…September 1999, somit nicht im gesamten Veranlagungszeitraum Geschäftsführer der GmbH, jedoch erstreckt sich die Haftung auch auf noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, da die Pflicht, zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (VwGH 17.12.2002, 98/17/0250). In der Berufungsvorentscheidung vom…
…ein Unternehmensübergang erfordert. Die so verstandene Sorgfalt erfordert die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des Vorgängers über den Stand der Passiven und die genaue Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden. Dazu führte der Bw. im Vorlageantrag an, dass es mangels…
…§ 14 BAO diene dem Zweck, die im Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründende Abgabenschuld durch den Übergang des Unternehmens nicht verloren gehen zu lassen. Bei der Ermessensübung ist ferner der Grundsatz der Nachrangigkeit der Haftung zu beachten, d.h…
…§ 14 BAO diene dem Zweck, die im Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründende Abgabenschuld durch den Übergang des Unternehmens nicht verloren gehen zu lassen. Bei der Ermessensübung ist ferner der Grundsatz der Nachrangigkeit der Haftung zu beachten, d.h…
…Betriebserwerb ebenso wenig entgegen wie der (nach Betriebsübergang) erfolgte Entzug der Gewerbeberechtigungen des D T. Die Erwerberhaftung setzt auch nicht voraus, dass das erworbene Unternehmen im bisherigen Umfang fortgesetzt wird. Der Umstand, dass - aus welchen Gründen auch immer - nicht alle Fahrzeuge des Vorgängers übernommen wurden…
…Abgabenschulden der Z-OEG betreffend Umsatzsteuer 4-9/2006 (7.850€) einschließlich Verspätungszuschlag (630 €) in Anspruch zu nehmen. Dabei ging das Finanzamt von der Übereignung eines Unternehmens im Sinn des § 14 Abs. 1 BAO mit der Begründung aus, dass der Berufungswerber "den Betrieb des…
…erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht weiters für offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet. Da die Bw. für Abgaben, die nach Beendigung ihrer Geschäftsführertätigkeit…
…unberichtigt aushafteten. Die Geschäftsführerhaftung erstreckt sich zwar vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Sie besteht aber weiters auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (Ritz, BAO², §…
…BAO³, Rz 26 zu § 9). Weiters erstrecke sich die Haftung auf offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, wobei der Geschäftsführer verhalten wäre, sich bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen wäre…
…dass die GmbH schuldenfrei sei. In der Folge hätte sich herausgestellt, dass wesentliche Abgabenbeträge seitens des Finanzamtes noch nachgebucht worden seien und dass seitens seiner Vorgänger keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt worden seien und Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet worden seien. Am 27. Juli 1998 hätte der…
…überdies ausgesprochen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Erwerber eines Gastronomiebetriebes in den Bierbezugsvertrag des Vorgängers (mit der damit verbundenen Beistellung einer Schankanlage) eintritt oder nicht, weil es aus haftungsrechtlicher Sicht gleichgültig ist, von welcher Brauerei der Betriebserwerber beliefert wird. Der vom Zwangsverwalter nach…
… Stoll, aao., S 191). Nicht übergangsfähig sind solche Rechte und Pflichten die unlösbar an der Person des Vorgängers (VwGH 19.9.1986, 84/15/186f) haften. Diese teilweise schwierig zu lösende Frage wird dadurch entschärft, dass zunehmend der Kreis der höchstpersönlichen Positionen zugunsten ausdrücklicher Festlegungen…
…des Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet. Die Haftung besteht aber auch für Abgabennachforderungen, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit zu entrichten sind, zB wenn der Vertreter unrichtige Abgabenerklärungen eingereicht hat. Diesfalls kommt es darauf an, wann die Abgabenschulden…
…sodass davon auszugehen sei, dass der Bw von der Umsatzsteuerzahllast der Primärschuldnerin Kenntnis gehabt habe. Der angeführte Kaufvertrag sei für den Bw zudem Grundlage für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges gewesen. Die haftungsgegenständliche Abgabenschuld sei bei der Primärschuldnerin uneinbringlich, sodass die Haftung nach § 14 BAO geltend…
…deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt, sondern auch die Verpflichtung zur Entrichtung noch offener Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers besteht (VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601), weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (z.B. VwGH 27.2.2003…
…des Gesellschafterstandes oder diejenige zur Anmeldung von Eintragungen im Firmenbuch verletzt. Da er bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2002 darauf hingewiesen habe, nicht über die erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen zu verfügen, könne ihm nicht aufgetragen werden darzulegen, dass ihn an der Nichtentrichtung der Abgabenschulden…
…2001/14/0176). Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen…
…ausgeführt, § 14 BAO diene dem Zweck, die im Unternehmen als solchen liegenden Sicherung für die auf den Betrieb sich gründende Abgabenschuld durch den Übergang des Unternehmens nicht verloren gehen zu lassen. Bei der Ermessensübung ist ferner der Grundsatz der Nachrangigkeit der Haftung zu beachten, dh…
…Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Die Haftung erstreckt sich nicht nur auf Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, sondern besteht auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, da die Pflicht zur Entrichtung der Abgabenschulden…
…in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht weiters für noch offene Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet (VwGH 12.11.1997, 95/16/0155). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun…