Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3092-W/08
Antrag auf Aussetzung der Einhebung, Rechtsmittel betreffend Vermietung einer Eigentumswohnung wegen Liebhabereiverordnung und Änderung der Bewirtschaftung nach Sondertilgung aussichtslos
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3092-W/08vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Gottfried Hochhauser und
Gerhard Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Staribacher und
Dr. Obermayer Wirtschaftstreuhand GmbH, 1030 Wien,
Seidlgasse 22/7, vom 25. August 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Amtsdirektorin
Elisabeth Gürschka, vom 22. Juli 2008 betreffend Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO nach der am 29. Jänner 2009
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Berufung vom
26. Juni 2008 gegen die betreffenden Grundlagenbescheide beantragten die
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 212a BAO die Aussetzung
der Einhebung folgender Abgaben:
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Umsatzsteuervorauszahlung
04-06/2006
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30.427,50
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Säumniszuschlag
2006
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604,69
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Umsatzsteuervorauszahlung
07-09/2006
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53,31
|
Umsatzsteuervorauszahlung
10-12/2006
|
66,78
|
Gesamt
|
31.152,08
Mit Bescheid
vom 22. Juli 2008 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, da
gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO die
Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen wäre, insoweit die Berufung
nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. In der Berufung gegen
die angefochtenen Bescheide vom 28. April 2008 wäre die Anerkennung
als Einkunftsquelle sowie die Unternehmereigenschaft und folglich das Recht auf
Abzug der Vorsteuer beantragt worden. Allerdings lasse sich aus der Lage des
Falles erkennen, dass selbst bei Berücksichtigung der strittigen Punkte
kein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb
eines gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO
(Liebhabereiverordnung) absehbaren Zeitraumes zu erwarten wäre.
Dazu werde auf die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, RV/0331-W/07,
betreffend Liebhaberei bei Vermietung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung
verwiesen, wonach der Liebhabereibetrachtung nur jene Zeiträume gleicher
Bewirtschaftungsart zu Grunde zu legen wären. Daher könnten die
geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse (hinsichtlich der
geänderten Zinsenbewirtschaftung) nicht mit der Folge in die Vergangenheit
projiziert werden, dass eine bisher ertraglose Tätigkeit bereits für
die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt werde.
Die Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels wäre somit für eine mit der Sache vertraut gemachte
urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar.
In der dagegen am
25. August 2008 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragten die Bw. die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und brachten
vor, dass die von der Abgabenbehörde auf Grund der Umsatzsteuerprüfung
2006 vorgenommene rechtliche Würdigung unrichtig wäre.
Tatsächlich wäre die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit in
der S-Gasse als Einkunftsquelle anzusetzen und daher die Vorsteuer zur
Gänze zu gewähren. Dies werde damit begründet, dass es gelungen
wäre, eine Zinsbewirtschaftung anzuwenden, wodurch sich klarerweise der
Zinsaufwand erheblich verringern und somit in dem vorgeschriebenen Zeitraum von
20 Jahren ein positives Ergebnis erreichen lasse.
Darüber hinaus wäre
eine Sondertilgung in der Prognoserechnung angegeben und die entsprechenden
Finanzmittel und Einkünfte bzw. finanziellen Möglichkeiten zur
Sondertilgung dargelegt worden, wobei den Ausführungen der
Einkommensteuerrichtlinien folgend vorgegangen worden wäre. Da die
Abgabenbehörde daher von der in den Richtlinien vorgesehenen Methodik
abweiche, werde beantragt, die Sondertilgung ebenfalls zu
berücksichtigen.
Mit Schreiben vom
28. Jänner 2009 teilte der steuerliche Vertreter der Bw. mit, dass es
ihm nicht möglich wäre, an der mündlichen Berufungsverhandlung
teilzunehmen.
Diese fand daher am
29. Jänner 2009 gemäß
§ 284 Abs. 4 BAO
in Abwesenheit der Bw. bzw. ihres Vertreters statt. Die Vertreterin des
Finanzamtes verzichtete auf ein ergänzendes Vorbringen und beantragte wie
schriftlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles
wenig erfolgversprechend erscheint.
Eine
Abweisung nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO kommt nur dann
in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn
also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache
vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar
ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen
werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend
abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig im
Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der
Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen
oder eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis
stützt (vgl. Ellinger, ÖStZ
1998, 166).
Strittig ist,
ob die am 26. Juni 2008 gegen die Umsatzsteuervorauszahlungen 04-12/2006
eingebrachte Berufung, in der die Beurteilung der Vermietung der
Eigentumswohnung als Einkunftsquelle und damit die Zulässigkeit des
Vorsteuerabzuges begehrt wurde, erfolgversprechend ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO (Liebhabereiverordnung) liegen Einkünfte
bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3 LVO) zu erzielen, und nicht unter Abs. 2
fällt.
Liebhaberei
ist gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von
Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten.
Bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO liegt
Liebhaberei gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO dann nicht vor,
wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten (§ 3 LVO) erwarten lässt. Andernfalls ist
das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange
anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im
Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne
des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO gilt als absehbarer Zeitraum ein
Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben).
Unter
Gesamtüberschuss ist gemäß
§ 3 Abs. 2 LVO
der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die
Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu
verstehen.
Nach der
Liebhabereiverordnung muss daher im gegenständlichen Fall der Vermietung
einer Eigentumswohnung im Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
erzielt werden.
Zur
Klärung dieser Frage wurde der Betriebsprüfungsbericht vom
25. April 2008 herangezogen, aus dem hervorgeht, dass die von den Bw.
vorgelegte Prognoserechnung, wonach ein Gesamtüberschuss im 19. bzw. im
17. Jahr (unter Berücksichtigung einer Sondertilgung) erzielt werden
würde, insofern zu berichtigen war, als in der Prognoserechnung
Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten im 15. Jahr von 3 % der
bis dahin angefallenen Mieten anzusetzen waren. Darüber hinaus waren die
Zinsen des zum Erwerb der Wohnung aufgenommenen Kredites von ursprünglich
2,75 % mit mindestens 3,5 % zu valorisieren. Außerdem waren
sonstige im Zusammenhang mit der Errichtung der Kreditverträge stehenden
Finanzierungskosten bisher unberücksichtigt geblieben.
Unter
Berücksichtigung dieser Änderungen, denen die Bw. weder in ihrer
Berufung gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide noch in der Berufung
gegen den gegenständlichen Abweisungsbescheid betreffend Aussetzung der
Einhebung entgegentraten, ergab sich nach Ansicht der Betriebsprüfung aus
der Vermietung der Eigentumswohnung für den Prognosezeitraum von 20 Jahren
ab 2006 ein Gesamtverlust, weshalb keine Einkunftsquelle vorliegen
würde.
Obwohl im
nunmehrigen Berufungsverfahren die Beurteilung des Sachverhalts hinsichtlich der
zu Grunde liegenden Sachbescheide nicht vorweggenommen werden darf, muss dennoch
festgestellt werden, dass die durch die Betriebsprüfung berichtigte
Prognoserechnung in diesen Punkten als erwiesen angesehen werden kann.
Somit war
lediglich zu prüfen, ob der Einwand der zwischenzeitlichen
Zinsbewirtschaftung und der avisierten Sondertilgung, wonach ein
Gesamtüberschuss zu erwarten wäre, der Berufung zum Erfolg verhelfen
kann. Dazu war festzustellen, dass es sich bei dem für den Erwerb der
Wohnung eingeräumten Kredit um einen endfälligen
Fremdwährungskredit im Gegenwert von € 200.000,00 handelt, bei
dem eine vorzeitige Rückzahlung in Form der in der vorgelegten
Prognoserechnung vorgesehenen Sondertilgung nach zehn Jahren ursprünglich
nicht vorgesehen war. Diesen Feststellungen der Betriebsprüfung traten die
Bw. ebenfalls nicht entgegen.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber eine
Sondertilgung von Fremdmitteln zur Anschaffung des Mietobjektes, somit eine
nicht planmäßige Tilgung der Fremdmittel, bei der Beurteilung der
Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, gedanklich
auszuklammern. Liegt eine "Sondertilgung" vor, ist von einer Änderung der
Bewirtschaftungsart auszugehen und die Vermietung vor der Änderung der
Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als würde sie weiterhin ohne
Änderung betrieben. Lediglich für die Zeit nach der Änderung der
Bewirtschaftungsart erfolgt eine neue Beurteilung. Liegt hingegen keine
Änderung der Bewirtschaftungsart vor, weil der Fremdmittelabbau Teil eines
von Anfang an bestehenden Planes der wirtschaftlichen Tätigkeit war, ist
eine gemeinsame Betrachtung der vor und nach der betroffenen
Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume bei Beurteilung der
Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit vorzunehmen (VwGH 16.9.2003,
2000/14/0159; 14.12.2005, 2001/13/0144).
Damit steht
aber das Berufungsbegehren des Bw. mit der Rechtslage und Judikatur eindeutig im
Widerspruch. Die Erfolgsaussichten der Berufung können somit auf Grund der
zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur als wenig
erfolgversprechend eingestuft werden, sodass die Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 3 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3092-W/08
- Stammnummer
- 38965
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF