Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1352-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1352-L/02vom 27.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Willibald Hofbauer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum 1998 bis 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Vöcklabruck hat mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 14. September 2001 den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 7.433,63
sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 776,22
für den Prüfungszeitraum 1998 bis 2000 nachgefordert.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Strittig ist, ob
die in den Jahren 1998 bis 2000 an die wesentlich beteiligte
Geschäftsführerin gewährten Vergütungen in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
(§ 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
des Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von zwei Gruppen
von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd. § 47
Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2. Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22 Z 2 EStG 1988, die an
Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt
sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen richteten, abgelehnt (vgl. VfGH vom 9. Juni 1998, B 286/98 und
vom 24. Juni 1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1. März 2001, G 109/00, und vom 7. März 2001, G 110/00,
abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März
2001, G 109/00, wurde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses,
die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien
für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
Folgende:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits-Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
v. 23.4.2001, Zl. 2001/14/0052, Zl. 2001/14/0054, und v. 10.5.2001, Zl.
2001/15/0061).
Vom wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer werden Einkünfte iSd. § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
- dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge
kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des
Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
- dass ihn nicht ein ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko trifft, und
- dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig
monatliche Entlohnung erhält.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung, wobei es - wie
der Verwaltungsgerichtshof z.B. im Erkenntnis v. 18.12.2002, Zl. 2001/13/0202,
ausgeführt hat, nicht darauf ankommt, dass jährlich ein neuer
"Werkvertrag" abgeschlossen wird. Auf Grund der von der
Geschäftsführerin zu erfüllenden Aufgaben ("die Leitung des
Unternehmens; die kaufmännische, technische und finanzielle
Überwachung des Unternehmens, insbesondere der Wareneinkauf, der Verkauf
und der Vertrieb der Produkte, die Werbung, das Personalwesen und sämtliche
Behörden- und Bankkontakte") denen sie unbestritten auch nachgekommen ist,
kann nicht bestritten werden, dass diese eine faktische Eingliederung in den
betrieblichen Ablauf forderten und zwar in zeitlicher, örtlicher und
organisatorischer Hinsicht. Der Umstand, dass sich ein wesentlich Beteiligter
vertreten lassen kann, schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur
persönlichen Arbeitsleistung nicht aus (VwGH-Erkenntnis v. 18.2.1999, Zl.
97/15/0175).
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Im gegebenem Fall erhielt die Geschäftsführerin
folgende Beträge ausbezahlt:
1998: ATS 732.775,00
1999: ATS 777.775,00
2000: ATS 762.534,00.
Dem stehen nachstehende Gewinne des Unternehmens
gegenüber:
1998: ATS 439.705,00
1999: ATS 365.400,00
2000: ATS 362.621,00.
Auffallend ist, dass der Geschäftsführerin trotz
des geringeren Gewinnes des Unternehmens im Jahr 1999 eine höhere
Vergütung gewährt wurde. Auf Grund von Schwankungen der Bezüge
könnte nur dann auf ein Risiko des Geschäftsführers geschlossen
werden, wenn ein Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen
Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft besteht.
Ein derartiger Zusammenhang ist jedoch nicht erkennbar. Frei verfügte
Änderungen der Höhe der Bezüge haben mit einem Risiko, wie es
für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein.
§ 7 des Geschäftsführer-Werkvertrages
beinhaltet Folgendes:
"Die Entlohnung der Auftragnehmerin wird mit einem
Bruttopauschalhonorar von S 600.000.-- pro Jahr festgesetzt. Die Abstattung
erfolgt in einem Monatspauschalentgelt von S 50.000.--. Für
Zeiträume, für die von der Auftragnehmerin ein Stellvertreter auf
Kosten der Gesellschaft bestellt wird, entfällt der
Entgeltanspruch."
§ 9 des Vertrages regelt die Voraussetzungen für
die Gewährung einer Tantieme. Hiefür gilt als Bemessungsgrundlage das
Jahresergebnis vor den Positionen "Rücklagenbewegung" (Reservenbewegung)
und "erfolgsabhängige Steuern". Dass die Vereinbarung gewinnabhängiger
Tantiemen auch bei klassischen Dienstverhältnissen leitender Angestellter
nicht ungewöhnlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen (z.B. Erkenntnis v. 25.9.2001, Zl. 2001/14/0051).
Von einer laufenden Entlohnung kann auf Grund der
monatlichen Akontobeträge ebenfalls ausgegangen werden. Entsprechend der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zudem nicht von wesentlicher
Bedeutung, dass die Auszahlung der Geschäftsführervergütung nicht
in 14 Teilbeträgen erfolgt, weil bei einem wesentlich Beteiligten die
Begünstigungsmöglichkeit für einen 13. und 14. Monatsbezug nicht
besteht.
Ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen der Ausgaben
wurde von der Bw. nicht dargetan.
Wie in der Beantwortung des Fragebogens erklärt wird,
war eine Vertretung der Geschäftsführerin im Prüfungszeitraum
nicht erforderlich. Diesbezüglich sind somit auch keine Kosten entstanden.
Zu beachten ist zudem, dass die GmbH entsprechend § 1014 ABGB verpflichtet
ist, dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl.
Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Für die Frage
des Unternehmerwagnisses ist es auch nicht relevant, wer die
Sozialversicherungsbeiträge trägt, zumal sich deren Höhe von
vornherein abschätzen und bei der Vereinbarung der Höhe der Entlohnung
berücksichtigen lässt. Die zivilrechtliche Einordnung des
Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten einer
Kapitalgesellschaft zu dieser ist, wie der Verwaltungsgerichtshof schon
wiederholt ausgesprochen hat, für die Beurteilung des Vorliegens von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
irrelevant.
Dieser Sachverhalt lässt somit kein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis bei der wesentlich Beteiligten erkennen.
Es ergibt sich deshalb, dass die Tätigkeit der
wesentlich Beteiligten - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit -
die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist, sodass die von der
Berufungswerberin bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
27. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1352-L/02
- Stammnummer
- 10876
- Gültig
- 27.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF