…eine Aufteilung dieser Kosten entsprechend der Nutzfläche erfolgen, so würde dies zu einer völligen Verzerrung hinsichtlich der Kostenverursachung führen. Die der Privatnutzung entsprechenden Kosten setzen sich somit aus den direkt zuordenbaren und jenen zusammen, die das gesamte Gebäude betreffen und mangels einer direkten Zuordenbarkeit nach…
…nachvollziehbar, exakte Berechnungsgrundlagen für die Aufteilung seien nicht vorgelegt worden. Würden einzelne, bestimmt abgegrenzte Gebäudeteile unternehmerisch, andere hingegen privat genutzt, sei das Gebäude in einen unternehmerischen und in einen privaten Teil aufzuteilen. Dies habe grundsätzlich nach der Nutzfläche der unterschiedlich genutzten Gebäudeteile zu erfolgen. Dies…
…an das Nutzflächenverhältnis geschätzte Privatanteil in Höhe von 60 % erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als rechtmäßig: Abgesehen davon, dass der Bw. auch hier jegliche nähere Angaben für sein Begehren - Schätzung mit 40 % - schuldig bleibt, verbleibt mangels anderer vorhandener Möglichkeiten die Aufteilung nach dem Nutzflächenverhältnis als…
…eine Aufteilung nach dem Nutzflächenverhältnis erfolgen soll, was im vorliegenden Fall als sinnvoll erachtet wird. Unstrittig ist auch, dass, soweit nicht abgrenzbarer Instandsetzungsaufwand, für die erst vier Jahre nach dem Erwerb getätigten Maßnahmen im EG und 1. OG die Abschreibung verteilt auf 15 Jahre nach…
…für die Betriebskosten in D. 31 (3/4 privat und 1/4 Vermietungszwecke laut Beilagen 11 und 12 der Niederschrift) führte der Prüfer aus, die Aufteilung nach dem Nutzflächenverhältnis vorgenommen zu haben. Ein Großteil der Aufwendungen habe den Wohnbedürfnissen gedient. Es gebe ansonsten nur leere…
…die Berechnung der BP für den Bw. - verglichen mit einer Aufteilung nach dem Nutzflächenverhältnis - nicht nachteilig. Die fehlerhafte Aufteilung des Instandhaltungsabschlags hat offenkundig auch der Gutachter erkannt, da er in seiner Stellungnahme seine Berechnung mit einer prozentuellen Aufteilung des Abschlags, nämlich 2,5 % für den…
…Aufteilung nach dem Nutzflächenverhältnis (310 m2 Gesamtfläche, davon 60 m2 Büro) zu einem sachgerechten Ergebnis. Zusammenfassend ergibt sich daraus folgende Aufteilung: | Bezeichnung | Gesamt | davon Mietwohnraum | davon Mietbüroraum | identifizierbare zuordenbare Herstellungskosten (gerundet) | 155 | 155 | - | verbleibende Herstellungskosten (Aufteilung…
…Verlegung der Natursteine betrifft somit eine Fläche, für die sich nicht mehr als die allgemeine Feststellung treffen lässt, dass sie gemeinschaftlichen Zwecken dient. Die für die Pflasterung dieser Fläche getätigten Ausgaben sind daher nach dem Nutzflächenverhältnis aufzuteilen. Auf die Anzahl der Einzelbegehungen, d.h. darauf…
…Verpachtung berücksichtigt. Beim Atelier sei eine direkte Zuordnung der (nach dem 18. November 1995 angefallenen) Baukosten nicht möglich gewesen, weshalb die Aufteilung der Darlehenskosten nach der Nutzfläche (5,41%) beibehalten worden sei. Die restlichen Darlehenskosten (62,85%) seien nach Ansicht des Finanzamtes nicht absetzbar, weil…
…auch wenn es in der Errichtung befindlich ist, kann nach Wahl des Unternehmers zur Gänze oder teilweise dem Unternehmen zugeordet werden. Es kann jedoch auch eine Aufteilung exakt nach den Nutzflächen (auch nach den voraussichtlichen) vorgenommen werden. Der zivilrechtliche Eigentümer sei im gegenständlichen Fall unerheblich…
…wurde die Aufteilung nicht ausschließlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorgenommen, sondern wurden die einzelnen Ausgabeposten dahingehend untersucht, inwieweit sie ausschließlich oder anteilsmäßig den betrieblichen Gebäudeteil betreffen. Die Notwendigkeit, eine Aufteilung der für die Errichtung des Gebäudes angefallenen Herstellungskosten auf die Wohnung des Sohnes und…
…der steuerlichen Würdigung müssen aus einem Gutachten jene Tatsachen festzustellen sein, die eine Aufteilung des Veräußerungserlöses in einen Wert für Grund und Boden und in Bestandwert Jagdwert und Gebäudewert ermöglicht. Die einzelnen Werte sind nach der Verhältnismethode zu ermitteln. Im vorliegenden Amtsgutachten werden jene Werte…
…bliebe. Mit Berufungsentscheidung vom 6.12.2007 hob der unabhängige Finanzsenat die angefochtenen Bescheide nach § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz mit folgenden Erwägungen auf: "Die Aufteilung nach der Nutzfläche kann nur als Grundsatz gelten (siehe z.B…
…Die Aufteilung hat grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen (oder ausnahmsweise der Rauminhalte) zueinander zu erfolgen. Für dessen Ermittlung ist bei abgegrenzten Räumlichkeiten und Flächen der betriebliche oder private Charakter für sich zu untersuchen. Lässt sich nach der Art der Räumlichkeit (Fläche) und ihrer Nutzung…
…Auch geht aus der Aktenlage nicht hervor, dass von den gesamten Anschaffungskosten ein gesonderter Betrag auf den Stadel entfallen wäre. Nach Ansicht des Berufungssenates war - entgegen der Auffassung des Finanzamtes - von einer Aufteilung nach der Nutzfläche abzugehen, wich doch die Art der Nutzung der gegenständlichen…
…ob eine Aufteilung nach dem Wert oder der Größe, wie dies seitens der Finanzverwaltung vorgenommen werde, erfolge, da nach den Regeln der Logik trotzdem nur eine Besteuerung der nichtbegünstigten Flächen stattfinden dürfe. Über die Berufung wurde erwogen: Ausgehend vom Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten samt Einsichtnahme…
…Die Aufteilung hat grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen (oder ausnahmsweise der Rauminhalte) zueinander zu erfolgen. Für dessen Ermittlung ist bei abgegrenzten Räumlichkeiten und Flächen der betriebliche oder private Charakter für sich zu untersuchen. Lässt sich nach der Art der Räumlichkeit (Fläche) und ihrer Nutzung…
…Diese Einstufung erfolgt nach dem Überwiegen der betrieblichen oder privaten Nutzung des Raumes. Entscheidende Bedeutung kommt sohin der auf den einzelnen Raum bezogenen Überwiegensprüfung zu. Die Aufteilung des Gebäudes ergibt sich sodann aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der auf diese Weise ermittelten betrieblichen…
…nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke genutzt, richtet sich die Ermittlung des zu nicht abziehbaren Aufwendungen führenden Anteils grundsätzlich wie im betrieblichen Bereich nach der anteiligen Nutzfläche. Der Anordnung des § 12 Abs.2 Z 2 lit.a UstG 1994 iVm…
…Die Aufteilung hat grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen (oder ausnahmsweise der Rauminhalte) zueinander zu erfolgen. Für dessen Ermittlung ist bei abgegrenzten Räumlichkeiten und Flächen der betriebliche oder private Charakter für sich zu untersuchen. Lässt sich nach der Art der Räumlichkeit (Fläche) und ihrer Nutzung…