Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0980-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0980-L/02vom 08.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Treuhand-Union Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wels betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Prüfungszeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wels hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid
vom 24. Oktober 2000 den Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr
der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von
12.681,00 ATS in Anspruch genommen und den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von 163.317,00 ATS
sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von 17.421,00 ATS
für den Prüfungszeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1999
nachgefordert.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Strittig ist, ob
die in den Jahren 1996 bis 1999 an den wesentlich beteiligten
Geschäftsführer gewährten Vergütungen in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
(§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat (§ 323 Abs. 12, 1. Satz BAO) und auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 30.1.2003 wurden mit
Schriftstück, eingelangt am 5.4.2004, zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2. Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988,
die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich
beteiligt sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998,
B 286/98 und vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und
weiters auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1. März 2001, G 109/00, und vom
7. März 2001, G 110/00, abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes v.
1. März 2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits-Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001,
Zl. 2001/15/0061).
Vom wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer werden Einkünfte iSd
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn - bezogen auf
die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, - dass
der Gesellschafter Geschäftsführer zufolge kontinuierlich und
über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist, - dass ihn nicht ein ins Gewicht
fallendes Unternehmerrisiko trifft, und - dass er eine laufende, wenn
auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung. Auf Grund der
vom Geschäftsführer zu erfüllenden Aufgaben ("die Leitung des
Rechnungswesens; Überwachung von Einkauf und Verkauf; Kundenbetreuung;
Personalagenden und Controlling"), denen er unbestritten auch nachgekommen ist,
kann nicht bestritten werden, dass diese eine faktische Eingliederung in den
betrieblichen Ablauf forderten und zwar in zeitlicher, örtlicher und
organisatorischer Hinsicht. Der Umstand, dass sich ein wesentlich Beteiligter
vertreten lassen kann, schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur
persönlichen Arbeitsleistung nicht aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999,
Zl. 97/15/0175).
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet,
dass der wesentlich Beteiligte seit 1.5.1997 als atypisch stiller Gesellschafter
beteiligt sei und Mitunternehmerstellung habe. Entscheidend sei nach bisheriger
Rechtsprechung, ob sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
bestünden oder nicht. Hierbei spiele das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses eine entscheidende Rolle. Da der Geschäftsführer
zusätzlich zum erfolgsabhängigen Werkvertrag auch noch steuerlicher
Mitunternehmer sei, würden die wesentlichen Merkmale eines
Dienstverhältnisses fehlen.
Dem ist entgegen zu halten, dass die Beteiligung als
atypisch stiller Gesellschafter getrennt von der Tätigkeit als
Geschäftsführer zu sehen ist. Wie der Beantwortung des Fragebogens vom
13.10.2000 bzw. dem Werkvertrag vom 3.5.1999 zu entnehmen ist, gebührt dem
Geschäftsführer ein monatlicher Fixbetrag in Höhe von
85.000,00 ATS (12 x jährlich); vor Mai 1999 ein monatlicher
Fixbetrag in Höhe von 50.000,00 ATS und zudem bestand ein Anspruch auf
Auslagenersatz. Weiters gebührt dem Geschäftsführer eine
Prämie in Höhe von 10 % des Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit zusätzlich zum monatlichen Fixum. Von dieser
Prämie sind konsumierte Urlaube und Krankenstände abzuziehen, sofern
nicht bereits der monatliche Fixbetrag entsprechend der Minderleistung
vermindert wurde. Der Prozentsatz der jährlichen Prämie kann mit
Zustimmung der restlichen Gesellschafter abgeändert und neu festgelegt
werden. Zudem wird dem Geschäftsführer an Sachbezügen die private
Nutzung des Firmen-PKW gewährt.
Ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis ist im
gegebenen Fall schon deshalb nicht gegeben, weil dem Geschäftsführer
selbst in den Jahren, in denen die Gesellschaft Verluste erwirtschaftete, der
Fixbetrag gebührte. Ein derartiger Mindest-Fixbezug steht aber der Annahme
eines relevanten Unternehmerwagnisses entgegen. Der Umstand, dass dem
Geschäftsführer überdies eine Erfolgsprämie zugesagt war,
führt noch nicht zu einem Risiko, wie es für Unternehmer typisch
ist.
Von einer laufenden Entlohnung kann auf Grund der
monatlichen Beträge ausgegangen werden. Entsprechend der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist es zudem nicht von wesentlicher Bedeutung, dass die
Auszahlung der Geschäftsführervergütung nicht in 14
Teilbeträgen erfolgt, weil bei einem wesentlich Beteiligten die
Begünstigungsmöglichkeit für einen 13. und 14. Monatsbezug
nicht besteht. Auf die zivilrechtliche Einstufung der Rechtsgrundlagen für
die Tätigkeit als Geschäftsführer kommt es nicht an.
Ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen der Ausgaben
wurde von der Bw. nicht dargetan. Das Tragen der
Sozialversicherungsbeiträge durch den Geschäftsführer
begründet kein Unternehmerrisiko. Zudem ist die GmbH entsprechend
§ 1014 ABGB verpflichtet, dem Geschäftsführer seine
Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht
2/100).
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit des
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der Bw.
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
8. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0980-L/02
- Stammnummer
- 10699
- Gültig
- 08.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF