Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1271-W/05
Liquiditätsstatus, Quotenschaden, persönliche wirtschaftliche Verhältnisse des Haftungspflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1271-W/05vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat10 im Beisein der Schriftführerin E.
über die Berufung des Bw., vertreten durch J., vom 1. Dezember 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom
24. Juni 2003 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80
BAO nach der am 6. April 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird antragsgemäß stattgegeben und die Haftung auf
€ 3.898,07 anstatt bisher € 14.239,38
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§§ 9 und 80 BAO für
Abgabenschulden der XY-GmbH in der Höhe von € 14.239,38 zur
Haftung herangezogen.
Die beigelegte Rückstandsaufgliederung wies einen
Betrag von € 14.676,87 aus, der sich wie folgt zusammensetzt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
496,14
|
Umsatzsteuer
|
02/00
|
181,68
|
Körperschaftsteuer
|
1997
|
1.271,77
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/98
|
1.816,82
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/99
|
454,21
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/99
|
454,21
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/99
|
454,21
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/99
|
386,47
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/00
|
437,49
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/00
|
437,49
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/00
|
437,49
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/00
|
437,49
|
Dienstgeberbeitrag
|
01-12/97
|
670,04
|
Dienstgeberbeitrag
|
01-05/98
|
140,33
|
Dienstgeberzuschlag
|
01-12/97
|
78,92
|
Dienstgeberzuschlag
|
01-05/98
|
16,50
|
Eintreibungsgebühren
|
2001
|
609,29
|
Eintreibungsgebühren
|
2001
|
1,02
|
Stundungszinsen
|
1998
|
136,62
|
Stundungszinsen
|
2000
|
945,98
|
Säumniszuschlag
|
1997
|
276,31
|
Säumniszuschlag
|
1998
|
118,39
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
25,44
|
Säumniszuschlag
|
2000
|
18,60
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/01
|
437,49
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/01
|
437,49
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/01
|
437,49
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/01
|
437,49
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/02
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/02
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/02
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/02
|
439,00
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/03
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/03
|
437,00
Zur Begründung führte das Finanzamt neben der
Zitierung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und der
diesbezüglichen Rechtsprechung aus, dass der Bw. ab xxx handelsrechtlicher
Geschäftsführer und somit verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus
den Mitteln der GmbH zu entrichten.
Die vom Bw. ins Treffen geführten Gründe
könnten nicht als haftungsbefreiend anerkannt werden, weil dieser als voll
handlungsfähiger Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen
gewesen sei.
Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass
durch das pflichtwidrige Verhalten des Bw. als Vertreter der Gesellschaft die
Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Weiters sei er seiner Verpflichtung,
Behauptungen und Beweisanbote zu seiner Entlastung darzutun, nicht
nachgekommen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass seitens des Finanzamtes, ohne nähere
Sachverhaltsermittlungen anzustellen oder dem Bw. die Möglichkeit zur
Stellungnahme zu geben, unterstellt worden sei, dass aufgrund seiner
schuldhaften Pflichtverletzung Abgaben der Gesellschaft im Gesamtausmaß
von € 14.676,87 nicht entrichtet worden seien. Wiewohl im Punkt 7 der
Begründung ausgeführt werde, dass es Sache des
Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die gegen eine
schuldhafte Pflichtverletzung sprechen würden, sei seitens des
bescheiderlassenden Finanzamtes nie eine entsprechende Anfrage gekommen. Des
Weiteren sei bei der Ermessensübung in keiner Weise auf die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. eingegangen
worden. Daher sei der Haftungsbescheid bereits aufgrund der Nichteinhaltung von
Verfahrensvorschriften rechtswidrig.
Gemäß
§ 9 BAO würden unter
anderem Geschäftsführer von GmbH's für Abgabenschuldigkeiten der
durch sie vertretenen GmbH insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
könnten.
Für das Verfahren sei entscheidend, ob der Vertreter
bei oder nach Fälligkeit einer Abgabenverbindlichkeit Mittel zur Bezahlung
- nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle
Verbindlichkeiten - zur Verfügung gehabt hätte und ob er
für die (anteilige) Abgabenentrichtung Sorge getragen hätte oder
nicht. Dies beziehe sich nur auf die seiner Verwaltung obliegenden Mittel der
GmbH. Stünden ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, könne dies
eine für die Uneinbringlichkeit kausale Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten ausschließen.
Der Geschäftsführer einer GmbH habe anhand
objektiver Kriterien glaubhaft zu machen, dass eine schuldhafte
Pflichtverletzung nicht vorliege, bzw. dass auch ohne das schuldhafte
pflichtwidrige Verhalten des Vertreters die Uneinbringlichkeit der Abgabe
eingetreten wäre.
Der Bw. sei mit xxx zum Geschäftsführer der
Gesellschaft bestellt worden. Zum Zeitpunkt seiner
Geschäftsführerbestellung sei am Finanzamtskonto der Gesellschaft nur
ein Rückstand in Höhe von ATS 374,00 ausgewiesen und es sei dem Bw.
vertraglich zugesichert worden, dass die GmbH schuldenfrei sei. In der Folge
hätte sich herausgestellt, dass wesentliche Abgabenbeträge seitens des
Finanzamtes noch nachgebucht worden seien und dass seitens seiner Vorgänger
keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt worden seien und
Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet worden seien. Am 27. Juli 1998
hätte der Bw. diesbezüglich eine Anzeige gemäß
§ 15 BAO gemacht und angeregt, Haftungsbescheide gemäß
§ 9 BAO gegen die vormaligen Geschäftsführer zu erlassen.
Seitens des zuständigen Finanzamtes Z. sei es zu keinerlei Reaktion
gekommen. Mangels Vorliegen von Buchhaltungsunterlagen sei das Jahr 1996 seitens
des Finanzamtes geschätzt worden. Durch diese Schätzung und diverse
Nachbelastungen sei das Finanzamtskonto der Gesellschaft mit ca.
€ 20.000,00 belastet worden.
Am 26. April 1999 sei die Tätigkeit der
Gesellschaft durch die Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes Z.
hinterfragt, jedoch keiner Betriebsprüfung unterzogen worden.
Am 4. November 1999 sei eine Prüfung der
Umsatzsteuer Jänner bis August 1999 seitens des Finanzamtes ohne
Beanstandungen durchgeführt worden.
Am 14. Jänner 2000 habe der Bw. betreffend
den Rückstand auf dem Finanzamtskonto der Gesellschaft mit seinem
Steuerberater in der Einbringungsstelle des Finanzamtes vorgesprochen. Das
diesbezügliche Angebot habe mangels Finanzierbarkeit nicht angenommen
werden können.
In der zweiten Jahreshälfte 2001 sei eine
Umsatzsteuernachschau für 4-9/2001 durchgeführt worden. Die
Prüfung sei ohne Beanstandung abgeschlossen worden. In der Niederschrift
zur Nachschau vom 17. Dezember 2001 werde festgehalten, dass aufgrund der
Einstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Anfang 2000 und
der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft seitens des Finanzamtes ein Antrag
auf amtswegige Löschung beim Handelsgericht gestellt werden könne.
Dieser Antrag sei dann nach Angaben des zuständigen Referates im Mai 2003
gestellt worden.
Aus den oben angeführten Tatsachen sei erwiesen, dass
das Finanzamt permanent über die finanzielle Lage der Gesellschaft
informiert gewesen sei und dass es auf Grund der Altlasten tatsächlich
nicht möglich gewesen sei, sämtliche Abgabenschulden fristgerecht zu
entrichten.
In der der Berufung beigelegten Excel-Berechnung sei
rechnerisch dargestellt, welche Auswirkungen auf die Abgaben, hinsichtlich derer
der Bw. mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen worden sei, eingetreten
wären, wenn er sämtliche fällig gewordenen anteilig beglichen
hätte. Diese Berechnung werde durch den in den Beilagen 4 und 5
beiliegenden Kassastand und Bankkontostand untermauert. Diese Berechnung sei
aber insoweit nicht realistisch, als eine Begleichung der Abgabenschulden wegen
der hohen Altlasten in Höhe von € 20.000,00 die wirtschaftliche
Entfaltung des Unternehmens verhindert hätte.
Gehe man davon aus, dass der per 31. Oktober 1997
ausgewiesene Rückstand auf dem Finanzamtskonto in Höhe von
ATS 195.657,00 zur Gänze mit den per 31. Oktober 1997
vorhandenen Mitteln ausgeglichen worden wäre, ergebe sich ein Restbetrag an
liquiden Mitteln per 31. Oktober 1997 in Höhe von
ATS 18.643,00. Unter Berücksichtigung der in der Folge vom
1. November 1997 bis 31. Dezember 2000 belasteten Abgaben
auf dem Finanzamtskonto der Gesellschaft und der in diesem Zeitraum
getätigten Ausgaben ergebe sich bei anteiliger Begleichung der
Abgabenverbindlichkeiten eine "mögliche" anteilige Finanzamtszahlung in
Höhe von ATS 357.057,91. Unter Berücksichtigung der bereits an
das Finanzamt getätigten Zahlungen in Höhe von insgesamt
ATS 111.950,00 würde sich der Rückstand auf dem Finanzamtskonto
per 31. Dezember 2000 auf € 11.915,88 reduzieren. Unter
Berücksichtigung der von 1/2001 bis 3/2003 belasteten Abgaben in Höhe
von € 3.936,96, die mangels Vorliegen von liquiden Mitteln nicht
hätten entrichtet werden können, wäre der auf dem Finanzamtskonto
ausgewiesene Saldo selbst bei anteiliger Zahlung der Abgabenschulden mit
€ 15.852,84 höher als der aushaftende Abgabenbetrag in Höhe
von € 14.239,38, hinsichtlich dessen der Bw. mit Haftungsbescheid in
Anspruch genommen werde.
Dies sei insofern von Bedeutung, als nach den Bestimmungen
des § 214 BAO (in der auf jeden Fall bis Ende 2000 geltenden Fassung)
eine Bezahlung von Abgabenschulden (mit Ausnahme der Selbstbemessungsabgaben,
die vom Bw., was den von ihm zu verantwortenden Zeitraum anbelange, fast zur
Gänze entrichtet worden seien) immer mit der ältesten Abgabenschuld
verrechnet werde. Dies bedeute, dass im Endeffekt die Abgaben, hinsichtlich
derer der Bw. mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen werde, auch bei
anteiliger Bezahlung der Abgabenschulden aus den der Gesellschaft zur
Verfügung stehenden Mitteln nicht hätten beglichen werden
können.
Da aufgrund der obigen Ausführungen glaubhaft gemacht
worden sei, dass Verfahrensvorschriften missachtet worden seien und hinsichtlich
der Ermessensübung weder auf die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse Rücksicht genommen worden sei, noch das Mitverschulden
des Finanzamtes berücksichtigt worden sei (das Finanzamt sei über
finanzielle Lage durch diverse Prüfungen, Vorsprachen, Bilanzen umfassend
informiert gewesen und hätte nichts unternommen, um Abgaben bei den
vormaligen Geschäftsführern einzutreiben) sei der am
24. Juni 2003 ausgestellte Bescheid rechtswidrig. Des Weiteren sei
glaubhaft gemacht worden, dass selbst für den Fall der schuldhaften
Pflichtverletzung unterstellt werden könne, dass diese nicht kausal
für den Abgabenausfall hinsichtlich derer Abgaben in Höhe von
€ 14.239,38 gewesen sei, für die der Bw. mit Haftungsbescheid in
Anspruch genommen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass der Geschäftsführer bei Verfügung über (wenn auch nicht
ausreichende) Mittel der GmbH, Abgabenschulden nicht schlechter behandeln
dürfe als andere Schulden. Das vom Bw. erstellte Rechenwerk, die Tabellen
zum Kontostand und zu möglichen Finanzamtszahlungen seien weder
schlüssig noch nachvollziehbar.
Weiters sei aus der Niederschrift vom
14. Dezember 2001 ersichtlich, dass er über die Möglichkeit
der Erlassung eines Haftungsbescheides über die nicht einbringlichen
Abgabenschulden informiert gewesen sei und diese zur Kenntnis genommen und sich
bereit erklärt habe, die geschuldeten Abgaben, die sich auf den Zeitraum
seiner Geschäftsführertätigkeit beziehen würden, zu
entrichten.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass es das Finanzamt
im Rahmen des Verfahrens weder für erforderlich gehalten habe, weitere
Recherchen anzustellen, noch auf die in der Berufung vorgebrachten Argumente
einzugehen. Die Feststellung, dass das vom Bw. erstellte Rechenwerk weder
schlüssig noch nachvollziehbar sei, sei ein Resultat dieser
Nichtauseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten. Die insgesamt 14
Seiten umfassende Berufung sei ohne eine schlüssige Begründung durch
das Finanzamt abgewiesen worden. Der Bw. halte es daher für unabdingbar,
die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz fällen zu
lassen. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch den
gesamten Berufungssenat beantragt.
Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom
21. Februar 2006 wurde der Bw. um Präzisierung seines Vorbringens
durch rechnerische Darlegung jener Beträge ersucht, deren Entrichtung zu
den im Haftungszeitraum gelegenen Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen
Abgabenschuldigkeiten in Gegenüberstellung mit den im zeitlichen Nahbereich
fällig werdenden sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung der Zug um Zug Geschäfte der Gesellschaft dem Gebot
der Gleichbehandlung aller Forderungen jeweils entsprochen
hätte.
Weiters wurde um Mitteilung ersucht, weshalb in der
vorgelegten Berechnung lediglich die "Einnahmen", jedoch nicht die "anderen
Einzahlungen" berücksichtigt worden seien, obwohl auch diese Beträge
liquide Mittel darstellen würden.
Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben vom
20. März 2006 beantwortet und eine neuerliche
Liquiditätsrechnung vorgelegt.
Im Wesentlichen führte die steuerliche Vertreterin
weiters aus, dass sich aus der Berechnung ergebe, dass sie für
Abgabenschulden im Gesamtumfang von € 10.341,31 nicht zur Haftung
herangezogen werden könne.
Es werde daher beantragt, der Berufung vom
1. Dezember 2003 zumindest insoweit Folge zu leisten, als die die
Haftung auf einen Betrag von insgesamt € 3.898,07 reduziert
werde.
Im Hinblick darauf, dass neben den Sachargumenten auch
rechnerisch dargelegt worden sei, dass eine Haftung nur im Ausmaß von
maximal € 3.898,07 möglich sei, werde auf die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Diese wurde gemäß Firmenbuchabfrage am yy.yyy.yy
gemäß
§ 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit
gelöscht.
Damit steht die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin
zweifelsfrei fest.
Unbestritten ist, dass der Bw. vom xxx bis zur
Löschung der Gesellschaft deren Geschäftsführer war und kann, da
er zu dem im § 80 BAO genannten Personenkreis zählt, zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden.
Die Haftung erstreckt sich vor allem auf Abgaben, deren
Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit der Vertretungstätigkeit
fällt. Sie besteht weiters auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten
des Vorgängers, da die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten
erst mit deren Abstattung endet (VwGH 24.5.1993, 91/15/0063).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe
des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel,
die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom 19.1.2005,
2004/13/0156).
Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer
aufgrund seiner besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht im Verfahren
die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Anteils an liquiden Mittel beigebracht hat. Es wird hier an eine
Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen
Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben zu denken sein,
wobei es auf die gesamten Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der
anderen Verbindlichkeiten andererseits ankommt
(Liquiditätsstatus).
Eine solche ziffernmäßig konkrete Behauptung hat
der Bw. in seinem Vorlageantrag dargebracht. Ergänzt wurde dieses
Vorbringen durch die Vorhaltsbeantwortung vom 20. März 2006, die
eine rechnerische Darlegung jener Beträge enthält, deren Entrichtung
zu den im Haftungszeitraum gelegenen Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen
Abgabenschuldigkeiten in Gegenüberstellung zu den im zeitlichen Nahbereich
fällig gewordenen sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung der Zug um Zug Geschäfte der Gesellschaft dem Gebot
der Gleichbehandlung aller Forderungen jeweils entsprochen
hätte.
Aus diesem Liquiditätsstatus geht hervor, dass der
Quotenschaden € 3.898,07 beträgt. Da die Berechnung
schlüssig und nachvollziehbar ist, folgt der Unabhängige Finanzsenat
dem Antrag des steuerlichen Vertreters, die Haftung insoweit
einzuschränken.
Zu den weiteren Berufungsvorbringen wird ergänzend
ausgeführt:
Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nicht (mehr)
vor, da der Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit zur
Stellungnahme hatte.
Die vom Bw. geltend gemachten Billigkeitsgründe, deren
Berücksichtigung er bei der Ermessensübung vermisst, nämlich
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, stehen
gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 25.6.1990, 89/15/0067, in keinem
erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung.
Da § 9 BAO eine Ausfallshaftung ist, war es dem
Finanzamt aus rechtlichen Gründen verwehrt, der Anregung vom
27. Juli 1998 auf Erlassung von Haftungsbescheiden näher zu
treten, zumal die Abgabenschuldigkeiten zu diesem Zeitpunkt bei der GmbH nicht
uneinbringlich waren.
Dem Vorbringen, dass das Finanzamt über die
finanzielle Lage des Unternehmens durch diverse Prüfungen, Vorsprachen und
Bilanzen informiert gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst bei
Zutreffen dieses Vorbringens der Vertreter nicht entbunden wird, die in
§ 80 BAO genannten Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt
(Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes) wahrzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1271-W/05
- Stammnummer
- 21691
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF