…unwidersprochenen Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung zu entkräften. Die Annahme von Liebhaberei kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten…
…so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23…
…Veräußerung von Immobilien wird dann zum gewerblichen Immobilienhandel, wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit, wenn sie in den gewerblichen Bereich fallen soll, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht. Die Frage…
…dazu unten). Auch der - nicht näher konkretisierte - Hinweis des Berufungswerbers auf "neue zusätzliche Bemühungen in späteren Jahren" um die vorangegangene "negative Umsatzentwicklung aufzuholen" (Vorlageantrag vom 22.7.1997) bietet keinen ausreichenden Hinweis auf eine geänderte Art der Bewirtschaftung. Von einer solchen kann daher nach Ansicht…
…so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23…
…2004/14/0082). Es liegt somit auch Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor. Die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2004 war daher ebenfalls abzuweisen. Jede Betätigung ist ab Änderung der Art der Bewirtschaftung neu zu beurteilen. Die Vermietungstätigkeit betreffend das Jahr 2005 war jedoch nicht berufungsgegenständlich…
…1997, 94/15/0126; 31. März 1998, 98/13/0006). Eine steuerlich wirksame Änderung der Art der Bewirtschaftung ist dann gegeben, wenn aus einer, als Liebhaberei einzustufenden Betätigung bzw. Tätigkeit aufgrund einer wesentlichen Intensivierung oder einer sonstigen Änderung des wirtschaftlichen Engagements eine gewinn- bzw. überschussträchtige…
…lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert werde. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO gelte als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23…
…Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Einheit gesondert zu beurteilen. Gemäß § 2 Abs.4 liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs.2 L-VO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung…
…der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten Verluste entstehen. Diese Annahme kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein. Nach § 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung…
…der Berufungswerber aber dann anstelle dessen entschlossen, die Wohnung in Südspanien zu verkaufen und habe das Geld aus dem Verkauf der spanischen Wohnung zur Kapitalrückführung an die Banken verwendet. Der Vertreter des Finanzamtes erklärte, dass in vielen Vorhalten versucht worden sei, Klarheit über die Art…
…so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23…
…in der Art und Weise wie bereits in den Jahren bis 1997. Die teilweise positiven Ergebnisse ab 2001 ergeben sich durch die zwischenzeitig erfolgten Zinsreduktionen." Über die Berufung wurde erwogen: Liebhaberei ist u.a. bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von…
…Abs. 2 Liebhabereiverordnung (LVO) II liege bei einer Vermietung vor, wenn die Art der Bewirtschaftung des Mietobjektes in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasse (objektive Ertragsfähigkeit). Bei Nichtvorliegen eines Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum sei von Liebhaberei auszugehen. Das…
…an Hand der subjektiven Verhältnisse zu beurteilen (VwGH 16.12.2009, 2008/15/0059). Auf eine persönliche Neigung der Bw zum Reitsport kommt es nicht an. Derartige Tätigkeiten stellen gemäß § 2 Abs 4 LVO nur dann eine Einkunftsquelle dar, wenn die Art der Bewirtschaftung in…
…ohne eine Änderung der Bewirtschaftungsart des Objekts A-Straße 15 glaubhaft machen zu können; die als A-Ausfertigung und B-Ausfertigung bezeichneten Umsatzsteuervoranmeldungen waren rechnerische Übersichten, ohne die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schlüssig darlegen zu können. Die Beilagen zum Vorlageantrag änderten nichts an der Tatsache…
…Teil eines von Anfang an (seit Beginn der Tätigkeit im Jahr 1996) bestandenen Planes waren, wird von den Bw. nicht behauptet und bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Dies führt aber ab 2007 zu einer Änderung der Art der Bewirtschaftung in der Form…
…als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab…
…Verfügung steht. Der Bestand nicht nur eines, sondern sogar von zwei, sich in der Art der Intensität der Bewirtschaftung von einander unterscheidender Zeiträume war anhand jener Ausführungen des Bw. (gegenüber den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz) festzustellen, aus denen der Wille des Bw., mit seinen…
…dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung (...) nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem…