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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1714-W/03

Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die Einrichtung einer für betriebliche Besprechungen benutzten Bauernstube und für die Pflasterung des Innenhofes eines teilweise betrieblich genutzten Gebäudes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1714-W/03vom 26.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

bleibt der Bw schuldig. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die Rechnung vom 11. Feber 1999 nicht den betrieblichen Bereich des Bw betroffen hat. Da beim Uhren- und Schmuckgeschäft zwar kein Einkauf von Pokalen festgestellt, wohl aber bestätigt werden konnte, dass der Bw dort Eheringe gekauft hat und die Vermählung des Bw in zeitlicher Nähe zur Ausstellung der gegenständlichen Rechnung erfolgte, liegt die Annahme nahe, dass Gegenstand der Rechnung tatsächlich die Eheringe des Bw waren. Dafür spricht auch, dass der Bw, wie etwa der Umstand, dass auf der die Hochzeitsbekleidung betreffenden Rechnung als Artikelbezeichnung "Arbeitskleidung" gewählt wurde, offenkundig das Bestreben hatte, die Kosten seiner Vermählung, damit steuerlich unbeachtliche Kosten der Lebensführung, durch eine entsprechende Bezeichnung auf der Rechnung in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Zum Berufungspunkt "Instandsetzungsaufwand" (Tz. 51 BP-Bericht): Streit besteht hier darüber, ob die Ausgaben für einen "Korkboden Marmor rot" in Höhe von 12.879,00 S, für einen "Melan Pergo Classic Ahorn" in Höhe von 5.940,00 S, für einen "Linolboden Terra6" in Höhe von 11.190,70 S sowie für Kant- und Schnittholz" in Höhe von 14.724,60 S als Werbungskosten im Rahmen der vom Bw erzielten Einkünfte aus der Vermietung der Halle zu berücksichtigen sind. Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen alle Aufwendungen, die durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Werbungskosten sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Vorbringen des Bw ist in mehrfacher Hinsicht nicht geeignet, einen Zusammenhang der genannten Ausgaben mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung glaubhaft darzutun. Fest steht, dass der Bw, entgegen seiner in der Steuererklärung bzw. in dem seine Vermietungseinkünfte betreffenden Anlagenverzeichnis (Bl. 62/98 E-Akt) gewählten Darstellung, einen auf zehn Jahre abzusetzenden Instandsetzungsaufwand mit den strittigen Produkten im Jahr 1998 nicht getätigt hat. Mit der Erklärung in der mit Oktober 2001 datierten Berufung, auf Grund der Vermietung der Halle seien die entsprechenden Sanierungsschritte verschoben worden und würden demnächst gesetzt, gibt der Bw zu erkennen, dass diese Produkte nicht nur im Jahr 1998, sondern auch im restlichen Berufungszeitraum nicht zur Durchführung der behaupteten Sanierungsarbeiten verwendet wurden. Auch in der mit Jänner 2003 datierten Gegenäußerung spricht der Bw noch von verschiedenartigen Einsatzzwecken und sonstigen Reparaturarbeiten, die einen Reparaturholzverbrauch notwendig machen würden, ohne eine konkrete Verwendung zu nennen. Da die strittigen Produkte sohin Jahre hindurch nicht einer Verwendung für Sanierungsarbeiten in der vermieteten Halle zugeführt wurden, der Bw vielmehr auch noch Jahre nach der Anschaffung in unbestimmter Weise bloß von verschiedenartigen Einsatzzwecken spricht, ist es unglaubwürdig, dass die behauptete Verwendung tatsächlich beabsichtigt war. Ferner erweist sich die Behauptung, die Sanierungsarbeiten seien nicht durchgeführt worden, weil die Halle vermietet war und der Geschäftsablauf des Mieters nicht gestört werden sollte, als unschlüssig. Hätte tatsächlich Sanierungsbedarf bestanden, so wäre die Sanierung auch im Interesse des Mieters gewesen. Warum ein Vermieter während eines aufrechten Mietverhältnisses Material für eine vom Mieter nicht reklamierte Sanierung des Mietobjekts zunächst anschaffen sollte, um dann erst nach der Anschaffung festzustellen, dass die Sanierung nicht durchgeführt werden kann, weil das betreffende Objekt ja vermietet ist, ist nicht nachvollziehbar. Für die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Bw spricht auch, dass er in der Steuererklärung - den tatsächlichen Verhältnisses widersprechend - einen im Jahr 1998 durchgeführten Instandsetzungsaufwand vorgegeben hat und dass sich seine im Betriebsprüfungsverfahren zunächst aufgestellte Behauptung, der Linolboden Terra6 sei im Büro der Halle verleget worden, im Zuge der Betriebsbesichtigung als unwahr herausgestellt hat. Schließlich ist auch in dem als misslungen zu bezeichnenden Versuch, einen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften durch die Ablichtung von in der Halle liegenden, in Kartons verpackten Materialien darzutun, ein weiterer Hinweis auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Bw zu sehen. Dass nämlich die auf den der Berufung beigelegten Fotos abgebildeten Produkte tatsächlich jene sind, welche die mit Dezember 1998 datierten Rechnungen der Fa.J ausweisen, ist zumindest hinsichtlich der Produkte "Korkboden Marmor rot" und "Melan Pergo" eindeutig auszuschließen. Der Prüfer verweist bezüglich des Korkbodens zutreffend auf die abweichenden Maßangaben auf der Rechnung und auf den auf den Fotos abgebildeten Verpackungen. Es stimmen jedoch nicht nur die Maßangaben, sondern auch das Produkt selbst nicht überein. Das Foto 4 zeigt nämlich einen Korkboden Rustiko der Marke "tilo", während die gegenständliche Rechnung einen Korkboden Marmor rot ausweist. Dass es sich bei Korboden Rustiko und Korkboden Marmor rot der Marke "tilo" um verschiedene Produkte handelt, zeigen die unter www.tilo.com abrufbaren Abbildungen dieser beiden Produkte. Melan-Pergo ist ein Markenlaminatboden mit einer Stärke von rd. 8 mm bis rd. 10 mm und einem Format von rd. 1,2 m x rd. 20 cm. Das Foto 6 zeigt eindeutig keinen Laminatboden, schon gar keinen Melan-Pergo, sondern 15 mm starke Ahorn-Holzplatten. Warum es logisch sein soll, dass ein Melan-Pergo Laminatboden nicht auch als solcher bezeichnet wird, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Was den Linolboden Terra6 betrifft, so sind aus der Abbildung auf Foto 6 überhaupt keine Artikelangaben erkennbar. Von einem Nachweis, dass die auf den Fotos abgebildeten Produkte den fakturierten entsprechen, kann daher keine Rede sein. Der Bw kann auch selbst nicht mehr sagen, als dass sich die auf den Fotos erkennbaren Angaben "relativ genau" mit den Rechnungsangaben decken würden, dass es sich "um die angesprochenen Produkte handeln müsse" und dass mit "großer Sicherheit davon ausgegangen werden könne", dass es sich um die fakturierten Produkte handelt. Die dargelegten Umstände lassen vermuten, dass die Schachteln mit den diversen Hölzern bloß in die Halle gelegt wurden, um einen Zusammenhang der seinerzeitigen Anschaffungen mit den Vermietungseinkünften vorzugeben. Dafür spricht auch der unwidersprochen gebliebene Einwand des Prüfers, der Korkboden habe sich bei der Betriebsbesichtigung am 6. Dezember 2000 nicht in der Halle befunden. Da die vorgelegten Fotos eine Übereinstimmung mit den im Jahr 1998 fakturierten Produkten nicht zu dokumentieren vermögen, liegt im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die behaupteten Sanierungsarbeiten jahrelang nicht durchgeführt wurden, die Annahme nahe, dass diese Produkte für andere Zwecke, nämlich für die vom Prüfer angesprochene, in zeitlicher Nähe zu den fraglichen Anschaffungen durchgeführte Adaptierung der privaten Wohnräumlichkeiten des Bw, verwendet wurden. Dem Bw ist es jedenfalls nicht gelungen, eine Veranlassung der strittigen Ausgaben durch seine Vermietungseinkünfte nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb ein Abzug dieser Ausgaben als Werbungskosten bzw. ein Abzug der darauf entfallenden Vorsteuer nicht in Betracht kommt. Zum Berufungspunkt "Natursteine" (Tz. 52 BP-Bericht): Das berufungsgegenständliche Gebäude, ein bäuerlicher Vierkanthof, dient zum Teil Wohnzwecken, zum Teil landwirtschaftlichen Zwecken, zum Teil betrieblichen Zwecken. Die Art der Nutzung der einzelnen Gebäudeteile ist aus dem im Arbeitsbogen aufliegenden Plan (Bl. 284 Arbeitsbogen) sowie der Nutzflächenaufteilung (Bl. 292 Arbeitsbogen) zu ersehen. Danach dient das Hauptgebäude Wohnzwecken, der Ost- und Westteil des Vierkanters dienen teils betrieblichen, teils privaten bzw. landwirtschaftlichen Zwecken. Abgeschlossen wird der Vierkanter durch eine über den Vierkanter hinausragende, zur Gänze betrieblich genutzte Halle. Der Innenhof, in dem die streitgegenständlichen Natursteine verlegt wurden, ist daher von Gebäudeteilen umgeben, die unterschiedlichen, eben teilweise betrieblichen und teilweise privaten Zwecken dienen. Werden einzelne bestimmt abgegrenzte Teile eines Grundstücks betrieblich, andere hingegen privat genutzt, so ist das Grundstück in einen betrieblichen und in einen privaten Teil aufzuteilen. Lässt sich nach der Art der Räumlichkeit (Fläche) und ihrer Nutzung konkret feststellen, dass die betriebliche Verwendung überwiegt, so ist die Räumlichkeit (Fläche) als betrieblicher Teil des Gebäudes in die Berechnung des Nutzungsverhältnisses einzubeziehen. Nur bei Räumlichkeiten und Flächen, bei denen sich nicht mehr als die allgemeine Feststellung treffen lässt, dass sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen, ist es geboten, diese Räumlichkeiten vorerst weder dem betrieblichen noch dem privaten Bereich zuzuordnen, sondern eine Aufteilung nach dem Verhältnis vorzunehmen, das sich anhand der konkret dem betrieblichen oder privaten Bereich zurechenbaren übrigen Gebäudeteile ergibt (schlüsselmäßige Aufteilung; z.B. VwGH 5.7.1994, 91/14/0110). Der Senat vermag zwar den vom Bw - im Hinblick auf die noch zu Beginn der Prüfung behauptete Verwendung der Natursteine auf dem Vorplatz der Halle - auffälligerweise erstmals in der Berufung und in der Gegenäußerung vorgetragenen Begründungen, die Pflasterung habe dem Schutz der Gebäudesubstanz gedient oder eine Verunreinigung des Trinkwassers verhindert, nicht zu folgen. Diese Behauptungen sind unbelegt geblieben, widersprüchlich und unschlüssig. Der Bw hat weder nachgewiesen, dass die Verlegung der Natursteine - eine solche dient in erster Linie der Befestigung der betreffenden Fläche - zum Schutz der Gebäudesubstanz notwendig war noch dass diese Maßnahme für diesen Zweck geeignet war. Die behauptete Sanierung ist auch unschlüssig, da das Regenwasser im Innenhof des bereits seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes schon bisher abgeleitet worden sein muss. Schließlich rückt der Bw von seinem Berufungsvorbringen in der Gegenäußerung selbst wieder ab und bringt stattdessen die Geflügelhygieneverordnung als die Pflasterung auslösendes Moment ins Spiel. Auch dieses Vorbringen ist unschlüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern Regenwasser, welches auch an anderen Stellen rund um das Gebäude versickert, gerade im Innenhof zu einer Verunreinigung des Trinkwassers durch Schmutz oder Exkremente führen sollte. Dieses unschlüssige Vorbringen sowie die Tatsache, dass der Bw eine vollständige steuerliche Absetzbarkeit der Ausgaben für die Natursteine dadurch zu erreichen strebte, dass er, wie etwa auch für die Einbauküche, einen Zusammenhang dieser Ausgaben mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgab, mag zwar die Annahme nahe legen, dass eine betriebliche Veranlassung für die Pflasterung nicht bestanden hat und der Bw nunmehr versucht, die Ausgaben zumindest teilweise steuerlich geltend zu machen. All dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Innenhof baulich derart in den Gebäudekomplex integriert ist, dass ähnlich einem Gang in einem gemischt genutzten Gebäude, die betriebliche (Mit-)Verwendung offenkundig ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Schmutzschleuse, die eine Verbindung zu den betrieblich genutzten Gebäudeteilen und Flächen bildet, in den Innenhof führt. Der Senat sieht keinen Unterschied darin, ob ein in einem gemischt genutzten Gebäude gelegener betrieblicher Raum über einen Gang dieses Gebäudes betreten wird oder über einen in das Gesamtgebäude eingebetteten Innenhof. Der Innenhof eignet sich, ungeachtet der dort aufgestellten Grünpflanzen, auch nicht, wie etwa eine Gartenanlage, besonders für Zwecke der Lebensführung. Die Anerkennung von Ausgaben für die Pflasterung des Innenhofes als Betriebsausgaben erfordert daher auch nicht den Nachweis ausschließlicher oder nahezu ausschließlich betrieblicher Verwendung des Innenhofes. Die Verlegung der Natursteine betrifft somit eine Fläche, für die sich nicht mehr als die allgemeine Feststellung treffen lässt, dass sie gemeinschaftlichen Zwecken dient. Die für die Pflasterung dieser Fläche getätigten Ausgaben sind daher nach dem Nutzflächenverhältnis aufzuteilen. Auf die Anzahl der Einzelbegehungen, d.h. darauf, wie oft der Bw bzw. andere im Betrieb mitarbeitende Personen den Innenhof privat oder betrieblich motiviert betreten haben, kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 25.1.1995, 93/15/0003 betreffend Sanierung einer Gebäudezufahrt). Da durch die Verlegung der Natursteine bloß eine bereits vorhandene (Schotter-) Unterlage ersetzt wurde, stellt der betriebliche Anteil sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar (vgl. VwGH 8.3.1963, 1963/62). Die den Innenhof umgebenden Gebäudeteile dienen teils dem Geflügelmastbetrieb, teils Wohnzwecken und landwirtschaftlichen Zwecken. Das Verhältnis der Nutzflächen dieser Gebäudeteile zueinander beträgt - in Anlehnung an die im Arbeitsbogen (Bl. 292) aufliegende, vom Prüfer in Abstimmung mit dem steuerlichen Vertreter des Bw getroffene Nutzflächenaufteilung - rd. 52 % privat bzw. landwirtschaftlich und rd. 48 % betrieblich. Diese Aufteilung zeigt die nachstehende Tabelle:   | | privat/ landwirtschaftlich | Geflügel- mastbetrieb | Wohntrakt EG: | 244,51 | | Wohntrakt OG: | 244,51 | | Vierkanter Ost EG: | 90,90 | 45,45 | Vierkanter Ost OG: | 136,35 | | Vierkanter West EG: | 67,17 | 33,58 | Vierkanter West OG: | 33,58 | 67,17 | neue Halle EG (24,95* x 12,2): | | 304,39 | neue Halle OG (24,95 x 12,2): | | 304,39 | | 817,02 | 754,98 | | 51,97 % | 48,03 % * 24,95 m ist jener Teil der Länge der neuen Halle, der auf den Vierkanthof entfällt und damit den an den Innenhof angrenzenden Teil der Nutzfläche der neuen Halle bestimmt (lt. Einreichplan Bl. 284 Arbeitsbogen). Die Ausgaben für die Pflasterung des Innenhofes werden daher, wie vom Bw beantragt, mit 50 % von 94.140,00 S, das sind 47.070,00 S, als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand des Jahres 1998 im Rahmen seiner Einkünfte aus dem Geflügelmastbetrieb berücksichtigt. Ebenso ist die darauf entfallende Vorsteuer zu 50 % von 18.828,00 S, das sind 9.414,00 s; abzugsfähig. Ermittlung des Gewinnes aus Geflügelmast 1998: | Gewinn lt. BP | 79.712,17 S | - Erhaltungsaufwand lt. BE: | -47.070,00 S | Gewinn lt. BE | 32.642,17 S Verrechnung der IFB-Wartetastenverluste aus dem Geflügelmastbetrieb (Tz. 56 BP-Bericht): | Stand 1.1.1998 | 457.243,00 S | - Verrechnung 1998 | -32.642,17 S | Stand 1.1.1999 | 424.600,83 S | - Verrechnung 1999 (Verlust) | | Stand 1.1.2000 | 424.600,83 S | - Verrechnung 2000 (Verlust) | | Stand 1.1.2001 | 424.600,83 S | - Verrechnung 2001 (Verlust) | -55.747,00 S | Stand 1.1.2002 | 368.853,83 S Bei der Veranlagung des Jahres 2001 wurde die IFB - Wartetastenverlustverrechnung nicht vorgenommen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2001 sind zwar insgesamt negativ, der Geflügelmastbetrieb, für den die Verlustverrechnung zu erfolgen hat, ist aber positiv. Durch die Berücksichtigung im Rahmen der gegenständlichen Berufungsentscheidung ändert sich das Einkommen des Jahres 2001. Eine Änderung bei der Einkommentsteuer tritt, da diese 0 betragen hat, nicht ein. Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998: | Geflügelmast: | 32.642,00 S | Fuhrwerk | 680.871,00 S | Gewinn lt. BE | 713.513,00 S Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2001: | Geflügelmast: | 55.747,00 S | Fuhrwerk | -135.490,00 S | Gewinn lt. BE | -79.743,00 S Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer 1998: | Vorsteuer lt. BP: | 297.687,17 S | + Vorsteuer lt. BE | 9.414,00 S | Gewinn lt. BE | 307.101,17 S Beilage: 3 Berechnungsblätter Wien, am 26. November 2004

Normen und Schlagworte

BetriebsausgabenAusgaben für die LebensführungEinrichtung einer BauernstubePflasterung des Innenhofesteilweise betrieblich genutztes GebäudeErhaltungsaufwand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1714-W/03
Stammnummer
12837
Gültig
26.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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