Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0485-G/02
Aufteilung von Darlehenskosten auf die Gebäudeteile Wohnbereich, Ordination und Atelier
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0485-G/02vom 21.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verbindlichkeiten zur Anschaffung bzw. Herstellung eines teils privat (zu Wohnzwecken sowie zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) teils betrieblich genutzten Gebäudes sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem das Gebäude zum Privatvermögen bzw. Betriebsvermögen gehört. Bei dem zum Privatvermögen gehörenden Teil des Gebäudes ist wiederum zu unterscheiden zwischen jenem, der Wohnzwecken und jenem, der der Erzielung von Einkünften dient. Eine einseitige Zurechnung der Verbindlichkeiten nur zum betrieblich genutzten Teil bzw. zu jenem Teil, der der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, ist nicht zulässig. Diese Verbindlichkeiten (z.B. Darlehenskosten) müssen jedoch nicht ausschließlich nach der Nutzfläche der einzelnen Gebäudeteile, sondern können auch nach der Höhe der den einzelnen Gebäudeteilen zuordenbaren Baukosten aufgeteilt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am
21. Oktober 2003 über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag.
Rudolf Maschinegg, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch Harald Egger, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997, 1998 und
1999 nach in Graz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) errichtete in den Jahren 1994 bis
1996 ein Wohnhaus mit Ordination mit einer Gesamtnutzfläche von
267,61 m². Die im Erdgeschoß des Gebäudes liegenden
Ordinationsräume (mit eigenem Eingang) vermietet er seit dem Jahr 1996
an seine Ehegattin. Die Vermietung erfolgte bis 6. Mai 1997 aufgrund
einer mündlichen Vereinbarung, für die Zeit danach liegt ein
schriftlicher Mietvertrag vor. Im Obergeschoß des Gebäudes befindet
sich auch ein Atelier, das vom Bw. im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit
als Fotograf und Vortragender genutzt wird. Die Errichtungskosten des
Gebäudes von rund 11,5 Mio. S deckte der Bw. überwiegend aus
Eigenmitteln. Daneben nahm er zwei Bauspardarlehen in Höhe von
320.000,- S bzw. von 1,179.500,- S auf. Die Kosten (Zinsen und Spesen)
des zweitgenannten Darlehens machte der Bw. zur Gänze als Werbungskosten
bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung der Ordination
geltend.
Anlässlich einer für
die Jahre 1997, 1998 und 1999 durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung stellte der Prüfer ua. fest, dass die Kosten des genannten
Darlehens den einzelnen Gebäudeteilen anteilig im Verhältnis ihrer
Nutzflächen (22,77% der Nutzfläche des Gebäudes entfallen auf die
Ordination, 5,41% auf das Atelier und 71,82% auf den Wohnbereich) zuzurechnen
seien und nicht ausschließlich dem Ordinationstrakt zugeordnet werden
können. Der Prüfer verminderte daher die Einkünfte des Bw. aus
selbständiger Arbeit um die auf das Atelier entfallenden Darlehenskosten
und erhöhte die Einkünfte des Bw. aus der Vermietung der Ordination.
Das Finanzamt folgte bei der Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die
Streitjahre den Feststellungen des Prüfers.
In der gegen diese Bescheide
erhobenen Berufung wurde vorgebracht, das Wohnhaus des Bw. mit Ordination sei
beginnend mit Jänner 1994 in Bauabschnitten errichtet worden. Der
Wohnbereich einschließlich des Ateliers sei Mitte November 1995
fertiggestellt gewesen. Die Familie des Bw. habe daher bereits zu diesem
Zeitpunkt - und nicht erst mit der Erteilung der Benützungsbewilligung im
Februar 1997 - in das neue Wohnhaus einziehen können. Erst nach der
Fertigstellung des Wohnbereiches seien die Gesamtbaukosten des Objektes ziemlich
genau abschätzbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Bw. sich daher
entschlossen, den Ausbau des Ordinationstraktes vorzunehmen und dafür das
Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Der Schuldschein und die
Pfandbestellungsurkunde über den Darlehensbetrag von 1,179.500,- S
seien zwar schon im Dezember 1994 unterzeichnet worden, das Darlehen habe
er jedoch erst am 18. November 1995 in Anspruch genommen. So sei der
Ausbau des räumlich vom Wohnbereich getrennten Ordinationstraktes in einem
eigenen Bauabschnitt erfolgt. Wie aus den Aufzeichnungen der Bauaufsicht (dabei
handelte es sich nach den Angaben des Bw. um die FS GmbH) hervorgehe, sei
der Ausbau des Ordinationstraktes ab Dezember 1995 vorgenommen worden,
womit der zeitliche Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Darlehens gegeben
sei. Das Darlehen sei daher der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung
zuzurechnen. Der Berufung wurde das Schreiben der FS GmbH, auf das sich der
Bw. in seinen Ausführungen bezieht, angeschlossen. In diesem Schreiben
bestätigte Herr S., der Bw. habe ihn bzw. sein Unternehmen mit der
örtlichen Bauaufsicht und der technisch geschäftlichen Leitung des
Bauvorhabens beauftragt. Er habe daher von Mai 1994 bis zur Fertigstellung
des Gebäudes die erbrachten Leistungen der Professionisten vor Ort
geprüft, die Kontrolle der Baurechnungen vorgenommen, etwaige
Rechnungskorrekturen veranlasst und letztlich die Rechnungen zur Bezahlung durch
den Bauherrn freigegeben. Die bezugsreife Fertigstellung des gesamten
Wohnhausanteils einschließlich des Ateliers sei bis November 1995
erfolgt. Die Fertigstellungsarbeiten im Ordinationstrakt seien ab
Dezember 1995 erfolgt, wobei sechs Gewerke ihre Arbeiten im ersten
Quartal 1996 abgeschlossen hätten und die übrigen Arbeiten
sukzessive bis zur Ordinationseröffnung Ende 1997 erfolgt
seien.
Aufgrund dieses Vorbringens hielt
das Finanzamt dem Bw. entgegen, dass der Rohbau des Gebäudes bereits im
Februar 1995 fertig gestellt gewesen sei und dieser, wie aus den dem
Finanzamt vorliegenden Plänen auch die Ordinationsräume umfasst habe.
Weiters sei die Ordination, wie aus dem schriftlichen Mietvertrag vom
7. Mai 1997 hervorgehe, bereits ab Jänner 1996 an die
Ehegattin des Bw. vermietet worden. Diese habe zwar noch keine Arztpraxis
betrieben, die Räume aber für Risikoprüfungen bei
Lebensversicherungen und für therapeutische Meditationsübungen
genutzt. Der Bw. wurde daher ersucht, bekannt zu geben, welche Leistungen nach
dem 18. November 1995 für den Ausbau des Ordinationstraktes
erbracht worden seien und welche Leistungen mit den nach dem
18. November 1995 zur Verfügung stehenden Darlehensbeträgen
bezahlt worden seien.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom
18. April 2002 gab der Bw. detailliert bekannt, welche Arbeiten -
beginnend ab Februar 1995 - in den Ordinationsräumen vorgenommen
worden seien. Die folgenden Arbeiten seien ausgeführt worden:
im Februar
1995: Stemmarbeiten und Verlegung der Rohinstallation für die
Elektroinstallation der Ordinationsräume; Versetzen der
Blindstöcke für Fenster und Türen der
Ordinationsräume; im März
1995: Innen- und Außenverputz der
Ordinationsräume; Einbau der Gipskartonwände und Decken sowie
Blindböden der Ordinationsräume; im
April 1995: Errichtung des
Estrichs im Foyer und in den Nassräumen der Ordination; im
Mai 1995: Einbau der Fenster und
Fenstertüren in der Ordination; im
Juni 1995: Elektroinstallation in
den Ordinationsräumen; Verfliesung der Nassräume (Böden
und Wände) der Ordination; im Juli
1995: Parkettbodenverlegung in den
Ordinationsräumen; im September
1995: Montage der Komplettierungen in den
Ordinationsräumen; Montage der Innenverglasungen im Sanitärraum
der Ordination; im Oktober und November
1995: Montage der Türstöcke, Türblätter und
Fensterbänke in den Ordinationsräumen; von
Oktober 1995 bis Februar
1996: Endfertigstellungsarbeiten und Mängelbehebungen.
Mit der Heizung in der Ordination habe es jedoch Probleme
gegeben, die auch in der Heizperiode 1996/1997 nicht hätten behoben werden
können. Im Sommer 1997 sei diese Heizung daher durch ein anderes
Wärmeabgabesystem ersetzt worden, das sich erst im folgenden Winter als
geeignet erwiesen habe. Die Sanitär- und Heizungsinstallation sei daher
erst im März 1998 abgerechnet worden. Die Abrechnung und Bezahlung
aller übrigen Arbeiten sei im Zeitraum November 1995 bis
März 1996 erfolgt (die genauen Daten wurden vom Bw. bekannt
gegeben).
Die FS GmbH wurde unter
Hinweis auf das der Berufung beiliegende Schreiben ersucht, bekannt zu geben,
welche Firmen in der Zeit von Dezember 1995 bis zu dessen Fertigstellung am
Gebäude des Bw. Arbeiten ausgeführt haben und Aufzeichnungen
vorzulegen aus denen ersichtlich ist, dass diese Arbeiten den Ordinationstrakt
betroffen haben. Herr S. von der FS GmbH gab daraufhin mit Schreiben vom
24. April 2002 bekannt, welche Firmen - wiederum beginnend ab
Februar 1995 - welche Arbeiten in den Ordinationsräumen des
Gebäudes des Bw. vorgenommen haben sowie wann diese Arbeiten im Einzelnen
abgerechnet worden seien. Mit diesen Ausführungen bestätigte er die
Angaben des Bw. sowohl hinsichtlich der Art der vorgenommenen Arbeiten als auch
hinsichtlich ihrer zeitlichen Abfolge.
Das Finanzamt ermittelte
daraufhin, dass von den Baukosten des Wohnhauses samt Ordination nach dem
18. November 1995, dem Zeitpunkt der Zuzählung der
Darlehensmittel an den Bw., ein Betrag von insgesamt 4,062.276,- S bezahlt
worden sei, wobei die Bezahlung eines Teiles dieses Betrages erst in den Jahren
1997 und 1998 erfolgt sei. Von diesem Betrag sei ein Betrag von
1,289.418,- S auf Arbeiten an der Ordination entfallen. In der
Berufungsvorentscheidung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass einerseits mit
dem Ausbau der Ordination offensichtlich nicht erst im Dezember 1995
begonnen worden sei, andererseits nach der Zuzählung des Darlehens nicht
ausschließlich Arbeiten an der Ordination bezahlt worden seien, weshalb
die Aufnahme des Darlehens nicht ausschließlich dem Ausbau der Ordination
zugeordnet werden könne. Die Kosten für das Darlehen seien daher
aufzuteilen. Die Aufteilung der Kosten erfolgte in der Berufungsvorentscheidung
jedoch nicht mehr (ausschließlich) nach Nutzflächen, sondern soweit
möglich nach den für die einzelnen Bereiche angefallenen Baukosten,
wodurch sich ein für den Bw. günstigerer Aufteilungsschlüssel
ergab. Da nach den Feststellungen des Finanzamtes die nach dem
18. November 1995 angefallenen Baukosten für die Ordination
31,74% der gesamten ab diesem Zeitpunkt angefallenen Baukosten ausmachten,
wurden 31,74% der Darlehenskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Beim Atelier sei eine direkte
Zuordnung der (nach dem 18. November 1995 angefallenen) Baukosten
nicht möglich gewesen, weshalb die Aufteilung der Darlehenskosten nach der
Nutzfläche (5,41%) beibehalten worden sei. Die restlichen Darlehenskosten
(62,85%) seien nach Ansicht des Finanzamtes nicht absetzbar, weil sie dem
privaten Wohnbereich zuzuordnen seien.
Im Vorlageantrag wurde kein
weiteres Vorbringen erstattet. Es wurde jedoch der Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Mit Schriftsatz vom
7. Jänner 2003 wurde der Antrag auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat gestellt.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Bw. ergänzend vor, er habe
im Jahr 1994 mit der Errichtung des Gebäudes begonnen, weil er die
Notwendigkeit gesehen habe, in unmittelbarer örtlicher Nähe sowohl
seine Privatwohnung als auch das Atelier für seine gewerbliche
Tätigkeit und die Ordination der Ehegattin unterzubringen. An der
Errichtung des Gebäudes seien mehr als zehn Unternehmen beteiligt gewesen.
Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit jedem Professionisten
gesonderte Verträge hinsichtlich der Errichtung des Wohntraktes einerseits
und des Ordinationstraktes andererseits abzuschließen, was auch getrennte
Fakturierungen zur Folge gehabt hätte. Da er an einer möglichst
kostengünstigen Abwicklung seines Bauvorhabens interessiert gewesen sei,
habe er einheitliche Aufträge für das gesamte Gebäude vergeben.
Er habe nie die Absicht gehabt, das Bauspardarlehen für die Errichtung des
Wohntraktes zu verwenden. Er habe in der Zeit von 18. November 1995
(Zeitpunkt der Zuzählung der Darlehensmittel) bis zum
31. Dezember 1999 ständig über ein täglich
fälliges Guthaben, das mit rund 3% verzinst worden sei, von mehr als
1,196.269,- S (Darlehensbetrag) verfügt. Es wäre für ihn
daher vollkommen unwirtschaftlich gewesen, für die Errichtung des
Wohntraktes ein Darlehen, für das er rund 6% Zinsen zu zahlen habe,
aufzunehmen. Der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzte in der
mündlichen Berufungsverhandlung, dass er dem Bw. zur Fremdfinanzierung des
Ordinationstraktes geraten habe, weil er die Ansicht vertrete, dass ein
Unternehmer in der Finanzierung seiner Vorhaben frei sei. Er wolle weiters
darauf hinweisen, dass die Gesamtkosten für den Ordinationstrakt
2,094.840,- S betragen haben, wovon ein Teilbetrag von 1,179.500,- S
durch das Darlehen und der restliche Betrag von 915.340,- S, der somit
einen beträchtlichen Teil der Gesamtkosten ausmache, durch Eigenmittel
finanziert worden sei. Der Vertreter des Finanzamtes wiederholte im Wesentlichen
den in der Berufungsvorentscheidung dargelegten Standpunkt. Der Bw. führte
abschließend aus, er hätte die vom Finanzamt geforderten formellen
Voraussetzungen, nämlich die Ausstellung von getrennten Rechnungen für
den privaten Bereich und den Ordinationsbereich leicht erfüllen
können, wenn er gewusst hätte, dass damit die Zuordnung der
Darlehensmittel zum Ordinationsbereich nachgewiesen worden wäre. Der Bw.
ersuchte daher, der Berufung stattzugeben.
Der
Senat hat erwogen:
Finanzierungskosten sind dann als
Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die zugrunde liegende Schuld betrieblich
veranlasst ist (vgl. zB Doralt,
EStG7, § 4
Tz 330, Stichwort: Finanzierungskosten). Schuldzinsen sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Werbungskosten, soweit sie
mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Verbindlichkeiten zur Anschaffung
bzw. Herstellung eines teils privat (zu Wohnzwecken sowie zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) teils betrieblich genutzten
Gebäudes sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem das Gebäude
zum Privatvermögen bzw. Betriebsvermögen gehört. Bei dem zum
Privatvermögen gehörenden Teil des Gebäudes ist wiederum zu
unterscheiden zwischen jenem, der Wohnzwecken und jenem, der der Erzielung von
Einkünften dient. Eine einseitige Zurechnung der Verbindlichkeiten nur zum
betrieblich genutzten Teil bzw. zu jenem Teil, der der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, ist nicht zulässig.
Wird dagegen ein Darlehen nachweislich
allein für die Anschaffung bzw. Herstellung eines abgrenzbaren,
ausschließlich betrieblich bzw. für die Erzielung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung genutzten Gebäudeteils aufgenommen, dann ist
das Darlehen zur Gänze Betriebsschuld bzw. sind die Schuldzinsen
Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (vgl. ua. Doralt,
EStG7, § 4
Tz 72 sowie die dort zitierte Judikatur, insbesondere das Erkenntnis des
VwGH vom 21.5.1985, 85/14/0004).
Das Vorliegen dieser
letztgenannten Voraussetzung behauptete der Bw. zunächst. In der Berufung
wurde vorgebracht, beim Ordinationstrakt handle es sich um einen räumlich
(vom Wohnbereich) getrennten Gebäudeteil, dessen Ausbau ab
Dezember 1995 - somit nach dem Bezug des Wohnbereiches - vorgenommen worden
sei, weshalb der zeitliche Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme des
Bauspardarlehens in Höhe von 1,179.500,- S und dem Ausbau des
Ordinationstraktes voll und ganz gegeben sei. Diesen Ausführungen in der
Berufung widerspricht der Bw. aber bereits in seiner Vorhaltsbeantwortung vom
18. April 2002, in der er detailliert bekannt gibt, welche Arbeiten im
Zusammenhang mit dem Ausbau des Ordinationstraktes, beginnend ab
Februar 1995, im Einzelnen erfolgt
seien. Diese Ausführungen des Bw. wurden von Herrn S. von der
FS GmbH, die der Bw. mit der örtlichen Bauaufsicht und der technisch
geschäftlichen Leitung seines Bauvorhabens beauftragt hatte, im Schreiben
vom 24. April 2002 sowohl hinsichtlich der Art als auch hinsichtlich
der zeitlichen Abfolge der im Ordinationstrakt durchgeführten Arbeiten
bestätigt. Dass ab Dezember 1995 noch Fertigstellungsarbeiten im
Ordinationstrakt erfolgten, die im Wesentlichen erst im ersten Quartal 1996
abgeschlossen waren, wie in dem der Berufung angeschlossenen Schreiben des Herrn
S. ausgeführt wurde, ist ebenso unbestritten wie dass sich Probleme bei der
Installierung der Heizung ergeben hatten, weshalb die letzten Arbeiten für
den Ordinationstrakt erst im Jahr 1998 abgerechnet worden seien.
Unbestritten ist auch, dass der Rohbau des Gebäudes bereits im
Februar 1995 fertiggestellt war und der Bw. mit seiner Familie im
November 1995 in das neue Wohnhaus einziehen konnte. Der Innenausbau des
Wohnbereiches musste daher im Wesentlichen in der Zeit von Februar bis
November 1995 erfolgt sein. Im selben Zeitraum aber erfolgte nach den
Angaben sowohl des Bw. (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 18. April 2002)
als auch des mit der örtlichen Bauaufsicht betrauten Herrn S. (siehe
Schreiben vom 24. April 2002) der Innenausbau des Ordinationstraktes.
Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Innenausbau des Ordinationstraktes
gleichzeitig mit dem Innenausbau des Wohnbereiches vorgenommen worden war.
Hinsichtlich des vom Bw. betrieblich genutzten Ateliers wurde ohnehin nie etwas
anderes behauptet. Die räumliche Abgrenzbarkeit des Ordinationstraktes
bezieht sich offensichtlich ohnedies nur auf den vom Wohnbereich gesonderten
Eingang. Einen gesonderten Gebäudeteil Ordination gibt es laut Bauplan
nicht, sondern es handelt sich dabei lediglich um einen Teil der Räume des
Erdgeschoßes im Wohnhaus.
Auch der Zeitraum der Abrechnung
bzw. der Bezahlung diverser Baukosten spricht gegen einen eigenen Bauabschnitt
Ordination. Ab November 1995, dem Zeitpunkt der Zuzählung der
Darlehensmittel, wurden nicht nur die Rechnungen betreffend den Innenausbau der
Ordination in Höhe von 1,289.418,- S, sondern Rechnungen in Höhe
von insgesamt 4,062.276,- S bezahlt. Nicht nur die Errichtung, sondern auch
die Abrechnung und die Bezahlung der Gebäudeteile Wohntrakt und
Ordinationstrakt erfolgten somit einheitlich. Diese Vorgangsweise wurde in der
mündlichen Berufungsverhandlung sogar ausdrücklich bestätigt.
Unter diesen Voraussetzungen aber kann von der Aufnahme des strittigen Darlehens
für einen - im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe
nochmals das Erkenntnis vom 21.5.1985, 85/14/0004) - abgrenzbaren,
ausschließlich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung genutzten Gebäudeteils keine Rede sein. Das Vorbringen des Bw.,
er hätte die Auftragsvergabe und damit die Abrechnung seines Bauvorhabens
auch anders gestalten können, ändert an der rechtlichen Beurteilung
des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes nichts. Die bloße
Absichtserklärung des Bw., er habe das Darlehen stets für die
Errichtung des Ordinationstraktes verwenden wollen, kann die vom Bw.
gewünschte steuerliche Behandlung der Darlehenskosten solange nicht
herbeiführen, solange diese Absicht sich nicht in der tatsächlichen
Finanzierung der Errichtungskosten des vermieteten Gebäudeteils
niederschlägt. Hinzu kommt, dass die vom Bw. in der mündlichen
Berufungsverhandlung genannte Finanzierungsabsicht nicht als erwiesen angesehen
werden kann. Laut Schuldschein und Pfandurkunde vom 20. Dezember 1994
hat der Bw. als Darlehensnehmer bei der Aufnahme des Darlehens lediglich
erklärt, das Darlehen für die Errichtung einer Wohnung verwenden zu
wollen.
Das Darlehen ist daher nicht -
wie der Bw. meint - der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung, sondern der
Herstellung des gesamten Gebäudes zuzuordnen. Die Kosten dieses Darlehens
sind entsprechend der Nutzung des Gebäudes aufzuteilen. Gegen die Art der
Aufteilung der Darlehenskosten wie sie vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vorgenommen wurde, nämlich nicht
ausschließlich nach der Nutzfläche der einzelnen Gebäudeteile,
sondern soweit möglich nach der Höhe der den einzelnen
Gebäudeteilen zuordenbaren Baukosten, erhob der Bw. keine Einwendungen. Von
der Art dieser Aufteilung wird daher nicht abgewichen und es wird in diesem
Zusammenhang auf die detaillierte ziffernmäßige Darstellung in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Graz,
21. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0485-G/02
- Stammnummer
- 6589
- Gültig
- 21.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF