Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1384-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1384-L/02vom 07.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Willibald Hofbauer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum 1998 bis 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Vöcklabruck hat mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 21. September 2001 den Arbeitgeber für die
Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in
Höhe von 1.582,60 € in Anspruch genommen und den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe
von 3.612,57 € sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe
von 228,63 € für den Prüfungszeitraum 1998 bis 2000
nachgefordert.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Strittig ist, ob
die in den Kalenderjahren 1998 bis 2000 an die wesentlich beteiligte
Geschäftsführerin gewährten Vergütungen in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
(§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen
von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd. § 47
Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG
1988, die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften
wesentlich beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und
vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001, G 110/00,
abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits-Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001, Zl.
2001/15/0061).
Vom wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer werden Einkünfte iSd § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
- dass der Gesellschafter Geschäftsführer zufolge
kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
- dass ihn nicht ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko trifft, und
- dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig
monatliche Entlohnung erhält.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung, wobei es - wie
der Verwaltungsgerichtshof z.B. im Erkenntnis v. 18.12.2002, Zl. 2001/13/0202,
ausgeführt hat, nicht darauf ankommt, dass jährlich ein neuer
"Werkvertrag" abgeschlossen wird. Auf Grund der von der
Geschäftsführerin zu erfüllenden Aufgaben ("Führung der
Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens, Personalverrechnung,
Zahlungsverkehr, Werbung; laut § 4 des
Geschäftsführer-Werkvertrages v. 28.8.1997 obliegt ihr als
Geschäftsführerin die Lenkung und Überwachung des Unternehmens.
Sie hat insbesondere für die wirtschaftlichen, finanziellen und
organisatorischen Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise zu
Gunsten aller Gesellschafter Sorge zu tragen"), denen sie unbestritten auch
nachgekommen ist, kann nicht bestritten werden, dass diese eine faktische
Eingliederung in den betrieblichen Ablauf forderten und zwar in zeitlicher,
örtlicher und organisatorischer Hinsicht. Der Umstand, dass sich ein
wesentlich Beteiligter vertreten lassen kann, schließt die
grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung nicht
aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999, Zl. 97/15/0175).
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Im gegebenem Fall erhielt die Geschäftsführerin
folgende Beträge ausbezahlt:
1998: 313.000,00 ATS
1999: 365.919,00 ATS
2000: 419.372,00 ATS.
Dem stehen nachstehende Gewinne des Unternehmens
gegenüber:
1998: 104.083,00 ATS
1999: 120.841,00 ATS
2000: 93.592,00 ATS.
Auffallend ist, dass der Geschäftsführerin trotz
des geringeren Gewinnes des Unternehmens im Jahr 2000 eine höhere
Vergütung gewährt wurde. Auf Grund von Schwankungen der Bezüge
könnte nur dann auf ein Risiko des Geschäftsführers geschlossen
werden, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen
Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft besteht.
Ein derartiger Zusammenhang ist jedoch nicht erkennbar. Frei verfügte
Änderungen der Höhe der Bezüge haben mit einem Risiko, wie es
für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein.
§ 7 des Geschäftsführer-Werkvertrages
beinhaltet Folgendes:
"Die Entlohnung der Auftragnehmerin wird mit einem
Bruttopauschalhonorar von 22.000,00 pro Monat vereinbart. Zusätzlich wird
die Gesellschaft die gesetzliche Sozialversicherung für die Auftragnehmerin
bezahlen. Das obige Pauschale erhöht sich jährlich mit der
durchschnittlichen Steigerung des Verbraucherpreisindexes 1986 nach Bekanntgabe
durch das statistische Zentralamt rückwirkend ab Jänner des
Folgejahres. Das Bruttopauschalhonorar wird wertgesichert. Die Wertsicherung
erfolgt im Ausmaße der prozentuellen Erhöhung der
Kollektivverträge für Metallarbeiter. Das Monatspauschalentgelt
gebührt 12 mal im Jahr. Für Zeiträume, für die von der
Auftragnehmerin ein Stellvertreter auf Kosten der Gesellschaft bestellt wird,
entfällt der Entgeltanspruch. § 9 des Vertrages regelt die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Tantieme. Hiefür gilt als
Bemessungsgrundlage das Jahresergebnis vor den Positionen
"Rücklagenbewegung" (Reservenbewegung) und "erfolgsabhängige Steuern".
Dass die Vereinbarung gewinnabhängiger Tantiemen auch bei klassischen
Dienstverhältnissen leitender Angestellter nicht ungewöhnlich ist, hat
der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (z.B. Erkenntnis v.
25.9.2001, Zl. 2001/14/0051).
Von einer laufenden Entlohnung kann auf Grund der
monatlichen Akontobeträge ebenfalls ausgegangen werden. Entsprechend der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zudem nicht von wesentlicher
Bedeutung, dass die Auszahlung der Geschäftsführervergütung nicht
in 14 Teilbeträgen erfolgt, weil bei einem wesentlich Beteiligten die
Begünstigungsmöglichkeit für einen 13. und 14. Monatsbezug nicht
besteht.
Ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen der Ausgaben
wurde von der Bw. nicht dargetan. § 8 des
Geschäftsführer-Werkvertrages beinhaltet außerdem Regelungen
bezüglich der Spesen:
"Der Geschäftsführerin sind die bei für die
Gesellschaft durchgeführten Geschäftsreisen entstehenden Auslagen zu
den nach den steuerlichen Vorschriften zulässigen Bedingungen und
Sätzen zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu ersetzen. Dies gilt auch
für im Interesse der Gesellschaft mit einem der Auftragnehmerin
persönlich gehörigen PKW durchgeführte Fahrten
einschließlich der Fahrt zum Büro. Darüber hinausgehende Spesen
für die Geschäftsführung z.B. Telefon und Büro in der
eigenen Wohnung, Fachliteratur für den Eigenbedarf, Bezahlung von
Hilfskräften etc. hat die Auftragnehmerin selbst zu tragen". Wie in der
Beantwortung des Fragebogens erklärt wird, war eine Vertretung der
Geschäftsführerin im Prüfungszeitraum nicht erforderlich.
Diesbezüglich sind somit auch keine Kosten entstanden. Zu beachten ist
zudem, dass die GmbH entsprechend § 1014 ABGB verpflichtet ist, dem
Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das
österreichische GmbH-Recht 2/100). Für die Frage des
Unternehmerwagnisses ist es auch nicht relevant, wer die
Sozialversicherungsbeiträge trägt, zumal sich deren Höhe von
vornherein abschätzen und bei der Vereinbarung der Höhe der Entlohnung
berücksichtigen lässt. Die zivilrechtliche Einordnung des
Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten einer
Kapitalgesellschaft zu dieser ist, wie der Verwaltungsgerichtshof schon
wiederholt ausgesprochen hat, für die Beurteilung des Vorliegens von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
irrelevant.
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis bei der wesentlich Beteiligten erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit der
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der
Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
7. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1384-L/02
- Stammnummer
- 10961
- Gültig
- 07.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF