Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0022-I/08
Dienstbarkeitsvertrag: Nach dem Vertragsinhalt sind die übernommenen Betriebskosten als "bedungenes Entgelt" zu qualifizieren, aufgrund deren Kapitalwert ein rein entgeltliches, gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0022-I/08vom 10.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 26. November 2007
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 8. November 2007 hat G seinem
Vater J (= Berufungswerber, Bw), geb. 1950, an der in seinem Eigentum stehenden
Wohnung W 12 in Adr1 (= Garconniere samt Garagenabstellplatz) das alleinige
Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt. Laut Vertragspunkt II. verpflichtet
sich der Bw für die Wohnrechtseinräumung sämtliche anfallenden
Instandhaltungs- und Betriebskosten zu bezahlen. Das Wohnrecht ist
grundbücherlich sichergestellt.
Der zuletzt festgestellte anteilige und dreifache
Einheitswert der Liegenschaft beträgt € 13.174,34.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 26.
November 2007, StrNr, ausgehend vom anteiligen dreifachen Einheitswert
abzüglich des Freibetrages von € 440, sohin ausgehend vom
steuerpflichtigen Erwerb € 12.734,34 gemäß
§ 8 Abs. 1
(Stkl. III) Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141,
idgF, die 7,5%ige Schenkungssteuer im Betrag von € 955,05
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wird im Wesentlichen
eingewendet, die Wohnrechtseinräumung sei aufgrund der einvernehmlichen
Scheidung des Bw erforderlich gewesen, in deren Zuge er der Ehegattin seinen
Hälfteanteil an der ehelichen Wohnung habe übertragen müssen.
Zwecks Abdeckung seines dringenden Wohnbedürfnisses habe der Sohn die
Wohnung erworben und dem Vater das Wohnrecht eingeräumt, wozu der Sohn
überdies aufgrund seiner subsidiären Unterhaltspflicht gegenüber
dem nunmehr obdachlosen Vater verhalten gewesen sei. Der Bw habe als
Gegenleistung die Tragung der sämtlich anfallenden Kosten, Steuern und
Gebühren für die Errichtung und grundbücherliche
Durchführung des Kaufvertrages des Sohnes übernommen, welche lt.
Aufstellung (betr. Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr Grundbuch,
Anwaltskosten) gesamt € 2.198,50 betragen. Weiters habe der Bw die
Tragung sämtlicher für die Wohnung anfallenden Instandhaltungs- und
Betriebskosten übernommen. Als weitere Gegenleistung für die
Einräumung des Wohnrechtes habe sich der Bw im Zuge des
Scheidungsverfahrens zur Zahlung aller Kosten und Gebühren verpflichtet;
diese betragen lt. Aufstellung (betr. Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr,
Grundverkehrsbescheid, Grundbuchsgesuch, Gerichtsgebühr Scheidung,
Flächenwidmungsbestätigung, Anwalt) zusammen € 6.279,37,
sohin die Gegenleistungen insgesamt € 8.477,87, welche bei der
Steuerbemessung zu berücksichtigen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die geltend
gemachten Kosten, Abgaben etc. müßten stets vom Auftraggeber, nicht
aber von einem Dritten, entrichtet werden, weshalb diese Kosten nicht als
Gegenleistung für die Wohnrechtseinräumung anerkannt werden
könnten.
Mit Antrag vom 17. Jänner 2008 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ausgeführt, laut Punkt VI. des Scheidungsvergleiches habe die Ehegattin den
Rechtsanwalt mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt und
habe dafür der Bw sämtliche Kosten wie auch, als eine Art
Reflexwirkung, sämtliche Folgekosten übernommen. Der Bw sei daher
nicht als "Auftraggeber" sondern als "Dritter" im Sinne der
Berufungsvorentscheidung zu werten und habe demgemäß auch eine
Gegenleistung erbracht.
Der UFS hat Einsicht genommen in den Scheidungsvergleich
vom 5. Oktober 2007, wonach der Bw die hälftige Ehewohnung, diese
unbelastet von Verbindlichkeiten, an die Gattin übertragen und die
diesbezüglichen Kosten und Gebühren der Eigentumsübertragung
sowie die Gerichtsgebühren und Kosten des Scheidungsverfahrens
übernommen hat. Lt. Punkt VII. hat der Bw der geschiedenen Gattin an
Unterhalt mtl. € 450 zu bezahlen, nach Wegfall der Unterhaltspflicht
für die im Studium befindlichen volljährigen Kinder mtl. € 700
und ab Antritt der Pension mtl. € 500. Die Einkünfte des Bw
als Angestellter des BKH-X betragen lt. Erhebung im Jahr 2006 brutto
€ 50.372,13 und im Jahr 2007 brutto € 51.531,82, das sind
jährlich netto 12 x rund € 2.500. In beiden Jahren wurden im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) an
außergewöhnlicher Belastung "Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung von Kindern" im Betrag von € 2.640
anerkannt. Laut Kaufvertrag vom 28. September 2007 hat der Sohn G die
Wohnung W 12 im Ausmaß von 36 m² samt Inventar um € 35.000
erworben. Die Grunderwerbsteuer und die grundbücherliche
Eintragungsgebühr trägt lt. Punkt VI. der Käufer; alle anderen
mit der grundbücherlichen Durchführung verbundenen Kosten, Steuern
etc. tragen die Vertragsteile je zur Hälfte. Zufolge der
beigebrachten Betriebskostenvorschreibung vom 7. Jänner 2008 betragen die
Betriebskosten (samt Heizung und Instandhaltungsrücklage) für die
Wohnung W 12 ab Jänner 2008 mtl. brutto € 81,59.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 9 Gebührengesetz (GebG),
BGBl 1957/267, idgF, unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur
Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche
Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr
von 2 v. H. von dem Werte des bedungenen Entgeltes.
Nach § 15 Abs. 3 GebG sind ua. Rechtsgeschäfte,
die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen, von der
Gebührenpflicht ausgenommen. Die
unentgeltliche Einräumung der
Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes weist grundsätzlich einen freigebigen
Charakter auf, wodurch ein dem ErbStG unterliegender Vorgang gegeben wäre.
Im Erkenntnis vom 17. Feber 1994, 93/16/0126, ist der VwGH
im Falle der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes gegen Übernahme der
mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten von einem aus entgeltlichen
und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag ausgegangen, sodass in einem
solchen Fall eine gemischte Schenkung vorliegt. Festgehalten wird, dass
zunächst im Rahmen der Beurteilung, ob eine gemischte Schenkung vorliegt,
die Verkehrswerte der beiderseitigen Leistungen einander gegenüber zu
stellen sind. Liegt diesbezüglich ein offenbares Missverhältnis in der
Weise vor, dass sich für den einen Teil jedenfalls einem
Vermögenseinbuße und für den anderen Teil jedenfalls eine
objektive Bereicherung ergibt, dann ist eine gemischte Schenkung verwirklicht.
Anschließend ist im Zuge der Steuerbemessung allerdings von den
steuerlichen Werten (Einheitswert) auszugehen, sodass dann, wenn die bedungene
Gegenleistung etwa den steuerlichen Wert der Einräumung des Nutzungsrechtes
übersteigt, für die Vorschreibung einer Schenkungssteuer kein Raum
verbleibt.
Zur Auslegung des Begriffes "Wert des bedungenen Entgeltes"
im Sinne des § 33 TP 9 GebG hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt,
dass hiefür grundsätzlich dieselben Überlegungen anzustellen
sind, wie für den "Wert", den ein Bestandnehmer im Sinne des § 33 TP 5
GebG aufzuwenden hat, um eine Sache in Bestand nehmen zu können. Weiters
hat der VwGH ausdrücklich dargelegt, dass es bei der Feststellung des
bedungenen Entgeltes darauf ankommt, was der Berechtigte aufwenden muss, um in
den Genuss des Wohnrechtes zu kommen (vgl. zB VwGH 30.10.1961, 174/61).
Die Ansicht, dass die Betriebskosten Teil der
Bemessungsgrundlage sind, ohne deren Tragung der Berechtigte nicht in den Genuss
der Sache kommt, hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1960,
1624/59, vertreten und dargelegt, dass auch Leistungen, die der Erleichterung
der Ausübung des bestimmungsmäßigen Gebrauches dienen und die
der Bestandnehmer erbringen muss, Teil des Wertes sind.
Bei den Betriebskosten, darunter die Heizungskosten und die
Rücklage für Instandhaltungsmaßnahmen, handelt es sich
jedenfalls um Kosten, die den Gebrauch der Sache erleichtern. Dass
Betriebskosten Teil des gebührenbestimmenden Entgeltes sind, hat der VwGH
auch in weiterer Folge immer wieder bestätigt (vgl. zB VwGH 30.5.1974,
974/73 und 367/73).
Gelangt man sohin zu der Ansicht, dass die Einräumung
des Wohnrechtes entgeltlich erfolgte, so ist die Tatbestandsvoraussetzung des
§ 33 TP 9 GebG gegeben. Es sind dann bei
entsprechender vertraglicher
Vereinbarung ua. auch die Betriebskosten Teil des bedungenen Entgeltes (siehe zu
vor auch: UFS 19.7.2006, RV/0575-W/04).
Im Gegenstandsfalle wurde im Dienstbarkeitsvertrag unter
Punkt I. das "lebenslange Wohnrecht" eingeräumt und hat sich der Bw als
Nutzungsberechtigter lt. Punkt II. "für
die Einräumung dieses Wohnungsrechtes" verpflichtet, sämtliche
für die Wohnung anfallenden Instandhaltungs- und Betriebskosten zu tragen.
Nach dem Wortlaut des Vertrages erfolgte sohin keine "unentgeltliche"
Einräumung des Wohnrechtes, sondern wurde vielmehr
für diese Einräumung - neben
den in der Berufung weiters ausdrücklich als Gegenleistung bezeichneten
Kosten im Gesamtbetrag von € 8.477,87 - die Übernahme der
Betriebskosten als Entgelt ausbedungen. Es liegt sohin gegenständlich eine
entsprechende vertragliche Vereinbarung vor, wonach ua. die Betriebskosten eine
Gegenleistung darstellen und insoweit jedenfalls ein entgeltliches
Rechtsgeschäft verwirklicht wurde, das vom Werte dieses bedungenen
Entgeltes der 2%igen Rechtsgebühr nach § 33 TP 9 GebG unterliegt.
Die Bewertung des bedungenen Entgeltes richtet sich dabei nach den
allgemeinen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes; der Kapitalwert der
übernommenen Betriebskosten von mtl. € 81,59 ermittelt sich gem.
§ 16 Abs. 2 BewG unter Berücksichtigung des Alters des Bw in
Höhe von gesamt € 13.208,67 (siehe dazu das beiliegende
Berechnungsblatt).
Selbst dann, wenn man - wie oben dargelegt - von einer
gemischten Schenkung ausgehen wollte, verbleibt aber gegenständlich
für die Vorschreibung einer Schenkungssteuer insofern kein Raum, als im
Rahmen der Steuerbemessung in Gegenüberstellung der steuerlichen Werte der
beiderseitigen Leistungen (Wohnrecht = dreifacher anteiliger Einheitswert
€ 13.174,34 - Kapitalwert des Entgeltes € 13.208,67)
hervorkommt, dass bereits in Gegenüberstellung nur der kapitalisierten
Betriebskosten diese den Wohnungswert übersteigen und daher (steuerlich)
ein rein entgeltliches Rechtsgeschäft verbleibt.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage liegt daher die
entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit vor; anstelle einer
Schenkungssteuer hat diesfalls ausgehend vom gesamt bedungenen Entgelt die
Rechtsgebühr gem. § 33 TP 9 GebG zur Vorschreibung zu gelangen.
Der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid war daher
Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen wird zu der eingewendeten Unterhaltspflicht
des Sohnes gegenüber dem Bw der Vollständigkeit halber noch
festgehalten: Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen
Unterhaltes des Bedachten sind an sich nicht steuerbar, wenn sich der
Leistungsgrund aus dem Gesetz ergibt. Gemäß
§ 143 Abs. 1
ABGB sind Kinder ua. gegenüber den Eltern dann unterhaltspflichtig, soweit
der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten. Zum
Unterhalt zählen insbesondere "Nahrung, Kleidung und Wohnung". Im
Gegenstandsfalle erscheint es dem UFS zweifelhaft, ob bei den erhobenen
Einkommensverhältnissen des Bw von netto rund € 2.500 pro Monat (siehe
eingangs) auch unter Berücksichtigung der bestehenden
Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Gattin und der
Ausbildungskosten für die noch studierenden Kinder (mtl. zusammen rund
€ 700) der Bw nicht dennoch aufgrund der ihm verbleibenden Einkünfte
selbst erhaltungsfähig wäre und sich etwa anderweitig auch eine
Wohnung zumindest hätte mieten können. Aus diesem Grund hätte
daher in Anbetracht der vorliegenden Umstände wohl keine rechtliche
Unterhaltsverpflichtung seitens des Sohnes bestanden. Allerdings ist nicht zu
übersehen, dass der Sohn sich offenbar aus einer allenfalls moralischen
Verpflichtung heraus veranlaßt gesehen hatte, dem Bw eine
Wohnmöglichkeit zu verschaffen. Unentgeltlichkeit liegt aber auch dann
nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder
Anstandspflicht heraus zugesagt wird, weil in all diesen Fällen die
Schenkungsabsicht fehlt. Unter Bedachtnahme darauf wäre daher der Berufung
eventuell auch aus dem Gesichtspunkt eines allenfalls mangelnden
Bereicherungswillens stattzugeben gewesen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 10. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0022-I/08
- Stammnummer
- 34161
- Gültig
- 10.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF