Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0024-I/02
Liebhaberei bei Vermietung eines Ferienhauses – Änderung der Bewirtschaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-I/02vom 14.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Lässt die Vermietung einer Ferienwohnung auf Grund der gewählten Bewirtschaftungsart die Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses im Zeitraum 1987 bis 2006 - sohin innerhalb eines 20 jährigen Beobachtungszeitraumes - nicht erwarten, ist Liebhaberei im steuerlichen Sinn für den gesamten Berufungszeitraum (1987 bis 1994) anzunehmen.
Einnahmensteigerungen, die auch durch übliche Schwankungen in der Auslastung des Mietobjektes erklärbar sind, vermögen für sich keine Änderung in der Art der Bewirtschaftung aufzuzeigen. Dagegen stellt eine Verdoppelung der bisherigen Einnahmen durch den Übergang von der fallweisen Vermietung an Urlaubsgäste zur ganzjährigen Dauervermietung bei gleichzeitiger Änderung der bisherigen "Verwaltung und Vertretung" (infolge Einbringung des Mietobjektes in eine Privatstiftung) eine Änderung der Bewirtschaftung dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhand Kufstein, gegen die Bescheide des Finanzamtes Kufstein
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1988 bis 1994 sowie die Wiederaufnahme
der Verfahren hinsichtlich dieser Abgaben entschieden:
Die
Berufung gegen die die Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden Bescheide
gilt gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen.
Die
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1988 bis 1994 sowie
Einkommensteuer 1988 werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1989 bis 1994 wird
teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben
betragen:
Einkommen
1989: 1.962.009 S; Einkommensteuer 1989 nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer:
744.450 S
Einkommen
1990: 1.331.460 S; Einkommensteuer 1990 nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer:
466.874 S
Einkommen
1991: 1.181.929 S; Einkommensteuer 1991 nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer:
369.624 S
Einkommen
1992: 1.256.383 S; Einkommensteuer 1992 nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer:
412.936 S
Einkommen
1993: 1.230.799 S; Einkommensteuer 1993 nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer:
393.872 S
Einkommen
1994: 641.501 S; Einkommensteuer 1994 nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer:
166.990 S
Die Berechnung des Einkommens
und der darauf entfallenden Abgabe ist den Berufungsvorentscheidungen bzw.
- hinsichtlich der Jahre 1988, 1989, 1991 und 1992 - den
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheiden zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte in den Streitjahren
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der
X-Kaffee-Maschinenbau-ProduktionsgesmbH, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Dienstnehmer der
X-Kaffee-Maschinenvertriebsges.m.b.H. & CoKG, Beteiligungseinkünfte aus
Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung über den
Zeitraum 1988 bis 1994 wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen (s. Bericht
AbNr. 102034/96 vom 14.10.1996, Tz. 16, 17 und 31):
Tz
16 - Liegenschaft in
E:
Diese
Liegenschaft sei im Jahr 1987 erworben und - laut Steuererklärungen
- zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
verwendet worden. Die im Zeitraum 1987 bis 1995 erzielten Ergebnisse sind im
Prüfungsbericht wie folgt dargestellt:
|
Jahr
|
Ein-nahmen
|
AfA
lt Erklärung
|
BK
lt. Buch-haltung
|
Sonstige
BK lt. Prüfung
|
Instand-haltung
lt. Buch-haltung
|
Zinsen
|
Verlust
|
1987
|
|
|
|
|
|
5.193
|
-5.193
|
1988
|
|
15.854
|
|
2.000
|
|
176.654
|
-194.508
|
1989
|
54.945
|
36.360
|
22.991
|
15.000
|
35.664
|
71.920
|
-126.990
|
1990
|
53.906
|
37.682
|
36.793
|
15.000
|
24.085
|
13.190
|
-72.844
|
1991
|
39.824
|
37.682
|
18.492
|
15.000
|
2.360
|
806
|
-34.516
|
1992
|
35.272
|
37.682
|
29.674
|
15.000
|
|
|
-47.084
|
1993
|
34.890
|
37.682
|
20.647
|
15.000
|
|
|
-38.439
|
1994
|
29.545
|
37.682
|
16.558
|
15.000
|
|
|
-39.695
|
1995
|
29.090
|
37.682
|
26.134
|
15.000
|
|
|
-49.726
|
Summe
|
277.472
|
278.306
|
171.289
|
107.000
|
62.109
|
267.763
|
-608.995
Die ausschließlich
negativen Ergebnisse im Gesamtbetrag von -608.995 S führte der
Prüfer darauf zurück, dass "die Liegenschaft in erster Linie der
Befriedigung der privaten Lebensbedürfnisse dient". Der Abgabepflichtige
habe die Liegenschaft "bis 26.8.1992 offiziell und danach inoffiziell" als
Zweitwohnsitz genutzt. Bis Ende 1992 sei er der Meldepflicht (gegenüber dem
Tourismusverband) "in keinem Vermietungsfall nachgekommen". Die erste Meldung
sei am 24.12.1992 erfolgt. An Hand der Nächtigungszahlen (35
Nächtigungen im Jahr 1992, 15 Nächtigungen im Jahr 1993 und 86
Nächtigungen im Jahr 1994) würde sich "das Bild eines
Eigentümers, der sein Haus gelegentlich zur Vermietung
überläßt", ergeben. Dieser Eindruck werde durch die Tatsache
verstärkt, dass die "gelegentliche Vermietung fast ausnahmslos an die
gleichen Personen" erfolgt sei. Infolge der "nicht nur möglichen, sondern
tatsächlichen, nachhaltigen privaten Nutzung" handle es sich bei den
Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Liegenschaft um Kosten der
Lebensführung. Hinsichtlich Umsatzsteuer seien die Einnahmen aus der
Vermietung der Liegenschaft nicht zu erfassen, ein Vorsteuerabzug für
Investitionen und Betriebskosten stehe nicht zu. Ertragsteuerlich seien die
"Verluste aus der Vermietung" unbeachtlich.
Tz
31 - Liegenschaft
G-Straße:
Die
Absetzung für Abnutzung für dieses Gebäude sei nicht, wie in den
Steuererklärungen für 1993 und 1994 beantragt, mit 5 %, sondern mit 2
% zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz sei bei der (die Jahre 1985 bis
1987 umfassenden) Vorprüfung ermittelt und in der Folge durch eine
Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz bestätigt
worden. Anders als in den Jahren davor sei im Zeitraum 1993 und 1994 eine
entsprechende Berichtigung nicht erfolgt. Die Absetzung für Abnutzung
für diese beiden Jahre sei daher jeweils um 31.500 S zu
kürzen.
Das Finanzamt verfügte mit den jeweils am 7.11.1996
ausgefertigten Bescheiden die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz-
und Einkommensteuer 1988 bis 1993 und erließ neue, den Feststellungen der
Betriebsprüfung entsprechende Sachbescheide mit demselben
Ausfertigungsdatum. Dagegen richtet sich die fristgerecht am 28.11.1996
eingebrachte Berufung. Der Abgabepflichtige führte aus:
Liegenschaft
in E:
Gegen die
Qualifikation der Vermietung dieser Liegenschaft als Liebhaberei im steuerlichen
Sinn wendete er ein:
Absetzung für
Abnutzung
Die Absetzung für Abnutzung
sei im Zuge der Betriebsprüfung und der Schlussbesprechung mit 20.668 S
angesetzt worden. Für das Abgehen von dieser Bewertung unter Tz 16 des
Prüfungsberichtes (Anm.: dort ist die AfA ab dem Jahr 1990 mit 37.682 S
berücksichtigt) fehle die Begründung.
Zinsaufwand 1988
Das zum Zeitpunkt des Erwerbes
brandbeschädigte Gebäude habe erst durch umfangreiche Investitionen
und Sanierungsmaßnahmen ("im Ausmaß von ca. 700.000 S") nutzbar
gemacht werden können. Es sei daher unzutreffend, den damit in Zusammenhang
stehenden Fremdkapitalzinsen die Aktivierungsfähigkeit mit der
Begründung zu versagen, dass sie für die Anschaffung des
Wirtschaftsgutes aufgewendet worden seien. Die Finanzierungskosten seien den
Herstellungskosten zuzuordnen und es werde deren Aktivierung
beantragt.
Instandhaltungen und andere
Werbungskosten
Bei den im Prüfungsbericht
angeführten Instandhaltungskosten handle es sich um Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es habe daher eine Aktivierung
zu erfolgen.
Die "sonstigen Betriebskosten"
habe der Prüfer "willkürlich" mit jährlich 15.000 S
"festgesetzt". In der im Rahmen der Schlussbesprechung vom Prüfer zur
Verfügung gestellten Besprechungsgrundlage seien diese Kosten noch mit
2.000 S ausgewiesen. Es werde beantragt, diesen Betrag beizubehalten. Aus den
"detaillierten Überschussrechnungen" für die einzelnen Mietobjekte sei
die Zuordnung "des allergrößten Teiles der Betriebskosten"
ersichtlich. "Unter Berücksichtigung der Anzahl der Mietobjekte" würde
die Schätzung des Prüfers bedeuten, dass der überwiegende Teil
der Kosten ungerechtfertigt der Liegenschaft in E angelastet werde.
Außerdem sei bei einem neuen Gebäude mit neuer Einrichtung nur mit
geringen Instandhaltungskosten zu rechnen.
Tatsächliche
Verhältnisse und Nutzung
Entgegen der Annahme des
Prüfers habe der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt an der Adresse in E
gewohnt. In "wenigen Einzelfällen pro Jahr" habe er allenfalls die Sauna
benutzt. Die Meldung eines Zweitwohnsitzes an dieser Adresse habe "nichts mit
der tatsächlichen Nutzung, sondern mit der politischen Konstellation,
insbesondere der Gemeinderatswahl" zu tun.
Es werde in Hinblick auf die
Rechtsprechung des VwGH ("ca. 20-jähriger Betrachtungszeitraum für
Gesamtgewinnermittlung") beantragt, die Vermietung dieser Liegenschaft als
Einkunftsquelle zu beurteilen.
Liegenschaft
G-Straße:
Der
schon bei der letzten Betriebsprüfung festgestellte mangelhafte Bauzustand
der vermieteten Liegenschaft habe sich weiterhin erheblich verschlechtert. Es
sei eine Senkung der Decke feststellbar, die Fenster seien undicht, es gebe
Risse im Mauerwerk. Fachleute würden eine Sanierung nicht für
möglich halten. Eine nachhaltige Nutzung über das Jahr 1999 hinaus sei
daher nicht zu erwarten. Eine mögliche Lösung bestehe nur im Abriss
und eventuellen Neubau des Gebäudeteiles. Eine AfA in Höhe von 5 %
werde daher für "richtig" gehalten und könne bei Bedarf auch durch
Sachverständigengutachten untermauert werden.
Beteiligungseinkünfte
Hinsichtlich
des Jahres 1989 seien auch die Einkünfte aus einer näher bezeichneten
Beteiligung zu berichtigen. Es sei bisher nicht berücksichtigt worden, dass
es sich um einen Veräußerungsgewinn handle.
Die Berufungsausführungen seien auch als
Begründung für die inzwischen am 18.11.1996 eingebrachte Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1994 (ausgefertigt am 17.10.1996)
und Einkommensteuer 1994 (ausgefertigt am 8.11.1996) zu sehen. Die das Jahr 1994
betreffende Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Beurteilung der
Vermietung der Liegenschaft in E als Liebhaberei im steuerlichen
Sinn.
Mit Eingabe vom 17.3.1997 machte der Berufungswerber im
Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit bisher nicht
berücksichtigte Reisespesen für die Jahre 1989 bis 1996
geltend.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 18.6.1997 (betreffend
Umsatzsteuer 1988 bis 1994 und Einkommensteuer 1988) und vom 27.6.1997
(betreffend Einkommensteuer 1989 bis 1994) wurden die Beteiligungseinkünfte
des Jahres 1989 (daneben auch jene der von der Berufung nicht umfassten Jahre
1992 und 1994) entsprechend den Mitteilungen der feststellenden Finanzämter
berücksichtigt. Ebenso wurden die beantragten Reisespesen
antragsgemäß als Betriebsausgaben abgezogen. Im übrigen, d.h.
die Liegenschaft in E und die Liegenschaft G-Straße betreffend, wurden die
Berufungen als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung
führte das Finanzamt aus:
Liegenschaft
in E:
Die Vermietung
des Einfamilienhauses sei eine Betätigung iSd § 1 Abs. 2 der L-VO.
Einnahmen seien erstmals 1989 erzielt worden. Von 1991 bis 1995 seien die
Einnahmen durchwegs unter 40.000 S gelegen. "Nach Lage und Ausstattung des
Gebäudes" könne bei dieser geringen Auslastung ein marktübliches
Verhalten nicht unterstellt werden. Die bis 1995 angefallenen Verluste
würden auch unter Berücksichtigung der in der Berufung erfolgten
Einwände insgesamt -343.000 S betragen. Unter Beibehaltung der bis dahin
erfolgten Bewirtschaftungsart ("d.h. ohne eine wesentliche Steigerung der
Einnahmen") wäre daher weder innerhalb eines 12-jährigen noch eines
20-jährigen Kalkulationszeitraumes ein Gesamtüberschuss zu erzielen.
Die Gebäudevermietung stelle daher bis 1995 keine Einkunftsquelle dar. Ab
dem Jahr 1996 sei eine geänderte Bewirtschaftung erfolgt, da von der
extensiven auf eine intensive Bewirtschaftung übergegangen worden sei. Es
beginne daher im Jahr 1996 ein neuer Beobachtungs- und Kalkulationszeitraum. Die
mit der Berufung vorgelegte Prognoserechnung (Anm.: nach der sich ein positives
Gesamtergebnis ab dem Jahr 2005 ergeben würde) sei daher für die Jahre
vor 1996 ohne Relevanz.
Liegenschaft
G-Straße:
Der
Antrag, einen AfA-Satz in Höhe von 5 % anzuwenden, sei mit dem schlechten
Bauzustand des Gebäudes begründet worden. Dieser Umstand sei aber "-
wie in der Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 1986 und 1987
ausführlich dargestellt - bei der Ermittlung des Teilwertes zum Zeitpunkt
der Entnahme (Anm.: im Jahr 1979) aus dem Betriebsvermögen" ausreichend
berücksichtigt worden. Eine Absetzung für Abnutzung in Höhe von 2
% sei daher zutreffend.
Beteiligungen,
Reisespesen:
Die
Beteiligungseinkünfte seien entsprechend der berichtigten Mitteilung des
feststellenden Finanzamtes angesetzt worden. Die erstmals im Berufungsverfahren
beantragten Reisespesen fanden als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit Berücksichtigung.
Der Berufungswerber beantragte fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und wendete ergänzend ein:
Liegenschaft
in E:
Aus der
Berufungsvorentscheidung sei nicht ersichtlich, "nach welchen konkreten
Maßstäben" das Vorliegen einer extensiven bzw. intensiven
Bewirtschaftung" beurteilt werde. Nachdem in den Jahren 1989 und 1990 Einnahmen
im Betrag von ca. 54.900 S bzw. 53.900 S erzielt worden seien, hätten die
allgemeinen Probleme des Tourismus in der Region sowie der unvorhersehbare
Ausfall von Mietern zu einem Umsatzrückgang in den Folgejahren
geführt. Diese hätten erst durch zusätzliche Bemühungen in
späteren Jahren wieder aufgeholt werden können. Eine
"Gesamtbetrachtung von 20 bis 25 Jahren im Sinne der derzeitigen
VwGH-Rechtsprechung" zeige, dass ein Gesamtüberschuss der Einnahmen
innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sei.
Liegenschaft
G-Straße:
Ein
AfA-Satz von 5 % sei bisher versagt worden, weil anlässlich der
Überführung des Gebäudes vom Betriebs- ins Privatvermögen
ein dem schlechten Zustand entsprechend niedriger Teilwert berücksichtigt
worden sei. Nach Ansicht des Berufungswerbers schließe dies aber auch die
Begründung für eine verkürzte Nutzungsdauer ein. Ein zum
Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen schlechter Bauzustand werde
durch die Überführung in das Privatvermögen nicht besser. Auf das
in der Berufung angebotene Gutachten sei in der Berufungsvorentscheidung nicht
eingegangen worden.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Wiederaufnahme
der Verfahren
Mit Bescheid vom 17.2.2004 wurde der Berufungswerber darauf
hingewiesen, dass die die Wiederaufnahme der Verfahren verfügenden
Bescheide nicht die im § 250 Abs. 1 BAO geforderte Begründung
enthalten. Er wurde gleichzeitig aufgefordert, diesen Mangel innerhalb einer
Frist von 2 Wochen zu beheben und darauf hingewiesen, dass bei Versäumung
dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gelte. Der Berufungswerber ist
dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Berufung galt daher gemäß
§ 275 BAO kraft Gesetzes als zurückgenommen.
Bescheide betreffend
Einkommensteuer
Liegenschaft
in E:
Aus der Umschreibung der
Einkünfte als Gewinn bzw. als Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten wird abgeleitet, dass nur eine Tätigkeit, die auf Dauer ein
positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringt, als Einkunftsquelle in
Betracht kommt und bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen ist. Wirft
dagegen die Tätigkeit auf Dauer Verluste ab, ist zu prüfen, ob der
Steuerpflichtige die Verluste aus privaten Motiven in Kauf nimmt. Im Fall einer
solchen privaten Verursachung wird die Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle
anerkannt. Dies hat zur Folge, dass die Verluste nicht mit anderen positiven
Einkünften ausgeglichen werden können (s. Doralt-Ruppe, Grundriss des
österreichischen Steurrechts, Band I, Rz 45).
Hinsichtlich der Jahre bis 1989
ist auf dem Boden der Bestimmungen des § 2 EStG zu prüfen, ob die
Tätigkeit des Berufungswerbers nach objektiven Kriterien geeignet war,
Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Auf die (subjektive) Absicht,
Einkünfte zu erzielen, kommt es nur im Zweifel an (vgl. z.B. VwGH
16.5.2000, Zl. 94/14/0105; VwGH vom 20.11.1996, Zl. 94/15/0125; VwGH vom
3.7.1996, Zl. 93/13/0171 (verstärkter Senat), VwGH vom 26.4.1996, Zl.
93/15/0028 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Für die Berufungsjahre ab
1990 ist die "Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das
Vorliegen von Einkünften und über die Erlassung vorläufiger
Bescheide (Liebhabereiverordnung)" anzuwenden. Nach § 1 Abs. 2 dieser
Verordnung ist Liebhaberei u.a. "zu vermuten" (Fassung BGBl. 1990/322) bzw.
"anzunehmen" (Fassung BGBl. 1993/33),
"wenn
Verluste entstehen
1.
aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter,
die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen, oder
2.
aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen
sind."
Die Vermutung im Sinn des
§ 1 Abs. 2 kann nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen
von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange zu vermuten, als die
Vermutung nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit widerlegt wird (vgl. § 2 Abs. 4 L-VO).
Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Wohnungen und bei
Einfamilienhäusern um Wirtschaftsgüter, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen. Nichts anderes gelte für ein Ferienhaus
(VwGH vom 18.5.1995, Zl. 93/15/0099 betreffend die Vermietung eines aus einer
Großwohnung bestehenden Ferienhauses; VwGH vom 20.11.1996, Zl. 94/15/0125
betreffend die Vermietung einer Eigentumswohnung).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
auch wiederholt ausgesprochen, dass sowohl für Zeiträume vor
Inkrafttreten der Liebhabereiverordnungen als auch für Zeiträume, in
welchen die Liebhabereiverordnung 1990 zur Anwendung kommt, die
Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der
konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von
ca. 20 Jahren ein Gesamtgewinn bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar
ist. Gleiches gilt im Anwendungsbereich der Liebhabereiverordnung 1993 (VwGH vom
23.11.2000, Zl. 95/15/0177; VwGH vom 27.4.2000, Zl. 99/15/0012 ; VwGH vom
23.3.2000, Zl. 97/15/0009; VwGH vom 24.2.2000, Zl. 97/15/0166).
Der Berufungswerber hat die
Liegenschaft samt dem darauf (im Jahr 1983) erbauten Wohnhaus im Februar 1988
durch Zuschlag im Versteigerungsverfahren erworben. Das Gebäude besteht aus
Unter- und Obergeschoß. Im Untergeschoß befinden sich der
Eingangsraum mit einer Treppe zum Obergeschoß, ein Zivilschutzraum mit
Filterraum, ein Heizraum, ein Flur, ein Vorratsraum, ein Duschraum mit WC sowie
zwei Schlafzimmer (s. Baubewilligung der Gemeinde E vom 1.6.1983 sowie die
vorliegenden Baupläne). Das Obergeschoß "stellt eine komplette
Wohneinheit dar" (Baubewilligung vom 1.6.1983). Es besteht aus Wohnraum,
Essplatz, Schlafzimmer mit Ankleideraum und Bad, einer Küche mit Speis
sowie einer im Firstbereich auf einer Holzzwischendecke errichteten Galerie
(Spielfläche). Dem Haus vorgelagert ist eine "gemauerte Pkw-Garage mit
überdecktem Stellplatz".
Gegenstand der Vermietung war
laut Vorhaltbeantwortung vom 16.4.2002 "das gesamte Haus". In einem Prospekt des
örtlichen Tourismusverbandes ("Vermieterverzeichnis") ist das Objekt sowohl
unter der Rubrik "Ferienwohnungen" als auch unter der Rubrik "Appartements"
ausgewiesen. Im Vorlageantrag ist von der "Vermietung des Einfamilienhauses" die
Rede. Beim Mietobjekt handelt es sich somit jedenfalls um ein Wirtschaftsgut,
das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet (vgl. die o.a. Rechtsprechung
des VwGH) und daher im Geltungsbereich der L-VO nach deren § 1 Abs. 2 zu
beurteilen ist.
Die eingangs wiedergegebene
Zusammenstellung der Betriebsprüfung über die Jahre 1987 bis 1995
ergibt für diesen Zeitraum ein negatives Gesamtergebnis im Betrag von
-608.995 S. Im Prüfungsbericht wird dies auf die "extensive Form" der
Vermietung zurückgeführt. In den Jahren 1989 bis 1991 seien jeweils
ca. 2 Monate, in den Jahren 1992 bis 1995 jeweils ca. 1 Monat vermietet worden.
Im Jahr 1989 seien Einnahmen für 6 Vermietungen, in den Jahren 1990 und
1991 für je 4 Vermietungen und von 1992 bis 1995 für je 2 Vermietungen
erklärt worden. Dem Ersuchen um Bekanntgabe, in welcher Weise er sein
Ferienhaus beworben habe (Vorhalt vom 8.8.2001 und vom 4.2.2002),
übermittelte der Berufungswerber eine Preisliste des örtlichen
Tourismusverbandes (Verzeichnis der Hotels, Gasthöfe, Pensionen,
Privatzimmer, Appartements und Bauernhöfe). Während die enthaltenen
Objekte zum Großteil neben einer bildlichen Darstellung noch detaillierte
Angaben über Kategorie und Ausstattung, Preise während Haupt- und
Nebensaison sowie Möglichkeiten der Freizeitgestaltung aufweisen,
gehört die Ferienwohnung des Berufungswerbers zu den wenigen Objekten, die
außer Adresse und Telefon- bzw. Fax-Nummer keine Angaben und Abbildungen
bieten. In anderen vom Tourismusverband aufgelegten Werbematerialien (z.B.
Ferienkatalog der Region) ist die Wohnung laut Tourismusverband "nie beworben
worden". In der vom Tourismusverband aufgelegten Preisliste ist diese Wohnung
"immer ohne Preisangaben angegeben" worden (ebenfalls laut Auskunft des
Tourismusverbandes). In der Vorhaltbeantwortung verwies der Berufungswerber
weiters auf eine "Einschaltung Inter Europa Reisen - Holland, Alkmar" und
legte ein Schreiben der "Inter Europe Reisen" vor, wonach "Ferienwohnungen ab 5
Personen" zwecks Aufnahme in den in Ausarbeitung befindlichen
Sommer-Winterkatalog gesucht werden. Weder aus den Unterlagen des Prüfers
noch aus dem sonstigen Vorbringen des Berufungswerbers ist ersichtlich, ob
dieses Schreiben überhaupt beantwortet wurde. Obwohl bis 1995 die Einnahmen
kaum die erklärte Absetzung für Abnutzung abzudecken vermochten
(s.o.), ist nicht erkennbar, dass der Berufungswerber auf eine Verbesserung der
Ertragslage abzielende Maßnahmen ergriffen hätte. In diesem
Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Abgabepflichtige im
Berufungszeitraum Einkünfte aus der Vermietung von 14 verschiedenen
Objekten erklärte (vgl. Anlagen zur Steuererklärung für 1994).
Allfällige negative Ergebnisse konnte er mit positiven Einkünften (aus
Selbständiger und nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und
Verpachtung) ausgleichen. Der Ansicht, er sei bis 1995 nicht bestrebt gewesen,
die Vermietung insgesamt positiv zu gestalten, tritt der Berufungswerber auch
gar nicht entgegen, sondern begründet das in diesem Zeitraum gegebene
geringe Ausmaß der Vermietung damit, dass er sich "bedingt durch seine
übrigen geschäftlichen Tätigkeiten nicht immer im gleichen
Ausmaß um die Vermietung kümmern" habe können (Seite 3 der
Berufung vom 26.11.1996). Noch im Vorlageantrag vom 22.7.1997 stellt er in
Abrede, die Bewirtschaftung "von extensiv zu intensiv" geändert zu
haben.
Gegen die im
Prüfungsbericht enthaltene Zusammenstellung der Ergebnisse der Jahre 1987
bis 1995 wurden in der Berufung vom 26.11.1996 Einwendungen erhoben, die vom
Prüfer weitgehend als zutreffend anerkannt wurden. Die Parteien gehen
für die Jahre 1987 bis 1995 nunmehr übereinstimmend von einem
negativen Gesamtergebnis von -343.000 S aus (vgl. die mit 3.2.1997
datierte "Prognoserechnung" des Berufungswerbers und die Stellungnahme des
Betriebsprüfers vom 5.2.1997).
Im Jahr 1996 ist nach Ansicht
des Finanzamtes eine Änderung der Bewirtschaftung eingetreten. Während
von 1991 bis 1995 die erzielten Umsätze durchwegs unter 40.000 S gelegen
seien, gehe die Prognose von einer Steigerung "auf beinahe das Dreifache" aus.
Bereits die Einnahmen des Jahres 1996 (65.791 S) lägen deutlich über
jenen des Jahres 1995 (29.090 S). Die Vermietung sei "klar in eine Periode von
niedrigen Einnahmen auf Grund extensiver Bewirtschaftung und in eine Periode von
beabsichtigter intensiver Bewirtschaftung" zu trennen. Bis zum Jahr 1995 sei die
Vermietung daher als Liebhaberei im steuerlichen Sinn zu
beurteilen.
Das Finanzamt gelangte zu
dieser Beurteilung offenbar allein auf Grund des Umstandes, dass für das
Jahr 1996 höhere Einnahmen erklärt wurden als davor und vom
Berufungswerber auch für die Folgejahre eine ähnliche Steigerung
vorausgesagt wurde. Weder den Unterlagen der Betriebsprüfung noch dem
Veranlagungsakt ist jedoch zu entnehmen, was sich ab dem Jahr 1996 an der
Bewirtschaftung geändert und worin die "Intensivierung" der Vermietung
konkret bestanden haben sollte. Die "Verdreifachung" der Einnahmen bedeutet
gemessen an den Jahren 1995 und 1996 eine Steigerung von ca. 30.000 S.
Mehreinnahmen in dieser Größenordung können auch aus
Schwankungen in der Auslastung resultieren und reichen nicht aus, um auf eine
(grundlegende) Änderung der Bewirtschftung schließen zu können.
Davon abgesehen hat sich die für die Jahre ab 1996 erstellte
Vorschaurechnung des Berufungswerbers zwischenzeitlich als zu optimistisch
erwiesen (vgl. dazu unten). Auch der - nicht näher konkretisierte -
Hinweis des Berufungswerbers auf "neue zusätzliche Bemühungen in
späteren Jahren" um die vorangegangene "negative Umsatzentwicklung
aufzuholen" (Vorlageantrag vom 22.7.1997) bietet keinen ausreichenden Hinweis
auf eine geänderte Art der Bewirtschaftung. Von einer solchen kann daher
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (im Jahr 1996) nicht
ausgegangen werden.
Die gegenständliche
Liegenschaft wurde (neben weiteren Mietobjekten) in die mit Stiftungsurkunde vom
13.12.2000 errichtete, nach dem Berufungswerber benannte Privatstiftung
eingebracht. Die Stiftung wurde im Grundbuch als Eigentümerin der
Liegenschaft eingetragen. Zweck der Stiftung ist die "Verwaltung des gewidmeten
Vermögens" sowie die "Unterstützung und Versorgung" des
Berufungswerbers und seiner "leiblichen Kinder und deren Nachkommen". Mit
Eingabe vom 28.9.2001 teilte der Berufungswerber der Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit, in Bezug auf das gegenständliche Objekt ("Gebäude in E")
habe sich "nunmehr eine gravierende Änderung ergeben". Das Haus werde ab
1.2.2002 dauervermietet. Für 2002 würden sich Einnahmen von 12.936
Euro, für die Folgejahre von 14.112 Euro, jeweils incl. MWSt, ergeben (vgl.
auch den vorgelegten Mietvertrag vom 24.3.2001). Im für die o.a. Stiftung
erstellten Jahresabschluss und Lagebericht zum 31.12.2001 (erstellt im Oktober
2003) wird ausgeführt, dass "sich die Mieterlöse im Jahr 2002
verdoppeln" werden. Eine Änderung der Bewirtschaftung ist daher nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Jahr 2002 eingetreten, indem von
der bisher vorwiegend während der Wintermonate erfolgten Vermietung an
Urlaubsgäste (Dezember bis März, fallweise auch April; vgl. die
"Aufstellung Vermietungen" in der Vorhaltbeantwortung vom 16.4.2002) zur
ganzjährigen Dauervermietung unter nunmehriger Verwaltung und Vertretung
des Stiftungsvorstandes übergegangen wurde.
Für die Frage, ob die
Vermietung im Berufungszeitraum eine Einkunftsquelle darstellte, ist somit
entscheidend, ob die Tätigkeit in der bis 2001 ausgeübten Weise ein
positives Gesamtergebnis innerhalb von ca. 20 Jahren ergeben hätte. In den
mittlerweile vorliegenden Steuererklärungen für die Jahre 1996 bis
2001 sind folgende Ergebnisse ausgewiesen:
|
Jahr
|
Ein-nahmen
|
AfA
lt Erklärung
|
BK
lt. Buch-haltung
|
Instand-haltung
|
Ergebnis
|
1996
|
65.791
|
37.682
|
35.864
|
2.704
|
-10.441
|
1997
|
77.273
|
37.682
|
31.780
|
0
|
7.810
|
1998
|
80.000
|
37.675
|
28.767
|
11.492
|
2.066
|
1999
|
84.727
|
33.322
|
32.134
|
2.135
|
17.137
|
2000
|
96.651
|
32.662
|
36.692
|
2.260
|
25.038
|
2001
|
75.105
|
18.598
|
8.760
|
2.330
|
45.417
|
Summe
|
|
197.621
|
|
|
87.009
Entsprechend
dem Einwand, die AfA sei um jene Beträge zu kürzen, die auf
steuerfreie Einnahmen (Versicherungsvergütung für das
brandbeschädigte Gebäude) entfallen, ist die AfA mit dem auch vom
Finanzamt als zutreffend anerkannten Betrag von 27.000 S jährlich
anzusetzen. Für den Zeitraum von 1996 bis 2001 ergibt sich dadurch ein
Gesamtergebnis von 131.050 S:
|
Jahr
|
Ein-nahmen
|
AfA
lt Erklärung
|
BK
lt. Buch-haltung
|
Instand-haltung
|
Ergebnis
|
1996
|
65.791
|
27.000
|
35.864
|
2.704
|
223
|
1997
|
77.273
|
27.000
|
31.780
|
0
|
18.492
|
1998
|
80.000
|
27.000
|
28.767
|
11.492
|
12.741
|
1999
|
84.727
|
27.000
|
32.134
|
2.135
|
23.458
|
2000
|
96.651
|
27.000
|
36.692
|
2.260
|
30.699
|
2001
|
75.105
|
18.598
|
8.760
|
2.330
|
45.417
|
Summe
1996-2001
|
|
153.598
|
|
|
131.032
Für den
Zeitraum von 1996 bis 2006 befindet sich im Veranlagungsakt folgende vom
Abgabepflichtigen im Berufungsverfahren eingebrachte, mit 3.2.1997 datierte
Prognose:
|
Jahr
|
Ein-nahmen
|
AfA
|
zuorden-bare
BK
|
allgemeine
BK
|
Ergebnis
|
1996
|
66.000
|
27.000
|
20.000
|
10.000
|
9.000
|
1997
|
85.000
|
27.000
|
20.000
|
11.000
|
27.000
|
1998
|
95.000
|
27.000
|
22.000
|
12.000
|
34.000
|
1999
|
100.000
|
27.000
|
24.000
|
13.000
|
36.000
|
2000
|
100.000
|
27.000
|
24.000
|
13.000
|
36.000
|
2001
|
105.000
|
27.000
|
24.000
|
14.000
|
40.000
|
2002
|
105.000
|
27.000
|
24.000
|
14.000
|
40.000
|
2003
|
110.000
|
27.000
|
26.000
|
14.000
|
43.000
|
2004
|
110.000
|
27.000
|
28.000
|
15.000
|
40.000
|
2005
|
115.000
|
27.000
|
28.000
|
15.000
|
45.000
|
2006
|
115.000
|
27.000
|
28.000
|
15.000
|
45.000
Für 1996
bis 2001 erwartete der Berufungswerber demnach einen Einnahmenüberschuss in
Höhe von 182.000 S. Die tatsächlich in diesem Zeitraum in den
Steuererklärungen ausgewiesenen Ergebnisse errechnen sich mit 87.009 S. Wie
oben dargestellt, ergibt sich bei Kürzung der dabei berücksichtigten
Absetzung für Abnutzung auf den von beiden Parteien als zutreffend
anerkannten Betrag von 27.000 S für diesen Zeitraum ein Gesamtergebnis von
131.030 S, somit rund 70 % der prognostizierten Beträge. Bei Reduzierung
der für die Jahre 2002 bis 2006 vorausgesagten Einnahmen (gerundet 213.000
S) in diesem Ausmaß würde sich ein Überschuss der Einnahmen von
149.000 S (70 % von 213.000 S) ergeben. Ein positives Gesamtergebnis hätte
sich demnach auch unter Beibehaltung der bis 2001 erfolgten Bewirtschaftung und
unter den für den Standpunkt des Berufungswerbers äußerst
günstigen Prämissen innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren nicht
ergeben:
|
1987 -
1995
|
-343.000
|
1996 -
2001
|
131.000
|
2002 -
2006
|
149.000
|
Summe 1987 bis
2006
|
-
62.868
Der
Unabhängige Finanzsenat gelangte daher zur Ansicht, das die Vermietung im
Berufungszeitraum keine Einkunftsquelle darstellte.
Bescheide
betreffend Umsatzsteuer:
"Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei)" ist aus
dem Unternehmensbereich ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG). Nach §
6 der zu § 2 Abs. 5 UStG ergangenen Liebhaberei-VO idF BGBl 1993/33 kommt
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn (nur) bei Tätigkeiten iSd § 1
Abs. 2 der VO in Betracht. Laut VfGH ist diese Aussage nur eine Klarstellung
dessen, was dem § 2 Abs. 5 Z 2 UStG in verfassungskonformer Auslegung schon
für die Zeit vor In-Kraft-Treten der Liebhaberei-VO (somit auch für
die Berufungsjahre 1988 und 1989) zu entnehmen war (VfGH 20.6.2001, B 2032/99).
Die Vermietung stellte daher im Berufungszeitraum auch keine unternehmerische
Tätigkeit dar.
Liegenschaft
G-Straße:
Die Höhe der Absetzung
für Abnutzung für das Werkstättengebäude G-Straße war
bereits Gegenstand eines den Zeitraum 1985 bis 1987 betreffenden
Berufungsverfahrens. Der Antrag, einen AfA-Satz von 5 % für das der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienende
Gebäude anzuwenden, wurde mit dem schlechten Bauzustand begründet. Dem
Begehren wurde nicht entsprochen. Für das Gebäude sei bereits im Jahr
1979 ein Entnahmewert zu ermitteln gewesen, wobei im Hinblick auf die
vorhandenen "Schäden sowie der einfachen Bauweise und
Ausstattung" ein entsprechend niederer Teilwert einvernehmlich mit dem
Berufungswerber angesetzt worden sei. Der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes im
Zuge einer Entnahme schließe eine Teilwertabschreibung mit ein, weshalb
der geltend gemachte schlechte Bauzustand bereits berücksichtigt
sei.
Auch das vom Berufungswerber
vorgelegte, zum Stichtag 4.11.2001 erstellte "Bewertungs-Gutachten" vermag den
beantragten AfA-Satz von 5 % nicht zu rechtfertigen. Das Gutachten nimmt
"sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Lebensdauer" auf
Grund der (näher beschriebenen) "technischen Ausführung" mit 50 Jahren
an.
Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass die Einkünfte aus der Verpachtung dieser Werkstätte
in der Steuererklärung für 2001 mit über 381.000 S angegeben
sind. Insofern erweist sich auch der Einwand in der Berufung, eine nachhaltige
Nutzung des Gebäudes sei über das Jahr 1999 hinaus nicht zu erwarten,
als unzutreffend.
Dem Begehren, einen AfA-Satz in
Höhe von 5 % anzuwenden, konnte daher nicht entsprochen
werden.
Reisekosten,
Beteiligungseinkünfte
Hinsichtlich der beantragten
Reisekosten und der Besteuerung von Beteiligungseinkünften wird auf die
Berufungsvorentscheidungen vom 27.6.1997 verwiesen, die insofern als Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung zu sehen ist.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
14. 4. 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-I/02
- Stammnummer
- 9341
- Gültig
- 14.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF