Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1714-W/03
Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die Einrichtung einer für betriebliche Besprechungen benutzten Bauernstube und für die Pflasterung des Innenhofes eines teilweise betrieblich genutzten Gebäudes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1714-W/03vom 26.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bleibt der Bw schuldig.
Aus den dargelegten
Gründen ist davon auszugehen, dass die Rechnung vom 11. Feber 1999
nicht den betrieblichen Bereich des Bw betroffen hat.
Da beim Uhren-
und Schmuckgeschäft zwar kein Einkauf von Pokalen festgestellt, wohl aber
bestätigt werden konnte, dass der Bw dort Eheringe gekauft hat und die
Vermählung des Bw in zeitlicher Nähe zur Ausstellung der
gegenständlichen Rechnung erfolgte, liegt die Annahme nahe, dass Gegenstand
der Rechnung tatsächlich die Eheringe des Bw waren. Dafür spricht
auch, dass der Bw, wie etwa der Umstand, dass auf der die Hochzeitsbekleidung
betreffenden Rechnung als Artikelbezeichnung "Arbeitskleidung" gewählt
wurde, offenkundig das Bestreben hatte, die Kosten seiner Vermählung, damit
steuerlich unbeachtliche Kosten der Lebensführung, durch eine entsprechende
Bezeichnung auf der Rechnung in einen steuerlich relevanten Bereich zu
verlagern.
Zum
Berufungspunkt "Instandsetzungsaufwand" (Tz. 51 BP-Bericht):
Streit besteht hier
darüber, ob die Ausgaben für einen "Korkboden Marmor rot" in Höhe
von 12.879,00 S, für einen "Melan Pergo Classic Ahorn" in Höhe
von 5.940,00 S, für einen "Linolboden Terra6" in Höhe von
11.190,70 S sowie für Kant- und Schnittholz" in Höhe von
14.724,60 S als Werbungskosten im Rahmen der vom Bw erzielten
Einkünfte aus der Vermietung der Halle zu berücksichtigen sind.
Zu den Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen alle Aufwendungen,
die durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Werbungskosten sind
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Das Vorbringen des Bw ist in mehrfacher Hinsicht nicht
geeignet, einen Zusammenhang der genannten Ausgaben mit seinen Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung glaubhaft darzutun.
Fest steht, dass der Bw, entgegen seiner in der
Steuererklärung bzw. in dem seine Vermietungseinkünfte betreffenden
Anlagenverzeichnis (Bl. 62/98 E-Akt) gewählten Darstellung, einen auf zehn
Jahre abzusetzenden Instandsetzungsaufwand mit den strittigen Produkten im Jahr
1998 nicht getätigt hat. Mit der Erklärung in der mit Oktober 2001
datierten Berufung, auf Grund der Vermietung der Halle seien die entsprechenden
Sanierungsschritte verschoben worden und würden demnächst gesetzt,
gibt der Bw zu erkennen, dass diese Produkte nicht nur im Jahr 1998, sondern
auch im restlichen Berufungszeitraum nicht zur Durchführung der behaupteten
Sanierungsarbeiten verwendet wurden. Auch in der mit Jänner 2003 datierten
Gegenäußerung spricht der Bw noch von verschiedenartigen
Einsatzzwecken und sonstigen Reparaturarbeiten, die einen Reparaturholzverbrauch
notwendig machen würden, ohne eine konkrete Verwendung zu nennen.
Da die strittigen Produkte
sohin Jahre hindurch nicht einer Verwendung für Sanierungsarbeiten in der
vermieteten Halle zugeführt wurden, der Bw vielmehr auch noch Jahre nach
der Anschaffung in unbestimmter Weise bloß von verschiedenartigen
Einsatzzwecken spricht, ist es unglaubwürdig, dass die behauptete
Verwendung tatsächlich beabsichtigt war.
Ferner erweist sich die Behauptung, die Sanierungsarbeiten
seien nicht durchgeführt worden, weil die Halle vermietet war und der
Geschäftsablauf des Mieters nicht gestört werden sollte, als
unschlüssig. Hätte tatsächlich Sanierungsbedarf bestanden, so
wäre die Sanierung auch im Interesse des Mieters gewesen.
Warum ein Vermieter
während eines aufrechten Mietverhältnisses Material für eine vom
Mieter nicht reklamierte Sanierung des Mietobjekts zunächst anschaffen
sollte, um dann erst nach der Anschaffung festzustellen, dass die Sanierung
nicht durchgeführt werden kann, weil das betreffende Objekt ja vermietet
ist, ist nicht nachvollziehbar.
Für die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des
Bw spricht auch, dass er in der Steuererklärung - den tatsächlichen
Verhältnisses widersprechend - einen im Jahr 1998 durchgeführten
Instandsetzungsaufwand vorgegeben hat und dass sich seine im
Betriebsprüfungsverfahren zunächst aufgestellte Behauptung, der
Linolboden Terra6 sei im Büro der Halle verleget worden, im Zuge der
Betriebsbesichtigung als unwahr herausgestellt hat.
Schließlich ist auch in dem als misslungen zu
bezeichnenden Versuch, einen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften
durch die Ablichtung von in der Halle liegenden, in Kartons verpackten
Materialien darzutun, ein weiterer Hinweis auf die mangelnde
Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Bw zu sehen.
Dass nämlich die auf den der Berufung beigelegten
Fotos abgebildeten Produkte tatsächlich jene sind, welche die mit Dezember
1998 datierten Rechnungen der Fa.J ausweisen, ist zumindest hinsichtlich der
Produkte "Korkboden Marmor rot" und "Melan Pergo" eindeutig
auszuschließen.
Der Prüfer verweist bezüglich des Korkbodens
zutreffend auf die abweichenden Maßangaben auf der Rechnung und auf den
auf den Fotos abgebildeten Verpackungen. Es stimmen jedoch nicht nur die
Maßangaben, sondern auch das Produkt selbst nicht überein. Das Foto 4
zeigt nämlich einen Korkboden Rustiko der Marke "tilo", während die
gegenständliche Rechnung einen Korkboden Marmor rot ausweist. Dass es sich
bei Korboden Rustiko und Korkboden Marmor rot der Marke "tilo" um verschiedene
Produkte handelt, zeigen die unter www.tilo.com abrufbaren Abbildungen dieser
beiden Produkte.
Melan-Pergo ist ein
Markenlaminatboden mit einer Stärke von rd. 8 mm bis rd. 10 mm und einem
Format von rd. 1,2 m x rd. 20 cm. Das Foto 6 zeigt eindeutig keinen
Laminatboden, schon gar keinen Melan-Pergo, sondern 15 mm starke
Ahorn-Holzplatten. Warum es logisch sein soll, dass ein Melan-Pergo Laminatboden
nicht auch als solcher bezeichnet wird, ist im Übrigen nicht
nachvollziehbar.
Was den Linolboden Terra6
betrifft, so sind aus der Abbildung auf Foto 6 überhaupt keine
Artikelangaben erkennbar.
Von einem Nachweis, dass die
auf den Fotos abgebildeten Produkte den fakturierten entsprechen, kann daher
keine Rede sein. Der Bw kann auch selbst nicht mehr sagen, als dass sich die auf
den Fotos erkennbaren Angaben "relativ genau" mit den Rechnungsangaben decken
würden, dass es sich "um die angesprochenen Produkte handeln müsse"
und dass mit "großer Sicherheit davon ausgegangen werden könne", dass
es sich um die fakturierten Produkte handelt.
Die dargelegten Umstände
lassen vermuten, dass die Schachteln mit den diversen Hölzern bloß in
die Halle gelegt wurden, um einen Zusammenhang der seinerzeitigen Anschaffungen
mit den Vermietungseinkünften vorzugeben. Dafür spricht auch der
unwidersprochen gebliebene Einwand des Prüfers, der Korkboden habe sich bei
der Betriebsbesichtigung am 6. Dezember 2000 nicht in der Halle
befunden.
Da die
vorgelegten Fotos eine Übereinstimmung mit den im Jahr 1998 fakturierten
Produkten nicht zu dokumentieren vermögen, liegt im Zusammenhang mit der
Tatsache, dass die behaupteten Sanierungsarbeiten jahrelang nicht
durchgeführt wurden, die Annahme nahe, dass diese Produkte für andere
Zwecke, nämlich für die vom Prüfer angesprochene, in zeitlicher
Nähe zu den fraglichen Anschaffungen durchgeführte Adaptierung der
privaten Wohnräumlichkeiten des Bw, verwendet wurden.
Dem Bw ist es
jedenfalls nicht gelungen, eine Veranlassung der strittigen Ausgaben durch seine
Vermietungseinkünfte nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb ein
Abzug dieser Ausgaben als Werbungskosten bzw. ein Abzug der darauf entfallenden
Vorsteuer nicht in Betracht kommt.
Zum
Berufungspunkt "Natursteine" (Tz. 52 BP-Bericht):
Das
berufungsgegenständliche Gebäude, ein bäuerlicher Vierkanthof,
dient zum Teil Wohnzwecken, zum Teil landwirtschaftlichen Zwecken, zum Teil
betrieblichen Zwecken. Die Art der Nutzung der einzelnen Gebäudeteile ist
aus dem im Arbeitsbogen aufliegenden Plan (Bl. 284 Arbeitsbogen) sowie der
Nutzflächenaufteilung (Bl. 292 Arbeitsbogen) zu ersehen. Danach dient das
Hauptgebäude Wohnzwecken, der Ost- und Westteil des Vierkanters dienen
teils betrieblichen, teils privaten bzw. landwirtschaftlichen Zwecken.
Abgeschlossen wird der Vierkanter durch eine über den Vierkanter
hinausragende, zur Gänze betrieblich genutzte Halle.
Der Innenhof, in dem die
streitgegenständlichen Natursteine verlegt wurden, ist daher von
Gebäudeteilen umgeben, die unterschiedlichen, eben teilweise betrieblichen
und teilweise privaten Zwecken dienen.
Werden einzelne bestimmt
abgegrenzte Teile eines Grundstücks betrieblich, andere hingegen privat
genutzt, so ist das Grundstück in einen betrieblichen und in einen privaten
Teil aufzuteilen. Lässt sich nach der Art der Räumlichkeit
(Fläche) und ihrer Nutzung konkret feststellen, dass die betriebliche
Verwendung überwiegt, so ist die Räumlichkeit (Fläche) als
betrieblicher Teil des Gebäudes in die Berechnung des
Nutzungsverhältnisses einzubeziehen. Nur bei Räumlichkeiten und
Flächen, bei denen sich nicht mehr als die allgemeine Feststellung treffen
lässt, dass sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen, ist es geboten, diese
Räumlichkeiten vorerst weder dem betrieblichen noch dem privaten Bereich
zuzuordnen, sondern eine Aufteilung nach dem Verhältnis vorzunehmen, das
sich anhand der konkret dem betrieblichen oder privaten Bereich zurechenbaren
übrigen Gebäudeteile ergibt (schlüsselmäßige
Aufteilung; z.B. VwGH 5.7.1994, 91/14/0110).
Der Senat vermag zwar den vom Bw - im Hinblick auf die noch
zu Beginn der Prüfung behauptete Verwendung der Natursteine auf dem
Vorplatz der Halle - auffälligerweise erstmals in der Berufung und in der
Gegenäußerung vorgetragenen Begründungen, die Pflasterung habe
dem Schutz der Gebäudesubstanz gedient oder eine Verunreinigung des
Trinkwassers verhindert, nicht zu folgen. Diese Behauptungen sind unbelegt
geblieben, widersprüchlich und unschlüssig. Der Bw hat weder
nachgewiesen, dass die Verlegung der Natursteine - eine solche dient in erster
Linie der Befestigung der betreffenden Fläche - zum Schutz der
Gebäudesubstanz notwendig war noch dass diese Maßnahme für
diesen Zweck geeignet war. Die behauptete Sanierung ist auch unschlüssig,
da das Regenwasser im Innenhof des bereits seit Jahrzehnten bestehenden
Gebäudes schon bisher abgeleitet worden sein muss. Schließlich
rückt der Bw von seinem Berufungsvorbringen in der Gegenäußerung
selbst wieder ab und bringt stattdessen die Geflügelhygieneverordnung als
die Pflasterung auslösendes Moment ins Spiel. Auch dieses Vorbringen ist
unschlüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern Regenwasser, welches
auch an anderen Stellen rund um das Gebäude versickert, gerade im Innenhof
zu einer Verunreinigung des Trinkwassers durch Schmutz oder Exkremente
führen sollte.
Dieses unschlüssige
Vorbringen sowie die Tatsache, dass der Bw eine vollständige steuerliche
Absetzbarkeit der Ausgaben für die Natursteine dadurch zu erreichen
strebte, dass er, wie etwa auch für die Einbauküche, einen
Zusammenhang dieser Ausgaben mit seinen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung vorgab, mag zwar die Annahme nahe legen, dass eine betriebliche
Veranlassung für die Pflasterung nicht bestanden hat und der Bw nunmehr
versucht, die Ausgaben zumindest teilweise steuerlich geltend zu machen.
All dies vermag aber nichts
daran zu ändern, dass der Innenhof baulich derart in den
Gebäudekomplex integriert ist, dass ähnlich einem Gang in einem
gemischt genutzten Gebäude, die betriebliche (Mit-)Verwendung offenkundig
ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Schmutzschleuse, die eine
Verbindung zu den betrieblich genutzten Gebäudeteilen und Flächen
bildet, in den Innenhof führt. Der Senat sieht keinen Unterschied darin, ob
ein in einem gemischt genutzten Gebäude gelegener betrieblicher Raum
über einen Gang dieses Gebäudes betreten wird oder über einen in
das Gesamtgebäude eingebetteten Innenhof.
Der Innenhof eignet sich,
ungeachtet der dort aufgestellten Grünpflanzen, auch nicht, wie etwa eine
Gartenanlage, besonders für Zwecke der Lebensführung. Die Anerkennung
von Ausgaben für die Pflasterung des Innenhofes als Betriebsausgaben
erfordert daher auch nicht den Nachweis ausschließlicher oder nahezu
ausschließlich betrieblicher Verwendung des Innenhofes.
Die Verlegung der Natursteine
betrifft somit eine Fläche, für die sich nicht mehr als die allgemeine
Feststellung treffen lässt, dass sie gemeinschaftlichen Zwecken dient. Die
für die Pflasterung dieser Fläche getätigten Ausgaben sind daher
nach dem Nutzflächenverhältnis aufzuteilen. Auf die Anzahl der
Einzelbegehungen, d.h. darauf, wie oft der Bw bzw. andere im Betrieb
mitarbeitende Personen den Innenhof privat oder betrieblich motiviert betreten
haben, kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 25.1.1995, 93/15/0003 betreffend
Sanierung einer Gebäudezufahrt).
Da durch die Verlegung der
Natursteine bloß eine bereits vorhandene (Schotter-) Unterlage ersetzt
wurde, stellt der betriebliche Anteil sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar
(vgl. VwGH 8.3.1963, 1963/62).
Die den Innenhof umgebenden
Gebäudeteile dienen teils dem Geflügelmastbetrieb, teils Wohnzwecken
und landwirtschaftlichen Zwecken.
Das Verhältnis der
Nutzflächen dieser Gebäudeteile zueinander beträgt - in Anlehnung
an die im Arbeitsbogen (Bl. 292) aufliegende, vom Prüfer in Abstimmung mit
dem steuerlichen Vertreter des Bw getroffene Nutzflächenaufteilung - rd. 52
% privat bzw. landwirtschaftlich und rd. 48 % betrieblich.
Diese Aufteilung zeigt die
nachstehende Tabelle:
|
|
privat/
landwirtschaftlich
|
Geflügel-
mastbetrieb
|
Wohntrakt
EG:
|
244,51
|
|
Wohntrakt
OG:
|
244,51
|
|
Vierkanter
Ost EG:
|
90,90
|
45,45
|
Vierkanter
Ost OG:
|
136,35
|
|
Vierkanter
West EG:
|
67,17
|
33,58
|
Vierkanter
West OG:
|
33,58
|
67,17
|
neue
Halle EG (24,95* x 12,2):
|
|
304,39
|
neue
Halle OG (24,95 x 12,2):
|
|
304,39
|
|
817,02
|
754,98
|
|
51,97
%
|
48,03
%
*
24,95 m ist jener Teil der Länge der neuen Halle, der auf den Vierkanthof
entfällt und damit den an den Innenhof angrenzenden Teil der
Nutzfläche der neuen Halle bestimmt (lt. Einreichplan Bl. 284
Arbeitsbogen).
Die Ausgaben
für die Pflasterung des Innenhofes werden daher, wie vom Bw beantragt, mit
50 % von 94.140,00 S, das sind 47.070,00 S, als sofort
abzugsfähiger Erhaltungsaufwand des Jahres 1998 im Rahmen seiner
Einkünfte aus dem Geflügelmastbetrieb berücksichtigt. Ebenso ist
die darauf entfallende Vorsteuer zu 50 % von 18.828,00 S, das sind
9.414,00 s; abzugsfähig.
Ermittlung des Gewinnes aus Geflügelmast 1998:
|
Gewinn lt.
BP
|
79.712,17 S
|
-
Erhaltungsaufwand lt. BE:
|
-47.070,00 S
|
Gewinn lt.
BE
|
32.642,17 S
Verrechnung der
IFB-Wartetastenverluste aus dem Geflügelmastbetrieb (Tz. 56
BP-Bericht):
|
Stand
1.1.1998
|
457.243,00 S
|
- Verrechnung
1998
|
-32.642,17 S
|
Stand
1.1.1999
|
424.600,83 S
|
- Verrechnung
1999 (Verlust)
|
|
Stand
1.1.2000
|
424.600,83 S
|
- Verrechnung
2000 (Verlust)
|
|
Stand
1.1.2001
|
424.600,83 S
|
- Verrechnung
2001 (Verlust)
|
-55.747,00 S
|
Stand
1.1.2002
|
368.853,83 S
Bei der Veranlagung des Jahres
2001 wurde die IFB - Wartetastenverlustverrechnung nicht vorgenommen. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2001 sind zwar insgesamt negativ,
der Geflügelmastbetrieb, für den die Verlustverrechnung zu erfolgen
hat, ist aber positiv. Durch die Berücksichtigung im Rahmen der
gegenständlichen Berufungsentscheidung ändert sich das Einkommen des
Jahres 2001. Eine Änderung bei der Einkommentsteuer tritt, da diese 0
betragen hat, nicht ein.
Ermittlung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb 1998:
|
Geflügelmast:
|
32.642,00 S
|
Fuhrwerk
|
680.871,00 S
|
Gewinn lt.
BE
|
713.513,00 S
Ermittlung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb 2001:
|
Geflügelmast:
|
55.747,00 S
|
Fuhrwerk
|
-135.490,00 S
|
Gewinn lt.
BE
|
-79.743,00 S
Ermittlung der abziehbaren
Vorsteuer 1998:
|
Vorsteuer lt.
BP:
|
297.687,17 S
|
+ Vorsteuer
lt. BE
|
9.414,00 S
|
Gewinn lt.
BE
|
307.101,17 S
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 26.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsausgabenAusgaben für die LebensführungEinrichtung einer BauernstubePflasterung des Innenhofesteilweise betrieblich genutztes GebäudeErhaltungsaufwand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1714-W/03
- Stammnummer
- 12837
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF