Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0039-I/08
Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0039-I/08vom 08.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw als ehemaliger
Geschäftsführer der F-GmbH, Adr, vom 26. September 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X vom 4. September 2007 betreffend Haftung
für Abgabenschulden gemäß 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung
(BAO) entschieden:
Die Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf einen Betrag von
insgesamt € 30.083,12 statt wie bisher € 33.343,06
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) war seit 7.
März 2006 alleiniger Geschäftsführer der F-GmbH, über deren
Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. Dezember 2006
der Konkurs eröffnet worden ist. Nach Verteilung des Massevermögens
wurde der Konkurs mit Beschluss vom 8. August 2007 aufgehoben.
Der vor Inanspruchnahme zur Haftung vom Finanzamt am 18.
Juli 2007 erteilte Vorhalt blieb unbeantwortet. In der Folge wurde der Bw mit
Haftungsbescheid vom 4. September 2007 für folgende Abgabenschulden der
F-GmbH in Anspruch genommen:
[Grafik]
Die dagegen mit Schriftsatz vom 26. September 2006 erhobene
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Dezember 2007 als
unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 28. Jänner 2008 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (Vorlageantrag). Bestritten wird das Vorliegen einer
schuldhaften abgabenrechtlicher Pflichtverletzung mangels Vorhandenseins
liquider Mittel und aufgrund rechtzeitigen Rücktritts des Bw als
Geschäftsführer sowie mangels Vorliegens der Kausalität zwischen
schuldhafter Pflichtverletzung und des Abgabenausfalls.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Die Inanspruchnahme als Haftender setzt daher die Stellung
als Vertreter, das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die
Uneinbringlichkeit, die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den
Vertreter, das Verschulden des Vertreters und die Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit voraus.
Aus der aktuellen, die Primärschuldnerin betreffenden
Rückstandsaufgliederung ergibt sich, dass die im Haftungsbescheid unter den
Positionen 1 bis 9 angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht mehr aushaften
und daher aus der Haftungssumme auszuscheiden sind.
Die restlichen Abgabenschuldigkeiten, für die der Bw
als Haftungspflichtiger herangezogen wurde, können bei der GmbH - die Firma
wurde zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht
- nicht mehr eingebracht werden.
Der Bw bestreitet unter anderem jedoch seine Stellung als
Vertreter nach dem 30. Mai 2006, da er mit diesem Tag seinen Rücktritt als
Geschäftsführer erklärt hätte.
Es trifft zu, dass der Eintragung der
Geschäftsführungsfunktion im Firmenbuch grundsätzlich nur
deklarative Wirkung zukommt. Mit dem am 29. Oktober 2007 mittels Telefax dem
Finanzamt übermittelten Schreiben mit folgendem Wortlaut:
"Ich,
Bw,
lege mit sofortiger Wirkung den allein vertretungsbefugten
Ge-schäftsführer der F-GmbH
(seit 7. März 2006)
zurück.
Hochachtungsvoll"
wird ein wirksamer Rücktritt als
Geschäftsführer aber nicht nachgewiesen.
Das Schriftstück ist abweichend vom
Berufungsvorbringen - darin wird ein Rücktrittsschreiben vom 30. Mai 2006
angeführt - mit dem Datum 16. Mai 2006 versehen. Außerdem trägt
es keinerlei Unterschriften. Es ist daraus nicht zu ersehen, ob das
Schriftstück dem (alleinigen) Gesellschafter auch tatsächlich
zugegangen ist. Soweit bekannt, setzte der Gesellschafter auch keine
Maßnahmen um einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
Gegen einen wirksamen Rücktritt spricht weiters, dass
laut Protokoll der Konkurseröffnungstagsatzung beim Bezirksgericht Reutte
am 7. November 2006 der Bw immer noch als Geschäftsführer aufgetreten
ist. Darüber hinaus erhob der Bw noch am 24. Mai 2007 unter Hinweis auf
seine Funktion als Geschäftsführer Berufung gegen den Umsatzsteuer-
und Körperschaftssteuerbescheid 2006. Daraus ist zu schließen, dass
sich der Bw selbst bis zuletzt als Geschäftsführer der F-GmbH
betrachtete. Im gegenständlichen Haftungsverfahren ist daher davon
auszugehen, dass die (rechtliche) Geschäftsführungstätigkeit des
Bw erst mit Konkurseröffnung am 6. Dezember 2006 endete.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört es insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet
werden (vgl. § 80 zweiter Satz).
Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren
Zahlungstermin (Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der
Vertretertätigkeit fällt. Sie besteht weiters für noch offene
Abgabenschuldigkeiten des Vorgängers, weil die Pflicht zur Entrichtung von
Abgabenschulden erst mit deren Abstattung endet. Die Haftung besteht aber auch
für Abgabennachforderungen, die nach Beendigung der Vertretertätigkeit
zu entrichten sind, zB wenn der Vertreter unrichtige Abgabenerklärungen
eingereicht hat. Diesfalls kommt es darauf an, wann die Abgabenschulden bei
pflichtgemäßen Verhalten des Vertreters zu entrichten gewesen
wären (vgl. Ritz,
BAO3, § 9
Tz 26).
Die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 01/2006
erfolgte am 19. März 2006. Trotz des Vorhaltes, dass die Rechnung der G.
vom 31. Jänner 2006 wegen Rechnungsmängel nicht zum
Vorsteuerabzug berechtige, wurde es unterlassen, die vom Finanzamt geforderten
ergänzenden Unterlagen beizubringen, worauf das Finanzamt die Umsatzsteuer
für 01/2006 mit Bescheid vom 12. Mai 2006 neu festsetzte.
Eine falsche Beurteilung des maßgeblichen Zeitraumes
in Bezug auf die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten liegt daher entgegen
dem Berufungsvorbringen nicht vor. Dies gilt in Bezug auf die Umsatzsteuer
01/2006 selbst dann, wenn man von einer Beendigung der Vertretungstätigkeit
mit Ende Mai 2006 ausginge. Der Bw übersieht, dass die im Vorlageantrag
angeführten Jahresbescheide bzw. die sich daraus ergebenden Nachforderungen
(Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 19. Februar 2007, Umsatzsteuerbescheid 2006
vom 30. März 2007, Körperschaftssteuerbescheid 2005 vom 19.
Februar 2007 und der Körperschaftssteuerbescheid vom 30. März
2007) gar nicht in die Haftung einbezogen worden sind.
Da sich die persönliche Haftung gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche erstreckt (vgl. VwGH 12.8.1994,
92/14/0125), ist der Bw auch für die mit der Umsatzsteuer 01/2006 im
Zusammenhang stehenden Säumniszuschläge zu Recht zur Haftung
herangezogen worden. Dies betrifft im Einzelnen die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen in Höhe von € 448,86 und
€ 111,39 sowie die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen
in Höhe von € 55,70 und € 224,43.
Die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in
Höhe von € 820,00 und jene eines zweiten Säumniszuschlages in
Höhe von € 410,00 beziehen sich auf die nicht fristgerechte
Entrichtung der mit Bescheid vom 12. Mai 2006 (Entrichtungsfrist: 19. Juni 2006)
vorgeschriebenen Umsatzsteuernachforderung für den Zeitraum 06/2005. Auch
diese Nebenansprüche fallen somit in die Zeit der Vertretertätigkeit
des Bw.
Es trifft zu, dass der Bw keine abgabenrechtliche Pflicht
verletzt, wenn der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel zur
Verfügung hat. Mit der pauschalen Behauptung, dass keine liquiden Mittel
für die Entrichtung der Steuern und Abgaben vorhanden gewesen wären,
vermag sich der Bw jedoch nicht zu exkulpieren.
Dem Bw obliegt kein negativer Beweis, sondern nur die
konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen
rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegengestanden sind. Im
gegenständlichen Fall vermochte der Bw jedoch keine nachvollziehbare und
widerspruchsfreie Darstellung der Gründe hierfür zu geben.
Aus den vorgelegten Saldolisten zum Stichtag 31. März
2006 bzw. 31. Dezember 2006 ist nämlich nicht zu entnehmen, welche liquiden
Mittel tatsächlich zu den einzelnen Fälligkeitsterminen bzw. im
maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung gestanden haben. Auch die
Bestätigung des vom Bw als Steuerberater bezeichneten S., dass zum
Zeitpunkt des Antrittes des Bw als Geschäftsführer (7. März 2007)
keine Geldmittel zur Verfügung gestanden hätten, lässt sich die
erforderliche Gegenüberstellung zwischen den jeweils fälligen
Verbindlichkeiten und den vorhandenen Mitteln nicht ersetzen.
Der Bw vermag auch nichts für sich zu gewinnen, wenn
er behauptet, dass bilanzmäßige Geldflüsse auf die rechtswidrige
Verwendung von Geldern durch Dritte zurückzuführen seien und deshalb
für die Abgabenentrichtung kein Geld zur Verfügung stand. Einerseits
bedeutet dies im Ergebnis, dass sehr wohl liquide Mittel vorhanden waren,
andererseits wäre es am Geschäftsführer gelegen gewesen,
rechtswidrige Mittelverwendungen durch die tatsächliche Wahrnehmung seiner
Verpflichtungen zu unterbinden.
Dass liquide Mittel vorhanden sein mussten, ergibt sich
aber auch aus einer vom Finanzamt durchgeführten Forderungspfändung
bei der R-GmbH. Dabei stellte sich heraus, dass die Forderungen der
Primärschuldnerin im Mai 2006 beglichen worden sind.
Schließlich ergibt sich aus den vorgelegten
Saldolisten, dass sich der Habensaldo der Bankkonten von insgesamt €
67.980,57 auf € 19.593,10 verringerte und der Kassastand per
31. März einen Betrag in Höhe von € 6.040,35 ausweist.
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der
Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die
zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht
ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die
Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur
Gänze (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Trotz entsprechender Aufforderung seitens des Finanzamtes
hat es der Bw aber unterlassen eine entsprechende Gegenüberstellung der
vorhandenen Mittel mit den fälligen Verbindlichkeiten vorzulegen.
Stattdessen hat er sich auf die pauschale Behauptung über keine Mittel
verfügt zu haben, zurückgezogen.
Die Behauptung, dass der Bw trotz positiver Prognosen keine
Sanierung des Unternehmens erreichen konnte, ist für das Haftungsverfahren
unerheblich.
Dem Vorbringen, dass der Bw sich auf den nach der internen
Geschäftsverteilung zuständigen Steuerberater verlassen durfte und
diesen auch in regelmäßigen Abständen überprüft und
kontrolliert habe, ist entgegen zu halten, dass zur Vertretung einer GmbH der
oder die Geschäftsführer berufen sind. Da der Bw als alleiniger
Geschäftsführer bestellt war, erweist sich dieses Vorbringen als
haltlos.
Nimmt der Geschäftsführer die steuerlichen
Agenden nicht selbst wahr, sondern überträgt sie an Dritte, wird er
dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit. Es treffen ihn Auswahl- und
Kontrollpflichten, deren Verletzung Haftungsfolgen zeitigen können. Die
Tätigkeit der herangezogenen Personen ist zumindest in solchen zeitlichen
Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass die
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung
abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, dem Geschäftsführer verborgen
bleibt (vgl. VwGH 19.11.1998, 95/15/0159).
Diesen Überwachungs- und Kontrollpflichten ist der Bw
offensichtlich nicht nachgekommen. Dies ergibt sich bereits aus dem Protokoll
vom 1. August 2006, nach welchem der Bw vor dem Bezirksgericht Reutte selbst
ausgesagt hat, den Steuerberater nicht persönlich zu kennen, mit der
Geschäftsführung nichts zu tun und auch keinen Einblick in die
Geschäftsunterlagen gehabt zu haben.
Dem Antrag den Masseverwalter und den Steuerberater zum
Beweis dafür einzuvernehmen, dass die Firma zum Zeitpunkt der
Geschäftsführerbestellung über keine liquiden Mittel verfügt
habe, der Bw keinerlei Finanzierung bei einer Bank erreichen konnte und sich die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen erst im Laufe des Insolvenzverfahrens
herausgestellt habe, kann gemäß
§ 183 BAO abgesehen werden, da
diese Feststellungen für die Haftungsinanspruchnahme unerheblich
sind.
Es kommt nicht auf die finanzielle Situation im Zeitpunkt
der Geschäftsführerbestellung, sondern auf das Vorhandensein liquider
Mittel in Bezug auf die einzelnen Fälligkeitstermine an. Außerdem hat
der Masseverwalter bereits im Zuge der erstinstanzlichen Berufungserledigung dem
Finanzamt mitgeteilt, dass er von der Primärschuldnerin zur Abwicklung des
Konkurses keine Unterlagen erhalten habe. Ebenso wurde dem Finanzamt eine
schriftliche Bestätigung des S. übermittelt, wonach zum Zeitpunkt des
Antrittes des Bw als Geschäftsführer keine Geldmittel zur
Verfügung gestanden hätten.
Die Einvernahmen würden daher auf die Aufnahme eines
bloßen Erkundungsbeweises hinauslaufen, welchen aufzunehmen die
Behörde aber nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 30.10.2001, 98/14/0082).
Davon abgesehen hat der Vertreter darzutun, warum ihm die fristgerechte
Entrichtung der fälligen Abgabenschulden nicht möglich war.
Soweit der Bw behauptet in seiner
Geschäftsführungstätigkeit behindert worden zu sein, ist ihm
entgegenzuhalten, dass wie oben bereits angeführt er selbst beim
Bezirksgericht Reutte am 1. August 2006 zu Protokoll gegeben hat, dass er sich
zur Übernahme der Geschäftsführung bereit erklärt, aber mit
dem Geschäftsbetrieb nichts zu tun gehabt hätte. Die Geschäfte
hätte vielmehr ein Herr M. geführt.
Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass der Bw sich schon bei
der Übernahme der Funktion als Geschäftsführer mit der
Beschränkung seiner Befugnisse abgefunden hat und damit bereits darin ein
schuldhaftes Verhalten zu erblicken ist (vgl.
Ritz,
BAO3, §9 Tz
21).
Wie der Bw zutreffend ausführt, schließt die
Behinderung durch einen Gesellschafter an der Erfüllung seiner
Verpflichtungen, ein Verschulden nicht grundsätzlich aus. Der Auftrag
entsprechende Sanierungsmaßnahmen zu tätigen und nicht Konkurs
anzumelden, stellt nicht eine Behinderung bei der Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten dar. Einen Konkursantrag zu stellen gehört
nicht zu den abgabenrechtlichen Pflichten.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre
unabhängig davon, dass - wie oben bereits ausgeführt - kein wirksamer
Rücktritt nachgewiesen werden konnte, selbst der Rücktritt nach ca.
drei Monaten als nicht ausreichend anzusehen.
Da somit im vorliegenden Fall von einer schuldhaften
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten auszugehen ist, spricht auch die
Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl.
Ritz,
BAO3, §9 Tz 24
mwN).
Mit dem Hinweis, dass es die Behörde unterlassen
hätte zu begründen, warum sie gerade den Bw und nicht den oder einen
früheren Geschäftsführer für die Nichtentrichtung der
Abgaben zur Haftung herangezogen habe, vermag der Bw ebenfalls nichts für
sich zu gewinnen. Die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten stammen aus
einem Zeitraum, in dem der Bw als alleiniger Geschäftsführer
tätig war.
Die Heranziehung zur Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des
§ 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach
Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei) und
Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse, insbesondere an der
Einbringung der Abgaben) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden
Umstände zu treffen ist.
Im Hinblick auf den Zweck der Haftungsnorm, welche auf die
Hereinbringung der bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordenen
Abgabenschuldigkeiten gerichtet ist, erweist sich die Geltendmachung der Haftung
als zweckmäßig und somit als ermessenskonform. Auch wenn über
das Vermögen des Haftungspflichtigen zwischenzeitlich selbst der Konkurs
eröffnet worden ist, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme als
zweckmäßig, da sie die Grundlage für die entsprechende
Forderungsanmeldung bildet. Aufgrund des Alters des Bw (34) darf auch nicht
übersehen werden, dass sich dieser mitten im erwerbsfähigen Alter
befindet, sodass die zukünftige Einbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht ausgeschlossen
erscheint.
Billigkeitsgründe, die eine andere Bewertung der
Sachlage bewirken könnten, liegen nicht vor bzw. wurden vom Bw solche auch
nicht aufgezeigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 8. April 2009
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Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0039-I/08
- Stammnummer
- 40279
- Gültig
- 08.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF