätzlich zu dem von ihr angebotenen Kursinhalt habe
man für den Abschluss der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater
berufliche Tätigkeit im Ausmaß von 750 Stunden und davon mindestens
100 protokollierte Beratungseinheiten, 30 Stunden Einzel-Selbsterfahrung und 100
Stunden Supervision und davon 10 Stunden Einzelsupervision (die
Gruppensupervision der NLP-Ausbildungen würden dafür anerkannt werden)
nachzuweisen. Peergroups, Assistenz bei themenspezifischen Seminaren und
Begleitungs- und Betreuungstätigkeit könnten individuell angerechnet
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Kosten der Seminars für den NLP-Practitioner
Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
der Berufungswerberin im Berufungsjahr bezogen hat, ist der § 16 Abs. 1
EStG 1988 (Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988), welcher vorsieht, dass dazu
alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen zählen.
Ob man diese Bestimmung nun im Sinne des kausalen oder
finalen Werbungskostenbegriffes versteht, hat wohl eine Auswirkung darauf, ob
man die Grenze für die Absetzbarkeit solcher Aufwendungen und Ausgaben im
§ 20 EStG 1988 als deklarativ oder konstitutiv begreift. Jedenfalls sieht
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 im Sinne einer Gleichbehandlung derjenigen
ohne Privatleben, welches in irgendeiner Weise das berufliche berührt, mit
denjenigen, welche beides miteinander verbinden können, vor, dass
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig sind. Dabei besteht insofern
ein einheitliches Abzugsverbot als sich private und berufliche Veranlassung
nicht trennen lassen (vergleiche etwa unter Hinweis auf die Vorjudikatur VwGH
22.12.2004, 2002/15/0011). Bei der Unterscheidung zwischen beruflicher
Veranlassung und Lebensführung ist dabei nach der ständigen Judikatur
eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden (siehe auch VwGH 29.4.2004,
2000/13/0156 und dort zitierte Vorjudikatur:
"Bei der Abgrenzung beruflich bedingter
Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende
Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche
Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich
angesehen werden muss.")
Diese Grenze gilt auch dort, wo im § 16 Abs. 1
Werbungskosten einzeln angeführt werden, wie etwa dem § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr.
115/2005 ("Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen
für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen."). Nichts ändert diese Regelung des § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 jedoch an der notwendigen Abgrenzung der beruflichen
beziehungsweise betrieblichen Aus- oder Fortbildung zur der privaten
Lebensführung zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf
Persönlichkeitsbildung abzielt.
Oder anders ausgedrückt dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den
Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt,
sei die Kommentarmeinung (Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988,
§ 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988,
§ 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche Aussage
dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt genutzte veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen
Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen, die
eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen."
Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl
durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst
sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt
ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst
sind.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen,
bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die
Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene
Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1998,
93/14/0195-6 und 95/14/0045-6).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes
ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art
nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Wendet man diese Gedanken auf die von Berufungswerberin
geltend gemachten Aufwendungen an, ergibt sich folgendes Bild:
Wenn man sich über den Inhalt von NLP
(Neurolinguistisches Programmieren) einen Überblick verschaffen will, so
findet man etwa auf http://de.wikipedia.org folgende Aussagen:
"Neuro-Linguistisches
Programmieren (kurz NLP) ist eine Anfang der 1970er Jahre in Kalifornien
entstandene psychologische Richtung. Sie wurde von den Psychologen und
Linguisten Richard Bandler und John Grinder als offene Methodensammlung
zusammengestellt. In ihr wurden gesprächs-, verhaltens-, hypno- und
körperorientierte Psychologieansätze zusammengeführt. In einem
positionalen Behandlungsmodell führt der Therapeut (engl. Leading) den
Klienten zu neuen "Strukturen subjektiver Erfahrung". NLP ist von den drei
Begriffen Neuro (die Nerven(engramme)), Linguistik (Sprache) und Programmierung
(zielgerichtete Anordnung von Informationsabläufen) abgeleitet. Die Inhalte
des NLPs sind bis heute noch nicht festgeschrieben, obwohl es ein weltweites
Practitioner-, Master- und Trainer-Prüfungsmodell gibt. NLP steht
häufig in der Kritik, da es auch von nicht-akademischen Anwendern, z.B. von
Erziehern, Verkäufern und von Managern benutzt wird. Auch wird häufig
die amerikanische, aggressive Vermarktung des NLP als ungewöhnlich
empfunden. Besonders unübersichtlich wird das NLP durch die Vermischung mit
esoterischen, heilkundlichen und anderen zeitgeistlichen
Strömungen.
...
NLP-Kurse
sind primär Seminare zur Selbsterfahrung. Kenntnisse der Methoden der
neuro-linguistischen Programmierung alleine sind weder Berufsausbildung, noch
befähigen sie jemanden zur Ausübung eines Gewerbes in Beratung,
Therapie oder Mediation. Dazu ist eine langjährige fachspezifische
Ausbildung erforderlich.
...
Die
NLP-Ausbildung ist international uneinheitlich geregelt, da die Methode offen
für Erweiterungen ist. Es haben sich jedoch internationale und nationale
Verbände etabliert, die vergleichbare Ausbildungsrichtlinien erlassen
haben. Dabei werden die Mindestdauer (Anzahl von Stunden - meist über 130
Std. je Stufe- , evtl. auch von Tagen), die Mindestinhalte, die Testingkriterien
sowie die Qualifikation der Trainer beschrieben. Die Verbandsmitglieder sind
verpflichtet, sich an diese Curricula zu halten und dürfen nur dann die
entsprechenden Siegel verwenden. Mit diesen Siegeln wird auch die gegenseitige
Anerkennung der Ausbilder von verschiedenen Instituten gewährleistet. Die
Qualifikation der Siegelvergabe wird nicht auf das Institut, sondern auf die
zugelassenen Trainer gelegt.
Nur
drei Stufen der Ausbildung sind in den verschiedenen Verbänden gleich
benannt, während jedoch die Inhalte zum Teil stark differieren:
NLP-Practitioner, NLP-Master, auch NLP Master-Practitioner genannt,
NLP-Trainer.
...
Aus
Sicht einiger Wissenschaftler ist NLP eine klassische Pseudowissenschaft, da
zwar Elemente etablierter Theorien übernommen werden, die Lehre selbst
jedoch keine präzisen Aussagen oder Prognosen macht und sich so der
Überprüfbarkeit durch Verifizierung und Falsifizierung entzieht. NLP
erweckt in diesem Sinne den Anschein der Wissenschaftlichkeit, ohne ihn
einzulösen. Zudem wird von Kritikern eingewandt, die NLP-Methoden stimmten
oft nicht mit denen der Psychologie überein. So habe etwa das sog. "Ankern"
wenig mit dem klassischen Konditionieren gemein. Die NLP-Konzeption beschreibe
keinen realen Konditionierungsmechanismus und könne daher lediglich
symbolischen Wert haben. NLP-Kritiker weisen ferner darauf hin, dass NLP in der
universitären Heilkunde praktisch keine Rolle spielt. Dadurch werde
deutlich, dass es sich bei NLP im universitären Sinne nicht um eine
ernstzunehmende psychologische/psychotherapeutische Schule handele und NLP auch
nicht unter der Kontrolle des akademischen Betriebes stehe.
...
Es
existieren einige Studien zur Wirksamkeit von NLP bzw. Teilbereichen der NLP,
mit eher uneinheitlichen Ergebnissen (vgl. Datenbank auf NLP.de). Kritiker
bemängeln, dass die meisten dieser Studien den Minimalanforderungen an
einen Wirksamkeitsnachweis nicht genügen. Kriterien, wie sie
üblicherweise an Evaluationsstudien gestellt werden (Kontrolliertheit,
Randomisierung, Manualisierung, ansatzweise Verblindung u.ä.), werden oft
grob verletzt. Insgesamt gesehen steht der Nachweis der Wirksamkeit von NLP oder
einzelner NLP-Methoden (soweit diese nicht einfach aus anderen Verfahren
übernommen wurden) daher aus.
NLP-Praktiker
wenden ein, dass NLP keine neue wissenschaftliche Theorie begründe, sondern
psychologische Sachverhalte auch für Nicht-Ärzte und Laien begreifbar
machen und so eine entsprechende Praxisumsetzung ermöglichen wolle. Dennoch
müssen aus wissenschaftlicher Sicht auch Aussagen der NLP bestätigt
oder widerlegt werden können, wie etwa im Fall der
"Augenbewegungshypothese". Dort wurde gezeigt, dass sich die Zusammenhänge
nicht so monokausal darstellen, wie von der NLP vermittelt. Von Seiten der
wissenschaftlichen Psychologie werden viele Aussagen der NLP angezweifelt oder
gelten als widerlegt. Die veränderte Zielsetzung als "psychologischer
Werkzeugkasten" für Laien rechtfertige keine Modifizierung der von der
akademischen Psychologie entlehnten Methoden. Wenn kein Anspruch auf
Wissenschaftlichkeit mehr erhoben werde, dann dürfe NLP auch nicht als
Wissenschaft etikettiert werden.
Daneben
bringen unqualifizierte Lebenshilfeberater NLP in die Kritik, die auch ohne
Ausbildung zur neuro-linguistischen Psychotherapie vorgeben, therapeutische
Interventionen vornehmen zu können. Die Inanspruchnahme einer NLP-Beratung,
die über allgemeine Lebenshilfeberatung hinaus geht, gilt daher als
problematisch. Experten weisen darauf hin, dass therapeutische Interventionen
nur von entsprechend ausgebildeten Personen angewendet werden sollten, z.B. von
Psychologen mit einer entsprechenden Weiterbildung zum
Psychotherapeuten.
Da
Elemente der NLP zum Teil tiefgreifende Veränderungsprozesse auslösen
können, warnen Kritiker auch vor Nebenwirkungen von unqualifiziert
angewendeter NLP-Methodik. Hintergrund ist die Tatsache, dass ein
ausschließlich NLP-ausgebildeter Berater die fachkundliche Begleitung von
Patienten mit starken psychischen Problemen in der Regel nicht leisten kann.
Wenn diese Bedingungen nicht sorgfältig bedacht werden, kann
grundsätzlich auch nicht mehr von NLP-Anwendung gesprochen werden, da die
Ausbildungsrichtlinien klar vor therapeutischer Intervention ohne
Grundausbildung als Psychologe warnen.
Von
NLP-Kritikern wird nicht zuletzt darauf hingewiesen, dass viele der allgemeinen
NLP-Programme mit esoterischen Lehren kombiniert werden, was nicht nur den
Anspruch auf Wissenschaftlichkeit ausschließe, sondern auch zu einer
Vermischung mit offensichtlich pseudowissenschaftlichen Lehren führe. Viele
NLP-Befürworter weisen jedoch darauf hin, dass dies nur einzelne Anbieter
betreffe, weshalb dies nicht eine allgemeine Kritik an NLP rechtfertige.
NLP-Kritiker erklären dagegen, dass eine Trennung zwischen esoterischen und
nichtesoterischen NLP-Programmen für den Ratsuchenden kaum möglich und
die Grenzen hier schwimmend seien."
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen
(VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Aufwendungen für die berufliche Fortbildung
sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für
die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch
sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder
künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die
Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend
genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob
Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden
(VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die
Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der
Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der
Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes
darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch jeweils
konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn
die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden, um diesen
damit besser ausüben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 7.9.1996, 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für
NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen,
dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung
handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und
auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei.
Wendet man diesen Gedanken auf die Situation der
Berufungswerberin an, gelangt man zum Schluss, dass er auch für eine
Buchhalterin gilt, den die berufspezifische Fortbildung einer solchen liegt im
Bereich der Buchhaltung, des Rechnungswesens und des (Steuer-)Rechts. Dies wird
auch von der Berufungswerberin so gesehen, wie ihr Vorbringen im Vorlageantrag
zeigt, wo sie den Besuch des NLP-Seminars, von der beruflichen Fortbildung im
Bereich der Buchhaltung ausdrücklich trennt.
Die Abzugsfähigkeit von Fort- oder Ausbildungskosten
ist nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur
konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein
solcher liegt vor, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang
im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im
Fall der Berufungswerberin können diese zwar möglicherweise ein
friktionsfreieres Arbeiten mit Kollegen und Klienten ermöglichen und
können die erlernten Fähigkeiten vielleicht in Ansätzen auch an
die Belegschaft der Wirtschaftstreuhänderkanzlei weitergegeben werden,
jedoch kann macht dies wohl nur einen geringen Teil der Aufgaben Buchhalterin
aus. Der wesentliche Teil ist das laufende Führen der Buchhaltung eines
Klienten, das Erstellen von Jahresabschlüssen und allenfalls dessen
(steuerlich-)rechtliche Betreuung. Auch sind die von C abgehaltenen Kurse an
einen unbestimmten Personenkreis ohne irgendeine Einschränkung der
beruflichen Ausbildung gerichtet, wie ein Blick auf ihre Homepage zeigt
(F).
Ist also diesen Gedanken und der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs folgend klar, dass es sich beim Besuch der
NLP-Practitionerseminare in Hinblick auf § 20 Abs.1 lit. a EStG 1988 um
Kosten der privaten Lebensführung handelt, welche die bisherige berufliche
Sphäre der Berufungswerberin nur am Rand berühren, stellt sich die
Frage, ob diese nicht dadurch zu Werbungskosten werden, weil der arbeitgebende
Wirtschaftstreuhänder den Besuch dieser Kurse zur Bedingung der Aufnahme
des Arbeitsverhältnisses gemacht hat (siehe das oben dargestellte Schreiben
vom 26. August 2005).
Diese Bedingung stellt sicherlich einen Zusammenhang
zwischen den Aufwendungen für den Besuch des NLP-Kurses und den
Werbungskosten der Berufungswerberin her. Man könnte sogar sagen, dass das
Absolvieren dieses Kurses ursächlich für die tatsächlichen
Einkünfte der Berufungswerberin bei der arbeitgegebenden
Wirtschaftstreuhandkanzlei gewesen ist.
Wie aber schon mehrmals dargelegt, sieht auch § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ("wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen") diesen Zusammenhang. Trotz dieses im
konkreten Fall engen Zusammenhanges sind solche Aufwendungen dann nicht
abzugsfähig, wenn es sich in typisierender Betrachtungsweise um Kosten der
Lebensführung handelt.
Dass genau dies beim Besuch von NLP-Seminaren der Fall ist
hat, der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen (VwGH
29.1.2004, 2000/15/0009, VwGH 17.12.2003, 2001/13/0123, VwGH 27.6.2000,
2000/14/0096, VwGH 17.9.1996, 92/14/0173) und spiegelt sich auch in der
zahlreichen Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (etwa 60 abweisende
Entscheidungen) wieder. Es besteht im konkreten Fall kein Grund von dieser
Ansicht abzuweichen.
Letztlich ist aber zu fragen, ob die von der
Berufungswerberin geltend gemachten Aufwendungen für das teilweise
Absolvieren des NLP-Practitionerkurses im Berufungsjahr als vorweggenommene
Werbungskosten für eine umfassende Umschulungsmaßnahme zum Lebens-
und Sozialberater im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 angesehen werden
kann.
Die Berufungswerberin hat durch ihr Vorbringen und die
mitübermittelten Unterlagen glaubhaft dargelegt, dass ein Ausbildungsweg
vom NLP-Practitioner über den NLP-Practitioner-Master und über die
erweiterte Lebens- und Sozialberaterausbildung bei Frau C möglich ist.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden
Aufwendungen, die ihrer Art nach auch privat veranlasst sein können (wozu
auch die Ausbildung zu einem nicht artverwandten Beruf zählt), nur dann in
Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften gesehen, wenn sich die
Aufwendungen als für die betriebliche beziehungsweise berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit biete in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen beziehungsweise
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vergleiche VwGH 28.10.1998,
93/14/0195,95/14/0044,95/14/0045, 27.6.2000, 2000/14/0096,0097, 2000/14/0084 und
17.6.1996,92/14/0173).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren
Erkenntnissen (17.9.1996, 92/14/0173, und 27.6.2000, 2000/14/0096) sich zu
diesem Themenkreis geäußert und festgestellt, dass Kurse dann keinen
berufsspezifischen Bezug haben, wenn sie neben einer - im Einzelfall durchaus
möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private
Lebensführung von Nutzen sind. Unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof
auch in dem Umstand, dass jeweils Angehörige verschiedenster Berufsgruppen
an den Kursen teilnahmen, ein Anzeichen dafür, dass Wissen allgemeiner Art
vermittelt wurde.
Auch im Fall der Berufungswerberin ist der von ihr
absolvierte Kurs nicht allein auf Zuhörer abgestimmt, welche Lebens- und
Sozialberater werden wollen, sondern steht jedermann offen. Auch kann man, wie
auch die Frau C richtig bemerkt hat (siehe oben) ohne Ausbildung im NLP Lebens-
und Sozialberater werden. Dies ist sogar der Regelfall. Die NLP-Ausbildung ist
auch im von Frau C aufgezeichneten Weg eine zusätzliche Qualifikation,
welche für das Ausüben des Berufes des Lebens- und Sozialberaters
vielleicht nützlich sein mag (siehe aber die oben zitierten Zweifel an der
Wissenschaftlichkeit und Wirksamkeit dieser Methodensammlung), aber keinesfalls
notwendig.
Fehlt es aber an der Notwendigkeit einer Ausbildung zum
NLP-Practitioner für das Erlernen des Berufes des Lebens- und
Sozialberaters und ist die Ausbildung zum NLP-Practitioner im allgemeinen als
Weg der Persönlichkeitsbildung; ob nun im Privatleben oder im Beruf als
Buchhalterin, genauso nützlich wie beim Beruf der Lebens- und
Sozialberaterin liegt ein Fall von Aufwendungen vor, welche bei typisierender
Betrachtungsweise als gemischt zwischen Kosten der Lebensführung und
beruflicher Nutzung angesehen werden müssen, auch wenn man sie in
Zusammenhang mit einer möglichen umfassende Umschulung sieht. Sie sind
daher auch in diesem Fall gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
nicht abzugsfähig und war die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
B) Aufwendungen für das
Arbeitsmittel Notebook
Wie schon in der Berufungsvorentscheidung datiert vom 22.
Juni 2006 dargelegt, entspricht der von der Berufungswerberin angefochtene
Einkommensteuerbescheid 2005 ihrem Berufungsantrag.
C) Pauschale Aufwendungen
für Telefon und Arbeitsmittel
Wie schon oben dargestellt wurde die Berufungswerberin mit
dem Schreiben vom 25. April 2006 alle Belege und Rechnungen zu den in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 geltend gemachten Aufwendungen
vorzulegen.
In der von ihr übermittelten Aufstellung der
Werbungskosten für Arbeitsmittel finden sich die Posten Telefonpauschale
€ 75,00, Arbeitsmittelpauschale € 100,00. Anders als beim Notebook hat
die Berufungswerberin für diese beiden Posten weder Rechnungen (etwa
Telefonrechnungen, Einkaufsbelege für die von ihr gemeinten Arbeitsmittel)
vorgelegt noch erklärt, welcher Privatanteil an den Aufwendungen (etwa
für das Telefon) angefallen ist.
Wird nicht eine pauschalierte Ermittlung im Sinne des
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 gewählt, kennt das österreichische
Abgabenrecht im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit abgesehen vom Werbungskostenpauschale
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988, welches die Berufungswerberin aber
im Berufungsjahr deutlich überschritten hat, keine pauschalen
Werbungskosten.
Werbungskosten sind konkret geltend zu machen und
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies hat die Berufungswerberin trotz
Aufforderung unterlassen.
Es kann daher nicht angenommen werden, dass ihr berufliche
Telefonaufwendungen in der Höhe von € 100,00 und Kosten für nicht
näher spezifizierte Arbeitsmittel in Höhe von € 75,00 entstanden
sind. Dementsprechend waren die Werbungskosten bei den nichtselbständigen
Einkünften der Berufungswerberin um weitere € 175,00 zu kürzen
und der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 abzuändern.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenAbzugsfähigkeitPersönlichkeitsentwicklungLebensführungumfassendUmschulungAusbildungFortbildung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0734-L/06
- Stammnummer
- 27071
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF