Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0375-L/03
Haftung des GmbH-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-L/03vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038, den zuvor eingenommenen Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung nicht mehr aufrecht erhalten und bekennt sich nunmehr zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart, dass Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten. Da Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen wirken, ist somit im Einzelfall zu prüfen, auf welche konkreten Abgabenansprüche sich die Unterbrechungshandlungen bezogen haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 26. Februar 2004 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Erich Halbartschlager, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Haftung gemäß
§ 9
BAO nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war in der Zeit von 30.1.1992 bis 10.8.1995
Geschäftsführer der S-GmbH (vormals A-GmbH). Ab 11.8.1995 war D
Geschäftsführer dieses Unternehmens.
Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des
zuständigen Landesgerichtes vom 5.7.1996 mangels Vermögens
abgewiesen.
Erst in einem Vorhalt vom 11.7.2002, dem Bw. nachweislich
zugestellt am 16.7.2002, wies das Finanzamt auf näher aufgegliederte offene
Abgaben bei der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 23.603,85 €
hin, die zwischen dem 15.4.1994 und 16.8.1995 fällig gewesen waren. Der Bw.
möge bis 30.7.2002 darlegen, warum er nicht für die Entrichtung dieser
Abgaben Sorge tragen habe können (z.B. Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Bw.
ersucht, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Mit Schreiben vom 30.7.2002 ersuchte der steuerliche
Vertreter des Bw. um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu
diesem Vorhalt bis 31.8.2002.
Da auch bis zu diesem Termin
keine Beantwortung der Fragen des Finanzamtes erfolgte, wurde der Bw. mit
Haftungsbescheid vom 3.9.2002 für folgende Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von insgesamt 23.603,85 € in Anspruch genommen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
01-02/94
|
15.04.1994
|
225,94
|
Säumniszuschlag
|
1994
|
15.04.1994
|
70,20
|
Umsatzsteuer
|
04-05/94
|
15.07.1994
|
3.234,60
|
Säumniszuschlag
|
1994
|
15.07.1994
|
64,68
|
Umsatzsteuer
|
08/94
|
17.10.1994
|
1.642,62
|
Verspätungszuschlag
|
01-02/94
|
29.12.1994
|
351,08
|
Verspätungszuschlag
|
04-05/94
|
29.12.1994
|
323,47
|
Verspätungszuschlag
|
08/94
|
29.12.1994
|
164,24
|
Säumniszuschlag
|
1994
|
29.12.1994
|
32,85
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/95
|
15.02.1995
|
272,52
|
Umsatzsteuer
|
09-10/94
|
15.12.1994
|
7.267,28
|
Säumniszuschlag
|
1994
|
15.12.1994
|
145,35
|
Verspätungszuschlag
|
09-10/94
|
10.03.1995
|
726,73
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
10.03.1995
|
14,53
|
Eintreibungsgebühr
|
1995
|
13.03.1995
|
93,97
|
Eintreibungsgebühr
|
1995
|
14.03.1995
|
0,87
|
Eintreibungsgebühr
|
1995
|
30.04.1995
|
93,97
|
Eintreibungsgebühr
|
1995
|
04.04.1995
|
0,44
|
Eintreibungsgebühr
|
1995
|
24.04.1995
|
179,14
|
Eintreibungsgebühr
|
1995
|
24.04.1995
|
0,44
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/95
|
15.05.1995
|
272,52
|
Umsatzsteuer
|
11-12/94
|
15.02.1995
|
7.267,28
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
15.02.1995
|
145,35
|
Verspätungszuschlag
|
11-12/94
|
22.06.1995
|
726,73
|
Säumniszuschlag
|
1995
|
22.06.1995
|
14,53
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/95
|
16.08.1995
|
272,52
|
|
|
|
23.603,85
In der Bescheidbegründung
wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen und die den Bw. im
Haftungsverfahren treffende qualifizierte Darlegungs- und Behauptungspflicht
dargelegt. Der Bw. habe es trotz Vorhaltes vom 11.7.2002 verabsäumt die
Gründe darzutun, aus welchen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten nicht möglich gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 7.10.2002
Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass sämtliche im Haftungsbescheid angeführten "Umsatzsteuerzahlungen"
sowie die Säumnis- und Verspätungszuschläge auf Schätzungen
beruhten. Die tatsächlichen Erlöse wären - wie der
Abgabenbehörde bekannt - weitaus geringer gewesen. In einigen
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen habe es Umsatzsteuerguthaben gegeben.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen wären der Behörde übermittelt
worden. Im Haftungsbescheid seien weder diese Guthaben, noch die vom
früheren Steuerberater überreichten Umsatzsteuervoranmeldungen
berücksichtigt worden. Der Bw. sei als Geschäftsführer bis Herbst
1995 für die Primärschuldnerin tätig gewesen. Mit der
Führung der Buchhaltung sei der frühere Firmensteuerberater Mag. O
beauftragt gewesen, der während der Dauer der
Geschäftsführertätigkeit die laufende Buchhaltung
durchgeführt habe. Aus familiären Gründen und auch auf Grund der
angespannten finanziellen Situation der Gesellschaft seien die
Umsatzsteuerbeträge nicht regelmäßig bezahlt worden. Ob und
inwieweit der Steuerberater die Umsatzsteuervoranmeldungen der
Abgabenbehörde übermittelt habe, sei dem Bw. nicht bekannt. Ob und
inwieweit eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bestehe,
sei dem Bw. zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Er sei der Meinung
gewesen, dass in den einzelnen Veranlagungszeiträumen Guthaben bestanden
hätten, die für ihn zumindest gedanklich mit den Zahllasten zu
verrechnen gewesen wären. Es gebe eine Niederschrift über eine
UVA-Prüfung vom 14.11.1994. Bei dieser Prüfung sei der Bw. nicht
anwesend gewesen. Sein steuerlicher Vertreter habe seine Interessen
wahrgenommen. Bei dieser Prüfung wären die Umsatzsteuervoranmeldungen
Jänner bis August 1994 nachgereicht worden und hätten auch "zur
Veranlagung" gelangen sollen. Es hätten sich folgende Voranmeldungen
ergeben:
|
UVA 01/1994
|
Zahllast
|
ATS
|
33.739,00
|
UVA 02/1994
|
Zahllast
|
ATS
|
14.574,74
|
UVA 03/1994
|
Guthaben
|
ATS
|
21.739,00
|
UVA 04/1994
|
Zahllast
|
ATS
|
7.119,00
|
UVA 05/1994
|
Zahllast
|
ATS
|
37.390,00
|
UVA 06/1994
|
Guthaben
|
ATS
|
73.005,00
|
UVA 07/1994
|
Guthaben
|
ATS
|
18.420,00
|
UVA 08/1994
|
Zahllast
|
ATS
|
22.603,00
Dies würde eine
Gesamtzahllast von 2.191,74 ATS bzw. eine monatliche Durchschnittszahllast
von 274,00 ATS ergeben. Für das Jahr 1994 ergebe sich laut
Haftungsbescheid aber eine Umsatzsteuerzahllast von 19.637,72 € bzw.
270.221,00 ATS. Sollte ein Haftungsbescheid überhaupt zum Tragen
kommen, so könne dies nur von den bisher eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen geschehen. Für den Zeitraum danach sei eine
Haftung in der dargestellten Form nicht möglich, weil dem Bw. die
Erlöse bzw. die Umsatzsteuern aus diesen Erlösen nicht zur freien
Verfügung gestanden wären. Die aus der Schätzung resultierenden
Säumniszuschläge sowie Verspätungszuschläge und die
Eintreibungsgebühren wären daher entsprechend zu korrigieren. Die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995 wären "durch
Hinterlegung rechtskräftig" geworden. Der Abgabenbehörde sei bekannt
gewesen, dass der Bw. seinen Wohnsitz nach St. V verlegt habe. Als er seine
Geschäftsführung verlegt habe, sei D zum Geschäftsführer
bestellt worden. Auch ihm seien die genannten Umsatzsteuerbescheide nicht
zugestellt worden. Sollte der gegenständlichen Berufung nicht stattgegeben
werden, werde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Umsatzsteuer 1994
und 1995 beantragt, weil der Bw. erst durch den Haftungsbescheid Kenntnis von
einer rechtskräftigen Veranlagung erfahren habe, die auf einer
Schätzung beruhe, obwohl der Abgabenbehörde über einen
wesentlichen Zeitraum die tatsächlichen Erlöse und Vorsteuern bekannt
gewesen wären. Schließlich beantragte der Bw. die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12.11.2002, in der im Wesentlichen auf den
unbeantwortet gebliebenen Vorhalt vom 11.7.2002 verwiesen wurde, ab.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2002 wurde die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Das Finanzamt sei auf die in der Berufung vorgebrachten Argumente nicht
eingegangen. Zur "Erklärung des Sachverhaltes" und zur
"Überprüfung ob und wie weit Gesellschaftsmittel zur Zahlung
allfälliger Abgaben" vorhanden (gewesen) seien, werde die Einvernahme des
"früheren" Geschäftsführers D beantragt. Schließlich wurde
der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
wiederholt.
Diese von der Partei beantragte mündliche Verhandlung
wurde am 26.2.2004 durchgeführt. Bei dieser wurde die bisherige
Verantwortung des Bw. eingehend erörtert, und auch die Frage untersucht, ob
im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Abgaben bereits Einhebungsverjährung
eingetreten war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Bw. war in der Zeit von 30.1.1992 bis 10.8.1995
verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Ab
11.8.1995 nahm D diese Funktion wahr. Hinsichtlich der erst am 16.8.1995
fällig gewesenen Körperschaftsteuervorauszahlung für das dritte
Quartal 1995 kam eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. schon deswegen nicht in
Betracht, weil er zum Fälligkeitstermin nicht mehr Vertreter der
Gesellschaft war.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der S-GmbH steht aufgrund der Konkursabweisung mangels
Vermögens mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom 5.7.1996
fest und wurde auch nicht bestritten.
Gegenstand der Haftungsinanspruchnahme waren im
Wesentlichen nicht entrichtete Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 1994. Von
der Primärschuldnerin wurden im Jahr 1994 nur solche
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, in denen Vorsteuerüberschüsse
ausgewiesen wurden. Im Einzelnen betraf dies die Monate März, Juni und Juli
1994. Erst im Zuge der UVA-Prüfung vom 14.11.1994 wurden die laut
Prüferfeststellungen vom Steuerberater erstellten
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner, Februar, April, Mai
und August 1994 vorgelegt, aus denen sich ausnahmslos Zahllasten ergaben. Das
Finanzamt hat die Umsatzsteuerfestsetzungen für diese Zeiträume
aufgrund der vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen vorgenommen, und
hinsichtlich dieser Zeiträume keine Schätzung vorgenommen. Eine
Verrechnung der aus diesen Festsetzungen resultierenden Zahllasten mit den in
den oben angeführten Voranmeldungen erklärten Gutschriften war aber
deswegen nicht möglich, weil vom Bw. im Zuge dieser Voranmeldungen
Rückzahlungsanträge gestellt worden waren, denen vom Finanzamt auch
entsprochen worden war. Wie die in der Berufung angesprochene "zumindest
gedankliche" Gegenverrechnung von Zahllasten mit erklärten Gutschriften
funktionieren sollte, wenn beim Finanzamt nur die zu Gutschriften führenden
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und die daraus sich ergebenen Guthaben am
Abgabenkonto zurückgezahlt wurden, die Zahllasten dagegen aber weder
bekannt gegeben noch entrichtet wurden, konnte vom Bw. nicht plausibel
erläutert werden.
Dem Hinweis des Bw., dass mit der Führung der
Buchhaltung der Firmensteuerberater Mag. O betraut gewesen sei, auf den er
sich verlassen habe, ist entgegenzuhalten, dass er dadurch nicht vom
Haftungsrisiko befreit wurde. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und
Kontrollpflichten, deren Verletzung Haftungsfolgen zeitigen kann. Die
Tätigkeit der betrauten Personen ist zumindest in solchen zeitlichen
Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass die
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung
abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, dem Geschäftsführer verborgen
bleibt. Auch der Steuerberater ist bei seiner Tätigkeit zumindest in
solchen Abständen zu überwachen, dass dem Abgabepflichtigen
Steuerrückstände nicht verborgen bleiben (z.B. VwGH 29.6.1999,
98/14/0172 mit Hinweis auf VwGH 2.8.1995, 94/13/0095 und VwGH 25.10.1996,
93/17/0280).
Mangels Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wurden vom
Finanzamt die Vorauszahlungen für die Monate September und Oktober 1994
sowie November und Dezember 1994 geschätzt. Diese Bescheide vom 23.1.1995
und 15.5.1995 ergingen an den zu diesem Zeitpunkt noch
zustellbevollmächtigten Steuerberater Mag. O, der die Vollmacht erst mit
Schreiben vom 31.5.1995 zurückgelegt hatte. Die Richtigkeit dieser nach
Ansicht des Bw. weit überhöhten Abgabenfestsetzungen war im
gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zu prüfen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im
Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht zu
erörtern. Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid ist
einzig und allein die Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als
Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht,
nicht jedoch, ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen
oder nicht. Gemäß
§ 248 erster Satz BAO wäre es dem
Bw. außerdem freigestanden, innerhalb der Frist für die Einbringung
der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die Gesellschaft
ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide zu
berufen. Selbst wenn ihm die Abgabenansprüche noch nicht zur Kenntnis
gebracht worden wären, hätte er gemäß
§ 248
zweiter Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können, der
zufolge § 248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu einer Hemmung des
Laufes der Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen Abgabenbescheide
geführt hätte (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080).
Dieser Grundsatz, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit
der Abgabenvorschreibung im Haftungsverfahren keine Relevanz zukommt, gilt auch
dann, wenn die Abgabenfestsetzung im Schätzungsweg erfolgt ist (vgl. etwa
VwGH 23.5.1990, 89/13/0250, VwGH 22.3.1993, 91/15/0065; VwGH 30.11.1999,
94/14/0173).
Auf die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung
gegen die der Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabenansprüche
war in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich
hingewiesen worden.
In der Berufung wurde weiters vorgebracht, dass die
"Erlöse" bzw. die "Umsatzsteuern aus diesen Erlösen" dem Bw. als
Geschäftsführer nicht zur freien Verfügung gestanden wären.
Der Bw. war diesbezüglich jedoch bereits vom Finanzamt mit Vorhalt vom
11.7.2002 aufgefordert worden, das Fehlen ausreichender Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen. Ein solcher Nachweis wurde aber nicht erbracht.
Im Übrigen sprachen schon die für Monate Jänner bis Juli 1995
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen mit den darin erklärten
Umsätzen von regelmäßig über 100.000,00 ATS jedenfalls
gegen das Fehlen jeglicher Gesellschaftsmittel in den haftungsrelevanten
Fälligkeitsterminen. Das Ausmaß der Unzulänglichkeit dieser
Mittel zur Abgabenentrichtung wäre vom Bw. darzutun gewesen.
Insoweit in der Berufung die rechtswirksame Zustellung der
Umsatzsteuerjahresbescheide 1994 und 1995 bestritten wurden, genügt der
Hinweis darauf, dass die Nachforderung aus dem Umsatzsteuerjahresbescheid 1994
vom 26.6.1996 nicht vom angefochtenen Haftungsbescheid umfasst war, und sich aus
dem Umsatzsteuerjahresbescheid 1995 vom 5.5.1997 keine Nachforderung, sondern
eine Gutschrift ergeben hatte.
Dennoch erfolgte im gegenständlichen Fall die
Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht zu Recht, da bei Erlassung des
angefochtenen Haftungsbescheides vom 3.9.2002, aber auch schon im Zeitpunkt des
Vorhaltes vom 11.7.2002 hinsichtlich der haftungsgegenständlichen
Abgabenansprüche Einhebungsverjährung eingetreten war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038, den zuvor
eingenommenen Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von
Unterbrechungshandlungen für den Bereich der Einhebungsverjährung
nicht mehr aufrecht erhalten und bekennt sich nunmehr zur Auffassung der
anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen derart, dass
Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238
Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbrechen, der als
Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung
wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten. Diese
Auffassung hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schon die
Wortinterpretation der Bestimmung des § 238 Abs. 2 BAO für sich. Der
Text dieser Vorschrift nimmt nicht Bezug auf eine Person, sondern handelt allein
vom Anspruch. "Jede" zur Durchsetzung "des Anspruches" unternommene, nach
außen "erkennbare" Amtshandlung wird als verjährungsunterbrechend
normiert, ohne dass diesem Gesetzestext ein Anhaltspunkt für die Anordnung
entnommen werden kann, eine bestimmte, von einer solchen Amtshandlung
"betroffene" Person in das die Verjährungsunterbrechung bewirkende
Geschehen einzubinden. Die Zulässigkeit der Erlassung eines
Haftungsbescheides ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes
verjährungsrechtlich im Lichte der Bestimmung des § 238 Abs. 1 BAO
demnach ausschließlich daran zu messen, ob diese Einhebungsmaßnahme
innerhalb der in § 238 Abs. 1 BAO geregelten, allenfalls durch - gegen
wen immer "gerichtete" - Amtshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO
unterbrochenen Einhebungsfrist gesetzt worden ist. Den jeweiligen Umständen
des Einzelfalles in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen und aus dieser
Beurteilung der Rechtslage, zumal auch hinsichtlich des Elementes der
Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange
verstrichener Zeit, resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten, bleibt umso
wichtigere Obliegenheit der behördlichen Ermessensübung.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben waren in den
Jahren 1994 und 1995 fällig. Der Haftungsbescheid datiert vom 3.9.2002, der
zuvor an den Bw. ergangene Vorhalt vom 11.7.2002. Unter Beachtung der
fünfjährigen Verjährungsfrist des § 238 BAO müssten
daher in den Jahren 1997 bis 2001 anspruchsbezogene, somit auf die
haftungsgegenständlichen Abgaben bezogene Unterbrechungshandlungen gesetzt
worden sein, damit die Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung im
Jahr 2002 noch zulässig gewesen wäre.
Gegenüber der Primärschuldnerin sind solche
Unterbrechungshandlungen nicht aktenkundig. Die Konkursabweisung mangels
Vermögens war am 5.7.1996 erfolgt.
Als Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2
BAO kämen aber auch gegen weitere (potenzielle) Gesamtschuldner gerichtete
Amtshandlungen in Betracht. So wurde vom Finanzamt am 3.1.1997 ein Vorhalt an
den zweiten Geschäftsführer D gerichtet. Als Gegenstand wurde
angeführt: "Ho. Abgabenschuldigkeiten der Fa. S-GmbH, StNr. ...". Sodann
wurden insgesamt fünf auf eine beabsichtigte Heranziehung dieses
Geschäftsführers zur Haftung zielende Fragen gestellt. Unter anderem
sei darzustellen, wie hoch die Gesamtverbindlichkeiten gewesen, und in welchem
Ausmaß "im Zeitraum 11.8.1995 bis laufend" Zahlungen erfolgt
wären.
Da Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen wirken, ist
nun zu klären, auf welche Abgabenansprüche sich dieser Vorhalt konkret
bezogen hat. Betrachtet man nur diesen Vorhalt allein, könnte man der
Ansicht des Finanzamtes beipflichten, dass mit den "ho. Abgabenschuldigkeiten"
sämtliche aushaftende Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemeint waren, die
am 3.1.1997 unberichtigt aushafteten. Die Geschäftsführerhaftung
erstreckt sich zwar vor allem auf Abgaben, deren Zahlungstermin
(Fälligkeit) in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Sie
besteht aber weiters auch für noch offene Abgabenschuldigkeiten des
Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit
deren Abstattung endet (Ritz, BAO², § 9 Tz 26 mit
Judikaturnachweisen). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Zuge eines
weiteren an D gerichteten Vorhaltes jene Abgabenschuldigkeiten näher
aufgegliedert wurden, hinsichtlich derer die Haftungsinanspruchnahme
tatsächlich in Aussicht genommen wurde. Dabei wurden ausschließlich
solche Abgaben in Ansatz gebracht, die nach der Übernahme der
Geschäftsführung durch D, somit nach dem 11.8.1995 fällig waren.
Schließlich umfasste auch der an diesen Geschäftsführer
ergangene Haftungsbescheid nur nach diesem Zeitpunkt fällig gewesene
Abgaben.
Bei Berücksichtigung dieser Umstände kann dem
Vorhalt vom 3.1.1997 aber nicht unterstellt werden, dass sich dieser auch auf
jene Abgaben bezogen hätte, die vor der Übernahme der
Geschäftsführung durch D fällig waren, und hinsichtlich derer der
Bw. mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung herangezogen wurde.
Im Ergebnis war daher im Zeitpunkt der Heranziehung des Bw.
zur Haftung bzw. bereits bei Erlassung des an den Bw. gerichteten Vorhaltes vom
11.7.2002 hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgaben
Einhebungsverjährung eingetreten.
Selbst wenn dem Vorhalt vom 3.1.1997
verjährungsunterbrechende Wirkung zukommen würde, wäre im
gegenständlichen Fall die Heranziehung des Bw. zur Haftung nicht
gerechtfertigt. Gerade aufgrund der nicht mehr personenbezogen sondern nunmehr
anspruchsbezogen zu beurteilenden Wirkung von Unterbrechungshandlungen ist nach
der oben wiedergegebenen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Element der
Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange
verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere
Bedeutung beizumessen.
Bereits am 5.7.1996 war die Abweisung des Antrages auf
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der
Primärschuldnerin erfolgt, womit die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei
dieser feststand. Den vorgelegten Akten sind keine Gründe zu entnehmen,
welche die Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers erst sechs Jahre nach
Feststehen dieser Uneinbringlichkeit sachlich rechtfertigen würden. Solche
Gründe konnten auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt
werden.
Insgesamt gesehen erfolgte somit die Heranziehung des Bw.
zur Haftung gemäß
§ 9 BAO nicht zu Recht, und war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
26. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-L/03
- Stammnummer
- 10202
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF