Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1714-W/03
Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die Einrichtung einer für betriebliche Besprechungen benutzten Bauernstube und für die Pflasterung des Innenhofes eines teilweise betrieblich genutzten Gebäudes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1714-W/03vom 26.11.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für die Einrichtung einer Bauernstube sind im Hinblick darauf, dass eine solche Einrichtung nach der Verkehrsauffassung typischerweise der Bewohnbarkeit eines Raums dient, nur dann abzugsfähig, wenn diese ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich verwendet wird. Beträgt das zeitliche Ausmaß der Nutzung der in den Wohnungsverband eingegliederten Bauernstube für die Durchführung betrieblicher Besprechungen nicht mehr als 2 bis 3 Wochen pro Jahr, kann von einer nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung keine Rede sein.
Dient ein Gebäude (Vierkanthof) teils Wohnzwecken und teils betrieblichen Zwecken, so sind zur Ermittlung des als Betriebsausgabe abzugsfähigen Teiles die Ausgaben für die Pflasterung des über eine Schmutzschleuse mit den betrieblich genutzten Gebäudeteilen verbundenen Innenhofes nach dem Verhältnis aufzuteilen, das sich anhand der konkret dem betrieblichen und privaten Bereich zurechenbaren übrigen Gebäudeteile ergibt (schlüsselmäßige Aufteilung; z.B. VwGH 5.7.1994, 91/14/0110). Auf die Anzahl der Einzelbegehungen, d.h. darauf, wie oft der Innenhof privat oder betrieblich motiviert betreten wird, kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 25.1.1995, 93/15/0003).
Wird durch die Verlegung von Natursteinen bloß die bereits vorhandene Schotterunterlage eines Innenhofes ersetzt, liegt sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor (vgl. VwGH 8.3.1963, 1963/62).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Dr. Hans Rauner, Dkfm. Franz Kiesler und LIM Friedrich Nagl über
die Berufungen des Bw, vertreten durch Mayer & Scholik Wirtschaftstreuhand
GmbH, 3362 Mauer, Dieselstraße 11, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Amstetten betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996, 1998 und
1999 und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2001
entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 und Einkommensteuer für die Jahre 1998
und 2001 werden abgeändert.
Die übrigen Bescheide
bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Euro-Information:
Die Einkommensteuer für das
Jahr 1998 beträgt 1.124,68 €. Die Umsatzsteuer für
das Jahr 1998 beträgt 31.073,74 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im
Folgenden Bw) bezieht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, ferner aus
einer Geflügelmast gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG und aus einem
Fuhrwerk gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelte Einkünfte
aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Sämtliche dieser Tätigkeiten werden am Standort D158 bzw. von diesem
Standort aus betrieben. In diesem Gebäude sind auch die privaten
Wohnräumlichkeiten des Bw untergebracht.
Berufungsgegenständlich
sind folgende, im Zuge einer Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1996 bis 1998
umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung getroffene
Feststellungen:
Tz.
19, 30 und 38 BP-Bericht (Bl. 103 - 150 Dauerbelege/E-Akt):
Der Bw habe im Jahr 1996 im Geflügelmastbetrieb und im
Fuhrwerksbetrieb jeweils zu 30 % Aufwendungen für eine
Betriebseinrichtung aktiviert. Die restlichen 40 % der Aufwendungen habe
der Bw als privat veranlasst behandelt.
Die Aufwendungen würden die Einrichtung der Stube im
landwirtschaftlichen Wohntrakt betreffen. Diese Aufwendungen seien
gemäß
§ 20 EStG als den Haushalt und die Lebensführung
des Bw betreffend zur Gänze nicht abzugsfähig. Der Raum würde
nicht den Mittelpunkt der Tätigkeiten des Bw bilden. Eine (nahezu)
ausschließliche betriebliche Nutzung habe nicht glaubhaft gemacht werden
können.
Diese Feststellung führte
zu einer Kürzung der aktivierten Aufwendungen um jeweils 128.927,00 S
sowie der darauf entfallenden Vorsteuer von jeweils 25.785,40 S.
In der Berufung (Bl. 89/98 und 87/01 E-Akt) führt der
Bw dazu aus, bei den Aufwendungen handle es sich um anteilige Ausstattungskosten
für einen Aufenthaltsraum ("Stube") im Erdgeschoss des Hauptgebäudes
(Hinweis auf die beigelegten Fotos Nr. 30 und 31).
Im Hauptgebäude würden der Bw, seine Gattin, die
beiden Kinder, die Mutter des Bw sowie ein Dienstnehmer wohnen. Das Gebäude
sei ein Vierkanthof im regionsüblichen Stil und Größenordnung.
Weiters gebe es zusätzliche Gebäudeteile, die jedoch nicht für
Wohnzwecke dienlich seien.
Die Mutter des Bw besitze im Erdgeschoss des
Hauptgebäudes einen eigenen adaptierten Wohnbereich (mit eigener
Küche, eigenem Wohn- und Schlafzimmer usw.), der durch den Hauptgang des
Gebäudes gesondert zugehbar sei.
Die Familie des Bw hätte einen eigenen Wohntrakt (mit
eigener Küche, eigenem Wohn- und Schlafzimmer, Kinderzimmer usw.) im
1. Stock.
Im Erdgeschoss befände sich (architektonisch und
kulturell aus früheren Zeiten so gelagert) noch eine alte zentrale
"Hausküche", bestehend aus großem Koch- und Essbereich, welche in der
Vergangenheit renoviert worden sei und manchmal auch entsprechend benutzt
werde.
Gleich anschließen
würde (architektonisch und kulturell aus früheren Zeiten so gelagert)
die alte zentrale, gleich beim Haupteingang gelegene und über den Hauptgang
nicht gesondert und direkt zugehbare "Stube", die ebenfalls in der Vergangenheit
renoviert worden und deren Ausstattung nunmehr berufungsgegenständlich
sei.
Der Bw betreibe von diesem Standort aus seine Betriebe,
eine Landwirtschaft sowie eine mehrere Objekte umfassende Vermietung und
Verpachtung. Weiters hätten der Bw und seine Familie dort ihren
Wohnsitz.
Naturgemäß würden die verschiedenartigsten
Personen mit den verschiedenartigsten Motiven zu Besuch ins Haus kommen. Dies
seien etwa Kunden, Lieferanten oder deren Mitarbeiter, eigene Mitarbeiter,
Vertreter von Banken, Versicherungen, Behörden, Rechtsanwalt,
Steuerberater, Tierarzt, Fahrer, Speditionen, Personen, die an der Liegenschaft
Reparaturen vornehmen, Rauchfangkehrer, Kollegen aus der Landwirtschaft, Freunde
des Hauses.
Es entspreche dem Verständnis bäuerlicher
Familien und Betriebe, dass die genannten Personen immer nur in einem Raum
empfangen werden, nämlich in der so genannten "Stube".
Die "Stube" sei auch heute noch zentraler Empfangs-,
Besprechungs- und Arbeitsraum für Gäste des Hauses. Im Gegensatz zu
früher sei die Stube aber nicht mehr zugleich Wohnraum der Hausbewohner, da
diese heute ihre eigenen Wohntrakte hätten.
In heutiger Zeit sei daher die "Stube" auf den Empfangs-,
Besprechungs- und Arbeitsbereich für Gäste des Hauses reduziert. Die
Verhaltensregeln hätten sich auch derart angepasst und verändert, dass
private Besucher eher in die zentrale "Hausküche" gebeten werden und dass
"berufliche" Besucher (im Sprachgebrauch hoher Empfang) eher in die zentrale
"Stube" (in den höherwertigen Raum) gebeten werden.
Genau dies würde im vorliegenden Fall zutreffen. Die
Funktion dieses Raumes sei der Nutzen für Gäste und Besucher
betrieblicher und privater Natur, wobei nach Ansicht des Bw die Gäste und
Besucher betrieblicher Natur weitaus überwiegen würden.
Die Anzahl der Besucher, mit denen in der Stube
Gespräche und Arbeiten (sitzend und länger dauernd als einige Minuten)
stattfinden, betrage zwar pro Jahr nicht mehr als rund 100 bis 150 (2 bis 3
Wochen pro Jahr). Die Häufigkeit der Nutzung sei aber kein Kriterium
für die betriebliche oder nichtbetriebliche Qualifikation.
Dies gelte auch für die Art der Einrichtung des
Raumes. Es müsse jedem Steuerpflichtigen überlassen sein, seine
Empfangs- und Arbeitsräume nach seinem kulturellen Verständnis zu
gestalten.
Als Detailindiz wäre anzuführen, dass sich in der
Stube in den Laden des Schrankes betriebliche Unterlagen und Ordner
befänden. Gegenstände des täglichen privaten Gebrauchs
würden sich in der Stube nicht befinden.
Der im Schrank vorhandene Fernseher sei rein dekorativ. Der
Fernseher sei bereits älter als 10 Jahre und werde aus Gründen der
Sparsamkeit (kulturelles Verständnis, um ihn nicht wegzuwerfen) in den
Schrank gestellt. Der Fernseher habe keine Funktion, da alle Hausbewohner ihren
eigenen Fernseher hätten. Das Vorhandensein des Fernsehers sei daher kein
Indiz für die betriebliche oder nichtbetriebliche Qualifikation.
Ergänzend werde bemerkt, dass sich für
Arbeitszwecke im Haus nur ein kleines Büro mit einem Hauptarbeitsplatz und
einem Not-Arbeitsplatz (Hinweis auf die beigelegten Fotos Nr. 28 und 29)
befinde. Dieser Raum eigne sich keinesfalls dazu, betriebliche Gäste zu
empfangen und Besprechungen abzuhalten.
Auf Grund der überwiegend
betrieblichen Nutzung der "Stube" werde beantragt, die Aufwendungen den
Steuererklärungen entsprechend mit 60 % als betrieblich veranlasst
anzuerkennen und den anteiligen Vorsteuerabzug zu gewähren oder auf Basis
der herrschenden EU-Rechtsprechung den Vorsteuerabzug vollständig zu
gewähren.
In der zur Berufung ergangenen Stellungnahme (Bl. 103/98
E-Akt) wendet der Prüfer u.a. ein, dass der Umstand, dass im Wohnzimmer
auch Besprechungen stattfinden, den Raum nicht unbedingt und notwendigerweise zu
abzugsfähigen Kanzleiräumlichkeiten mache.
Die Betriebsprüfung habe
in dem streitgegenständlichen Raum stattgefunden. Im Zeitraum der
Prüfung hätten sich dort außer den in Schachteln vorbereiteten
Prüfungsunterlagen keine betrieblichen Unterlagen befunden. Weitere
Unterlagen seien stets vom Büro herbeigeschafft worden. In dem Raum
befänden sich zahlreiche persönliche Erinnerungs- und
Ziergegenstände, Fotos und Geschirr.
In seiner zur Stellungnahme des Prüfer eingereichten
Gegenäußerung (Bl. 115/98 E-Akt) bringt der Bw vor, es sei eine
Tatsache, dass die Stube (auf Grund des in diesem ländlichen Gebiet
vorherrschenden Einrichtungsstils eine Bauernstube) für betriebliche Zwecke
genutzt werde. Es würden dort einerseits Geschäfte für den
Fuhrwerksbetrieb, andererseits für die Geflügelmast abgeschlossen,
Verhandlungen mit Lieferanten und Gespräche mit Banken geführt sowie
auch Betriebsprüfungen abgehalten.
Dass eine Kanzleiräumlichkeit im 1. Wiener Bezirk
einen anderen Einrichtungsstil aufweise als ein Raum zur
Geschäftsabwicklung, für Besprechungen etc. im Mostviertel, liege
einfach an der geografischen Lage des Betriebes.
Der Umstand, dass Unterlagen vom Büro in die Stube
herbeigeschafft wurden, beweise auf keine Weise, dass dieser Raum privat genutzt
werde. Ein Besprechungsraum für Kunden/Lieferanten/Banken könne nicht
mit Unterlagen voll gestopft sein, für diese Zwecke gebe es ein Büro.
Die vom Prüfer erwähnten persönlichen
Einrichtungsgegenstände betreffend sei auf den ländlichen
Einrichtungsstil zu verweisen. So wie eine einzige oder wenige Besprechungen
keinen Kanzleiraum ausmachen würden, könne ein als privat gewerteter
Ziergegenstand nicht einen Besprechungsraum zum Wohnzimmer machen, da
Ziergegenstände auch in Büros verwendet würden.
Da der Bw von 1996 bis 1999 bei seiner Lebensgefährtin
gewohnt habe, sei dieser Raum ausschließlich für betriebliche Zwecke
genutzt worden. Vor seiner Heirat im Jahr 1999 sei das Obergeschoss renoviert
und neu eingerichtet worden. Das Obergeschoss verfüge über alle
für Wohnzwecke notwendigen Räumlichkeiten und so auch über ein
Wohnzimmer. Zwei Räumlichkeiten dieser Art (Wohnzimmer und Bauernstube)
seien gar nicht notwendig bzw. würden nicht privat genutzt.
Nach Ansicht des Bw handle es sich bei der Stube um einen
im Stil einer Bauernstube eingerichteten Besprechungsraum, auf welche die
Arbeitszimmerbestimmungen nicht anwendbar seien. Dieser Raum sei ein betrieblich
notwendiger und ausschließlich betrieblich genutzter Raum. Die
Notwendigkeit ergebe sich daraus, dass das Büro keinen Platz für
Besprechungen biete.
Es bestehe daher kein Grund,
den Besprechungsraum nur zu 60 % als betrieblich genutzt anzusehen. Die
private Wohnzimmernutzung erfolgte im Obergeschoss, während die Stube
für die dargestellten Zwecke benutzt werde. Die Kosten für die
Renovierung/Einrichtung dieses Raumes seien daher zu 100 % als
Betriebsausgabe (Anschaffungswert netto 429.756,33 S), die darauf
entfallende Umsatzsteuer (85.951,33 S) zu 100 % als Vorsteuer zu
berücksichtigen.
Tz.
47 BP-Bericht:
Eine mit 30. Dezember 1996 datierte, von RS, dem
Bruder des Bw ausgestellte Eingangsrechnung über 130.000,00 S netto
(Bl. 31 Arbeitsbogen) - verrechnet wird in dieser die Miete für 3 LKW
von Feber bis Dezember 1996 für verschiedene Transporte - sei im Jahr 1997
im Rahmen des Fuhrwerksbetriebes als Betriebsausgabe verbucht worden. Die
Bezahlung der Rechnung sei aus den Aufzeichnungen nicht ersichtlich. Es habe
kein Zahlungsnachweis (z.B. Zahlungsbestätigung des Bruders) erbracht
werden können. Dieser Betrag sei daher nicht als Betriebsausgabe
abzugsfähig.
Im Arbeitsbogen liegen folgende, diese Rechnung betreffende
Belege auf:
Vom Bw als Zahlungsnachweis
vorgelegte Belege über Barabhebungen von einem Bankkonto (Bl. 121
Arbeitsbogen), einer datiert mit 14. März 1997 über
60.000,00 S und der zweite datiert mit 30. Oktober 1997 über
100.000,00 S.
Eine mit 15. April 1997
datierte Einmahnung des Rechnungsbetrages von brutto 156.000,00 S
zuzüglich 7.020,00 S Mahngebühr (Bl. 122 Arbeitsbogen).
Ein mit 7. Juli 2001
datiertes, mit der Unterschrift des RS versehenes Schreiben (Bl. 331
Arbeitsbogen), in welchem bestätigt wird, welche Leistungen mit der
Rechnung vom 30. Dezember 1996 abgerechnet wurden.
Der Prüfer vermerkte unter
Pkt. 7 der Niederschrift, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung anzuerkennen
sei. Ein Betriebsausgabenabzug sei aber erst bei Bezahlung möglich.
Der Bw legte mit der Berufung
eine weitere, mit 9. September 2001 datierte und mit der Unterschrift des
RS versehene Bestätigung vor (Bl. 97/98 E-Akt). Diese enthält die
zusätzliche Erklärung, dass der Rechnungsbetrag vom Bw in zwei
Teilbeträgen (60.000,00 S und 100.000,00 S) bar bezahlt worden
sei. In der Berufung wird dazu weiter ausgeführt, dass damit die Zahlung,
wie sie in der Buchhaltung des Bw auch gebucht wurde, ausdrücklich
bestätigt sei, weshalb die Anerkennung als Betriebsausgabe beantragt
werde.
In seiner Stellungnahme weist der Prüfer darauf hin,
dass bei Gewinnermittlung durch Einnahmen- Ausgaben Rechnung Ausgaben in dem
Kalenderjahr anzusetzen seien, in dem sie geleistet wurden. Mit den in der
Buchhaltung des Bw vorhandenen Unterlagen bzw. mit der Bestätigung des
Bruders sei die Bezahlung des Rechnungsbetrages nicht nachgewiesen worden. Auch
aus der mit der Berufung vorgelegten Bestätigung des Bruders sei der
Zeitpunkt der Bezahlung nicht ersichtlich. In der Buchhaltung des Bruders habe
jedenfalls ein Zahlungseingang nicht festgestellt werden können.
Zu der in der Berufung angeführten "Zahlung, wie sie
in der Buchhaltung des Bw auch gebucht wurde" sei anzumerken, dass in der
Einnahmen- Ausgaben Rechnung des Bw die Ausgaben über ein Wareneingangsbuch
geführt würden. Zahlungen würden nicht direkt verbucht, da der
Zahlungsverkehr nicht nach Betrieben getrennt sei. Die Bankbewegungen
würden meist nur mit Saldobuchungen erfasst, wobei viele Ausgaben über
diverse Verrechnungskonten gebucht würden. Die gegenständliche
Rechnung sei über die Kreditorenabstimmung (Bl. 47 Arbeitsbogen) als im
Jahr 1997 verausgabt gebucht worden. Die als Zahlungsnachweis vorgelegten
Barabhebungen seien vom landwirtschaftlichen Girokonto vorgenommen
worden.
Daraus sei zu schließen,
dass die Rechnung zumindest bis Mitte 2001 nicht beglichen wurde und daher ein
Abzug als Betriebsausgabe noch nicht möglich sei.
In seiner mit
31. Jänner 2003 datierten Gegenäußerung erklärt der
Bw, ein Nachweis über die Zahlung könne derzeit, da der Kontakt zum
Bruder momentan nicht vorhanden sei, nicht erbracht werden.
Mit Schreiben des
unabhängigen Finanzsenats vom 20. August 2004 wurde RS unter
Übermittlung der Bestätigung vom 9. September 2001 aufgefordert,
als Zeuge darüber auszusagen, wann, d.h. in welchem Jahr und, falls noch
erinnerlich, in welchem Monat die Barzahlungen erfolgten und warum der letztlich
bezahlte Betrag über insgesamt 160.000,00 S vom Rechnungsbetrag bzw.
vom Rechnungsbetrag inklusive Mahngebühr abgewichen ist.
RS verweigerte
dazu mit Schreiben vom 16. September 2004 unter Hinweis darauf, dass es
sich um einen Angehörigen handle, gemäß
§ 171 BAO die
Aussage.
Tz.
51 BP-Bericht:
Ein im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung im Jahr 1998 geltend gemachter Instandsetzungsaufwand in Höhe
von 108.293,00 S betreffe die privaten Räume des Bw in D158.
Laut Pkt. 24a der Niederschrift
über die Schlussbesprechung sind in diesem Betrag u.a. zwei Rechnungen der
Fa.J mit den Bezeichnungen WB 20 über netto 38.783,33 S und
WB 21 über netto 28.506,92 S enthalten.
Auf in diesen beiden Rechnungen enthaltene Positionen
bezieht sich die Berufung, wo der Bw ausführt, er betreibe
verschiedenartigste Betriebe, der Einkauf von Leistungen und Materialien erfolge
jedoch meist einheitlich für alle Bereiche. Es sei naturgemäß
schwer, sämtliche Einzelpositionen für steuerliche Zwecke richtig
herauszufiltern und zuzuordnen.
Aus den Rechnungen sei ersichtlich, dass im Zeitraum
November und Dezember 1998 größere und vielfältige Einkäufe
bei dem angesprochenen Holzfachmarkt getätigt wurden.
Die nachfolgenden Positionen seien ursprünglich zwar
für andere Zwecke erworben worden, da sie jedoch dann teilweise für
den ursprünglichen Einsatzzweck nicht benötigt worden seien, habe sich
der Bw entschieden, diese für die bereits damals anstehende Sanierung der
Büroräumlichkeiten (im Wesentlichen Feuchtigkeitsprobleme; Hinweis auf
das beigelegte Foto Nr. 7) in der Halle zu verwenden.
Da die Räumlichkeiten damals vermietet gewesen seien,
seien die Sanierungsarbeiten immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben worden. Da die Halle nunmehr leer stehe, würden demnächst
die entsprechenden Sanierungsschritte gesetzt.
Konkret gehe es um die Position Korkboden Marmor rot
über netto 12.879,00 S auf der Rechnung WB 20. Wie aus Foto 1 zu
ersehen sei, würden sich diese Produkte seit Anfang 1999 in der Halle
befinden und seien diese im Rahmen des Auszugs des letzten Mieters entsprechend
zurückgelassen worden. Aus Foto 4 sei zu ersehen, dass sich hier 6 Pakete
(von insgesamt 15) befinden würden. Die Produkt- und Maßangaben
würden sich relativ genau mit den Angaben auf der Rechnung decken.
Weiters gehe es um die Position Melan Pergo Classic Ahorn
über netto 5.940,00 S auf der Rechnung WB 20. Aus Foto 6 sei zu
ersehen, dass sich in der Halle ein Ahorn-Boden befinde. Die Produkt- und
Maßangaben stimmten leider nicht genau mit den Angaben auf der Rechnung
überein, die vorhandene Gesamtmenge entspreche jedoch genau der Menge laut
Rechnung. Laut Bw müsse es sich dabei um die angesprochenen Produkte
handeln. Dies erscheine auch logisch, da oft Produktbezeichnungen des
Herstellers nicht mit denen führender Händler übereinstimmen
würden. Im Zweifelsfall könnten beim Lieferanten entsprechende
Nachforschungen angestellt werden.
Weiters gehe es um die Position
Linolboden Terra6 über netto 11.190,70 S auf der Rechnung WB 21.
Wie aus dem beigelegten Foto 5 ersichtlich, würden sich auf den
Verpackungen, außer dem Begriff Linol Caramel, keine umfassenden
Produktbezeichnungen befinden. Die Abmessungen und Gesamtmaße stimmten
jedoch mit denen auf der Rechnung völlig überein und es könne
daher mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei
um dieses Produkt handle.
Auf Basis der beiliegenden
Nachweise werde um Anerkennung als Werbungskosten samt Vorsteuerabzug für
das Jahr 1998 ersucht.
Weiters gehe es um die Position diverses Kantholz und
Schnittholz für Reparaturarbeiten in der Lagerhalle über netto
14.724,60 S auf der Rechnung WB 21. Hierbei handle es sich um
verschiedenartigste Einzelprodukte und Einzelmengen von Holz für
verschiedenartigste Einsatzzwecke. Auf den Fotos 3, 9 und 11 sei zu ersehen,
dass es notwendig sei, oft bestimmte Teilflächen des Holzfußbodens zu
erneuern. Auch für sonstige Reparaturarbeiten in allen Bereichen
bedürfe es eines bestimmten Reparaturholzverbrauchs.
Da eine einzelne Zuordnung
schwer möglich sei, werde um eine schätzungsweise Anerkennung von
50 % als Werbungskosten und den entsprechenden Vorsteuerabzug im Jahr 1998
ersucht.
In der Stellungnahme zur Berufung weist der Prüfer
zunächst darauf hin, dass in der Berufung nicht angeführt werde,
für welche Zwecke die streitgegenständlichen Produkte
ursprünglich angeschafft worden seien.
Zu den einzelnen vom Bw angesprochenen Positionen
führt der Prüfer Folgendes aus:
Der Korkboden Marmor rot habe sich bei der
Betriebsbesichtigung am 6. Dezember 2000 nicht in der Halle befunden. Laut
Eingangsrechnung vom 14. Dezember 1998 seien 28,62 m² verrechnet
worden, laut Angaben in der Berufung seien 15 Pakete á 1,89 m²
= 28,35 m² angeschafft worden. Diese Paketanzahl sei nicht
nachvollziehbar. Auf den Fotos 1 und 4 würden sich 6 Pakete eines
Korkbodens Rustiko befinden. Ob es sich dabei um den auf der Rechnung
angeführten Korkboden Marmor rot handelt, sei fraglich. Ebenso offen bleibe
die Frage, wo die restlichen 9 Pakete verlegt worden seien.
Auch bezüglich der Position Melan Pergo Classic Ahorn
sei, wie auch in der Berufung ausgeführt, die Produktidentität
fraglich. Dass es sich bei dem auf dem Foto 6 abgebildeten Parkett um einen
Melan-Boden handelt, sei mehr als fraglich.
Auf der Eingangsrechnung WB 21 der Fa.J scheine eine
Fichtenlattung, diverses Kantholz, Beschichtung und 23,81 m²
Linolboden Terra auf. Nach Aussage des Bw am 17. November 2000 solle dies
im Büro der Halle verlegt worden sein. Bei der Besichtigung am
6. Dezember 2000 habe diese Behauptung nicht mehr aufrecht erhalten werden
können. Auf Grund der zeitlichen Nähe zur Anschaffung der privaten
Küche liege die Vermutung nahe, dass es sich dabei um private Anschaffungen
gehandelt habe.
Nach der auf der Rechnung vom 23. Dezember 1998
angeführten Art der Produkte handle es sich um Materialien, wie sie zur
Herstellung eines Holzstaffelbodens verwendet würden. Damit werde nach
Ansicht der BP eine einheitliche Leistung abgerechnet. Die Abmessungen des
angeschafften Bodens (23,81 m²) würden mit den Ausmaßen der
privaten Küche (lt. Plan 22,71 m²) erstaunlich genau
übereinstimmen.
Das Ersuchen um
schätzungsweise Anerkennung von 50 % der Kosten sei mehr als
überzogen, da im Zuge der Schlussbesprechung zahlreiche andere nicht genau
zuordenbare Rechnungen von der BP als Werbungskosten zugestanden worden
seien.
Tz.
52 BP-Bericht:
Im Rahmen der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 1998 aktivierte Natursteine für den
Hallenvorplatz in Höhe von netto 94.140,00 S seien nicht bei der
vermieteten Halle, sondern im Innenhof des landwirtschaftlichen Vierkanters
verlegt worden. Die Kosten seien auszuscheiden. Ebenso sei die darauf
entfallende Vorsteuer in Höhe von 18.828,00 S nicht
abzugsfähig.
Dazu bringt der Bw in der Berufung vor, im Zuge der
laufenden Gebäudesanierung sei auch eine Befestigung des Innenhofes
notwendig gewesen, um ein Eindringen des Regenwassers in die
Gebäudefundamente zu unterbinden, das Regenwasser gesammelt über einen
Kanal abzuleiten und um als Nebennutzen auch Schmutz in Zukunft zu verhindern
und das Gebäude in einem einheitlichen Bau- und Zustandsstil zu
versetzen.
Die Nutzung des Innenhofes erfolge im Wesentlichen als
Freifläche, zur Reinigung und kurzfristigen Lagerung von Gegenständen
des betrieblichen und privaten Bereichs. Die tägliche Nutzung dieses
Bereichs sei als eher außerordentlich gering anzusehen, da ja nicht die
Nutzung dieser Freifläche, sondern der Schutz der Bausubstanz durch
eindringendes Niederschlagswasser und die Einheitlichkeit der Bausubstanz im
Vordergrund dieser Ausgaben standen (Hinweis auf die beigelegten Fotos Nr. 22
und 25).
Es handle sich dabei um einen
Teil des Wirtschaftsgutes Gebäude und nicht um ein selbständig
bewertbares Wirtschaftsgut. Es sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
prüfen, ob diese Ausgaben betrieblich veranlasst sind oder deren Ergebnis
betrieblich genutzt wird. Da die Ausgaben zur Substanzsicherung und der
Einheitlichkeit des Baustandards der angrenzenden vier Gebäudetrakte
(Vierkanthof) verausgabt worden seien, seien diese den angrenzenden
Gebäudeteilen wirtschaftlich und nutzungsmäßig zuzuordnen. Dies
bedeute, da grob 50 % der angrenzenden Gebäudeteile betrieblich
(Geflügelmast, Büro, Schmutzschleuse, Dienstnehmerwohnung usw.)
genutzt würden, auch rund 50 % der Ausgaben als betrieblich veranlasst
anzusehen seien. Daher seien 50 % der Ausgaben als Erhaltungsaufwand
für das Gebäude im Jahr 1998 anzuerkennen.
In seiner Stellungnahme führt der Prüfer dazu
aus, die Rechnung über Natursteine und Verlegung in Höhe von
94.140,00 S sei im Anlagenverzeichnis als Natursteine für den
Hallenvorplatz aktiviert und auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben worden. Der Bw
habe dazu am 17. November 2000 bekannt gegeben, dass es sich dabei um die
Pflasterung des Platzes vor der Halle handle, der an einen Autohändler
vermietet sei. Bei der Betriebsbesichtigung am 6. Dezember 2000 sei
festgestellt worden, dass der angesprochene Platz nur aus einer
Schotteroberfläche bestehe. Daraufhin habe der Bw erklärt, es sei
ursprünglich geplant gewesen, diesen Platz zu befestigen. Da der Mieter
jedoch nicht mitbezahlen wollte, habe man die bereits vorhandenen Steine im Hof
verlegt. Diese Aussage erwecke den Anschein, dass der Bw jede Möglichkeit
nutze, um zu einem steuerlichen Vorteil zu gelangen. Sollte diese Aussage
nämlich stimmen, dann wäre die Anschaffung im Anlagenverzeichnis nicht
als "Natursteine Hallenvorplatz" bezeichnet worden. Die Mengenangaben auf der
Eingangsrechnung ließen den zwingenden Schluss zu, dass von vornherein die
Pflasterung des Innenhofes geplant gewesen sei.
In Abwägung der
unterschiedlichsten bisherigen Aussagen des Bw sei anzunehmen, dass private
Beweggründe für die Pflasterung des Innenhofes ausschlaggebend gewesen
seien (private Wohnraumschaffung, Kinderzimmer, Küche,
Hausstandsgründung, Hochzeit). Es könne daher von einer nicht
betrieblichen Veranlassung ausgegangen werden.
Mit seiner Gegenäußerung legte der Bw eine
Bestätigung des Mieters der Autoabstellfläche vor (Bl. 123/98 E-Akt).
Darin bestätigt dieser, die Pflasterung des Platzes sei seines Wissens
durch den Bw im Jahr 1998 geplant gewesen. Da er nicht bereit gewesen sei,
seinen Teil der Kosten zu übernehmen, sei die Investition jedoch nicht
durchgeführt worden.
Die Bezeichnung "Natursteine Hallenvorplatz" beweise nur,
dass diese Steine tatsächlich für die Pflasterung des
Autoabstellplatzes angeschafft worden seien. Dass es nicht dazu kam, habe
einerseits an der mangelnden Bereitschaft des Mieters, seinen Teil beizutragen,
gelegen und andererseits daran, dass der Bw diese Steine im Bereich der
Geflügelmast ebenfalls notwendigst benötigt habe. Dies deshalb, weil
die Geflügelhygieneverordnung 2000 vorschreibe, dass nur Wasser, das den
bakteriologischen Anforderungen für Trinkwasser entspricht, verwendet
werden darf.
Es könne dahingestellt
bleiben, ob die Pflasterung zur Entfeuchtung bzw. zum Schutz von
Gebäudefundamenten sinnhaft sei oder nicht. Tatsache sei, dass ein
Geflügelmastbetrieb diese Hygienevorschriften einhalten und daher Sorge
tragen müsse, dass keine Verunreinigungen des Wassers durch Schmutz,
Exkremente, Bakterien usw. entstehen.
Es werde daher beantragt, die
Aufwendungen zu mindestens 50 % als Erhaltungsaufwand für das
Gebäude anzuerkennen.
In einer Vorhaltsbeantwortung
vom 6. September 2004 teilte der Bw dem unabhängigen Finanzsenat mit,
dass der Innenhof vor der Verlegung der Natursteine mit Schotter belegt gewesen
sei.
Tz.
19c Arbeitsbogen (Pkt. 28 der Niederschrift):
Eine im Rahmen der
Vermietungstätigkeit im Umsatzsteuernachschauzeitraum 1999 geltend gemachte
Vorsteuer in Höhe von 5.000,00 S aus einer Rechnung über
Malerarbeiten betreffe nicht die Vermietung, sondern die private Wohnung und sei
daher nicht abzugsfähig.
Im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 wurde dieser Feststellung
entsprechend der Betriebsausgabenabzug für den Nettorechnungsbetrag von
25.000,00 S versagt.
In der Berufung wendet der Bw ein, die Malerarbeiten seien,
wie die beigelegte Bestätigung des Malermeisters bestätige, in der
vermieteten Halle durchgeführt worden.
Die beigelegten Fotos 19 und 20 würden die
durchgeführten Arbeiten dokumentieren. Foto 19 zeige relativ eindeutig die
Spachtelungsausbesserungen, Foto 20 beweise, dass der Innenbereich der Halle vor
nicht allzu langer Zeit weiß
übermalt worden sei.
In der strittigen Rechnung (Bl. 99/98 E-Akt) werden
für "Malerarbeiten in der Lagerhalle" 25.000,00 S zuzüglich
5.000,00 S Umsatzsteuer verrechnet. In der erwähnten Bestätigung
(Bl. 98/98 E-Akt) erklärt der Malermeister, in der Halle Putzschäden
ausgespachtelt und 2-mal mit Dispersionsfarbe überrollt zu haben.
Es werde daher beantragt, den
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug anzuerkennen.
Der Prüfer führt dazu
in seiner Stellungnahme aus, im Zuge der BP hätten der zeitliche
Zusammenhang der mit 21. Jänner 1999 datierten Malerrechnung und der
Anschaffung der Küche (Eingangsrechnungen vom 20. Jänner und
11. Feber 1999) sowie die Ungenauigkeiten bei den Fragenbeantwortungen des
Bw Zweifel an der bisherigen Verbuchung der Malerrechnung aufkommen lassen. Der
Bw habe dann erklärt, dass die Malerarbeiten in der neuen Küche
durchgeführt worden seien. Dabei habe er auch angegeben, dass sich die
Küche im Mietobjekt befinde. Auch bei der Schlussbesprechung, als bereits
feststand, dass es sich um die private Küche des Bw handelt, sei die von
der BP angenommene private Veranlassung der Malerarbeiten nicht bestritten
worden. Die Angaben auf der Bestätigung des Malermeisters stellten nach
dessen Auskunft nur allgemeine Angaben dar, da bei Malerarbeiten
erfahrungsgemäß gespachtelt und 2x gestrichen werde. Es sei ihm
jedenfalls nicht erinnerlich, wo und von welchem Mitarbeiter welches Material
verarbeitet worden sei. Grundsätzlich gebe es zu jedem Auftrag Stunden- und
Materialaufstellungen. In diesem Fall hätte jedoch in den Unterlagen keine
Aufstellungen gefunden werden können.
Mit der
Gegenäußerung legte der Bw eine weitere Bestätigung des
Malermeisters, datiert mit 4. November 2002, vor. Darin bestätigt der
Malermeister neuerlich, die Malerarbeiten in der Lagerhalle des Bw
durchgeführt zu haben.
Tz.
19a BP-Bericht (Ptk. 30 der Niederschrift):
Eine im Rahmen des
Fuhrwerksbetriebes im Umsatzsteuernachschauzeitraum 1999 geltend gemachte
Vorsteuer in Höhe von 863,50 S betreffend "Pokale" sei den
gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen Kosten
zuzuordnen.
Im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 wurde diese Feststellung
entsprechend der Betriebsausgabenabzug für den Nettorechnungsbetrag von
4.317,50 S versagt.
Die mit 11. Feber 1999
datierte Rechnung (Bl. 102 Arbeitsbogen) eines Schmuck - Uhren Geschäfts
lautet über 5.180,00 S inkl. 20 % Umsatzsteuer und trägt als
Warenbezeichnung den Vermerk "Pokale".
Mit der Berufung legte der Bw ein Schreiben der Fa.K vom
11. September 2001 vor.
In diesem an den Bw gerichteten Schreiben bestätigt
die Fa.K, dass "aller Wahrscheinlichkeit nach Mitarbeiter von unserem
Unternehmen im Zeitraum Februar 1999 diverse Pokale für einen von unseren
Mitarbeitern veranstalteten Sportbewerb erhalten haben".
Der Bw führt dazu weiter aus, auf den Pokalen sei
zwecks Werbewirksamkeit auch sein Name vermerkt gewesen.
Eine "ausdrückliche" Bestätigung der Fa.K sei
deshalb nicht möglich, da die Pokale direkt an den damals zuständigen
Vorarbeiter übergeben worden seien. Dieser sei nicht mehr bei der Fa.K
tätig und könne daher nicht mehr befragt werden.
Allein die zeitliche Nähe zum Zeitpunkt der Hochzeit
des Bw sei nicht geeignet, die Betriebsausgabenanerkennung zu verweigern.
Es werde daher beantragt, den
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug anzuerkennen.
Der Prüfer bringt in seiner Stellungnahme dazu vor, es
bestehe wie auch hinsichtlich der Malerrechnung der Verdacht, dass eine
bloße Gefälligkeitsrechnung vorliegt (Artikelbezeichnung "Pokale"
statt "Eheringe"). Dies sei vor allem darin begründet, dass auch weitere
Kosten der am 13. Feber 1999 erfolgten Vermählung als Betriebsausgaben
deklariert wurden. So sei auf der die Hochzeitskleidung betreffenden Rechnung
die Bezeichnung "Arbeitskleidung" gewählt und die Vorsteuer hieraus geltend
gemacht worden. In gleicher Weise seien die Kosten des Hochzeitsmahls als
betrieblich angesetzt und die Vorsteuer abgezogen worden.
Eine Erhebung bei der angeblichen Pokallieferantin habe
ergeben, dass der Bw dort auch Eheringe gekauft habe. Wann dies geschehen ist,
habe aber nicht ermittelt werden können. Bei den auf der Rechnung vom
11. Feber 1999 angeführten Pokalen könne es sich laut Auskunft
auf Grund des Preises nur um mindestens drei Pokale gehandelt haben, die extra
bestellt worden sein müssten. Ein entsprechender Wareneinkauf habe jedoch
nicht festgestellt werden können.
Auch die Bestätigung der
Fa.K sei kein Beweis dafür, dass tatsächlich Pokale gekauft
wurden.
In seiner
Gegenäußerung erklärt der Bw, die Bestätigung der Fa.K
genüge zur Glaubhaftmachung der Richtigkeit der Angaben des Bw. Da der
Vorarbeiter, der diese Pokale in Empfang nahm, nicht mehr bei der Fa.K
tätig sei, könne nach den Umständen des Falles ein weiterer
Beweis nicht zugemutet werden.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die
Bewertungsakten. Ein darin befindlicher Raumplan zeigt Folgendes:
Der Haupteingang
des Wohntraktes führt in ein Vorzimmer. Vom Vorzimmer führt eine
Tür links in die Stube. Die Stube verfügt über einen Durchgang in
ein Zimmer sowie in eine Küche.
In
einem Seitentrakt des Vierkanthofes befindet sich ein als Schmutzschleuse
bezeichneter Raum. Dieser verfügt über einen Zugang zum
Innenhof.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Zum Berufungspunkt
"Einrichtung Bauernstube" (Tz. 19, 30 und 38 BP-Bericht):
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Soweit Aufwendungen für
die Lebensführung, zu denen auch die Kosten der Befriedigung des
Wohnbedürfnisses zählen, mit der gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, können sie nur
dann als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn sich der Teil, der auf
die ausschließlich betriebliche Nutzung fällt, einwandfrei von den
Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist
eine solche Trennung nicht einwandfrei durchführbar, so gehört der
gesamte Betrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben
(vgl. VwGH 17.6.1992, 91/13/0146).
Aufwendungen für
typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter unterliegen
daher grundsätzlich einem Aufteilungsverbot. Sie sind nur dann
abzugsfähig, wenn sie ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich
betrieblich bzw. beruflich verwendet werden (Doralt, Einkommensteuer-Gesetz,
Kommentar³, § 20 Tz. 22).
Die der Berufung beigelegten Fotos 30 und 31 lassen eine
Einrichtung und Ausstattung erkennen, die nach der Verkehrsaufassung
typischerweise der Bewohnbarkeit eines Raumes dienen. Weder der Umstand, dass
die Einrichtung dem in ländlichen Gebieten vorherrschenden Stil einer
Bauernstube entspricht, noch dass der Bw und seine Familie über weitere
Wohnräume in dem Wohnzwecken dienenden Hauptgebäude verfügen,
vermögen am Wohncharakter der Einrichtung etwas zu ändern.
Nun schließt zwar die Art des Einrichtungsstils bzw.
der Wohncharakter einer Einrichtung für sich die Annahme einer
betrieblichen Nutzung nicht aus, zumal wenn das Gebäude noch über
weitere Wohnzimmer verfügt. Der Wohncharakter der Einrichtung gestattet
jedoch nur dann eine Abzugsfähigkeit der für die Einrichtung
getätigten Ausgaben, wenn der Raum bzw. die Einrichtung
ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt
werden.
Die Antwort auf die Frage, ob eine solche Nutzung
stattgefunden hat, gibt der Bw selbst, wenn er erklärt, dass die Anzahl der
Besucher, mit denen in der Stube Gespräche und Arbeiten stattfinden, pro
Jahr nicht mehr als 100 bis 150 betrage, woraus sich eine zeitliche Nutzung von
2 bis 3 Wochen pro Jahr ergebe. Damit kann aber von einer nahezu
ausschließlich betrieblichen Nutzung der Stube keine Rede sein.
Der Einwand des Bw, die Häufigkeit der Nutzung sei
kein Kriterium für die betriebliche oder nichtbetriebliche Qualifikation,
kann nur als Hinweis darauf verstanden werden, dass die Stube die verbleibende
Zeit des Jahres unbenutzt sei. Dass dies so ist, der Bw die Stube also, von der
2 bis 3 Wochen pro Jahr umfassenden Nutzung für betriebliche Besprechungen
abgesehen, nicht, namentlich nicht privat nutzt, ist aber unglaubwürdig. So
widerspricht es bereits der Lebenserfahrung, dass jemand einen Betrag in der
Höhe von rd. 500.000,00 S in die Einrichtung und Ausstattung einer
Bauernstube investiert, nur um in der Stube gelegentlich betriebliche
Besprechungen im Umfang von 2 bis 3 Wochen pro Jahr abzuhalten und die Stube
für die verbleibenden rd. 11 Monate des Jahres unbenutzt zu lassen. Auch
lässt der Umstand, dass die Stube mit ihrer Wohncharakter aufweisenden
Einrichtung in dem zur Gänze Wohnzwecken dienenden Gebäudetrakt und
unmittelbar bei dessen Haupteingang gelegen ist sowie über einen Durchgang
in ein Zimmer und eine Küche verfügt, somit in den Wohnungsverband
eingegliedert ist, eine Nichtbenutzung der Stube außerhalb der behaupteten
betrieblichen Verwendung unwahrscheinlich erscheinen.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Bw sowohl
in den Steuererklärungen als auch in der Berufung selbst von einer
40 %-igen Privatnutzung ausgeht.
Mit seinen Ausführungen in der
Gegenäußerung vermag der Bw eine nahezu ausschließlich
betriebliche Verwendung der Stube auch nicht aufzuzeigen, zumal diesen
Ausführungen auch nicht zu entnehmen ist, die Verwendung für
betriebliche Besprechungen wäre über das in der Berufung genannte
Ausmaß hinausgegangen. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, woraus der
Bw seinem Berufungsbegehren widersprechend eine 100 %-ige betriebliche
Nutzung herzuleiten weiß. Nach der Eigenart der vom Bw ausgeübten
betrieblichen Tätigkeiten ist es auch unwahrscheinlich, dass Besprechungen
ein größeres zeitliches Ausmaß als in der Berufung vorgetragen
eingenommen haben.
Im Gegensatz zu der in der Gegenäußerung vom Bw
zu Vergleichszwecken genannten Kanzlei im 1. Wiener Bezirk gehört der
Verkehr mit Kunden oder Geschäftspartnern bei Geflügelmast- und
Fuhrwerksunternehmen nicht zum typischen Inhalt des täglichen
Betriebsgeschehens.
Die vom Bw geführten
Betriebe bringen daher Besprechungen nicht in einer vergleichbaren
Regelmäßigkeit wie etwa eine Anwaltskanzlei, sondern bloß
gelegentlich mit sich, was auch die in der Berufung zur Häufigkeit von
Besprechungen gemachten Angaben bestätigen.
Bei Aufwendungen wie den
gegenständlichen für die Einrichtung einer im Wohnungsverband
gelegenen Bauernstube ist in typisierender Betrachtungsweise zunächst von
einer privaten Veranlassung auszugehen. Der Gegenbeweis kann nur durch den
Nachweis nahezu ausschließlich betrieblicher Verwendung erbracht werden,
nicht aber durch die - bei der gegebenen Konstellation ohnedies
unglaubwürdigen - Vorgabe einer Nichtverwendung der Bauernstube für
private Zwecke.
Mit der bloß
gelegentlichen Verwendung für betriebliche Besprechungen ist es dem Bw
nicht gelungen, eine nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung der Stube
darzutun.
Die Nutzung der Stube für
Besprechungszwecke kann ihrer Natur nach nicht von den Zwecken der
Lebensführung getrennt werden. Damit gehören die Aufwendungen für
die Einrichtung der Stube zur Gänze zu den nicht abzugsfähigen
Ausgaben.
Welche
EU-Rechtsprechung der Bw im Zusammenhang mit seinem Begehren, den Vorsteuerabzug
zu 100 % zu gewähren, meint, lässt sich den
Berufungsausführungen nicht entnehmen, weshalb es auch nicht möglich
ist, sich damit konkret auseinanderzusetzen. So der Bw die nachträgliche
Erweiterung des Vorsteuerausschlusses für Arbeitszimmer durch das
Strukturanpassungsgesetz 1996 ansprechen möchte, ist darauf zu verweisen,
dass die gegenständliche Versagung des Vorsteuerabzugs nicht auf den
einschränkenden Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, sondern
auf dem bereits im Zeitpunkt des Beitritts zur EU bestehenden
Vorsteuerausschluss für gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
beruht.
Zum
Berufungspunkt "Eingangsrechnung für LKW-Miete" (Tz. 47
BP-Bericht):
Im Rahmen seines Fuhrwerksbetriebes ermittelt der Bw den
Gewinn durch Einnahmen- Ausgaben Rechnung gemäß
§ 4 Abs. 3
EStG.
Von hier unbeachtlichen
Ausnahmen abgesehen werden bei der Überschussrechnung im Sinne des
§ 4 Abs. 3 EStG nur die reinen Geldbewegungen erfolgswirksam. Nur ein
Verausgaben von Geld oder geldwerten Vorteilen führt daher zu einer
Betriebsausgabe. Soweit der Geldfluss daher eine bereits früher entstandene
Verbindlichkeit betrifft, kommt es zu einer Erfassung von Betriebsausgaben erst
im Zeitpunkt des Geldflusses (vgl. Wiesner - Atzmüller - Grabner - Leitner
- Wanke, EStG, § 4 Anm 50).
Eine Berücksichtigung des
von RS in der mit 30. Dezember 1996 datierten Rechnung ausgewiesenen
Betrages von netto 130.000,00 S als Betriebsausgabe setzt somit die
Verausgabung dieses Betrages durch den Bw voraus.
Zu beurteilen gilt es, ob diese
Verausgabung, wie vom Bw behauptet, im Jahr 1997 stattgefunden hat.
Zweifel an der
tatsächlichen Bezahlung des Rechnungsbetrages müssen deshalb
aufkommen, weil der Prüfer einen konkreten Zahlungsausgang beim Bw nicht
feststellen bzw. der Bw einen konkreten, die Durchführung der Bezahlung
bestätigenden Beleg nicht vorlegen konnte.
Dass der Bw im Jahr 1997 zwei
Abhebungen von einem Bankkonto über 60.000,00 S und 100.000,00 S
getätigt hat, beweist noch nicht, dass er diese Beträge zur
Begleichung der gegenständlichen Rechnung verwendet hat, sondern
könnte allenfalls für eine Glaubhaftmachung der Verausgabung im
Zusammenhang mit weiterem Vorbringen des Bw von Bedeutung sein.
Das weitere, in der Beibringung
von Bestätigungen des Bruders bestehende Vorbringen des Bw ist jedoch nicht
geeignet, zur Glaubhaftmachung der Verausgabung beizutragen.
So enthalten die
Bestätigungen keine Angaben zum Zahlungszeitpunkt. Obwohl dem Bw die
Notwendigkeit einer den Zahlungszeitpunkt umfassenden Bestätigung des
Bruders bekannt war, hat er die Einholung einer solchen unterlassen. Wenn er
etwa in der mit 31. Jänner 2003 datierten Berufung erklärt, ein
Nachweis der Zahlung könne derzeit, da der Kontakt zum Bruder momentan
nicht vorhanden sei, nicht erbracht werden, so muss gefragt werden, warum es der
Bw bis zum jetzigen Zeitpunkt unterlassen hat, den Kontakt zu dem in der selben
Ortschaft wohnhaften Bruder, der ja offenkundig immerhin bereits zweimal die
Bereitschaft gezeigt haben muss, Bestätigungen zu unterschreiben,
herzustellen. Die steuerlichen Auswirkungen der Nichtanerkennung einer
Betriebsausgabe in der streitgegenständlichen Höhe sind für den
Bw nicht unbedeutend. Dass er es dennoch unterlassen hat, die verlangte
Bestätigung des Bruders - erforderlichenfalls im Klageweg - zu erwirken,
lässt nur die Deutung zu, dass die besagte Zahlung nicht, jedenfalls nicht
in dem vom Bw behaupten Zeitpunkt, stattgefunden hat.
Dafür spricht auch der
Umstand, dass in der Buchhaltung des RS ein Zahlungseingang aus der
gegenständlichen Rechnung nicht festgestellt werden konnte.
Dass die vom Bankkonto
abgehobenen Beträge für die Bezahlung des Rechnungsbetrages verwendet
wurden, ist zudem deshalb nicht schlüssig, weil RS rd. einen Monat nach der
mit 14. März 1997 datierten ersten Abhebung von 60.000,00 S, am
15. April 1997, den gesamten Rechnungsbetrag eingemahnt hat. Auch ist nicht
nachvollziehbar, warum RS den Erhalt von 160.000,00 S bestätigen
sollte, wenn der Brutto-Rechnungsbetrag auf 156.000,00 S bzw. der
eingemahnte Rechnungsbetrag auf 163.020,00 S lautete.
Im Übrigen ist ein
weiteres Zuwarten auf eine mögliche Kontaktaufnahme des Bw mit seinem
Bruder nicht angebracht. Der unabhängige Finanzsenat hat diesen Kontakt
bereits von sich aus hergestellt. RS hat, mit der seine Unterschrift tragenden
Bestätigung vom 9. September 2004 und dem Ersuchen, den Zeitpunkt der
dort genannten Zahlungen anzugeben, konfrontiert, die Aussage mit dem Hinweis
auf seine Angehörigeneigenschaft verweigert. Die Tatsache einer
Zeugnisentschlagung hat zur Folge, dass dieses Beweismittel (Zeugenbeweis) zur
Feststellung des maßgebenden Sachverhalts nicht in Betracht kommt (vgl.
VwGH 14.10.1992, 91/13/0158). Die Aussage des RS scheidet daher als Beweismittel
für die Feststellung des Zeitpunktes der Verausgabung des strittigen
Rechnungsbetrages aus.
Aus den dargelegten
Gründen kann von einem Nachweis bzw. von einer Glaubhaftmachung der
Bezahlung des strittigen Rechnungsbetrages und damit von einem gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG zu einer Betriebsausgabe führenden Abfluss nicht
gesprochen werden, weshalb dieser Betrag nicht als Betriebsausgabe
berücksichtigt werden kann.
Zum
Berufungspunkt "Malerarbeiten" (Pkt. 28 der Niederschrift):
Strittig ist hier die Frage, ob
die fakturierten Malerarbeiten in der vom Bw vermieteten Halle durchgeführt
wurden und daher im Rahmen der vom Bw erzielten Vermietungseinkünfte als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Nun wird zwar sowohl auf der
über die Malerarbeiten gelegten Rechnung als auch in zwei schriftlichen
Erklärungen des Malermeisters bestätigt, dass die Malerarbeiten in der
Halle ausgeführt worden wären. Angesichts der von der BP getroffenen
Feststellungen muss aber davon ausgegangen werden, dass der Malermeister mit
diesen Bestätigungen bloß dem Wunsch eines guten Kunden nachgekommen
ist.
Dass die Bestätigungen die
Tatsachen widerspiegeln, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der Malermeister
dem Prüfer gegenüber seine in den Bestätigungen gemachten Angaben
nicht wiederholt hat. Er hat vielmehr erklärt, es sei ihm nicht
erinnerlich, wo und von welchem Mitarbeiter welches Material verarbeitet worden
sei. Auffällig ist auch, dass der Malermeister gerade zum
gegenständlichen Auftrag die ansonsten zu jedem Auftrag vorhandenen
Stunden- und Materialaufstellungen nicht aufzufinden vermochte. Damit stellt
sich aber die Frage, wie der Malermeister dem Bw gegenüber den Ort der
Arbeiten bestätigen konnte.
Ferner hat der Bw die Malerarbeiten zunächst selbst
nicht der Halle zugeordnet. Den Ausführungen des Prüfers in seiner
Stellungnahme zufolge hat der Bw im Zuge der Prüfung erklärt, dass die
Malerarbeiten in der neuen Küche durchgeführt worden seien. Dies vor
dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt vom Bw erhobenen und später vom
Prüfer widerlegten Behauptung, diese Küche habe sich in einem
vermieteten Gebäude befunden. Der Bw hat diesen Ausführungen des
Prüfers nichts entgegengesetzt.
Die vom Bw vorgelegten Fotos vermögen auch nicht zu
belegen, dass die strittigen Malerarbeiten in der Halle erbracht wurden.
Das Foto 19 zeigt zwar
Ausbesserungen an einer Wand. Diese sind aber als oberflächlich und
unprofessionell zu bezeichnen, zeugen daher nicht von der Arbeit eines
Malermeisterbetriebes. Auf Foto 20 ist nicht mehr zu erkennen als eine an
einigen Stellen Betonschäden aufweisende, möglicherweise zeitnah zur
Aufnahme weiß
übermalte Säule. Dass der Bw einen Malerbetrieb
beauftragt hat, schadhafte Betonsäulen zu übermalen, ist
unglaubwürdig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die auf Foto 1
abgebildeten Säulen nicht den Eindruck erwecken, als wären sie vor
nicht allzu langer Zeit übermalt worden.
Bemerkenswert ist weiters, dass
der Bw an anderer Stelle der Berufung - im Zusammenhang mit den strittigen, im
Dezember 1998 getätigten und ebenfalls im Rahmen der Vermietung der Halle
als Werbungskosten geltend gemachten Anschaffungen bei einem Holzfachmarkt -
ausführt, aufgrund der damaligen Vermietung der Räumlichkeiten und
dadurch notwendigen Störung des Geschäftsablaufes des Mieters
(insbesondere der dadurch zu erwartenden Verschmutzung des frei liegenden
Textillagers) seien Sanierungsarbeiten der Halle auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben worden. Damit können zum damaligen Zeitpunkt aber auch
nicht Malerarbeiten in der Halle durchgeführt worden sein.
Zu den Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen alle Aufwendungen,
die durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Werbungskosten sind
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Aus den oben dargelegten
Gründen ist es als unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass die Malerarbeiten
in der Halle ausgeführt wurden. Den Bestätigungen des Malermeisters
kann angesichts der gegen deren Richtigkeit sprechenden Umstände kein
Glauben geschenkt werden. Dem Bw ist es daher nicht gelungen, eine Veranlassung
der Malerarbeiten durch seine Vermietungstätigkeit glaubhaft zu machen,
weshalb die für diese Arbeiten getätigten Ausgaben nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Wahrscheinlicher ist vielmehr,
dass den Malerarbeiten die vom Prüfer angenommene private Veranlassung
zukommt. Dafür spricht auch, wie dem unwidersprochen gebliebenen Hinweis
des Prüfers in seiner Stellungnahme zu entnehmen ist, dass der Bw bei der
Schlussbesprechung, als die private Veranlassung der Kücheneinrichtung
feststand, die vom Prüfer angenommene ebenfalls private Veranlassung der
Malerarbeiten nicht bestritten hat.
Zum
Berufungspunkt "Pokale" (Tz. 19a BP-Bericht):
Strittig ist hier die Frage, ob
die vom Bw im Rahmen seines Fuhrwerksbetriebes geltend gemachten Ausgaben
für Pokale laut Rechnung vom 11. Feber 1999 als Betriebsausgaben bzw.
die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig sind.
Ein solcher Abzug ist, geht man
von davon aus, dass tatsächlich Pokale erworben wurden, bereits deshalb
nicht möglich, weil es sich bei der vorgegebenen Zuwendung von Pokalen an
Mitarbeiter eines Unternehmens anlässlich einer von diesen
durchgeführten Sportveranstaltung um gemäß
§ 20 EStG
nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand handelt.
Davon abgesehen muss auch in
diesem Berufungspunkt angesichts der von der BP getroffenen Feststellungen davon
ausgegangen werden, dass bloß einem Wunsch des Bw nachgekommen wurde, als
auf der Rechnung des Schmuck- und Uhrengeschäfts der Artikel mit "Pokale"
bezeichnet wurde.
Dafür spricht schon der
Umstand, dass, wie die im Zuge der Betriebsprüfung beim Schmuck- und
Uhrengeschäft durchgeführte Erhebung ergab, die Pokale dort extra
bestellt hätten werden müssen, ein entsprechender Wareneinkauf beim
Schmuck- und Uhrengeschäft jedoch nicht festgestellt werden konnte.
Dem Schreiben der Fa.K, die die
Zuwendung von "diversen" Pokalen bloß mit "aller Wahrscheinlichkeit nach"
bestätigen kann, kommt keine Aussagekraft zu. Dass Mitarbeiter vom Bw
Pokale erhalten haben, kann nur wahrgenommen oder nicht wahrgenommen worden
sein. Wie man bei der Fa.K die Zuwendung von Pokalen "mit Wahrscheinlichkeit"
wahrgenommen haben will, ist nicht nachvollziehbar. Eine Erklärung
dafür, warum auf Grund des Umstandes, dass der Vorarbeiter, der die Pokale
angeblich in Empfang genommen hat, nicht mehr bei der Fa.K tätig ist,
weitere Beweise nicht zugemutet werden können, zumal dieser ja nicht der
einzige Mitarbeiter gewesen sein wird, der am Sportbewerb teilgenommen hat,
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsausgabenAusgaben für die LebensführungEinrichtung einer BauernstubePflasterung des Innenhofesteilweise betrieblich genutztes GebäudeErhaltungsaufwand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1714-W/03
- Stammnummer
- 12837
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF