Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0386-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-L/02vom 05.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der FirmaX, vertreten durch FirmaY, gegen
den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Prüfungszeitraum 1.10.1995 bis 31.12.1997
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das
Finanzamt hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 19. Oktober 1998 den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von ATS 116.100,00 sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von
ATS 12.576,00 für den Prüfungszeitraum 1.10.1995 bis 31.12.1997
nachgefordert.
Dagegen wurde eine Berufung
eingebracht. Strittig ist, ob die im Prüfungszeitraum an den wesentlich
beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
(§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Zu bemerken ist dazu, dass die
GmbH mit Gesellschaftsvertrag v. 20.9.1995 errichtet wurde. Mit
Einbringungsvertrag v. 27.9.1995 wurde das nicht protokollierte
Einzelunternehmen gem. Artikel III UmgrStG eingebracht.
Mit
Schriftstück vom 30.1.2003 wurde ein Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat gestellt. Mit
Schreiben vom 2.7.2004 wurde auf die "Abhandlung einer mündlichen
Verhandlung" verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41
Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des
Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Die Bestimmung des § 41
FLAG 1967 definiert also die beitragspflichtigen Bezüge und soll
gleichzeitig eine klare Abgrenzung von den beitragsfreien Bezügen
gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den
beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen von Bezügen
auszugehen:
1. Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer iSd. § 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt
werden.
2. Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG 1988, die an
Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt
sind.
Der Verfassungsgerichtshof
hat die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z
2 EStG 1988 in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom
9. Juni 1998, B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters
auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001, G
110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes v. 1.3.2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene
Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer
weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis
sind, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft
verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn
vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung
des durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des
steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer
Arbeitsort, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits-Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und
v. 10.5.2001, Zl.
2001/15/0061).
Vom wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer werden Einkünfte iSd
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
- dass der
Gesellschafter Geschäftsführer zufolge kontinuierlich und über
einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
- dass ihn nicht
ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko trifft,
und
- dass er eine laufende, wenn
auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung. Auf Grund der vom
Geschäftsführer auf Dauer angelegten Erfüllung der Aufgaben
("Leitung des Unternehmens als Geschäftsführer; Training und Beratung
von Kunden"), denen er unbestritten auch nachgekommen ist, kann nicht bestritten
werden, dass diese eine faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf
forderten und zwar in zeitlicher, örtlicher und organisatorischer
Hinsicht.
Beim
Erörterungstermin am 5.4.2004 wurde im Wesentlichen gegen eine
Eingliederung vorgebracht, dass das Tätigkeitsbild dem des früheren
Einzelunternehmers entsprechen würde. Wie der VwGH aber in seinem
Erkenntnis vom 27.7.1999, Zl. 99/14/0136, feststellt, kann gerade aus dem
Hinweis auf eine solche umfangreiche durchgehende Tätigkeit des wesentlich
Beteiligten für die Gesellschaft auf dessen Eingliederung in den
betrieblichen Organismus geschlossen werden. Der Umstand, dass sich ein
wesentlich Beteiligter vertreten lassen kann, schließt die
grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung nicht
aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999, Zl. 97/15/0175).
Unternehmerwagnis liegt vor,
wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Im gegebenem Fall erhielt
der wesentlich Beteiligte für seine Tätigkeit für die
Gesellschaft unbestritten folgende Beträge
ausbezahlt:
1995: ATS
960.000,00
1996: ATS
660.000,00
1997: ATS
960.000,00
1998: ATS
960.000,00
1999: ATS
480.000,00
Dem stehen nachstehende
Gewinne/Verluste der Gesellschaft
gegenüber:
1995: - ATS
267.176,00
1996: + ATS
27.414,00
1997: + ATS
449.422,00
1998: + ATS
70.618,00
1999: + ATS
218.920,00.
Schwankungen der
Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der
Ertragslage der Gesellschaft lassen nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung des Geschäftsführers in seiner
Stellung als Geschäftsführer zu (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH v.
26.2.2004, Zl. 2001/15/0192). Die Höhe der Bezüge wird nicht in Abrede
gestellt. Dass eine Änderung der Geschäftsentwicklung, die zu einem
Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hätte führen
können, aus der tatsächlichen Entwicklung der wirtschaftlichen
Kennzahlen des Unternehmens ernstlich hätte erwartet werden können,
wurde nicht dargetan. Zudem wird bemerkt, dass es im Jahr 1995 trotz des
Verlustes der Gesellschaft zur Auszahlung der
Geschäftsführervergütung gekommen ist. Von einer laufenden
Entlohnung kann auf Grund der monatlichen Akontobeträge ausgegangen werden.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zudem nicht von
wesentlicher Bedeutung, dass die Auszahlung der
Geschäftsführervergütung nicht in 14 Teilbeträgen erfolgt,
weil bei einem wesentlich Beteiligten die Begünstigungsmöglichkeit
für einen 13. und 14. Monatsbezug nicht besteht. Dem Argument der Bw., es
müsste eigentlich eine Aufteilung der Einkünfte in jene für die
Tätigkeit als Geschäftsführer und jene für die
Tätigkeit des Gesellschafters erfolgen, ist entgegen zu halten, dass es
sich auch bei einer Tätigkeit eines wesentlich Beteiligten, der nicht
Geschäftsführer ist, um Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich
2 EStG 1988 handelt, wenn diese die oben angeführten Kriterien erfüllt
(vgl. VwGH v. 19.12.2001, Zl.
2001/13/0151).
Ein Risiko ins
Gewicht fallender Schwankungen der Ausgaben wurde nicht dargetan. Zudem ist die
GmbH entsprechend § 1014 ABGB verpflichtet, dem Geschäftsführer
seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische
GmbH-Recht 2/100).
Dieser
Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim
Geschäftsführer erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass
die Tätigkeit des wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der
Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist,
sodass die bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind.
Aus den angführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 5.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-L/02
- Stammnummer
- 10767
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF