…es an einer Schenkungsabsicht. Nach der Judikatur des VwGH liege Unentgeltlichkeit dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt werde, weil es in diesen Fällen an der Schenkungsabsicht mangle. Der bekämpfte Bescheid sei daher zur Gänze aufzuheben. Die Anberaumung einer…
…Unentgeltlichkeit liegt aber auch dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht heraus zugesagt wird, weil in all diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt. Unter Bedachtnahme darauf wäre daher der Berufung eventuell auch aus dem Gesichtspunkt eines allenfalls mangelnden Bereicherungswillens stattzugeben gewesen…
…ist (siehe ua. OGH vom 30.3.2006, 8 Ob A16/06 w). Leistungen an einen langjährigen Lebensgefährten, die aus einer moralischen, sittlichen und Anstandspflicht erfolgen sind nicht als unentgeltlich anzusehen. So können zB. eine Abgeltungen für jahrelange Pflegeleistung aber auch Unterhaltsleistungen bzw. eine Vorsorge…
…Bw. ihren behinderten und kranken Lebensgefährten seit Jahren betreut und pflegt. Nach stRsp der ordentlichen Gerichte liegt Unentgeltlichkeit dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt. Ob eine solche Pflicht bestand…
…Unentgeltlichkeit liege nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt werde, weil in all diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlen würde. Bei der freigebigen Zuwendung sei sich der Bedachte der Bereicherung nicht bewusst. Dieser Tatbestand sei jedoch im vorliegenden Fall wegen der…
…sei. Keine Schenkung liege nach herrschender Ansicht (mangels Freigiebigkeit) vor, wenn eine Leistung aus moralischen, sittlichen oder Anstandspflichten zugesagt wird (SZ 38/227). Frau ML sei die Mutter der Lebensgefährtin von Herrn HG. Die Vereinbarung zwischen Herrn HG und Frau ML sei somit eindeutig aus…
…88/16/0228 würde eine Unentgeltlichkeit dann nicht vorliegen, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt worden ist. Demnach wäre der angefochtene Bescheid mangels Vorliegen eines steuerpflichtigen Erwerbes ersatzlos aufzuheben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Mai 2005 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen…
…88/16/0228 würde eine Unentgeltlichkeit dann nicht vorliegen, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt worden ist. Demnach wäre der angefochtene Bescheid mangels Vorliegen eines steuerpflichtigen Erwerbes ersatzlos aufzuheben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Mai 2005 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen…
…würde eine Unentgeltlichkeit dann nicht vorliegen, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt worden ist. Demnach wäre der angefochtene Bescheid mangels Vorliegen eines steuerpflichtigen Erwerbes ersatzlos aufzuheben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17 .Mai 2005 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen, und dazu - unter…
…Mutter als Pflichtteilsberechtigte habe die Eingabe mitunterfertigt. Bei dieser Forderung handle es sich nicht um Pflege- und Betreuungsleistungen (die Pflege und Betreuung für die Verstorbene seien von ihm als Lebensgefährten unentgeltlich aus moralischen, sittlichen Gründen und in Anstandspflicht geleistet worden), sondern um Kosten und Aufwendungen…
…vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, das Nutzungsrecht sei der Bw vom Ehegatten im Zuge der Übergabe aufgrund einer sittlichen Pflicht bzw. Anstandspflicht eingeräumt worden, um der Bw weiterhin das Wohnrecht an der Ehewohnung zu sichern. Es handle sich damit weder um eine…
…legen, wie sie Ehepartner durch das Gesetz auferlegt werde. Die Unterhaltszahlungen würden daher nicht freigebig, sondern aus moralischen oder sittlichen Gründen bzw. Anstandspflicht heraus erfolgen. Die Unterhaltszahlungen würden daher nicht der Schenkungssteuer unterliegen (unter Hinweis auf Dorazil/Taucher, ErbStG4 § 3 Anm 5.1.h, mit…
…der Bescheidbegründung der steuerpflichtige Tatbestand nicht hervorgehe. Laut VwGH-Judikatur liege Unentgeltlichkeit jedenfalls nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt werde. Eine Schenkung sei dann nie verwirklicht, wenn die Leistung im Rahmen der gesetzlichen Verankerung aus dem Familienrecht erfolge. Gemäß …
…12.2001, 2001/16/0592, verwiesen. In der dagegen erhobenen Berufung wurde Bescheidaufhebung beantragt und im Wesentlichen eingewendet, es liege keine Bereicherungsabsicht, sondern vielmehr eine sittliche oder Anstandspflicht zwingend vor, da die Einräumung des Wohnrechtes in Erfüllung der Verpflichtung des J. H. erfolgt sei, im…
…15.7.1999, 6 Ob 135/99t). Nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte liegt Unentgeltlichkeit dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt. Ob eine solche Pflicht bestand, ist nach den…
…VwGH 17.12.1998, 96/16/0241). Nach ständiger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte liegt Unentgeltlichkeit dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt. Ob eine solche Pflicht bestand, ist nach den…
…des Bedachten, sondern auch der subjektive Bereicherungswille des Zuwendenden. In Literatur und Rechtsprechung wird die Annahme einer Schenkung in moralischen Fällen verneint, wenn der Gebende in Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder seiner Anstandspflicht handelt. Derartigen Zuwendungen fehlt vielfach schon das Merkmal des Bereicherungswillens, weil der…
…Klagsführung gegen die Mutter nur in Erwägung gezogen, von diesem Vorhaben jedoch in der Folge Abstand genommen. Unentgeltlichkeit liegt nach herrschender Auffassung auch dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird (Fellner, a.a.O., Rz 11b zu § 3…
…dieses Recht nicht erworben und kann daher dafür auch keine Schenkungssteuer vorgeschrieben werden. Abgesehen davon erfolgen Zuwendungen unter Lebenden aufgrund von moralischen, sittlichen oder Anstandspflichten nicht freiwillig und unterliegen daher nicht der Schenkungssteuer (z.B. VwGH 17.9.1992, 91/16/0086 ). Hiezu ist anzuführen…
…des Zuwendenden unentgeltlich etwas zu übertragen, vorhanden ist. Unentgeltlichkeit liegt aber dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird, weil in allen diesen Fällen die Schenkungsabsicht fehlt (VwGH vom 12.10.1989, 88/16/0228; vom 15.11.1990…