…wesentlich abweichen, und die Höhe des im Jahr 2008 von AG erhaltenen Arbeitslohnes mit € 400,00 angenommen. Für eine Auszahlung von Beträgen iSd § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 mit eindeutiger Abgrenzung zu den vom selben Arbeitgeber ausbezahlten laufenden Bezügen (vgl. Lenneis in…
…von der Einmaligkeit der Bezüge, aber nicht in einem abschließenden Sinne, sondern lasse dieser durch die Wortwahl "insbesondere" auch andere, in der Praxis durch den Gesetzesanwender zu konkretisierende Konstellationen zu. Entscheidendes Merkmal sei die klare Abgrenzung zum laufenden Arbeitslohn d.h. es gehe um Bezüge…
…die Bezüge daher mit Fälligkeit, dass sei mit Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahres, als zugeflossen zu behandeln. Diese Sicht gebiete der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH. Durch die jährliche Abrechnung der Geschäftsführungsvergütung verbunden mit der Leistung von laufenden Akontozahlungen sei das Merkmal der laufenden regelmäßigen…
… Von wem wurden diese Hilfskräfte entlohnt? 4.) Wie erfolgte im Prüfungszeitraum die Entlohnung? a) Welcher Auszahlungsmodus (monatlich, jährlich, unregelmäßig) bestand je Kalenderjahr? b) Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der laufenden Bezüge. c) Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der sonstigen Bezüge. d) Bekanntgabe der…
…Tz 5 ff). Charakteristisch für sonstige Bezüge ist auch, dass sie nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum, das ist idR ein Monat, bezahlt werden. Sie stellen Bezugsteile dar, die in abstrakter Weise verschiedenen Lohnzahlungszeiträumen zuzuordnen sind. Ihre tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen unterscheiden…
…die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. VwGH 27.6.2001, 98/15/0121). Ein sonstiger Bezug ist ein solcher, den der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von seinem Arbeitgeber erhält. Bei der Abgrenzung des sonstigen Bezuges vom laufenden Bezug ist auf…
…von demselben Arbeitgeber ausgezahlt werden; eine weitere Definition enthält das Gesetz nicht. Bei der Abgrenzung des sonstigen Bezuges vom laufenden Bezug ist auf die Bindung zum Lohnzahlungszeitraum abzustellen: Laufende Bezüge sind Bezüge, die für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume (idR Monat) flüssig gemacht werden. Zu den laufenden Bezügen…
…100 Euro beträgt. Nach herrschender Auffassung liegen sonstige Bezüge im Sinn dieser Gesetzesbestimmung nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (z.B…
…Beträge kann auch von einer laufenden Entlohnung gesprochen werden. Das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses wurde selbst von der Bw. nicht behauptet. Somit liegen aber die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vor, weshalb die an Frau K.M. ausbezahlten Bezüge in die Beitragsgrundlage…
…Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen: 1. Arbeitslöhne…
…Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen: 1. Arbeitslöhne…
…Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen: 1. Arbeitslöhne…
…Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen: 1. Arbeitslöhne…
…Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen: 1. Arbeitslöhne…
…Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen: 1. Arbeitslöhne…
…1988. Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen: 1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd…
…eine gewinnabhängige Erfolgsprämie zugesagt war und er eine solche auch bezogen hat, führt noch nicht zu einem Risiko, wie es für Unternehmer typisch ist. Von einer laufenden Entlohnung kann ebenfalls unbestritten ausgegangen werden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zudem nicht von wesentlicher Bedeutung…
…Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen: 1. Arbeitslöhne…
…im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Frei verfügte Änderungen der Höhe der Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein. Von einer laufenden Entlohnung kann auf Grund der - unbestritten - monatlich in gleichbleibender Höhe ausbezahlten Beträge ausgegangen werden. In der Berufung wird…
…ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Frei verfügte Änderungen der Höhe der Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein. Von einer laufenden Entlohnung kann auf Grund der monatlichen Akontobeträge ausgegangen werden. Auch unregelmäßige Entnahmen würden dem nicht entgegenstehen…