Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0547-I/02
betriebliche oder private Verwendung eines als Wohn- und Arbeitszimmer bezeichneten Raumes in einem Gebäude das zu 100% dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist; Zuordnung von Dachsanierungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0547-I/02vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Werner Hofer, gegen die Bescheide des Finanzamtes Lienz betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer 1996 bis 1998
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit dieser Abgaben bleibt unberändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist im Gastgewerbe
tätig und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewinnermittlung
erfolgt gemäß
§ 4 Abs.1 EStG 1988.
Anlässlich einer die
Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 umfassenden Betriebsprüfung traf der
Prüfer u.a. folgende Feststellungen:
|
"Tz 14
Eigenverbrauch
|
|
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
|
S
|
S
|
S
|
Laut
Veranlagung
|
26.616,85
|
27.202,26
|
19.604,10
|
Laut
Betriebsprüfung
|
40.212,00
|
40.797,41
|
22.104,10
|
+/-
Eigenverbrauch
|
+
13.595,15
|
+
13.595,15
|
+
2.500,00
|
Darstellung
|
1996
|
1997
|
1998
|
|
S
|
S
|
S
|
EV
Warenentnahme 10%
|
14.799,00
|
16.078,91
|
15.285,00
|
EV
Warenentnahme 20%
|
5.651,00
|
4.754,00
|
3.914,00
|
Nutzung
Gebäude 10%
|
17.262,00
|
17.262,00
|
|
Nutzung
bewegl. WG 20%
|
|
202,50
|
405,10
|
Aufwand
10% geschätzt
|
500,00
|
500,00
|
500,00
|
Aufwand
20% geschätzt
|
2.000,00
|
2.000,00
|
2.000,00
|
+/-
Eigenverbrauch
|
40.212,00
|
40.797,41
|
22.104,10
Der privat genutzte Anteil Gebäude wurde mit 11%
ermittelt. Der private Aufwand für Strom, Heizung, Grundsteuer,
Kaminkehrer, Wasser und Müllgebühr wurde im Schätzungswege zum
Ansatz gebracht.
Tz 15
Vorsteuer
|
|
1997
|
|
S
|
Laut
Veranlagung
|
205.804,90
|
Laut
Betriebsprüfung
|
198.575,02
|
+/-
Vorsteuer
|
-
7.229,88
Von den Instandhaltungskosten Dachsanierung wurden die
direkt zuordenbaren Aufwendungen betreffend den Privatbereich Dachgaupe
ausgeschieden. Von den verbleibenden Kosten wurde ein Privatanteil von 11 %
ausgeschieden.
Tz 16 Vorsteuerkorrektur gem. § 12 Abs. 10
UStG
|
|
1998
|
|
S
|
Laut
Veranlagung
|
656,00
|
Laut
Betriebsprüfung
|
1.421,80
|
+/-
Vorsteuer
|
+
775,80
Der privat genutzte Anteil Gebäude wurde mit 11 %
zum Ansatz gebracht. Die Vorsteuerkorrektur gem. § 12 Abs. 10 UStG war zu
berichtigen.
|
Tz 21
Privatentnahmen
|
|
|
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
|
S
|
S
|
S
|
Laut
Veranlagung
|
136.318,74
|
157.616,52
|
126.690,68
|
Laut
Betriebsprüfung
|
151.473,41
|
216.150,46
|
140.227,74
|
+/- Gewinn
|
15.154,67
|
58.533,94
|
13.537,16
|
Darstellung
|
1996
|
1997
|
1998
|
|
S
|
S
|
S
|
Instandhaltung
Gebäude
|
|
43.379,27
|
|
Erhöhung
EV Gebäude
|
15.154,67
|
15.154,67
|
13.537,16
|
+/- Gewinn
|
15.154,67
|
58.533,94
|
13.537,16
Vergleiche
Tz 14 und 15".
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Prüfers und erließ nach Wiederaufnahme der
Verfahren (neue) Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996
bis 1998 (Ausfertigungsdatum 25. Oktober 2000).
Gegen die genannten Bescheide
wurde mit Eingabe vom 27. November 2000 fristgerecht berufen und
ausgeführt, nur die Tz 13 und teilweise die Tz 14 (zusätzlicher
Eigenverbrauch pauschal 500 (10 %) und 2.000 (20 %) für 1996 - 1998,
zusätzlicher Eigenverbrauch von AfA Stromanschluss, Grundsteuer und
Sachversicherung für 1996 und 1997 im Ausmaß von 5 %) würden
anerkannt. Alle übrigen Feststellungen würden bekämpft. Der vom
Prüfer als "Wohnraum" bezeichneten Raum im 1. Stock sei falsch
zugeordnet worden. In diesem Raum würde sich zwar ein Tisch und eine
Eckbank befinden, dieser Raum würde aber nur fallweise privat genutzt. Der
Raum werde gemischt genutzt, überwiegend würde er aber für
betriebliche Zwecke (Lager, Büro) verwendet. In diesem Raum seien
sämtliche Büroarbeiten abgewickelt worden, an den Wänden
würden sich Stellagen mit Aktenordnern, dem betrieblichen Zigarettenlager
sowie der Arbeitskleidung befinden.
Ausschließlich privat
genutzt würde im Betriebsgebäude nur ein Raum, nämlich das
Schlafzimmer und das Bad im 1. Stock. Diese Schlafgelegenheit würde vom Bw.
zudem nur an den Tagen genutzt an denen aufgrund des Gastwirtschaftsbetriebes
eine Rückkehr in die Privatwohnung nicht möglich sei.
Im Jahr 1997 seien eine
Dachgaupe und Dachfenster eingebaut worden. Weiters seien einige sonstige
Dachsanierungsarbeiten durchgeführt worden. Der Prüfer habe die Kosten
der Dachgaube nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Der damit
zusammenhängende Vorsteuerabzug sei ebenfalls nicht berücksichtigt
worden. Die restlichen Sanierungskosten seien um einen Privatanteil von 11%
gekürzt worden. Die Dachgaupe sei mit dem Argument, dass der
dahinterliegende Raum ausschließlich privat genutzt worden sei
ausgeschieden worden.
Der vom Prüfer als
"Wohnraum" bezeichnete Raum werde - wie bereits
ausgeführt - gemischt genutzt. Allein schon deshalb wäre ein
komplettes Ausscheiden der Kosten für die Gaube nicht zulässig.
Tatsächlich sei es so gewesen, dass eine Dachreparatur vorgenommen worden
sei, in deren Zuge die Dachgaupe und die Dachfenster eingebaut worden seien.
Insgesamt sei die Außenhaut des Gebäudes saniert worden. Für
keine der in diesem Zuge vorgenommenen Maßnahmen könne eine
ausschließliche betriebliche oder private Motivation angenommen werden. Es
seien rein allgemeine Gebäudeteile betroffen gewesen. Ob sich unter einem
Dachfenster oder hinter einer Dachgaupe ein betrieblich oder privat genutzter
Raum befinde sei dann unerheblich, wenn das Gebäude aufgrund seines
untergeordneten Privatanteiles insgesamt dem Betriebsvermögen zuzurechnen
sei. Sanierungsmaßnahmen an allgemeinen Gebäudeteilen könnten
bei einem zum Betriebsvermögen gehörigen Gebäudeteil immer nur
anteilig aufgeteilt werden. Wäre es nicht so, dann müsste für
jedes Bauteil geprüft werden, welcher Raum dahinter liegen würde. Die
Instandhaltungskosten des Jahres 1997 seien um 5% zu kürzen. Zudem sei in
den Ergebnisberechnungen im Prüfungsbericht in den Jahren 1997 und 1998 auf
den Ansatz der Mehr - Weniger - Rechnung vergessen worden. Diese Werte
seien gemäß den eingereichten Steuererklärungen zu
berücksichtigen.
Nachdem keine Änderung des
Privatanteiles gegenüber der Veranlagung eingetreten sei, müsste auch
der Punkt Vorsteuerkorrektur laut Betriebsprüfung entfallen.
Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 31. Juli 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
gesonderten Bescheidbegründung vom 1. August 2002 wurde ausgeführt, im
ersten Stock würden sich die Personalzimmer und die Räumlichkeiten des
Bw. und seiner Gattin befinden. Ein Schlafzimmer und ein Bad seien der
Privatsphäre zuzurechnen. Strittig sei die Nutzung eines Raumes im
Ausmaß von 22,14 m². Nach Besichtigung durch den Prüfer sei der
Raum seiner Ausstattung nach durchaus mit einem üblichen Wohnzimmer
vergleichbar. Ein Fernsehgerät sei vorhanden gewesen, in einem Regal seien
einige Ordner abgestellt worden. Ein Zigarettenlager sei vom Prüfer nicht
festgestellt worden. Nach persönlicher Aussage des Bw. sei dies der einzige
Ort, um sich vom Gasthausbetrieb zurückziehen zu können. Zudem sei
dieser Raum der einzige Zugang zum Schlafzimmer. Im übrigen befinde sich in
der Küche ein geeigneter Tisch für Schreibarbeiten. Lagerräume
seien im Keller vorhanden. Die Tageslosung werde über die Registrierkasse
ermittelt worden. Das Kassabuch werde im Betrieb geführt. Die Buchhaltung
und Lohnverrechnung würden durch das Steuerbüro geführt. Die
betriebliche Nutzung erscheine eher von sehr geringer Bedeutung.
Bezüglich der
Instandhaltung könne der Meinung des steuerlichen Vertreters nur gefolgt
werden, wenn es sich um eine "normale" Dachsanierung handeln
würde. Im Streitfall sei eine direkte Zuordnung sinnvoll und möglich.
Der erwähnte "Wohnraum" sei durch den Einbau der Dachgaube
(einzig) besonders zu behandeln, sodass die Ansicht der privaten Zuordnung noch
gestützt werde. Der Berufung sei lediglich bezüglich des Ansatzes der
Werte laut Mehr - Weniger - Rechnung für die Jahre 1997 und 1998
Folge zu geben.
Im rechtzeitig gestellten
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 26.
August 2002 wurde noch ausgeführt, die Ausstattung des strittigen Raumes
bestehe aus folgenden Gegenständen: 1 Gläserschrank (Aufbewahrung von
alten Gläsern), 1 Schubladenschrank (Aufbewahrung von Büromaterial,
Servietten und Tischwäsche des Betriebes), 1 Aufbewahrungsschrank
(Aufbewahrung des Zigarettenvorrates des Betriebes), 1 Schreibtisch mit Verbau
(Aufbewahrung des Schreibmaterials und Ablageordner des Betriebes), 1 Kasten mit
Bekleidung (Kochschürzen und private Kleidung), 1 Sitzgarnitur (Abhaltung
von betrieblichen Besprechungen und fallweise privater Gespräche) und 1
Fernseher (Informationsbeschaffung). Das im Keller befindliche Lager könne
wegen der Feuchtigkeit nur für Getränke und bestimmte Lebensmittel
genutzt werden. Die Zigaretten seien diebstahlgeschützt in einem Kasten
gelagert. An den Öffnungstagen sei der Betrieb von 6 - 24 Uhr
geöffnet. Es bleibe faktisch keine Zeit für irgendwelche privaten
Verrichtungen. Die Ruhetage würden aufgrund der beengten räumlichen
Verhältnisse nicht im Betrieb verbracht.
Die betriebliche Verwendung des
als vom Prüfer als "Wohnraum" bezeichneten Raumes würde
weitaus überwiegen. Schreib- und Verwaltungsarbeiten würden im
strittigen Raum und nicht in der Küche abgewickelt. In der Hektik der
Küchenarbeit könnte die Belegsammlung nicht bearbeiten, Angebote nicht
entworfen und Speisepläne nicht erstellt werden. Die Sitzgarnitur werde
überwiegend zur Abwicklung der notwendigen Besprechungen verwendet
(Mitarbeitergespräche, Zusammenstellung von Speisekarten und
Tagesangeboten). Täglich seien Speisepläne zu erstellen,
Einkaufslisten zu schreiben, der Dienstplan zu erstellen. Ferner seien Preise zu
kalkulieren, Werbetexte und Veranstaltungspläne zu überlegen und
Stundenaufzeichnungen zu führen. Im strittigen Raum würden auch die im
Betrieb anfallenden Bügelarbeiten durchgeführt.
Das Argument, dass der als
"Wohnraum" bezeichnete Raum der einzige Zugang zum privat genutzten
Schlafzimmer sei, sei im Streitfall nicht stichhältig. Der fragliche Raum
befinde sich im Dachgeschoss. Sämtliche Räume davor, bis man ins
Dachgeschoss gelange, seien Räume deren betriebliche Funktion außer
Diskussion stehe. Der letzte vor dem Schlafzimmer liegende Raum könne nicht
anders betrachtet werden. Da das strittige Gebäude zu 100% dem
Betriebsvermögen zuzuordnen sei, würden Durchgangsräume nicht
ihren Charakter als Betriebsvermögen verlieren, nur weil sich dahinter
Privaträume befinden würden.
Die Aussage des Bw. über
den Rückzugsraum sei vom Prüfer offensichtlich falsch verstanden
worden. Da der Betrieb von 6 bis 24 Uhr geöffnet sei, stelle der strittige
Raum (neben dem Schlafzimmer) den einzigen Raum dar, in dem der Bw. in aller
Ruhe seinen betrieblichen Tätigkeiten nachgehen könne.
Die Dachgaube würde sich
über den Schreibtisch befinden. Vor deren Einbau habe der Raum über
kein Tageslicht verfügt und sei aufgrund der Schräge nur
eingeschränkt nutzbar gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind
gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen sohin dann vor, wenn
die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Betriebsausgaben sind
gegenüber der nicht betrieblichen (außerbetrieblichen) Sphäre
abzugrenzen, da privat verlasste Ausgaben keine steuerliche
Berücksichtigung finden.
Die Frage, ob ein
Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen oder zum
Privatvermögen zählt, ist im allgemeinen für das Wirtschaftsgut
als ganzes zu beantworten: es ist entweder zur Gänze dem
Betriebsvermögen oder zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnen.
Bei einer Liegenschaft bzw. bei einem Gebäude greift jedoch nach Schrifttum
und Rechtsprechung (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuergesetz 1988, Tz.
11.3.3. zu § 4; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz 81 ff
zu § 4) eine anteilsmäßige Zurechnung Platz. Das Gebäude
ist, soweit es betrieblich genutzt wird, notwendiges Betriebsvermögen, und
soweit dies nicht der Fall ist, Privatvermögen. Dies gilt allerdings nicht,
wenn ein Gebäudeteil im Verhältnis zum Gesamtgebäude nur von
untergeordneter Bedeutung ist. In einem solchen Fall ist eine einheitliche
Betrachtung geboten: dient der übrige Teil des Gebäudes betriebliche
Zwecken, dann stellt auch der untergeordnete, nicht betriebliche genutzte Teil
notwendiges Betriebsvermögen dar, dient hingegen der übrige Teil
privaten Zwecken, dann bildet auch der untergeordnete, betrieblich genutzte Teil
ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens. Als Richtschnur für eine
solche untergeordnete Bedeutung sieht der Verwaltungsgerichtshof eine zwanzig
prozentige Grenze an: bei einer weniger als zwanzig prozentigen Privatnutzung
kommt dem privat genutzten Gebäudeteil in einem sonst betrieblich genutzten
Gebäude grundsätzlich untergeordnete Bedeutung zu.
Strittig ist, ob der als
"Wohn- und Arbeitszimmer" bezeichnete Raum im Dachgeschoss des zu
100% dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Gebäudes betrieblich oder
privat genutzt wird.
Die Feststellung des
Finanzamtes (vgl. Tz 14 des Betriebsprüfungsberichtes vom 10. Oktober 2000)
der privat genutzte Gebäudeteil sei mit 11 % ermittelt worden, ist durch
nichts erwiesen. Die in den Jahren 1996 bis 1998 vorliegende Ausstattung des
strittigen Raumes wurde nicht festgehalten. Ebenso wenig wurde die Verwendung
dieses Raumes durch den Bw. in den Berufungsjahren erhoben. Der Prüfer hat
lediglich in einer Stellungnahme zur Berufung, die in die Begründung der
Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2002 Eingang gefunden hat,
ausgeführt, dass seiner Ansicht nach die Ausstattung des Raumes mit einem
üblichen Wohnzimmer vergleichbar sei.
Anlässlich eines am 28.
Mai 2003 vom Finanzamt durchgeführten Lokalaugenscheins wurden vom
strittigen Raum vier Fotos aufgenommen. Weiters wurde vom Finanzamt festgestellt
und durch Vorlage der Fotos dokumentiert, dass die Ausstattung des Raumes zum
Zeitpunkt der Durchführung des Lokalaugenscheins mit den Angaben des Bw. im
Vorlageantrag übereinstimmt. Nach den Angaben des Bw. anlässlich
seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 28. Mai 2003 wurde der Raum für
folgende betriebliche Tätigkeiten verwendet: Bügelarbeiten,
Schreibarbeiten, Kassabuchführung, Belegordnung, Mitarbeitergespräche,
Diensteinteilung, Erstellung von Speiseplänen. Die Angaben des Bw. wurden
von drei seiner im Berufungszeittraum beschäftigten Arbeitnehmern
bestätigt. Weiters wurde von seinen (ehemaligen) Arbeitnehmern angegeben,
dass der strittige Raum auch als Aufenthaltsraum für das Personal verwendet
worden sei. Das Personal habe jederzeit Zutritt zu diesem Raum gehabt. Die
Dienstnehmer hätten in diesem Raum ausspannen und fernsehen können
(vgl. Niederschriften vom 10. und 13. Juni 2003).
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass das Vorbringen des Bw. von seinen (ehemaligen) Arbeitnehmern
in allen Belangen bestätigt wurde. Für die Annahme der
Betriebsprüfung, der gegenständliche Raum sei privat genutzt worden,
fehlen hingegen jegliche Feststellungen. Der strittige als "Wohn- und
Arbeitszimmer" bezeichnete Raum, war daher dem Betriebsvermögen
zuzuordnen.
Zutreffend ist zwar, dass der
steuerliche Vertreter des Bw. die Kosten für die Dachgaupe ausgeschieden
und (zunächst) als privaten Aufwand beurteilt hat. Allein daraus kann nach
Ansicht der Referentin eine private Nutzung des gegenständlichen Raumes
nicht abgeleitet werden, zumal von den restlichen Dachsanierungskosten lediglich
ein Privatanteil von 5 % ausgeschieden worden ist.
Die Behandlung des gesamten
Gebäudes - einschließlich der privat genutzten Räume
- als notwendiges Betriebsvermögen hat zur Folge, dass die für
diese Räume getätigten Aufwendungen (laufende Kosten, Erhaltungs- und
Instandsetzungsaufwand, Errichtungskosten im Wege der AfA) Betriebsausgaben
darstellen. Gleichzeitig ist der privaten Nutzung von Gebäudeteilen im Wege
der Nutzungsentnahme Rechnung zu tragen. Auch der Vorsteuerabzug im Zusammenhang
mit der Errichtung und Erhaltung des Betriebsgebäudes steht zur Gänze
zu, bestimmt doch § 12 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994, dass Lieferungen und sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von
Gebäuden insoweit als für das Unternehmen ausgeführt gelten, als
die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Privatnutzung eines Teiles des
Betriebsgebäudes bewirkt allerdings einen Eigenverbrauch gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 a UStG 1994 (vgl. Ruppe, UStG 1994, Tz 94, 100 zu §
12).
Gehört ein betrieblich
genutztes Wirtschaftsgut infolge des geringen Ausmaßes einer privaten
Nutzung zum Betriebsvermögen, so liegt einkommensteuerrechtlich in der
privaten Nutzung eine Nutzungsentnahme. Der Zweck der Entnahmeregelung besteht
darin sicherzustellen, dass der steuerliche Gewinn nicht durch
außerbetriebliche Vorgänge gemindert wird. Aus dem Zweck der Regelung
ergibt sich, dass durch die Nutzungsentnahme die Vorgänge im
Betriebsvermögen zu neutralisieren sind, soweit sie der privaten Nutzung
zuzuordnen sind. Dem wird auch die Bewertung der Nutzungsentnahme mit dem
entsprechenden Anteil an Betriebsausgaben entsprochen. Insbesondere werden daher
die auf den privat genutzten (wegen seines untergeordneten Ausmaßes zum
Betriebsvermögen zählenden) Gebäudeteil entfallenen Beträge
an AfA, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen anzusetzen
sein.
Zutreffend ist, dass die
Zerlegung des Aufwandes, entsprechend der Nutzfläche, in einen
betrieblichen und privaten Anteil jedoch nur als Hilfsmittel für eine
möglichst verursachungsgerechte Kostenaufteilung angesehen werden kann und
nur jene Posten umfassen kann, die nicht direkt einer der beiden
Verwendungsbereiche zuzuordnen sind (z.B. Instandsetzung der gesamten Fassade,
Erneuerung des Daches oder der Hauptwasserleitung). Sind einzelne Aufwendungen
eindeutig einem der beiden Verwendungsbereiche zuzuordnen, so sind sie bei jenem
Bereich zu berücksichtigen, bei dem sie entstanden sind. Würde eine
Aufteilung dieser Kosten entsprechend der Nutzfläche erfolgen, so
würde dies zu einer völligen Verzerrung hinsichtlich der
Kostenverursachung führen. Die der Privatnutzung entsprechenden Kosten
setzen sich somit aus den direkt zuordenbaren und jenen zusammen, die das
gesamte Gebäude betreffen und mangels einer direkten Zuordenbarkeit nach
einem bestimmten Schlüssel (Nutzfläche) anteilig zu bestimmen
sind.
Im Streitfall wurde von den
Dachsanierungsaufwendungen ein Betrag von 39.235,80 S direkt dem privaten
Bereich zugeordnet. Dabei soll es sich Ausgaben für die Fenster des
(privaten) Bades und des strittigen Raumes gehandelt haben. Da der als Wohn- und
Arbeitszimmer bezeichnete Raum mangels gegenteiliger Feststellungen des
Prüfers dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist, können die auf den
Einbau der Dachgaupe und der Fenster entfallenden Aufwendungen nicht dem
Privatbereich zugeordnet werden. Die Kosten des Fensters für das (private)
Bad haben lediglich 4.190 S betragen. Nach Ansicht der Referentin sind daher die
gesamten Kosten für die Dachsanierung entsprechend den Nutzflächen in
einen betrieblichen und privaten Teil aufzuteilen.
Der Berufung war somit
stattzugeben. Die Abgaben wurden antragsgemäß festgesetzt.
Die Berechungsgrundlagen und die darauf Abgaben sind den
beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.
Von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wurde aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse
Abstand genommen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Innsbruck,
11. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
private oder betriebliche NutzungZuordnung des gesamten Gebäude zum notwendigen BetriebsvermögenZuordnung von Dachsanierungskostendirekte ZuordnungAufteilung nach Nutzflächen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0547-I/02
- Stammnummer
- 5495
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF