Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3500-W/02
Unternehmereigenschaft durch Vorbereitungshandlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3500-W/02vom 07.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., B., vertreten durch C., vom
14. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes D. vom
4. Dezember 2001 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. Herr A.
, der bis 1999 ausschließlich nichtselbständige Einkünfte und
daneben ab Oktober 2000 Umsätze aus Elektrohandel erzielte, machte in den
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 vom 1. Juni 2001
Vorsteuern aus Errichtungskosten für ein Gebäude in E., geltend. Diese
Vorsteuern resultieren aus Kosten für die Errichtung eines
Einfamilienhauses, deren betriebliche Nutzung zu 14,9 % begehrt wird (siehe
Tabelle in ATS):
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Vorsteuern
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Errichtung
|
Vorsteuer
Errichtung
|
davon
14,9 %
|
Jahr
|
laufender
Betrieb
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Gebäude
brutto
|
Gebäude
|
|
1998
|
0,00
|
236.531,19
|
39.421,87
|
5.873,86
|
1999
|
0,00
|
1.837.976,68
|
306.329,45
|
45.643,09
In dem am 24. Oktober 2000
anlässlich der Betriebseröffnung beim Finanzamt eingelangten
Fragebogen wird der Beginn der Tätigkeit mit Oktober 2000 angeführt,
die Eröffnung des Gewerbetriebes mit 11. August 2000, dem Tag der
Gewerbeanmeldung.
Weiters ist am
26. März 2001 beim Finanzamt ein Verzicht auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 ab dem Kalenderjahr
2000 eingelangt bzw. am 8. Mai 2001 ein solcher ab dem Kalenderjahr 1998.
In den am 1.
Juni 2001 eingelangten Umsatzsteuererklärungen für 1998 und 1999
wurden die Umsätze mit Null und die Vorsteuern mit 5.873,86 S bzw.
45.643,09 S ausgewiesen.
Mit
Bescheid vom 4. Dezember
2001 wurde das Ansuchen betreffend
Veranlagung zur Umsatzsteuer abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG das Recht auf Vorsteuerabzug mangels
Unternehmereigenschaft nicht zusteht. Es sei erforderlich, dass eine
selbständige Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen
Leistungen angelegt ist- obwohl die Erbringung selbst noch nicht erforderlich
ist - und dies nach außen in Erscheinung trete. Die Errichtung eines
Einfamilienhauses, das zu einem geringen Teil auch für die gewerbliche
Tätigkeit genutzt wird, stelle keine Vorbereitungshandlung für die
unternehmerische Tätigkeit dar; sie diene vielmehr der Befriedigung des
privaten Wohnbedürfnisses. Erst durch die Gewerbeanmeldung vom 11. August
2000 und die Meldung an das Finanzamt wurde die Absicht nach außen hin
bekannt gegeben. Die teilweise Verwendung des Einfamilienhauses für die
betriebliche Tätigkeit stelle eine Einlage dar.
In der dagegen
erhobenen Berufung
vom
14.
Dezember 2001 bringt die steuerliche Vertreterin vor, dass der Bw. schon
in seiner bisherigen Berufslaufbahn als Elektriker alle notwendigen Schritte
gesetzt hätte, um eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu erhalten. Die
Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik wurde ihm mit Bescheid des
Landeshauptmannes von Niederösterreich im Jahr 2000 erlaubt. Für die
Ausübung dieser Tätigkeit sind entsprechende trockene und frostsichere
Lagerräume für die verschiedenen Materialien und Verbrauchsmaterialien
und auch ein Büroraum für den laufenden Betrieb und die Dokumentation
der Anlagen notwendig. Schon die Planung des Einfamilienhauses, insbesondere des
Kellergeschosses, wurde so vorgenommen, dass ein elektrotechnischer Betrieb dort
möglich sei. Durch die teilweise Nutzung des noch zu errichtenden
Einfamilienhauses habe der Bw. auch versucht, die Kostenbelastung für seine
gewerbliche Tätigkeit möglichst gering zu halten. Da das Gebäude
noch nicht in Nutzung stehe, könne von einer Einlage nicht gesprochen
werden. Es werden derzeit lediglich einige Räume für den
elektrotechnischen Betrieb genutzt. In diesem Zusammenhang wird auf das
EuGH-Urteil vom 11. Juli 1991 (Lennartz) verwiesen, wonach die Mitgliedstaaten
nicht befugt sind, das Recht auf Vorsteuerabzug deswegen einzuschränken,
weil die Gegenstände nur im begrenzten Umfang für Zwecke
wirtschaftlicher Tätigkeit verwendet werden. Vielmehr werde von den
Unternehmern erst der Gewerbeschein gelöst und die Meldung beim Finanzamt
vorgenommen, wenn die wesentlichen Vorbereitungshandlungen wie Bereitstellung
von Büro und Lagerflächen, Vorliegen der gewerberechtlichen
Befugnisse, Konzepte und Geschäftspläne, Mitarbeitersituation,
Betriebsmittel, Fuhrpark usw. vorliegen. Gerade weil neugründende
Unternehmer Vorbereitungshandlungen über einen größeren Zeitraum
tätigen, sei die Festsetzung von Abgaben nach den
Verjährungsbestimmungen für die letzten 5 Jahre möglich.
Es wurden im
Februar 2002 eine Nachschau
gemäß
§ 144 BAO durchgeführt, wonach durch Einsicht in den
Einreichungsplan und die Baubewilligung überprüft wurde, ob die
teilweise betriebliche Nutzung ab Oktober 2000 bereits im Jahre 1998 geplant und
dokumentiert gewesen ist, insbesondere ob dem Plan oder der Baubewilligung zu
entnehmen ist, ob die Kellerräume tatsächlich für betriebliche
Zwecke genutzt wurden.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung
vom 22. Februar 2002 wird
angeführt, dass nach Einsicht in den Einreichplan festgestellt wird, dass
sich dort nicht der geringste Hinweis auf betriebliche Räume befinde. Das
Kellergeschoss sei ausschließlich als solcher bezeichnet. Es werde laut
Plan ein Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten errichtet, welches laut Erhebung und
Besichtigung am 19. Februar 2002 nach wie vor unfertig und unbewohnt und
für betriebliche Zwecke unbenutzbar ist. Bauwerber und
Grundstückseigentümerin ist Frau F., die Ehegattin des Bw. Das
Ausmaß der künftigen betrieblichen Nutzung der Liegenschaft
könne derzeit nicht beurteilt werden, da das Gebäude noch nicht
fertiggestellt sei. Da von der Ehegattin im Jahre 1998 mit dem Bau eines
Wohnhauses begonnen wurde, keine Betriebsräume geplant waren und bis dato
keine Nutzung erfolgt ist - die Baukosten daher grundsätzlich der
Grundstücksbesitzerin zuzuordnen sind - ist ein Vorsteuerabzug durch den
Bw. nicht möglich, weil sie nicht für sein Unternehmen ausgeführt
sind.
Im dagegen
eingebrachten Vorlageantrag vom 29. Mai
2002 ergänzte die steuerliche Vertreterin den Sachverhalt insoweit,
als der Keller und das Gebäude in den Jahren 1998 bis laufend gebaut
wurden, wobei ab Ende 2001 53 m² von insgesamt 355 m² (also 14,9 %)
- im Wesentlichen die Garage für den Betriebs-LKW, ein Lagerraum und
eine Werkstätte - betrieblich genutzt werden. Eine private Nutzung erfolgte
bis dato noch nicht. Die von den Professionisten ausgestellte Rechnungen lauten
unterschiedlich auf den Bw., auf seine Ehegattin und/oder auf beide gemeinsam.
Der Bw. trägt jedenfalls mehr als 50 % der Errichtungskosten, da seine
Ehegattin während der Bauzeit in Wochenschutz und in Karenz war.
In
wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist es unerheblich, ob bei einem Einreichplan
für baubehördliche Genehmigungen explizit "Betriebsräume" geplant
waren. Ebenso unerheblich ist, ob in dem Gebäude schon privat gewohnt wird.
Es stellt sich für den Vorsteuerabzug die Frage, ob Leistungen (anteilig)
für steuerpflichtige Umsätze in der Unternehmerkette vorliegen. Ein
gemischt unternehmerisches und privat genutzes Gebäude, auch wenn es in der
Errichtung befindlich ist, kann nach Wahl des Unternehmers zur Gänze oder
teilweise dem Unternehmen zugeordet werden. Es kann jedoch auch eine Aufteilung
exakt nach den Nutzflächen (auch nach den voraussichtlichen) vorgenommen
werden. Der zivilrechtliche Eigentümer sei im gegenständlichen Fall
unerheblich, da die betriebliche Nutzung ohnehin unter 20 % erfolgt. Der Bw. ist
jedenfalls wirtschaftlicher Eigentümer der Gebäudehälfte, da das
Gebäude während aufrechter Ehe errichtet wurde. Es wird daher
beantragt, den Vorsteuerabzug für 1998 und 1999 in Höhe der anteiligen
Errichtungskosten, somit 5.874,00 S für 1998 und 34.004,00 S für
1999 zu gewähren.
Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens vor der
Berufungsbehörde wurde mit Schreiben vom 5. April 2005 der Bw.
ersucht, die genaue Höhe der geltend gemachten Vorsteuern für die
Jahre 1998 und 1999 bekannt zu geben, da insbesondere für das Jahr
einerseits 34.004,10 S in der Beilage zur Ust-Erklärung 1999 und
andererseits in der USt-Erklärung 45.643,09 S geltend gemacht werden. In
der Beantwortung vom 19. Mai 2005 werden die Vorsteuern in Höhe 5.873,86 S
für das Jahr 1998 und 45.643,09 S für das Jahr 1999 angegeben.
Befragt zum
Baufortschritt (unter genauer Angabe der einzelnen Zeitpunkte, Angabe zum
Baubewilligungswerber, Zeitpunkt der Fertigstellung) gibt die steuerliche
Vertreterin bekannt, dass der Baubeginn 1998 mit der Errichtung des Kellers im
Jahre 1998 erfolgte (insbesondere Rechnungen der Firma G.). Im Jahre 1999 wurde
das Holzhaus von der Firma H. angeschafft und errichtet. Im Jahre 2000 erfolgten
die Fertigstellungsarbeiten mit den gesamten Installationen, Heizung und
Sanitär. Beginn der Nutzung war der November 2000. Die Kellerräume
wurden während der Bauzeit für die Lagerung von Baumaterial und
Werkzeugen für die Gebäudeerrichtung verwendet. Baubewilligungen und
weitere Bewilligungen sind vom Grundstückseigentümer, somit Frau F. ,
beantragt worden.
Befragt zu der
betrieblichen Verwendung der drei geltend gemachten betrieblichen Räume
(Garage, Lager, Werkstätte) in den Jahren 1998 und 1999, wird bekannt
gegeben, dass aufgrund des raschen Wachstums der vergangenen beiden Jahre die
ursprünglich geplante Garage, die Werkstätte und das Lager fast
ausschließlich zur Lagerung von Material verwendet werden müssen. Der
Bw. ist Elektrikermeister - er ist für die Installation von
elektrotechnischen Anlagen in Gewerbe- und Industriebetrieben verantwortlich
- und beschäftige derzeit 6 bis 7 Mitarbeiter. Befragt zur
Unterbringung eines eventuell vorhandenen privaten Fahrzeuges (wenn der als
Garage bezeichnete Raum betrieblich verwendet wird), wird mitgeteilt, dass der
Bw. keinen privaten PKW besitze. Sämtliche Betriebsfahrzeuge und das
Privatfahrzeug (gemeint offenbar von Frau F. ) sowie die
Mitarbeiter-Kraftfahrzeuge werden rund um das Haus abgestellt.
Weiters befragt
zu den Handlungen im Hinblick auf die unternehmerische Tätigkeit des Bw. in
den Jahren 1998 und 1999 unter Anführung von Umständen bzw.
Beweismittel (Frage: Welche über eine Absichtserklärung hinausgehenden
Umstände standen 1998 bzw. 1999 fest, dass eine unternehmerische
Tätigkeit erfolgen wird?) wird mitgeteilt, dass der Bw. in den betreffenden
Jahren noch Dienstnehmer war. Die Vorbereitung auf das Selbständigwerden
erfolgte insbesondere durch Erlangung der notwendigen Berechtigung und Ablegen
der erforderlichen Prüfungen. Aufgrund der Gewerbeordnung sind nach
außen gerichtete Handlungen zur Erzielung von Umsätzen vor Erlangung
der gewerberechtlichen Befugnisse nicht zulässig. Derartige Handlungen
würden aufgrund des starken Konkurrenzdrucks und der genauen
Marktbeobachtung der Mitbewerber zu Anzeigen und Strafen der Gewerbebehörde
führen. Die Gewerbeanmeldung im August 2000 erfolgte, nachdem die
entsprechenden Vorbereitungshandlungen wie Erlangung der Gewerbeberechtigung und
Schaffung der notwendigen Betriebsräumlichkeiten und Infrastruktur
getätigt waren, wobei nochmals auf die Mehrwertsteuer-Rl. verwiesen wird,
die eine zeitliche Einschränkung des Vorsteuerabzuges nicht vorsieht.
Befragt zu den
Eigentumsverhältnissen am Grundstück in I. wird ein Grundbuchsauszug
vorgelegt, wonach Frau F. Grundstückseigentümerin ist. Es wird jedoch
auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen, und
dass Frau F. immer wieder in Karenzurlaub gewesen sei und derzeit bei ihrem Mann
angestellt ist. Die Abzahlung der Bankverbindlichkeiten für die
Gebäudeerrichtung erfolgte ausschließlich durch die Einkünfte
von Herrn A. . Eine weitere im Jahre 2003 eingetragene Hypothek von 100.000,00
€ dient der Absicherung der Betriebsmittel des Betriebes von Herrn A. .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist,
ob der Bw. bereits im Jahre 1998 und 1999 seine Unternehmereigenschaft durch
Vorbereitungshandlungen begründet hat, um Vorsteuern aus der Errichtung
eines Einfamilienhauses geltend machen zu können.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern
in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Der
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates liegt der folgende Sachverhalt
zugrunde: Im Jahre 1998 wurde mit Errichtung eines Einfamilienhauses begonnen.
Der Bw. hat aus den Gebäudeerrichtungskosten anteilige Vorsteuern (14,9 %)
in Höhe von 5.873,86 S für das Jahr 1998 und 45.643,09 S für das
Jahr 1999 geltend gemacht. Die vom Bw. begehrte betriebliche Fläche (53
m² von insgesamt 355 m²) befindet sich im Kellergeschoss des
Einfamilienhauses und umfasst die Garage mit 28 m², eine Werkstätte
mit 20 m² und ein Lager mit 5 m². Alleinige
Grundstückseigentümerin bzw. Bauwerberin ist seine Ehegattin Frau F. ,
wobei jedoch im Jahre 1999 vom Bw. ein Darlehen in Höhe von
1.001.000,00 S aufgenommen wurde, sodass von einem anteiligen
wirtschaftlichen Eigentum des Bw. ausgegangen werden kann. Die vorliegenden
streitgegenständlichen Rechnungen lauten unterschiedlich auf den Bw., seine
Ehegattin oder beide gemeinsam. Die Anmeldung zum Handelsgewerbe erfolgte durch
den Bw. am 11. August 2000, der Bewillungsbescheid für die Ausübung
als Elektrotechniker mit Bescheid des Landeshauptmannes von
Niederösterreich vom 20. Septemer 2000. Die Meldung an das
zuständige Finanzamt über die Eröffnung des Gewerbebetriebes
erfolgte im Oktober 2000. Für den Zeitraum Oktober 2000 wurden erstmalig in
der Umsatzsteuervoranmeldung Vorsteuern in Höhe von 1.994,31 S geltend
gemacht. In der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2000 wurden neben dem
laufenden Betriebsaufwand u.a. Vorsteuern für die Anschaffung eines Fiat
Ducato Kastenwagens begehrt. Im November 2000 wurden erstmalig Umsätze aus
der gewerblichen Tätigkeit gemeldet.
Hinsichtlich
des Beginns der Unternehmereigenschaft ist festzuhalten, dass nach der
Rechtsprechung des VwGH zur Begründung der Unternehmereigenschaft iSd
§ 2 Abs. 1 UStG eine Erbringung von Leistungen vorerst nicht erforderlich
ist. Bereits die Absicht, eine zu steuerbaren Umsätzen führende
wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, macht den Steuerpflichtigen zum
Unternehmer (und nicht erst die Umsatztätigkeit gegen Entgelt). Der
Steuerpflichtige muss jedoch der Behörde seine Absicht, steuerbare
Umsätze vorzubereiten, durch objektive Nachweise belegen. Der Nachweis kann
durch Art und Umfang seiner Leistungsbezüge (Investitionen,
Vorbereitungshandlungen) geführt werden, aus denen der Vorsteuerabzug
geltend gemacht wird. Sie sind als objektive Beweisanzeichen für die
Absicht zu würdigen, eine zu steuerbaren Umsätzen führende
wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6 EG-Rl. aufzunehmen
(Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur MWSt, Band III, § 2 Tz. 301ff).
Erforderlich
ist somit, dass die beabsichtigte Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung
von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies auch nach außen in
Erscheinung tritt (VwGH 30.9.1998, 96/13/0211). Maßgebend ist, wann
- nach außen erkennbar - die ersten Anstalten zur
Leistungserbringung I. (Einnahmenerzielung) getroffen werden (Ruppe, UStG 1994,
§ 2 Tz. 134).
Ob (die
Unternehmereigenschaft begründende) Vorbereitungstätigkeit anzunehmen
ist, muss im Zeitpunkt der
Tätigkeit entschieden werden. Besteht in diesem Zeitpunkt noch nicht
die Absicht der Verwertung dieser Tätigkeit durch Leistungen, ist eine
unternehmerische Tätigkeit nicht gegeben; sie wird auch nicht
rückwirkend damit begründet, dass die Tätigkeit später in
entgeltliche Leistungen mündet.
Ob die Handlung
ernsthaft der Vorbereitung künftiger Leistungen dient oder nicht, ist eine
Tatfrage, hinsichtlich der die allgemeinen Regeln über die objektive
Beweislast zum Tragen kommen und im Zeitpunkt der Tätigkeit zu entscheiden
ist.
Der Bw. hat in
den Jahren 1998 und 1999 gemeinsam mit seiner Ehegattin ein Einfamilienhaus
errichten lassen. Fraglich ist nun, welche Vorbereitungshandlungen vom Bw.
hinsichtlich seiner eigenen beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit im
Zeitpunkt der Tätigkeit der Professionisten, die sein Einfamilienhaus
errichteten, gesetzt wurden, die die Unternehmereigenschaft des Bw. bereits in
diesem Zeitpunkt begründen würden. Die Unternehmereigenschaft ist
unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen) des Bw. In der Errichtung eines Einfamilienhauses
allein kann eine solche Vorbereitungshandlung des Bw. nicht erblickt werden, da
ein Einfamilienhaus - wie das Finanzamt richtig im Veranlagungsbescheid
für die Jahre 1998 und 1999 vom 4. Dezember 2001 ausgeführt hat
- zur Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses dient, also für
private Zwecke geeignet ist.
Typische
unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen für seine gewerbliche
Tätigkeit könnten beispielsweise der Erwerb eines Kraftfahrzeuges,
Wareneinkauf, der Erwerb eines Grundstückes oder das Anmieten von
Büro- und Lagerräumen, die Beauftragung eines Architekten oder die
Errichtung von Wohnraum sein. Bei der Errichtung von Wohnraum, der sowohl privat
als auch betrieblich verwendet wird, muss, damit der Vorsteuerabzug vor der
Erzielung von Einnahmen gewährt werden kann, die betriebliche
Nutzungsabsicht aus sonstigen, über eine Absichtserklärung
hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen. Durch
Vorbereitungshandlungen wird eine (künftige) Erzielung von Einnahmen, also
die entgeltliche Leistungserbringung, vorbereitet.
Im
streitgegenständlichen Fall ist das Grundstück zwar ab dem Jahre 1998
bebaut worden, Bauwerberin und Grundstückseigentümerin ist aber die
Ehegattin des Bw. Diese Tatsache oder das Fehlen der Bezeichnung als
Betriebsraum (Werkstätte, Lager) im Bauplan alleine würden noch nicht
zum Verlust eines Vorsteuerabzuges führen, es liegen jedoch auch keine
weiteren Umstände vor, die die Absicht des Bw. zur unternehmerischen
Tätigkeit im Zeitpunkt der Bautätigkeit bestätigen würden.
Die Bezeichnung als Betriebsraum in den Bauplänen könnte aber als
Indiz für eine beabsichtigte betriebliche Nutzung gewertet werden. Es
konnte vom Bw. aber nicht bewiesen oder auch glaubhaft gemacht werden, dass
schon die Planung des Einfamilienhauses (insbesondere des Kellergeschosses) so
vorgenommen wurde, dass dort ein elektrotechnischer Betrieb betrieben werden
kann. Es wurden widersprüchliche Aussagen insoweit getroffen, als in der
Berufung davon die Rede ist, dass die beantragten Räume derzeit (Dezember
2001) für den elektrotechnischen Betrieb genutzt werden, obwohl das
Geäude noch nicht fertiggestellt ist, und andererseits nach Punkt 2 der
Vorhaltsbeantwortung vom 19. Mai 2005 während der Bauzeit die
Kellerräumlichkeiten für die Lagerung von Baumaterial und Werkzeugen
für die Gebäudeerichtung Verwendung fanden.
Da der Bw.
keine Umstände für eine ernsthaft in den Jahren 1998 und 1999 geplante
gewerberechtliche Tätigkeit angeben konnte, kann der Unabhängige
Finanzsenat nur davon ausgehen, dass 1998 und 1999 noch keine
Vorbereitungshandlungen getroffen wurden.
Auch der
Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11.7.1991, C-97/90, ("Lennartz") kann im
vorliegenden Fall nicht zum Erfolg verhelfen, da auch nach Art. 17 Abs. 1 der 6.
EG-Rl. das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug allein davon abhängt,
in welcher Eigenschaft eine Person zu diesem Zeitpunkt handelt. Kein Recht auf
Vorsteuerabzug besteht, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände nicht
für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit iS von Art. 4 der 6.
EG-Rl., sondern für seinen privaten Zweck verwendet. In Punkt 10 dieses
Urteils wird etwa ausgeführt, dass ein Steuerpflichtiger, der
Gegenstände für private Zwecke erwirbt, nicht die in den Art. 18 und
22 der 6. EG-Rl. aufgestellten Verwaltungs- und Buchführungserfordernisse
für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllen kann.
Die
Bautätigkeit des Bw. in den Jahren 1998 und 1999 ist eine private Handlung.
Die Errichtung eines Einfamilienhauses dient der Schaffung von privatem
Wohnraum. Würde man es zulassen, dass durch die Fassung des
Unternehmerentschlusses aus bereits vorher vorgenommenen privaten Handlungen
Vorbereitungshandlungen und damit unternehmerische Handlungen werden,
könnte man durch diese Rückwirkung des Unternehmerentschlusses eine
Umgehung des nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Einlagentatbestandes
erreichen: Privat angeschaffte Gegenstände würden durch die
Rückbeziehung des Unternehmerentschlusses bereits im Zeitpunkt ihrer
Anschaffung zu unternehmerischen Gegenständen werden, sodass sie nicht von
der Privatsphäre in die unternehmerische Sphäre hinüberwandern
müssten. Und das EuGH-Urteil ("Lennartz") bestätigt auch, dass
für Einlagen aus der nichtunternehmerischen Sphäre der Vorsteuerabzug
nachträglich nicht zusteht.
Auch das
EuGH-Urteil vom 14. Februar 1985, C-268/83 ("Rompelman") führt aus, dass
derjenige, der einen Vorsteuerabzug vornimmt, nachzuweisen hat, dass die
Voraussetzungen hierfür gegeben sind und insbesondere dass er
Steuerpflichtiger ist. Art. 4 Abs. 1 6. EG-Rl. steht daher dem nicht entgegen,
dass die Abgabenverwaltung objektive Belege für die erklärte
Nutzungsabsicht, z.B. den Nachweis der besonderen Eignung der zu errichtenden
Räumlichkeiten für eine gewerbliche Nutzung, verlangt.
Sowohl das
Finanzamt (im Veranlagungsbescheid vom 4. Dezember 2001) als auch die
Berufungsbehörde (Vorhalt vom 5. April 2005) haben solche Nachweise
vergeblich abverlangt. Der Bw. konnte in den Jahren 1998 und 1999 keine
konkreten Vorbereitungshandlungen zur Erzielung künftiger Umsätze
nennen, sodass die Unternehmereigenschaft des § 2 Abs. 1 UStG 1994 nicht
vorliegt. Die beantragten Vorsteuern konnten daher mangels
Unternehmereigenschaft des Bw. für die Jahre 1998 und 1999 nicht
gewährt werden. Feststellungen hinsichtlich der Höhe des
Vorsteuerabzuges des vom Bw. mit seiner Ehegattin gemeinschaftlich hergestellten
Hauses erübrigen sich daher.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 4 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 4 Abs. 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3500-W/02
- Stammnummer
- 16298
- Gültig
- 07.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF