…Gesellschaft unter dieser Adresse nicht möglich. Auf Grund dieser Umstände kann es als erwiesen angenommen werden, dass die Adresse H.-Gasse 23/1b keine Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 der rechnungsausstellenden A- BauGmbH war. Die Bw. wendet dagegen ein…
…Z alle Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreichs aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung(en) automatisch mit ihren Basisdaten (Firmenname und -anschrift) erfasst werden und dort für alle Interessierten zu finden sind", darf nicht übersehen werden, dass diese Angaben auf Informationen des Firmeninhabers beruhen und daher keinen Beweis dafür liefern…
…Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmens ohne umfangreiche Erhebungen möglich wäre. Die Fa. A als Rechnungsaussteller wäre durch die Abgabenbehörde leicht und ohne umfangreiche Erhebungen eindeutig zu identifizieren gewesen. Unter Hinweis auf den Kommentar von Ruppe "UStG 1994", demnach auch der Entfall der genauen Anschrift…
…GmbH erbracht habe; zur Durchführung der Arbeiten sei aber ein Subauftrag an die Fa. A. GmbH erteilt worden. Ermittlungen des Finanzamtes hätten ergeben, dass es sich bei der rechnungsausstellenden Fa. A. GmbH um eine Scheinfirma handle. Laut Auskunft von Herrn A.K. sei die Geschäftsverbindung…
…Abs. 1 UStG angeführten Angaben enthalten, darunter ua. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Zu den für einen Vorsteuerabzug nach § 11 UStG erforderlichen Rechnungsmerkmalen existiert umfangreiche Literatur und höchstgerichtliche Judikatur, auch der EuGH hat sich wiederholt zu dieser Thematik geäußert. Nicht…
…Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend…
…Gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b der genannten Richtlinie müssen Rechnungen unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen neben weiteren taxativ aufgezählten Voraussetzungen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten. Gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. c der…
…an die Bw. angegebenen Adressen erbracht werden. Da jedoch Rechnungen gemäß § 11 UStG Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten müssen, im vorliegenden Fall jedoch die Firmen an den Adressen nicht existieren, seien die Voraussetzungen für den Steuerabzug nicht gegeben gewesen, weshalb hinsichtlich…
…Umsatzsteuer nicht abgeführt worden. Die Anschrift der Gesellschaft C lautete auf D. Eine von dem Finanzamt durchgeführte Überprüfung des Sachverhaltes ergab, dass die ab November 2000 agierenden Gesellschaftsorgane der Rechnungsausstellerin einerseits nicht greifbar gewesen wären und andererseits keine Buchhaltungsunterlagen existiert hätten. Weiters wurden Kontenöffnungen im…
…fakturierten Leistungen erbracht worden seien, die tatsächliche Adresse des genannten Unternehmens hingegen weder die im Firmenbuch eingetragene, noch die auf den besagten Rechnungen bezeichnete Anschrift in A., sei. Das Finanzamt hielt demgegenüber fest, dass die richtige Adresse des rechnungsausstellenden Unternehmens in B., gewesen sei. Dazu…
…keine Anschrift im Sinne des Gesetzes darstellt. Es ist erforderlich, dass an der angegebenen Anschrift das Unternehmen betrieben wird. Essentielle Voraussetzung des Vorsteuerabzuges ist nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 iVm § 11 Abs 1 UStG 1972 die ua eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers allein…
…Aufhebung des Haftungsbescheides für Kapitalertragsteuer 1998. Die Betriebsprüfung nahm zu obigen Ausführungen der Bw. wie folgt Stellung: E. KEG Der Vorsteuerabzug i.H.v. S 19.200,- aus Rechnungen der E. KEG sei berechtigt, da Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis vorliegen würden. Ob der Rechnungsaussteller Kleinunternehmer…
…darin angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Sämtliche Ermittlungen der Abgabenbehörde ergaben, dass weder die S GmbH noch deren Geschäftsführer an der in der Rechnung bzw. im Kaufvertrag ausgewiesenen Adresse bekannt sind. Auch der Bw. behauptet nicht, jemals an der genannten Geschäftsanschrift mit der rechnungsausstellenden Firma bzw…
…Der VwGH vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Rechnung gemäß § 11 Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind, wenn auf der Rechnung keine oder eine unrichtige Anschrift des liefernden Unternehmers angeführt ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 24. 4. 1996, 94/13/0133, 0134)…
…vorliege, wenn der leistende Unternehmer nicht an der auf der Rechnung angegebenen Anschrift existiert. Diesfalls stehe der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn der Abgabepflichtige die Unternehmereigenschaft des Geschäftspartners überprüft hat und somit im guten Glauben die Rechtsbeziehung eingegangen ist. Die VG stellte am 12…
…Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten müssen. Daraus folgt, dass sich schon aus dem EU-Recht ergibt, dass eine Rechnung die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen (= des Rechnungsausstellers) und seines Kunden enthalten muss. Dass damit nur die richtige Adresse und nicht nur irgendeine Anschrift…
…Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten müssen. Daraus folgt, dass sich schon aus dem EU-Recht ergibt, dass eine Rechnung die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen (= des Rechnungsausstellers) und seines Kunden enthalten muss. Dass damit nur die richtige Adresse und nicht nur irgendeine Anschrift…
…auf die Prüfungsergebnisse. Demnach existiere die rechnungsausstellende H-GmbH, welche unstrittig die Leistungen an den Bw. erbracht habe, unter der in den Rechnungen angegebenen Adresse nicht und seien damit nicht alle von § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale (Anschrift des leistenden Unternehmers) gegeben. …
…auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers nicht an. Der Bundesfinanzhof vertritt zur vergleichbaren Regelung des deutschen Umsatzsteuergesetzes ebenfalls die Auffassung, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür trägt, dass die in einer Rechnung angegebene Anschrift tatsächlich bestanden hat…
…1 UStG angeführten Angaben enthalten, darunter ua. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim…