Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3258-W/02
Gemeiner Wert der bei Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführten Gebäudeteile
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3258-W/02vom 15.10.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der gemeine Wert im Sinne des § 24 Abs. 3 EStG aus der anlässlich der Betriebsaufgabe erfolgenden Überführung betrieblich genutzter Gebäudeteile ins Privatvermögen ist aus dem Durchschnitt von Ertragswert und Sachwert zu ermitteln (VwGH 20.10.1992, 89/14/0089).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 9. Oktober 2003 über die Berufung des
Bw., vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Maurer Buchprüfungs- u.
Steuerberatungsges.m.b.H., gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten,
vertreten durch Dr. Wolfgang Bichler und ADir. Walter Halbmayr, betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 nach in Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die festgesetzten Abgaben
betragen in Euro:
Einkommensteuer
1997: 20.719,03 €
Einkommensteuer 1998: 20.417,43
€
Einkommensteuer 1999: 11.303,46 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte bis
einschließlich 1996 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Verpachtung
einer Gastwirtschaft und einer Bäckerei. Mit Beginn des Jahres 1997 kam es
zur Betriebsaufgabe.
Streit besteht über die
Höhe des Gewinnes aus der anlässlich der Betriebsaufgabe erfolgten
Überführung der betrieblich genutzten Gebäudeteile ins
Privatvermögen.
Der Bw. legte zur Ermittlung
des Verkehrswertes ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen, Fachgruppe Immobilien, im Jahr 2001
erstelltes Bewertungsgutachten (Bl. 23 - 36 Arbeitsbogen der BP) vor, das
den Verkehrswert der betrieblich genutzten Gebäudeteile per 1.1.1997 mit
einem Betrag in Höhe von S 690.000,- ausweist.
Das Gutachten hat im
Wesentlichen folgenden Inhalt:
Die Liegenschaft hat ein
Gesamtausmaß von 1.109 m² und befindet sich im Gemeindezentrum,
gegenüber dem Gemeindeamt, in guter, zentraler Wohn- und
Geschäftslage. Das Gebäude wurde etwa 1900 als zweigeschossiges
Gebäude mit einer Teilunterkellerung in Massivbauweise
errichtet.
Die betrieblich genutzten
Gebäudeteile befinden sich im Erdgeschoss und im Keller und umfassen einen
Gast- und Schankbetrieb sowie eine Bäckerei mit einer Gesamtnutzfläche
von 247 m²,
Im Obergeschoss befinden sich
vier vermietete Wohnungen mit einer Gesamtnutzfläche von
255 m².
Der Bau- und Erhaltungszustand
zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 1997 sei nach der Beschreibung des Bw.
sowie aufgrund vorgelegter Fotos als schlecht zu beurteilen, insbesondere drei
der im Obergeschoss befindlichen Wohnungen würden einen schlechten
Instandhaltungszustand aufweisen. Größere Reparaturen seien erst nach
dem Bewertungsstichtag bzw. nach einem Brand im Jahr 1999, bei dem eine Wohnung
im Hintertrakt völlig ausgebrannt sei, erfolgt. Dass der Zustand
äußerst mangelhaft war, zeigten auch die teilweise sehr niedrigen
Mieten zum Stichtag. Die Raumeinteilung der Bäckerei, des Gasthauses sowie
der Wohnungen seien völlig unzeitgemäß und würden nicht
mehr den heutigen Vorstellungen entsprechen. Es sei daher mit einer Zustandsnote
3 (reparaturbedürftig) nach den erweiterten Tabellen Ross-Brachmann
vorzugehen.
Die technische
Restnutzungsdauer sei, da sich das Gebäude zum Stichtag noch in einem
nutzbaren Zustand befinde, mit 30 Jahren, die wirtschaftliche Restnutzungsdauer
(aufgrund des Instandsetzungs- und Instandhaltungszustandes, sowie auf Grund der
veralteten Raumeinteilung) mit 15 Jahren anzunehmen.
Die Bewertung erfolgte nach dem
Sachwert- und Ertragswertverfahren, wobei dem Ertragswertverfahren, da das
Objekt zur Gänze als Ertragsobjekt genutzt werde, eine höhere
Bedeutung beigemessen werde.
Den Sachwert des Gebäudes
ermittelte der Gutachter aus dem Herstellungswert (Kubikmeterpreis)
abzüglich bestimmter Abschläge. Soweit es die betrieblich genutzten
Gebäudeteile betrifft, geht das Gutachten von einem Herstellungswert von
5.068.800,00 S aus. Davon werden ein Abschlag von 15 % wegen
Bauschäden, ein Abschlag von 75,43 % für technische Wertminderung
und eine Zustandsnote von 3 sowie ein Abschlag von 5 % wegen individueller
Planung abgezogen, um so auf einen Sachwert der betrieblich genutzten
Gebäudeteile von 843.000,00 S zu gelangen.
Den Ertragswert ermittelte der
Gutachter ausgehend von den zum Stichtag erzielten monatlichen Mieten, und zwar
für die Bäckerei 8.400,00 S, für die Gastwirtschaft
11.000,00 S sowie für die Wohnungen insgesamt 5.647,00 S,
insgesamt somit 25.047,00 S, woraus das Gutachten einen betrieblichen
Anteil von 77,4 % errechnet.
Der für das gesamte
Gebäude ermittelte Jahresmietertrag von 300.564,00 S (25.047,00 x 12)
wurde um einen Verwaltungskostenabschlag von 3 %, einem Abschlag für
Instandhaltung und Instandsetzung von 1,8 % (berechnet vom Herstellungswert
des Gesamtgebäudes), einem Abschlag von 4 % wegen Mietausfall und um
einen mit einem Zinssatz von 5,5 % errechneten Verzinsungsbetrag des
Bodenwertes (den Bodenwert errechnete der Gutachter mit 665.000,00 S)
vermindert, woraus sich ein Jahresreinertrag für das gesamte Gebäude
in Höhe von rd. 79.000,00 S ergab.
Diesen Jahresreinertrag
kapitalisierte der Gutachter mit einem Zinssatz von 5,5 % und unter Ansatz
einer wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von 15 Jahren und gelangte so zu einem
Ertragswert für das gesamte Gebäude in Höhe von
793.000,00 S. Dem Anteil der betrieblichen Mieten an der Gesamtmiete
entsprechend teilte er von diesem Ertragswert 77,4 %, das sind
613.906,00 S, dem betrieblich genutzten Trakt zu.
Da laut Gutachten dem
Ertragswert die doppelte Bedeutung beizumessen sei, wurden Sachwert und
Ertragswert im Verhältnis 1:2 gewichtet und daraus ein Verkehrswert des
betrieblich genutzten Gebäudeteiles in Höhe von 690.000,00 S
ermittelt.
Die beim Bw.
durchgeführte, die Streitjahre umfassende abgabenbehördliche
Prüfung wich (Tz. 15 BP Bericht), da das Gutachten in einigen Punkten nicht
schlüssig aufgebaut sei, von dem vom Gutachter ermittelten Wert ab und
setzte den Verkehrswert der betrieblich genutzten Gebäudeteile mit
1.936.000,00 S fest.
Die von der BP beanstandeten
Punkte betreffen den Altersabschlag (laut Gutachten 75,43 %, laut BP
70 %), den Verwaltungskostenabschlag (laut Gutachten 3 %, laut BP
1,5 %), die Art der Aufteilung des Ertragswertes auf betrieblich und
für Wohnzwecke genutzte Gebäuteile, die bei Ermittlung des
Ertragswertes anzusetzende Monatsmiete sowie die bei der Kapitalisierung
anzusetzende Restnutzungsdauer (laut Gutachten 15 Jahre, laut BP 30 Jahre).
Aufgrund der vorgenommenen Änderungen gelangte die BP hinsichtlich der
betrieblichen Gebäudeteile zu einem Sachwert von 1.077.000,00 S und zu
einem Ertragswert von 2.366.000,00 S, was unter Anwendung der vom Gutachter
vorgenommenen Gewichtung von 1:2 den erwähnten Gebäudewert von
1.936.000,00 S ergab.
Das Finanzamt erließ den
Feststellungen der BP folgende Abgabenbescheide für die Jahre 1997 bis 1999
(der Bw. beantragte die Verteilung des Aufgabegewinnes auf 3
Jahre).
In der gegen diese Bescheide
erhobenen Berufung rügt der Bw. unter Zitierung der einschlägigen
Bestimmungen des EStG und des BewG sowie der Bestimmungen des
Liegenschaftsbewertungsgesetzes, das Bewertungskalkül der BP weise
schwerwiegende Mängel und zahlreiche Ungereimtheiten auf. So sei keine
kritische Würdigung vor dem Hintergrund der realen Marktgegebenheiten sowie
eine Nachkontrolle anhand der Marktverhältnisse erfolgt.
Für die Erhöhung der
Miete von 19.400,00 S auf 24.000,00 S lasse sich keine wirtschaftliche
Begründung finden. Das Entgelt für die Nutzung der Liegenschaft sei
von den Parteien im seinerzeitigen Vertrag festgelegt worden und die Relation
zwischen dem auf die Nutzung des Gebäudes und dem auf die Nutzung der
Einrichtungsgegenstände entfallenden Entgeltsteiles dürfe nicht mit
der Begründung verschoben werden, der Umfang der in Bestand
überlassenen Einrichtungsgegenstände habe sich verringert. Die von der
BP angesetzte monatliche Miete von 24.000,00 S ergebe einen m² Preis
von rd. 98,00 S. Eine Kaltmiete in dieser Höhe könne nach den bei
Immobilientreuhändern eingeholten Auskünften nicht als ortsüblich
bezeichnet werden.
Was die Art der
Ertragswertermittlung betreffe, so sei nur eine Bewertung zulässig, die im
Rahmen der Gesamtbewertung den auf den betrieblich genutzten Teil der
Liegenschaft anteilig entfallenden Wert zum Ziel hat.
Bemängelt wird in der
Berufung weiters der Umstand, dass der von der BP ermittelte Ertragswert rd. das
2,2-fache des Sachwertes ausmache. Für einen derartigen Fall müsse
nach der Fachliteratur geprüft werden, ob die Nachhaltigkeit des Ertrages
richtig beurteilt worden bzw. die Restnutzungsdauer zu korrigieren sei. Der von
der BP ermittelte Wert sei einer Nachkontrolle anhand der Marktverhältnisse
nicht unterzogen worden.
In ihrer zur Berufung
ergangenen Stellungnahme vom 7. Jänner 2002 (Bl. 51/1999, E-Akt) führt
die BP aus, das Verhältnis betrieblicher Gebäudeteil zu privaten
Gebäudeteilen betrage laut Gutachten 55:45, das Verhältnis der
betrieblichen Mieten zu den Gesamtmieten 77:23. Da bei Ermittlung des
Ertragswertes die Instandhaltungskosten mit 77 % der
Gesamtherstellungskosten angesetzt worden seien, seien auf diese Weise 77 %
der Instandhaltungskosten des Gesamtgebäudes in den betriebliche
Ertragswert eingeflossen, obwohl der betriebliche Anteil nur 55 % betrage.
Dies hätte vermieden werden können, wäre der Ertragswert ebenso
wie der Sachwert nur für den betrieblichen Teil berechnet worden. Alleine
durch diese Korrektur erhöhe sich der Wert des betrieblichen
Gebäudeteiles um fast 45 %.
Zu diesem Kritikpunkt der BP
erklärte der Gutachter (Bl. 38 Arbeitsbogen der BP), bei Aufteilung der
Instandhaltungskosten ergebe sich für den betrieblichen Teil des
Gebäudes ein prozentueller Anteil von 2,5 % und für das restliche
Gebäude ein solcher von 0,9 %. Laut Fachliteratur liege der
Instandhaltungsabschlag zwischen 0,5 % und 4 %.
Erfahrungsgemäß sei dieser Instandhaltungsabschlag, in welchem er
zusätzlich auch einen solchen für Instandsetzung berücksichtigt
habe, bei gewerblichen Objekten, insbesondere bei Gaststätten und
Bäckerein höher als bei reinen Wohnobjekten. Die beiden
Prozentsätze würden in der üblichen Bandbreite
liegen.
Dagegen wendet die BP in ihrer
Stellungnahme ein, aus dem Gutachten gehe nicht hervor, dass der betriebliche
Gebäudeteil höhere künftige Instandhaltungen verursache als der
private Gebäudeteil. Es sei nicht erörtert worden, warum den
betrieblichen Teil für gemeinsame Gebäudeteile wie Dach, Fassaden etc.
fast die 3-fachen Instandhaltungskosten treffen sollten.
Das Gutachten weise daher in
diesem Punkt jedenfalls Mängel im Rechenvorgang auf.
Des Weiteren sei der
Altersabschlag laut Fachliteratur mit 70 % begrenzt.
Zur Miethöhe führt
die BP aus, im Mietvertrag aus dem Jahr 1989 sei die Miete für die
Räumlichkeiten mit 10.000,00 S und für die Einrichtung und
Maschinen mit 4.500,00 S vereinbart worden. Weiters sei vereinbart worden,
dass die Maschinen nach einer 10-jährigen Pachtdauer gegen eine Ablöse
von 60.000,00 S in das Eigentum des Pächters übergingen. Im
Zusatz zum Pachtvertrag vom November 1997 sei festgestellt worden, dass die
Maschinen wertlos seien und keine Ablöse zu bezahlen sei. Gleichzeitig sei
die Miete auf 13.000,00 netto (inkl. für die private Wohnung) reduziert
worden, wobei vertraglich keine Aufteilung vorgenommen wurde. Für Zwecke
der Ertragswertberechnung sei aber weiterhin die Gesamtmiete im gleichen
Verhältnis wie im ursprünglichen Vertrag aufgeteilt
worden.
Dass die Mieten auch nachhaltig
erzielbar seien, beweise der Umstand, dass diese bereits seit mehr als 10 Jahren
bezahlt würden. Die Mieten seien auch ortsüblich, da sie
tatsächlich bezahlt und andere Ursachen wie z.B. private Gründe nicht
vorliegen würden.
Der Verwaltungskostenabschlag
stehe im Zusammenhang mit der Anzahl der Mieter eines Objekts. Da im
betrieblichen Objekt nur 2 Mieter zu verwalten seien, sei der Abschlag auf
1,5 % zu reduzieren.
In Anbetracht des
Gebäudegesamtzustandes im Zeitpunkt der Entnahme könne trotz
bevorstehender Renovierungsmaßnahmen wie Dacheindeckung und Fassade samt
Fenstern von einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren ausgegangen werden, weil bei
der Ertragswertermittlung auch von jährlichen Instandhaltungskosten von
1,8 % ausgegangen wurde, was mehr als 30 % der Nettomieten entsprechen
würde.
Was den Einwand betreffe,
Sachwert und Ertragswert würden stark differieren, sei darauf hinzuweisen,
dass auch im Gutachten Sachwert und Ertragswert enorm abweichen
würden.
Die BP sei grundsätzlich
der Methode des Gutachters gefolgt und habe lediglich unrichtige
Rechenvorgänge und unschlüssige Ansätze korrigiert.
Die BP habe auch eine
Plausibilitätskontrolle durchgeführt. Da der Ertragswert des nicht
betrieblich genutzten Gebäudeteiles mit null anzusetzen sei, wären
für die Ermittlung des Gesamtpreises der Liegenschaft lediglich der
Sachwert der nichtbetrieblichen Gebäudeteile und der Wert des Bodens
hinzuzurechnen. Auf diese Weise ergebe sich ein Gesamtwert der Liegenschaft von
3.278.000,00 S, welcher als plausibel anzusehen sei, wo doch auch im
Zeitpunkt vor der Dach- und Fassadensanierung die Mietobjekte
uneingeschränkt benutzbar und funktionsfähig gewesen
seien.
In der zur Stellungnahme
ergangenen Gegenäußerung weist der Bw. darauf hin, es liege kein
Mangel im Rechenvorgang vor, sondern komme das Ergebnis im Rahmen der gebotenen
Gesamtbewertung zustande.
Der Wert von 1,8 %
für Instandhaltungskosten sei ein Durchschnittswert. Die in der Literatur
genannte Bandbreite spreche lediglich von Instandhaltungskosten,
Instandsetzungen seien davon offensichtlich nicht erfasst, weshalb ein Vergleich
auch gar nicht möglich sei.
Die Verwaltungskosten
könnten nur bei einem oder wenigen Großmietern auf 1-2 % gesenkt
werden. Würde man jene Werte ansetzen, die das MRG vorsieht, so komme man
auf einen Betrag von rd. 16.000,00 S.
Unter Wiederholung der
Ausführungen zum Auseinanderklaffen von Ertrags- und Sachwert in der von
der BP durchgeführten Korrekturberechnung weist der Bw. darauf hin, dass
sich bezogen auf den Sachwert eine unrealistische Rendite von 15 %
ergebe.
Der Regelfall sei weiters, dass
der Ertragswert unter dem Sachwert liege. Das bedeute, dass das eingesetzte
Kapital keine angemessene Verzinsung bringe, was in der Region, in der sich das
gegenständliche Gebäude befindet, nicht unüblich
sei.
Auch der Gutachter nahm zu den
Einwendungen der BP Stellung (Bl. 70/1999 E-Akt).
Zur Miethöhe bei der
Ertragswertermittlung stellt der Gutachter fest, die Geschäftsraummieten in
den letzten 5 Jahren seien rückläufig gewesen. Es sei daher beim
Ertragswertverfahren besonderes Augenmerk auf die Nachhaltigkeit zu legen. Die
von der BP angesetzte Miete sei nachhaltig nicht erzielbar. Dies beweise auch
der Umstand, dass die Pächterin des Gastlokals bereits im
Immobilienbüro der Gattin des Sachverständigen um ein günstigeres
Lokal angefragt habe und beabsichtige, den Mietvertrag wegen hoher Miete zu
kündigen. Für ein Gashaus in frequentierterer Lage als jener des
gegenständlichen Objekts betrage die Kaltmiete
12.000,00 S.
Das Ergebnis der BP gebe
keinesfalls die Marktverhältnisse zum Stichtag wieder. Bei Kenntnis der
Verhältnisse am Immobilienmarkt hätte ein entsprechender Abschlag vom
Verkehrswert vorgenommen werden müssen.
Weiters könne die
Limitierung der Wertminderung wegen Alters mit 30 % nicht starr gehandhabt
werden. Es sei bei dem gegenständlichen Objekt ein hoher Reparaturaufstau
gegeben gewesen, was durch die Zustandsnote 3 unter Anwendung der erweiterten
Tabellen von Ross Rechnung berücksichtigt worden sei.
Dass ein hoher
Instandsetzungsbedarf vorlag, zeigten auch die seit 1997 durchgeführten
Investitionen in Höhe von 1,5 Mio S. Der laut Gutachten festgestellte
Verkehrswert von 1,7 Mio S entspreche dem Bau- und Erhaltungszustand sowie
den Marktverhältnissen zum 1.1.1997.
Im Arbeitsbogen der BP befinden
sich die zwischen dem Bw. und den Pächtern der Bäckerei bzw.
Gastwirtschaft abgeschlossenen Pachtverträge.
Der zwischen dem Bw. und dem
Pächter der Bäckerei abgeschlossene Pachtvertrag (Bl. 39 Arbeitsbogen
der BP) regelt in dessen Pkt. 7 den Pachtzins. Danach beträgt der Pachtzins
monatlich 14.500,00 S, wobei auf die Verpachtung der
Einrichtungsgegenstände ein Betrag von 4.500,00 S entfällt. Der
Mietzins für die Wohnung des Pächters wird mit 1.000,00 S
vereinbart. Für die ab dem zehnten Pachtjahr ins Eigentum des Pächters
übergehenden Maschinen wird in Pkt. 6 des Mietvertrages eine Ablöse
von 60.000,00 S vereinbart.
Laut Pkt. 12 ist der
Pächter verpflichtet, das Pachtobjekt auf eigene Kosten in gutem und
brauchbarem Zustand zu erhalten. Der Verpächter verpflichtet sich, die
Kosten der üblichen Altersentwertung und die Kosten allfälliger
Reparaturen am Haus selbst zu übernehmen.
In der im November 1997
getroffenen Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag (Bl. 49 Arbeitsbogen der BP)
wird mit Wirkung ab 1. Jänner 1997 die monatliche Pacht mit
13.000,00 S festgelegt. Für die als wertlos erachteten
Backstubenmaschinen werde keine Ablöse verlangt. Die übrigen
Bestimmungen des Pachtvertrages blieben unverändert.
Laut Pkt. 7 des zwischen dem
Bw. und der Pächterin der Gastwirtschaft abgeschlossenen Pachtvertrags (Bl.
52 Arbeitsbogen der BP) beträgt der monatliche Pachtzins 17.000,00 S,
wobei auf die Verpachtung der Einrichtungsgegenstände ein Betrag von
6.000,00 S entfällt.
In Pkt. 12 dieses
Pachtvertrages wird zur Erhaltung des Pachtobjektes die gleiche Vereinbarung
getroffen wie mit dem Pächter der Bäckerei.
In der am 9. Oktober 2003
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend Folgendes
vorgebracht:
Nachdem der steuerliche
Vertreter des Bw. einen Kaufvertrag über die Bäckereieinrichtung
vorgelegt und darauf hingewiesen hatte, dass diese weiterhin im Eigentum des Bw.
stehe und daher Gegenstand des Pachtvertrages sei, stellten die Parteien
außer Streit, dass die in der für die Bäckerei vereinbarten
Gesamtmiete enthaltene Miete für diese Einrichtung mit monatlich
1.500,00 S angenommen werden könne und die tatsächliche Miete
für das unbewegliche Betriebsvermögen per 1. Jänner 1997
daher 22.500,00 S betragen hat. Ferner wurde einvernehmlich festgehalten,
dass bei der Berechnung des gemeinen Wertes für die entnommene
Geschäftseinrichtung die monatliche Miete um diesen Betrag von
1.500,00 S zu erhöhen ist, wobei für die Kapitalisierung ein
Zinssatz von 5,5 % heranzuziehen sei.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. stellte die Höhe des Verwaltungskostenabschlags mit 1,5 %
außer Streit.
Zum Beweis dafür, dass die
zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 1997 für die vermieteten
Betriebsräumlichkeiten aufrechte Miete nicht nachhaltig erzielbar sei,
legte der steuerliche Vertreter des Bw. einen im Oktober 2002 mit einem neuen
Pächter abgeschlossenen Pachtvertrag über die Gastwirtschaft vor.
Darin wird für den verpachteten Gastbetrieb eine Gesamtpacht für die
Räumlichkeiten und das Mobiliar von 1.000,00 € vereinbart. Die
Pacht für die Gastwirtschaft sei daher gegenüber dem
Bewertungsstichtag um rd. 21 % gesunken.
Die Vertreter des FA hielten
dem entgegen, dass, da es sich um eine Gesamtpacht handle und das Mobiliar schon
sehr alt sei, auch nur ein geringer Teil dieser Pacht auf das Mobiliar entfalle.
Der neue Pachtvertrag sei daher kein Beweis dafür, dass die im Jahr 1997
aufrechte Miete nicht auf einen Zeitraum von 30 Jahren erzielbar
sei.
Zu der vom Gutachter
herangezogenen wirtschaftlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren verwies der
steuerliche Vertreter des Bw. darauf, dass der Grund hiefür die
unzweckmäßige Raumeinteilung sei, die entweder geändert werden
müsse, was für den Bw. Kosten verursache, oder bei der Beurteilung der
Nachhaltigkeit zu berücksichtigen sei.
Zu dem Umstand, dass bei dem
von der BP erzielten Bewertungsergebnis der Ertragswert den Sachwert um das rd.
2,2 fache übersteigt, sowie zur Frage der Aufteilung des
Instandhaltungsabschlags bei Ermittlung des Ertragswertes wiederholten die
Parteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Der steuerliche Vertreter
des Bw. erklärte, dass im Hinblick auf die getätigten Investitionen
von rd. 1,5 Millionen S der Instandhaltungsabschlag gerechtfertigt
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 24
Abs. 1 Z 2 EStG sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der
Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes) erzielt werden.
Gemäß
§ 24
Abs. 3 EStG sind, wenn die einzelnen dem Betrieb gewidmeten
Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert
werden, die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die
Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im
Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen
anzusetzen.
Nach § 10 Abs. 2 BewG
wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
Der gemeine Wert ist ein
fiktive Größe und auf Grund einer Preisschätzung zu ermitteln
(VwGH 15.9.1993, 91/13/0125).
Ausgangspunkt für die
Schätzung des gemeinen Wertes der anlässlich der Betriebsaufgabe ins
Privatvermögen überführten betrieblich genutzten
Gebäudeteile ist gegenständlich ein vom Bw. eingeholtes
Sachverständigengutachten.
Sachverständigengutachten
unterliegen der freien Beweiswürdigung (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung², § 177, Tz. 3).
Die Behörde hat sich nicht
als Vollzugsorgan des Sachverständigen zu betätigen, sondern an Hand
des Befundes die Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen und
Befund und Gutachten einer sorgfältigen freien Beweiswürdigung zu
unterziehen (VwGH 20.5.1983, 81/16/0105, 0108).
Das gegenständliche
Gutachten ermittelt den Verkehrswert aus einem - gewichteten -
Durchschnitt von Sach- und Ertragswert.
Die BP hat gewisse Teile des
Gutachtens als nicht schlüssig bemängelt und ausgehend von den
festgestellten Mängeln Korrekturen des Gutachtens, dem sie ansonsten
gefolgt ist, vorgenommen und ist so zu einem vom Gutachten abweichenden,
höheren Verkehrswert gelangt.
Streit besteht daher nicht
über die zur Ermittlung des Verkehrswertes herangezogene
Schätzungsmethode, nämlich der Ermittlung des Verkehrswertes aus einem
Durchschnitt von Sach- und Ertragswert, an sich, sondern darüber, ob die BP
zu Recht in einzelnen Punkten von der Schätzung abgewichen ist. Damit sind
die Streitpunkte festgelegt, auf die im Folgenden im einzelnen eingegangen
werden soll.
Zur
Ermittlung des Sachwertes
Strittig ist hier die Frage, ob
bei dem der altersbedingten Wertminderung Rechnung tragenden prozentuellen
Abschlag vom errechneten Herstellungswert des Gebäudes zusätzlich zu
dem aus der vom Gutachter festgestellten technischen Restnutzungsdauer von 30
Jahren hergeleiteten Abschlag von 70 % noch ein weiterer Abschlag von
5,43 % zu berücksichtigen ist. Diesen zusätzlichen Abschlag von
5,43 %, der den erweiterten Wertminderungstabellen nach Ross zufolge bei
einem als reparaturbedürftig einzustufenden und damit mit der Zustandsnote
3 zu bewertenden Gebäude anzuwenden ist, begründet der Gutachter mit
dem zum Bewertungsstichtag bestehenden Bau- und Erhaltungszustand des
gegenständlich zu bewertenden Gebäudes.
Das Gutachten
berücksichtigt bei Ermittlung des Sachwertes mehrere Abschläge, so
neben dem Abschlag für technische Wertminderung auch einen solchen für
Wertminderung wegen Bauschäden.
Voraussetzung für ein
Gutachten ist die Festlegung der Tatsachen, die der Sachverständige zu
beurteilen berufen ist, das ist die Erhebung des Befundes, den er dem Gutachten
zugrunde zu legen hat (VwGH 20.5.1983, 81/16/0105, 0108).
Welche Fakten nun den Gutachter
zum Ansatz einer Wertminderung für Bauschäden veranlasst haben und
warum er den Abschlag mit 15 % bemessen hat, ist aus dem Gutachten nicht
erkennbar. Den Bau- und Erhaltungszustand betreffende Umstände führt
das Gutachten in seinem Punkt II. 10. an. Diese Umstände werden jedoch als
Rechtfertigung für den zusätzlichen Abschlag wegen technischer
Wertminderung in Höhe von 5,43 % (Zustandsnote 3) ins Treffen
geführt. Es liegt daher insoweit kein ausreichender Befund vor, weshalb
auch keine Möglichkeit besteht, die Schlüssigkeit der dem
15 %-igen Abschlag für Wertminderung wegen Bauschäden zugrunde
liegenden Erwägungen zu überprüfen.
Sollten jedoch die selben
Umstände, die als Begründung für den Abschlag von 5,43 %
genannt werden, auch für den Abschlag für Wertminderung wegen
Bauschäden maßgebend sein, so wäre dem entgegenzuhalten, dass
damit ein und der selbe Mangel bei Ermittlung des selben Wertes, nämlich
des Sachwertes, als Rechtfertigung für einen zweifachen Abschlag herhalten
müsste, letztlich bei Ermittlung des Sachwertes doppelt berücksichtigt
würde. Diese Vorgangsweise rechtfertigende Gründe werden im Gutachten
nicht aufgezeigt.
Im Übrigen ist auch die
für den zusätzlichen Abschlag von 5,43 % gegebene Begründung
nicht schlüssig nachvollziehbar.
Der vom Gutachter angesprochene
hohe Reparaturaufstau ist jedenfalls hinsichtlich der betrieblich genutzten
Gebäudeteile nicht erkennbar.
Unabhängig von der in der
Berufung aufgeworfenen Frage, ob der Wert für die betrieblich genutzten
Räumlichkeiten nur ausgehend von einer Gesamtbewertung ermittelt werden
dürfe, kann der Zustand der im Obergeschoss befindlichen Wohnungen keinen
Einfluss auf den Wert der im Erdgeschoss befindlichen, betrieblich genutzten
Räumlichkeiten haben. Das zu bewertende Objekt wird vermietet und ist daher
zur Gänze, worauf auch der Gutachter verweist, Ertragsobjekt. Für die
Nutzung der im Erdgeschoss befindlichen Betriebsräumlichkeiten als
Ertragsobjekt ist daher deren Zustand maßgeblich und nicht jener der
darüber befindlichen Wohnungen. Wenn daher der Gutachter auf den schlechten
Instandhaltungszustand der Wohnungen verweist, so berührt dies die
betrieblich genutzten Räumlichkeiten im Untergeschoss nicht. Abgesehen
davon, dass das Gutachten einen besonderen, die Betriebsräumlichkeiten
betreffenden Reparaturbedarf nicht nennt, haben die Pächter der
Gastwirtschaft und der Bäckerei die Pachtobjekte auf eigene Kosten in gutem
und brauchbarem Zustand zu erhalten, weshalb ein allenfalls in diesen
Räumlichkeiten bestehender Reparaturbedarf den für den Bw. zu
ermittelnden Wert nicht beeinflussen könnte.
Die in Punkt 10 des Gutachtens
weiter angeführte Begründung, die Raumeinteilung der Bäckerei und
des Gasthauses sei völlig unzeitgemäß und entspreche nicht mehr
den heutigen Vorstellungen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Auch hier
muss sich der Gutachter den Vorwurf gefallen lassen, jene Fakten, die ihn zu
dieser Aussage bewogen haben, im Gutachten nicht dargelegt zu haben. Der
Gutachter hat nämlich die für Gastwirtschaften und Bäckereien
maßgeblichen Kriterien einer zeitgemäßen und den heutigen
Vorstellungen entsprechenden Raumeinteilung nicht genannt bzw. das Abweichen der
gegenständlichen Pachtobjekte von diesen Kriterien nicht aufgezeigt. Nur
dann nämlich, wenn das Gutachten einen solchen Befunde enthielte,
könnte die vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung auf ihre
Schlüssigkeit überprüft werden. Es ist jedenfalls nicht
ausreichend, wenn der Sachverständige nur das Endresultat seiner
Überlegungen mitteilt (VwGH 20.5.1983, 81/16/0105, 0108).
Im Übrigen sei in diesem
Zusammenhang auf den in der Berufungsverhandlung vorgelegten, im Oktober 2002
über die Gastwirtschaft neu abgeschlossenen Pachtvertrag verwiesen. Der Bw.
hätte wohl nicht innerhalb kürzester Zeit einen neuen Pächter
für die Gastwirtschaft gefunden, wenn die Raumeinteilung tatsächlich
so unzeitgemäß wie vom Gutachter behauptet wäre.
Dass im Rahmen der Ermittlung
des Sachwertes eines Gebäudes nicht allein vom Neuherstellungswert
ausgegangen werden kann, sondern auch das Alter des Gebäudes im Wege eines
Abschlags zu berücksichtigen ist, liegt auf der Hand. Wenn dieser Abschlag
bei dem gegebenen Alter des Gebäudes sowie der technischen
Restnutzungsdauer von zumindest 30 Jahren mit 70 % angesetzt wird, so wird
diesem Umstand hinreichend Rechnung getragen.
Ein über den
Altersabschlag von 70 % hinausgehender Abschlag von weiteren 5,43 %
ist aber nicht gerechtfertigt. Zum einen vermögen die dafür
vorgebrachten Argumente, wie oben dargelegt, den weiteren Abschlag nicht zu
tragen. Zum anderen berücksichtigt das Gutachten bereits einen Abschlag
für Bauschäden von 15 %. Mit diesem - nicht näher
begründeten - Abschlag werden auf allfälligen Mängeln
beruhende Wertminderungen des Gebäudes nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenats bereits in ausreichendem Maße
berücksichtigt.
Zur
Höhe der für die Ermittlung des Ertragswertes maßgeblichen
Mieten
Da nach den für die
gegenständliche Bewertung maßgeblichen abgabenrechtlichen
Bestimmungen (§ 24 Abs. 3 EStG) die ins Privatvermögen
übernommenen Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der
Übernahme ins Privatvermögen anzusetzen sind (Hofstätter/Reichel,
Die Einkommentsteuer, § 24, Tz. 32), ist der Aufgabegewinn ein
Stichtagsgewinn und ist daher auf den Aufgabezeitpunkt zu beziehen (Stoll,
Rentenbesteuerung³, 145). Maßgebend ist daher der gemeine Wert im
Zeitpunkt der Überführung ins Privatvermögen
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 24, Tz.
106).
Diese Stichtagsbetrachtung
verlangt daher die Berücksichtigung der zum Bewertungsstichtag
maßgeblichen Verhältnisse.
Zum Stichtag der
Betriebsaufgabe waren die Geschäftslokale vermietet. Die Mietverträge
wurden unter Fremden abgeschlossen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass
die Mieten im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe fremdüblich waren.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht erkennbar
und wurden solche vom Bw. auch nicht behauptet. Es besteht daher kein Grund, zum
Bewertungsstichtag nicht diese aktuellen Mieten heranzuziehen (vgl. Lenneis,
Fiktive Anschaffungskosten, Anteile Grund und Boden, Restnutzungsdauer von
Gebäuden - unbekannte Größen?, ÖStZ 1998, FN
35).
Der Umstand, dass der
Pächter der Gastwirtschaft wegen überhöhter Miete im Jahr 2002
begonnen hat, ein neues Mietlokal zu suchen, ist bei dieser stichtagsbezogenen
Betrachtung ebenso unerheblich wie der Abschluss eines neuen Pachtvertrags mit
einem neuen Pächter um einen möglicherweise geringeren Pachtzins im
Oktober 2002. Zum Stichtag der Bewertung waren diese Umstände jedenfalls
noch nicht bekannt bzw. vorhersehbar. Jahre nach dem Bewertungsstichtag
eintretende Umstände können aber den gemeinen Wert im Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe nicht beeinflussen. Die Ermittlung des gemeinen Wertes kann auch
nicht davon abhängen, zu welchem Zeitpunkt der Sachverständige sein
Gutachten erstellt.
Der Ermittlung des
Ertragswertes sind daher die zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 1997
bestehenden tatsächlichen Mieten für die
Geschäftsräumlichkeiten in der in der Berufungsverhandlung außer
Streit gestellten Höhe von 22.500,00 S zugrunde zu legen.
Zur
Restnutzungsdauer
Ein wesentlicher, die Höhe
des Schätzungsergebnisses beeinflussender Streitpunkt ist die bei der
Ermittlung des Ertragswertes zur Vervielfachung des Jahresertrages
heranzuziehende Restnutzungsdauer.
Das Gutachten zieht zur
Vervielfältigung eine Restnutzungsdauer von 15 Jahren heran, die BP
hält eine solche von 30 Jahren für gerechtfertigt.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates ist der Meinung der BP zu folgen.
Das Gutachten selbst nimmt
unter Hinweis auf den zum Bewertungsstichtag noch bestehenden nutzbaren Zustand
eine technische Restnutzungsdauer von 30 Jahren an.
Die vom Gutachter für die
Vervielfältigung ohne nähere Begründung präferierte
Restnutzungsdauer von 15 Jahren ist die laut Gutachten wirtschaftliche
Restnutzungsdauer. Die Bemessung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer mit 15
Jahren begründet der Gutachter mit dem Instandsetzungs- und
Instandhaltungszustand sowie der veralteten Raumeinteilung.
Wie bereits oben dargelegt,
berührt der in Punkt II. 10. des Gutachtens genannte schlechte
Instandhaltungszustand der Wohnungen im Obergeschoss nicht die
gegenständlich zu bewertenden Geschäftsräumlichkeiten, kann daher
auch deren Restnutzungsdauer nicht beeinflussen.
Abgesehen davon begründet
unterlassener oder künftig notwendiger Instandsetzungsaufwand keinen
höheren AfA-Satz bzw. keine kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer
(vgl. Mirna, Grundsätze für die AfA-Bemessung bei Wohngebäuden,
SWK 1991, A I, 261). Großreparaturen oder Umbauten müssen bei
älteren Gebäuden erfahrungsgemäß regelmäßig
durchgeführt werden. Dass aber das Gebäude schon einen derart
schlechten Zustand aufwies, dass eine Instandhaltung bzw. Instandsetzung durch
den Steuerpflichtigen unwirtschaftlich gewesen wäre, wird im Gutachten
nicht einmal behauptet. Das Gutachten spricht vielmehr selbst von einem zum
Bewertungsstichtag nutzbaren Zustand des Gebäudes.
Dass es der als weitere
Begründung für die kürzere wirtschaftliche Restnutzungsdauer
angeführten Aussage des Gutachtens, die Raumeinteilung sei völlig
unzeitgemäß und entspreche nicht mehr den heutigen Vorstellungen, an
jeglicher Befundaufnahme fehlt, wurde ebenfalls bereits oben
dargelegt.
Es kann aber dahingestellt
bleiben, ob das Gutachten die wirtschaftliche Restnutzungsdauer der
Geschäfträumlichkeiten schlüssig und nachvollziehbar
dartut.
Eine möglicherweise durch
Entmodung der Betriebsräumlichkeiten der Bäckerei und der
Gastwirtschaft für die Pächter eintretende kürzere
wirtschaftliche Restnutzungsdauer lässt nämlich die weitere
Nutzungsmöglichkeit durch den Bw. unberührt. Der Umstand einer
kürzeren wirtschaftlichen Restnutzungsdauer trifft die Sphäre der
Pächter und nicht jene des Bw.
Für den Bw. ist jedenfalls
auf die technische Restnutzungsdauer des Gebäudes abzustellen. Die
technische Restnutzungsdauer des in Massivbauweise errichteten Gebäudes
beträgt aber bereits nach dem Gutachten 30 Jahre. Der Bemessung der AfA
wurde eine Nutzungsdauer von 50 Jahren zugrundegelegt. Der Bw. hat eine
kürzere Abschreibungsdauer nicht einmal behauptet.
Wenn die BP bei der
Vervielfältigung in Übereinstimmung mit der im Gutachten ausgewiesenen
technischen Restnutzungsdauer von 30 Jahren ebenfalls von einer
Restnutzungsdauer von 30 Jahren ausgegangen ist, kann dies für den Bw.
nicht nachteilig sein.
Aus den genannten Gründen
ist der Vervielfältigung in Übereinstimmung mit der BP eine
Restnutzungsdauer von 30 Jahren zugrunde zu legen.
Zum
Abschlag für künftige Instandhaltungskosten
Die BP hat bei der Ermittlung
des Abschlags für künftige Instandhaltungskosten berechtigterweise
eingewendet, dass die im Gutachten nach dem Verhältnis der Miete
vorgenommene Aufteilung nicht schlüssig ist. Der Abschlag von 1,8 %
für Instandhaltung und Instandsetzung ist dem Gutachten zufolge vom
Herstellungswert zu berechnen. Wenn der Gutachter diesen Abschlag von den
gesamten Herstellungskosten (also für betrieblich genutzte
Gebäudeteile und Wohnungen insgesamt) berechnet, um ihn dann nach dem
Verhältnis der Mieten aufzuteilen, dann wird den betrieblich genutzten
Teilen des Untergeschosses ein zu hoher Anteil zugewiesen.
Wenn der Abschlag schon von den
Herstellungskosten berechnet wird, dann kann er auch nur nach dem
Verhältnis der Herstellungskosten aufgeteilt werden bzw. von vornherein nur
von den Herstellungskosten der betrieblich genutzten Gebäudeteile berechnet
werden.
Für eine spätere
Aufteilung der durch den Abschlag berücksichtigten Kosten ist das
Nutzflächenverhältnis und nicht das Verhältnis der Mieten
maßgeblich, weshalb auch eine Aufteilung des Abschlags nach dem
Verhältnis der Nutzflächen der betrieblich genutzten Gebäudeteile
zu den sonstigen Gebäudeteilen denkbar wäre. Da der Anteil der
Nutzfläche der betrieblich genutzten Räumlichkeiten an der gesamten
Nutzfläche rd. 49 % (247 m² sind betrieblich genutzt,
255 m² für Wohnzwecke) beträgt und die BP mit der Berechnung
des Abschlags nur von den betrieblichen Herstellungskosten zu einem
betrieblichen Anteil am gesamten Instandhaltungsabschlag in Höhe von rd.
55 % gelangt, ist die Berechnung der BP für den Bw. - verglichen mit
einer Aufteilung nach dem Nutzflächenverhältnis - nicht
nachteilig.
Die fehlerhafte Aufteilung des
Instandhaltungsabschlags hat offenkundig auch der Gutachter erkannt, da er in
seiner Stellungnahme seine Berechnung mit einer prozentuellen Aufteilung des
Abschlags, nämlich 2,5 % für den betrieblich und 0,9 %
für den privat genutzten Gebäudeteil, zu rechtfertigen versucht und so
den im Gutachten genannten Prozentsatz von 1,8 % als Durchschnittswert
darstellt.
Abgesehen davon, dass damit das
Gutachten in diesem Punkt nicht nachvollziehbar wird, weil dem Gutachten die in
der Stellungnahme behaupteten Überlegungen für die Berechnung des
Abschlags nicht zu entnehmen sind und der Gutachter sich in Widerspruch zu
seinem Gutachten setzt, weil er dort den Abschlag eindeutig von den
Herstellungskosten des Gesamtgebäudes berechnet und nach dem
Verhältnis der Mieten aufgeteilt hat, ist die in der Stellungnahme gegebene
Begründung für einen höheren Abschlag bei den betrieblich
benutzten Gebäudeteilen auch nicht schlüssig. Der Abschlag für
Instandhaltung ist grundsätzlich deshalb vorzunehmen, weil die
Instandhaltungskosten üblicherweise vom Eigentümer getragen werden
(vgl. auch Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, S. 94). In Punkt 12 der
Pachtverträge ist jedoch jeweils festgelegt, dass der Pächter das
Pachtobjekt auf eigene Kosten in gutem und brauchbarem Zustand zu erhalten hat.
Instandhaltungen und Instandsetzungen innerhalb der Pachträumlichkeiten
können daher den Bw. gar nicht treffen, weshalb der Hinweis, bei
gewerblichen Objekten wie Gaststätten und Bäckereien sei der Abschlag
höher als bei reinen Wohnobjekten, nicht zielführend ist. Die vom Bw.
zu tätigenden Instandhaltungen und Instandsetzungen können sich
hinsichtlich Bäckerei und Gastwirtschaft nur auf die Außenteile des
Gebäudes, also insbesondere Fassade und Dach, erstrecken. Instandhaltungen
und Instandsetzungen dieser gemeinsamen Gebäudeteile können aber durch
die betrieblich genutzten Gebäudeteile in keinem höheren Ausmaß
verursacht werden als durch die Wohnungen. Warum im Übrigen die Wohnungen
im Obergeschoss einen geringeren Abschlag erfordern sollen, obwohl gerade diese
laut Punkt II.10. des Gutachtens einen schlechten Instandhaltungszustand
aufweisen, ist angesichts des Umstandes, dass die Pächter der Bäckerei
und der Gastwirtschaft für die Instandhaltung ihrer Räumlichkeiten
selbst aufzukommen haben, ebenfalls nicht schlüssig.
Die unrichtige Aufteilung
erstreckt sich weiters auch auf den Abschlag für die Verzinsung des
Bodenwertes. Die diesbezüglich von der BP vorgenommene Korrektur blieb aber
in der Berufung unwidersprochen.
Zum Streitpunkt des Abschlags
für Instandhaltungskosten ist ferner zu bemerken, dass die genauere Methode
zur Ermittlung des Jahresreinertrages darin bestehen würde, die
tatsächlichen Aufwendungen, die sich aus den Beträgen der
Steuererklärungen für die Jahre vor der Überführung ins
Privatvermögen ableiten lassen, zu berücksichtigen (vgl. Lenneis,
a.a.O., 572). Dies entspricht auch der steuerlich maßgeblichen
Stichtagsbetrachtung. Ob die von der BP angewendeten Abschläge die mit der
Erzielung des Ertrages verbundenen Aufwendungen hinreichend
berücksichtigen, soll daher eine Kontrollrechnung basierend auf den im Jahr
der Überführung ins Privatvermögen und den beiden davor liegenden
Jahren tatsächlich angefallenen Aufwendungen zeigen.
Im einzelnen sind in den Jahren
1995 bis 1997 (jeweils ohne Abschreibung des vermieteten Inventars und der einen
Durchlaufer darstellenden Betriebskosten) folgende Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Vermietung der Geschäftsräumlichkeiten angefallen (bemerkt
wird, dass die Steuerberatungskosten in voller Höhe berücksichtigt
werden, obwohl diese keineswegs nur die Verwaltung der vermieteten
Geschäftsräume betroffen haben können, sondern wohl ganz
allgemein für steuerliche Beratung und Erstellung der
Steuererklärungen angefallen sind):
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
AfA
Baukostenzuschuss
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
Instandhaltung
|
3.871,39
|
104.305,43
|
60.962,58
|
Reisekosten/Telefon
|
9.089,60
|
|
9.247,90
|
Versicherungen
|
16.924,60
|
15.578,00
|
17.004,70
|
Allgemeine
Verwaltung
|
17.248,25
|
30.323,54
|
17.042,50
|
|
48.633,84
|
151.706,97
|
105.757,68
Durchschnitt: 102.032,83
Jahresmietertrag im Zeitpunkt der
Vermietung: (22.500 x 12) = 270.000,00
abzüglich
durchschnittlicher Aufwand: -102.032,83
abzüglich Grundanteil lt.
BP: -18.000,00
Jahresreinertrag: 149.967,17
Wie der dem Ende der
Entscheidungsgründe folgenden Berechnung zu entnehmen ist, beträgt der
Jahresreinertrag bei einer Miete von 22.500,00 S unter Anwendung der
entsprechenden Abschläge 145.762,00 S. Die Kontrollrechnung zeigt
daher, dass die von der BP berücksichtigten Abschläge jedenfalls zu
keinem überhöhten Jahresreinertrag führen.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die BP in den vorstehend behandelten Punkten nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates zu Recht vom Gutachten abgewichen
ist.
Zum Gesamtbild des
Schätzungsergebnisses bzw. zum Einwand des Bw., ein
Schätzungsergebnis, bei dem der Ertragswert das 2,2 fache des
Sachwerts betrage, widerspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten, weshalb die
Nachhaltigkeit der Mieterträge bzw. die anzusetzende Restnutzungsdauer zu
hinterfragen sei, ist Folgendes zu bemerken:
Die Ursache für die
Diskrepanz zwischen Sach- und Ertragswert muss nicht, wie der Bw. meint, in
einem unrichtig ermittelten Ertragswert liegen, sondern kann, worauf auch das FA
zutreffend hingewiesen hat, durchaus auch darin begründet sein, dass der
Sachwert unrichtig, nämlich zu niedrig ermittelt wurde. Wie bereits oben
ausgeführt, vermindert das Gutachten die Herstellungskosten um
Abschläge in bestimmter Höhe, ohne die Fakten, die zu diesen
Abschlägen Anlass gegeben haben, schlüssig nachvollziehbar darzutun.
Letztlich liegt auch in den für die Ermittlung der Herstellungskosten
heranzuziehenden Kubikmeterpreisen, für deren Höhe das Gutachten im
Übrigen ebenfalls keine nachvollziehbare Begründung enthält, ein
gewisser Bewertungsspielraum, der zum Entstehen der vom Bw. beanstandeten
Unstimmigkeit beitragen kann.
Es kann daher nicht gesagt
werden, das sich aufgrund der von der BP vorgenommenen Korrekturen ergebende
Gesamtbild der Schätzung sei weniger schlüssig als das Ergebnis des
Sachverständigengutachtens.
Was die Frage der
Nachhaltigkeit der erzielbaren Mieterträge betrifft, so ist zunächst
wiederum darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der gegenständlichen
Stichtagsbewertung zum Bewertungsstichtag nicht vorhersehbare Umstände
nicht zu berücksichtigen sind. Die der Ermittlung des Ertragswertes
zugrunde gelegten Mieten waren zum Bewertungsstichtag bereits seit einigen
Jahren aufrecht, und zwar hinsichtlich der Gastwirtschaft seit dem Jahr 1993 und
hinsichtlich der Bäckerei seit dem Jahr 1989. Eine Veränderung dieser
Mieten für Geschäftsräumlichkeiten, die sich in guter, zentraler
Wohn- und Geschäftslage befinden, war zum Bewertungsstichtag nicht
absehbar. Der Gutachter hat vielmehr selbst bei Erstellung des Gutachtens im
Jahr 2001 seiner Wertermittlung die zum 1. Jänner 1997 aufrechten
Mieten zugrunde gelegt, für ihn war folglich sogar Jahre nach dem
Bewertungsstichtag eine Veränderung der Mieten nicht absehbar. Aus der
Sicht des Bewertungsstichtages 1. Jänner 1997 sind daher die zu diesem
Zeitpunkt mit den Pächtern der Gastwirtschaft und der Bäckerei
vereinbarten Mieten auch als nachhaltig erzielbar zu beurteilen.
Abgesehen davon, dass
angesichts der vorstehenden Ausführungen die im Oktober 2002 für die
Gastwirtschaft vereinbarte Pacht in Höhe von umgerechnet rd.
13.700,00 S für die zum 1. Jänner 1997 vorzunehmende
Bewertung unerheblich ist, kann in dieser Pachthöhe schon deshalb kein
verlässlicher Hinweis auf die mangelnde Nachhaltigkeit der zum
Bewertungsstichtag aufrechten Pacht von 11.000,00 S gesehen werden, weil
der Betrag von 13.700,00 S eine Gesamtpacht für die
Betriebsräumlichkeiten und das Mobiliar ist und der auf die
Betriebsräumlichkeiten entfallende Teil dieser Pacht nicht mit Gewissheit
feststeht. Das Alter des Mobiliars lässt aber darauf schließen, dass
diesem bei den Verhandlungen über die Pachthöhe wohl nur eine
untergeordnete Bedeutung zugekommen ist, zumal gemäß
§ 4 Punkt 5
des Pachtvertrages vom 28. Oktober 2002 für den Fall, dass vorhandene
Einrichtungsgegenstände durch gewöhnliche vertragsgemäße
Nutzung unbrauchbar werden, der Pächter diese ohne Anspruch auf Ersatz neu
anschaffen muss.
Dem Vorwurf des Bw., die BP
habe keine Kontrolle anhand der Marktverhältnisse vorgenommen, ist
entgegenzuhalten, dass auch dem Gutachten eine derartige Kontrolle nicht zu
entnehmen ist. Auch das Gutachten ist bei Ermittlung des Ertragswertes von den
tatsächlich vereinbarten Mieten ausgegangen. Diese Mieten sind zwischen
Fremden auf dem freien Markt vereinbarte Mieten und sind daher gleichzeitig
solche, die die Marktverhältnisse wiederspiegeln. Es ist folglich nicht
erkennbar, anhand welcher Marktverhältnisse diese Mieten noch zu
kontrollieren gewesen wären.
Wenn der Bw. schließlich
einwendet, die nachhaltige Erzielbarkeit der Mieterträge sei auch insoweit
zu überprüfen, ob die zum Bewertungsstichtag aktuellen Mieten auch
tatsächlich auf einen Zeitraum von 30 Jahren erzielbar seien, so ist dem
entgegenzuhalten, dass sich bei der gebotenen Stichtagsbewertung eine derartige
Aussage weder für einen Zeitraum von 30 Jahren noch für einen solchen
von 15 Jahren treffen lässt. Die Frage der bei der Kapitalisierung
anzusetzenden Restnutzungsdauer hängt auch nicht von der Höhe der
Mieterträge ab, sondern einzig von den oben dargelegten
Umständen.
Die Ermittlung des
Verkehrswertes aus dem Sach- und Ertragswert war jedoch unabhängig vom
Berufungsbegehren insoweit zu berichtigen, als nur das (einfache) arithmetische
Mittel von Ertrags- und Sachwert gebildet wird. Die im Gutachten vorgenommene
Gewichtung des Ertragswertes ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser wie im
Gutachten unter dem Sachwert liegt. Nur in einem solchen Fall ist es notwendig,
die Bedeutung des Ertragswertes durch eine Gewichtung zu erhöhen. Wenn aber
der Ertragswert ohnehin höher als der Sachwert ist, ist eine doppelte
Gewichtung des Ertrageswertes nicht mehr angebracht. Auch der VwGH hat in seinem
bereits zitierten Erkenntnis 20.10.1992, 89/14/0089 die Berechnung des
Verkehrswertes aus dem einfachen Durchschnitt von Sach- und Ertragswert
gebilligt.
Aus den dargelegten
Gründen war der Berufung teilweise statt zu geben.
Der gemeine Wert der
anlässlich der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen
überführten Gebäudeteile und beweglichen Wirtschaftsgüter
sowie die Besteuerungsgrundlagen sind wie folgt zu ermitteln:
Gemeiner
Wert Gebäudeteile
|
Sachwert
:
|
|
|
|
Herstellungswert lt. Gutachten
|
|
|
5.068.800,00
|
Abschlag Bauschäden
|
|
15,00%
|
-760.320,00
|
gekürzter Herstellungswert
|
|
|
4.308.480,00
|
Altersabschlag
|
|
70,00%
|
-3.015.900,00
|
verlorener Bauaufwand
|
|
5,00%
|
-215.400,00
|
Sachwert
|
|
|
1.077.180,00
|
Ertragswert
:
|
|
|
|
Monatsmiete
|
|
22.500
|
|
|
|
x 12
|
270.000,00
|
Abschlag Verwaltungskosten
|
|
1,50%
|
-4.050,00
|
Abschlag Instandhaltung
|
|
1,80%
|
-91.238,00
|
Abschlag Mietausfall
|
|
4,00%
|
-10.080,00
|
Verzinsung Grund
|
|
5,50%
|
-18.150,00
|
Jahresreinertrag
|
|
|
145.762,00
|
Ertragswert bei 30 jähriger
RND = Faktor
|
|
14,53
|
2.117.921,86
|
Gemeiner
Wert der betrieblich
genutzten
Gebäudeteile
[=(Sachwert+Ertragswert):2]:
|
|
|
1.597.600,00
Gemeiner
Wert bewegliche Wirtschaftsgüter
|
Ertragswert
:
|
|
|
|
Monatsmiete
|
|
6.700
|
|
|
|
x 12
|
80.400,00
|
Abschlag Verwaltungskosten
|
|
2,00%
|
-1.608,00
|
Abschlag Mietausfall
|
|
4,00%
|
-3.216,00
|
Jahresreinertrag
|
|
|
75.576,00
|
Ertragswert bei 5 jähriger
RND und Zinssatz von 5,5 % = Faktor 4,27
|
|
|
322.700,00
Ermittlung
des Veräußerungsgewinnes (Tz. 15 BP Bericht)
|
Gemeiner Wert Gebäudeteile
|
1.597.600,00
|
Gemeiner Wert bewegliche
Wirtschaftsgüter
|
322.700,00
|
Zwischensumme
|
1.920.300,00
|
IFB lt. Tz. 15 BP Bericht
|
16.717,00
|
Buchwerte lt. Tz. 15 BP Bericht
|
|
Gebäude
|
-5.251,00
|
BGA
Bäckerei
|
-12,00
|
BGA
Gastwirtschaft
|
-15.665,00
|
BGA Personalz. u.
Büroeinr.
|
-6,00
|
Sonstige BGA
|
-35.828,00
|
Veräußerungsgewinn
l. BE
|
1.880.255,00
Ableitung
des Überschusses von der GuV (Tz. 16 BP Bericht)
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Gewinn lt. GuV
|
299.717,57
|
292.491,51
|
241.355,38
|
außerbil. Zu- u. Abr. lt.
Erkl.
|
-9.046,91
|
-1.022,29
|
-2.834,68
|
|
290.670,66
|
291.469,22
|
238.520,70
|
Korrekturen lt. BP
|
|
|
|
Auflösung IR
1993
|
-28.300,00
|
|
|
Zuschlag
IR-Auflösung
|
-5.660,00
|
|
|
Anlagenabgänge
|
14,00
|
9,00
|
|
Dotierung IFB
1999
|
|
|
25.272,00
|
Rückstellung
Beratungskosten
|
|
|
20.000,00
|
Verb. nicht
fakturiert
|
|
|
23.427,43
|
AfA bisher
|
24.161,00
|
17.056,00
|
24.001,00
|
AfA Gebäude 2% v. 1.597.600
|
-31.952,00
|
-31.952,00
|
-31.952,00
|
AfA BGA 20% v. 322.700
|
-64.540,00
|
-64.540,00
|
-64.540,00
|
Instandsetzungskosten 1999
|
|
|
-280.804,00
|
Einkünfte
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Betriebsaufgabegemeiner WertÜberführung ins Privatvermögenbetrieblich genutzte GebäudeteileSachwertErtragswert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3258-W/02
- Stammnummer
- 6325
- Gültig
- 15.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF