Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0262-F/02
Bonuszahlungen - sonstige Bezüge?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-F/02vom 03.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bonuszahlungen, die mit dem laufenden Monatslohn ausbezahlt werden und deren Höhe von der jeweiligen monatlichen Mehrleistung abhängen, stellen - selbst wenn sie nur für fünf Monate ausbezahlt werden - keine sonstigen Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MD gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise
stattgegeben.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der
festgesetzten Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom
23. Jänner 2002 verwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr Grenzgänger nach der Schweiz. Er war bei der TE AG in S als
Werkzeugmacher beschäftigt.
Strittig vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist allein, ob die Bonuszahlungen, welche
monatlich von Juni 2000 bis Oktober 2000 in Höhe von insgesamt
1.516,00 SFr ausbezahlt worden sind, als sonstige Bezüge
gemäß
§ 67 EStG 1988 begünstigt besteuert
werden können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält der Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge (zB 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt
die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
620,00 € (8.500,00 €) übersteigen, 6%
(§ 67 Abs. 1 EStG 1988).
Sonstige Bezüge im Sinne
des § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor,
wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den
Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich
von den laufenden Bezügen unterscheiden (vgl. VwGH 27.6.2001,
98/15/0121). Ein sonstiger Bezug ist ein solcher, den der Arbeitnehmer neben dem
laufenden Arbeitslohn von seinem Arbeitgeber erhält. Bei der Abgrenzung des
sonstigen Bezuges vom laufenden Bezug ist auf die Bindung zum
Lohnzahlungszeitraum abzustellen. Sonstige Bezüge sind solche, die nicht
für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (Monat) geleistet werden. Der
laufende Arbeitslohn hingegen steht in unmittelbarer Beziehung zu der laufend
erbrachten Arbeitsleistung; seine Höhe orientiert sich daher
regelmäßig an dieser. Als laufender Arbeitslohn sind die für die
regelmäßigen Lohnzahlungszeiträume flüssig gemachten
Bezüge zu verstehen. Voraussetzung für die Einordnung eines Bezuges in
die Kategorie der sonstigen Bezüge ist, dass diese Bezugsteile neben ihrem
äußerlichen Merkmal aus Leistungen resultieren, die verschiedenen
Lohnzahlungszeiträumen zuzuordnen sind. Es handelt sich hiebei um
Bezugsteile für über mehrere Lohnzahlungszeiträume hinaus
erbrachte Arbeitsleistungen.
Gegenständlich brachte der
Berufungswerber im Vorlageantrag vom 12. Februar 2002 vor, dass die
Bonuszahlungen eine Form von Belohnung darstellen würden, die nur
fünfmal ausbezahlt worden seien. Im Rahmen des Telefonates am
27. Mai 2002 erklärte er gegenüber der Sachbearbeiterin des
Finanzamtes, dass er die Bonuszahlungen immer dann erhalte habe, wenn er mehr
als zehn Überstunden im Monat geleistet habe.
Anhand der vorgelegten
Monatslohnausweise lässt sich das Vorbringen des Berufungswerbers, er
erhalte die Bonuszahlungen immer dann, wenn er mehr als zehn Überstunden im
Monat geleistet habe, zwar nicht nachvollziehen, jedoch ist für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Grund ersichtlich, weshalb dem
Vorbringen des Berufungswerbers keinen Glauben geschenkt werden soll.
Unabhängig davon aber kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, da die
Bonuszahlungen in den Monaten Juni 2000 bis Oktober 2000 in jeweils
unterschiedlicher Höhe ausbezahlt worden sind, dass die Höhe der
Bonuszahlungen von der im jeweiligen Monat erbrachten Arbeitsleistung
abhängig gewesen ist. Angesichts der obigen Ausführungen bedeutet dies
aber für den vorliegenden Fall, dass die strittigen Bonuszahlungen nicht
als sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988
gewertet werden können. Die Bonuszahlungen sind nicht neben den laufenden
Bezügen bezahlt worden, sondern als Teile jener laufenden Bezüge, die
der Berufungswerber als Lohn für seine besondere (höhere), monatliche
Arbeitsleistung erhalten hat. Die Bonuszahlungen sind offensichtlich durch die
laufende monatliche Arbeitsleistung veranlasst und daher mit dieser eng
verbunden. Die Bonuszahlungen sind als Teile seines steuerpflichtigen
Arbeitslohnes anzusehen und können mit Rücksicht auf ihren engen
Zusammenhang mit der jeweils monatlichen Arbeitsleistung und ihren engen
Zusammenhang mit den monatlichen laufenden Bezügen nur ebenfalls als
laufende Bezüge gewertet werden.
Die Berufung war daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Gesamthaft gesehen war der
Berufung jedoch im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise
stattzugeben.
Feldkirch,
3. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-F/02
- Stammnummer
- 4790
- Gültig
- 03.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF