Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1081-L/06
Haftung bei Übereignung eines lebensfähigen Betriebes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1081-L/06vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HE, geb. X, Adresse, vertreten
durch Hackl-Fattinger-Premm, Rechtsanwaltskanzlei, 4020 Linz, Hauptplatz
23, vom 29. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr vom 29. August 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 14 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise
dahin gehend Folge gegeben, dass die Haftung auf den Betrag von
2.252,11 € eingeschränkt wird.
Das Mehrbegehren wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Einem zwischen Frau IW als Verkäuferin und dem
Berufungswerber (Bw) als Käufer am 1. November 2005 abgeschlossenen
Kaufvertrag ist ua. zu entnehmen, dass erstere bisher am Standort "Adresse1" in
L ein Café geführt und dieses Einzelunternehmen mit Wirkung vom
31. Oktober 2005 eingestellt hat. Kaufgegenstand war das Inventar, das der
Bw zu einem Kaufpreis von 40.000,00 € zuzüglich
8.000,00 € MwSt erwarb.
In Punkt IV. des Kaufvertrages ist neben der Bestimmung des
Kaufpreises ua. festgehalten, dass durch den Kauf dieses Inventars keine
Betriebsübergabe erfolge und den Vertragsparteien die gesetzlichen
Bestimmungen des ABGB und HGB betreffend Betriebsübergabe mitgeteilt worden
seien.
Mit Ergänzungsersuchen vom 24. Juli 2006 teilte
das Finanzamt dem Bw mit, dass laut den vorliegenden Unterlagen IW bis
31. Oktober 2005 an der gleichen Adresse und im gleichen
Geschäftslokal ebenfalls ein Café betrieben habe. Nach Darlegung der
gesetzlichen Bestimmungen des § 14 BAO forderte es den Bw auf, bekannt
zu geben, ob er in den bestehenden Bestandsvertrag oder sonstige Verträge
seiner Vorgängerin eingetreten sei bzw. deren Mitarbeiter übernommen
habe. Er möge weiters bekannt geben, ob er Warenvorräte, Mobiliar
udgl. von IW angekauft und ob er sich im Zuge des Erwerbes über den Stand
der Passiva informiert habe. Seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse seien an Hand des beiliegenden Fragebogens darzulegen.
Der Bw teilte dazu mit, dass er weder in den bestehenden
Mietvertrag eingetreten sei, noch sonstige Verträge oder Mitarbeiter
übernommen habe. Er habe sämtliche Verträge, wie beispielsweise
den Bierbezugsvertrag, neu abgeschlossen. Der Kauf des Anlagevermögens und
der dafür entrichtete Kaufpreis seien dem Kaufvertrag zu entnehmen. Der Bw
habe kein bestehendes Einzelunternehmen erworben, sodass er keine Veranlassung
gesehen habe, sich über den Stand der Passiva zu informieren. Die
Grundlagen für die Geltendmachung einer Erwerberhaftung seien nicht
erfüllt, sodass die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht dazulegen seien.
Dem Schreiben beigefügt wurden folgende
Unterlagen:
Ein
zwischen dem Bw als Untermieter und Dr. W als Untervermieter abgeschlossener
Untermietvertrag, den der Bw und der Untervermieter am 15. November und die
Eigentümerin am 28. November 2005 unterfertigt hatten;
der
Kaufvertrag vom 1. November 2005 samt einem Anhang zum Vertrag, der die von
der Inventarliste ausgeschlossenen Gegenstände aufzählt (ua. Bierhahn,
Kaffeemaschine und Mühle);
ein
an den Bw gerichtetes E-Mail der Fa. P GmbH vom 10. Oktober 2005, mit
welchem diese sich für die Anfrage des Bw das Café betreffend
bedankte und ihm die näheren Daten bekannt gab;
ein
Mietanbot der Fa. P GmbH vom 19. Oktober 2005;
einen
Kassaeingangsbeleg mit im Wesentlichen unleserlichen Daten sowie
eine
Rechnung der Fa. P an den Bw betreffend das vereinbarte Provisionspauschale von
insgesamt 2.400,00 €.
Mit Haftungsbescheid vom 31. August 2006 nahm das
Finanzamt den Bw gemäß
§ 14 BAO für aushaftende
Abgabenschulden - nämlich Umsatzsteuer 3-12/2005 in Höhe von
8.000,00 € - der IW in Anspruch.
In der Begründung stützte das Finanzamt sich im
Wesentlichen auf das VwGH-Erkenntnis 2004/14/0046 vom 15.11.2005.
Gegenständlich habe der Bw bereits am 19. Oktober
2005 ein Mietanbot für das Café unterzeichnet; der Mietvertrag mit
dem Untervermieter sei am 15. November 2005 unterfertigt worden. Die
Erklärung betreffend den Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung, bei
der der Bw bereits die Firmenbezeichnung des Cafés verwendet habe,
datiere, wie sich aus dem Veranlagungsakt ergebe, vom 21. Oktober
2005.
Einem Bediensteten des Finanzamtes gegenüber habe der
Bw anlässlich eines Antrittsbesuches angegeben, das Lokal tatsächlich
seit 16. November 2005 zu betreiben. Als wesentliche Investition sei neben
dem Erwerb einer neuen Kaffeemaschine lediglich der Erwerb des Inventars
angegeben worden.
Nach der angeführten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liege der Erwerb eines Unternehmens gemäß
§ 14 BAO vor, da sowohl das Lokal als auch das Inventar
übernommen worden seien, der Name des Cafés weiter geführt
werde und keine Investitionen vorgenommen worden seien, die das Erscheinungsbild
des Lokals geändert hätten. Die in Punkt IV. des Kaufvertrages
enthaltene Feststellung, dass durch den Kauf des Inventars keine
Betriebsübergabe erfolgt sei, sei unerheblich, da die Voraussetzungen des
§ 14 BAO erfüllt seien.
Die Behauptung des Bw, er habe keine Veranlassung gesehen,
sich über den Stand der Passiva zu informieren, obwohl er die
Geschäftseinrichtung übernommen und das Lokal unter gleichem Namen
weitergeführt habe, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Vor allem
sei nicht glaubhaft, dass ein Gastronomiebetrieb übernommen werde, ohne
dass vom Vorgänger weder Umsätze noch Ausgaben bekannt seien und nicht
in die vorhandenen Unterlagen Einsicht genommen worden sei. Die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer resultiere aus dem am 1. November
2005 abgeschlossenen Kaufvertrag und sei dort offen ausgewiesen, sodass davon
auszugehen sei, dass der Bw von der Umsatzsteuerzahllast der
Primärschuldnerin Kenntnis gehabt habe. Der angeführte Kaufvertrag sei
für den Bw zudem Grundlage für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges
gewesen.
Die haftungsgegenständliche Abgabenschuld sei bei der
Primärschuldnerin uneinbringlich, sodass die Haftung nach § 14
BAO geltend zu machen gewesen sei. Da der Bw trotz schriftlichen Ersuchens zu
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht habe, er seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde aber bislang
pünktlich nachgekommen sei, könne nicht von vornherein davon
ausgegangen werden, dass die Abgaben auch beim Bw uneinbringlich seien. Der Bw
habe Aktiva übernommen, deren Wert die Haftungsschuld wesentlich
übersteige, sodass die Geltendmachung der Haftung angemessen sei.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung brachte die steuerliche Vertretung des Bw im Wesentlichen vor, dass die
Abgabenbehörde von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, nämlich
der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen und damit dem Übergang
eines lebensfähigen Unternehmens, ausgegangen sei. Tatsächlich habe IW
den Betrieb schon Monate zuvor geschlossen. Dies müsste sich aus deren
Steuerabgaben ergeben, sodass beantragt werde, diese zur Verfügung zu
stellen. Auch der Makler, Herr S von der Fa. P GmbH, habe vor Zeugen mitgeteilt,
dass das Geschäft stillgelegt sei und zurzeit nicht betrieben werde.
Bestätigt sei dies auch durch den Eindruck geworden. Das Lokal sei staubig
und nicht gesäubert gewesen und längere Zeit, zumindest einige Wochen,
nicht benützt worden. Die Bierhähne und dergleichen seien von der A
Brauerei abmontiert worden und sei auch dort bestätigt worden, dass
längere Zeit kein Bierbezug mehr gegeben gewesen sei. Aus diesem Grund habe
die A Brauerei auch nicht darauf bestanden, dass der Bw in den Bierbezugsvertrag
einsteige. Das Gleiche treffe auf den Bezug von B-Kaffee zu. Im letzten Jahr
seien nur acht Kilogramm bezogen worden, was ebenfalls dafür spreche, dass
der Betrieb nicht mehr aufrecht gewesen sei. Dies sei auch der Grund dafür
gewesen, dass der Bw nicht in den B-Vertrag habe einsteigen müssen und eine
Kaffeemaschine gekauft habe. Beantragt werde daher die Einvernahme des Maklers
zum Beweis dafür, dass das Lokal stillgelegt worden sei, sowie eine
Auskunftseinholung von der A Bierbrauerei und von B-Kaffee.
Der Bw habe eine nicht mehr funktionierende, verkalkte
Gläserwaschmaschine übernommen. Bei der funktionstechnischen
Herstellung habe ihm die Firma mitgeteilt, dass die Maschine längere Zeit
nicht mehr in Betrieb gewesen und keine Wartung vorgenommen worden sei. Das
Lokal habe bei der Übernahme vollständig gesäubert werden
müssen, sodass die Eröffnung erst am 16. November 2005 erfolgt
sei.
Der Bw sei nicht davon ausgegangen, dass IW ihren
Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei und habe keine Kenntnis der
Finanzschuld gehabt, sodass die Aussage des Finanzamtes, das Vorbringen des Bw
sei unglaubwürdig, unrichtig sei.
Als Zeugen dafür, dass das Lokal stillgelegt gewesen
sei, werde Bezug genommen auf den Makler sowie die Ehegattin DE und Dr. AE,
Adresse2.
Im Kaufvertrag vom 1. November 2005 sei
ausdrücklich festgehalten, dass durch den Kauf des Inventars keine
Betriebsübergabe erfolge. Über eine Betriebsübergabe sei aus den
oa. Gründen nicht gesprochen worden. Der Bw habe gewusst, dass er nur das
Inventar des stillgelegten Lokals übernehmen und einen Untermietvertrag
abschließen wolle, was auch tatsächlich geschehen sei. Von einer
geschlossenen Weiterführung könne daher nicht ausgegangen werden.
Wegen der Stilllegung durch IW habe diese auch feuerpolizeiliche Vorschriften
nicht eingehalten und habe der Bw diesen vor Betriebsaufnahme nachkommen
müssen. Die Umsatzzahlen seien kein Gesprächsthema gewesen, da das
Geschäft offenkundig nicht mehr betrieben worden sei und IW den Bw darauf
hingewiesen habe, dass sie dieses auch nur kurze Zeit inne gehabt habe.
Zum weiteren Beweis dafür, dass der
Geschäftsbetrieb schon Wochen vor der Neueröffnung eingestellt gewesen
sei, werde das Schreiben des Dr. W vom 28. September 2006 vorgelegt. Das
Mietverhältnis mit IW sei wegen Nichtbezahlung der Miete beendet worden.
Der Betrieb sei mindestens ab September 2005 eingestellt gewesen. IW sei ab
diesem Zeitpunkt im Café nicht mehr erreichbar gewesen, sodass die offene
Miete habe eingeklagt werden müssen.
Für dieses Beweisthema würden darüber hinaus
noch folgende Zeugen bekannt gegeben: KD, Adresse3, JP, Adresse4; HI, Adresse5;
HL, Adresse6; Ing. WM, Adresse7; sowie JG, Adresse8.
Vorgelegt werde das Schreiben des Mag. TB (Fa. C,
Adresse9), welches bestätige, dass am 31. Mai 2005 das letzte Mal eine
Rechnung an IW fakturiert worden sei.
Der Berufung wurden das angeführte Schreiben des Mag.
TB angeschlossen sowie ein Schreiben des Dr. W vom 28. September 2006 an
Rechtsanwalt Dr. HH, worin ersterer als Leasingnehmer und Vermieter des
Geschäftslokales in Adresse1 in L bestätigt, dass das
Mietverhältnis mit IW beendet und mit dem Bw ein neuer Mietvertrag
abgeschlossen worden sei. Der Betrieb der IW sei bereits ab September 2005
eingestellt gewesen. IW sei in dieser Zeit für den Vermieter in keiner
Weise mehr erreichbar gewesen, um die offene Miete einzufordern. Der Mietvertrag
mit dem Bw und die einvernehmliche Beendigung des Mietvertrages mit IW
lägen hier im Büro auf.
Mit Schreiben vom 11. März 2008 forderte die
Referentin IW auf, als Auskunftsperson im Sinne des § 143 BAO zu
nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Waren, als Sie den Betrieb im Oktober 2004
eröffneten, Umbau- bzw. Adaptierungsarbeiten nötig? Wenn ja,
welche?
2. Waren Ihrem Wissen nach zu dem Zeitpunkt, als Sie den
Betrieb an Herrn HE übergaben, Investitionen erforderlich, um den Betrieb
fortführen zu können?
3. Im beiliegenden Kaufvertrag ist in Punkt IV.
festgehalten, dass das Inventar genau besichtigt und einvernehmlich aufgenommen
worden sei. Bitte um Übermittlung der Inventarliste.
4. Laut Angaben des Herrn HE musste eine Kaffeemaschine
angeschafft werden. Aus welchen Gründen befand sich eine Kaffeemaschine
nicht im übergebenen Inventar?
5. Ab welchem Zeitpunkt wurde das "Café T" von
Ihnen nicht mehr betrieben?
Mit Schreiben vom 26. März 2008 gab IW dazu
Folgendes an:
Zu 1: Die Herren- und Damentoiletten seien ebenso komplett
umgebaut worden wie die Küche. Der Gastraum sei vom Estrich bis zur
Einrichtung umgebaut worden. Gartenmöbel seien angeschafft worden.
Zu 2: Nein - das Lokal sei betriebsbereit gewesen.
Zu 3: Die Abwicklung wie auch die Verträge hätten
das Realbüro P sowie der Hausherr Dr. W über gehabt.
Zu 4: Die Kaffeemaschine sei eine Leasingmaschine aus dem
bereits bestehenden Vertrag mit der Fa. B gewesen.
Zu 5: Sie habe das Café ab Mai 2005 nicht mehr
betrieben.
Ebenfalls mit Schreiben vom 11. März 2008 wurde
der Bw aufgefordert, nachstehende Fragen zu beantworten.
1. In Punkt IV. des Kaufvertrages vom 1. November
2005 wurde angeführt, dass das gekaufte Inventar genau besichtigt und
einvernehmlich aufgenommen worden sei. Bitte um Vorlage der Auflistung der
übernommenen Besitzposten.
2. Aus welchen Gründen blieb trotz Besichtigung des
Inventars der Defekt der Gläserwaschmaschine unentdeckt? Belege betreffend
Reparaturkosten mögen vorgelegt werden.
3. Im Zusammenhang mit der in der Berufung
angeführten Übernahme eines nicht gesäuberten Lokals und der
erforderlichen Maßnahmen zur Entsprechung feuerpolizeilicher Vorschriften
mögen ebenfalls geeignete Unterlagen zur Dokumentation der ergriffenen
Maßnahmen übermittelt werden.
4. Waren nach der Übernahme des Cafés T
Renovierungsarbeiten erforderlich, um den Betrieb fortführen zu
können? Wenn ja, welche? Die getätigten Investitionen mögen durch
Vorlage geeigneter Unterlagen belegt werden.
5. Um Darlegung Ihrer aktuellen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliche Einnahmen und Ausgaben, Bestehen
von Sorgepflichten, Höhe der Vermögenswerte und der Schulden) wird
ersucht.
Der Bw teilte am 10. April 2008 telefonisch mit, dass
eine Aufstellung der übernommenen Besitzposten nicht existiere (Punkt 1).
Er habe die Gläserwaschmaschine vor dem Kauf nicht ausprobiert, sodass ihm
nicht aufgefallen sei, dass diese nicht funktioniere und nicht gewartet worden
sei. Die Reparaturrechnung werde nachgereicht (Punkt 2). Zu Punkt 3 gab der Bw
an, dass er und seine damalige Frau die Säuberung des Lokals selbst
vorgenommen hätten. Das Lokal sei einige Wochen zuvor geschlossen worden.
Ein Protokoll der Feuerpolizei werde nachgereicht.
Punkt 4: Renovierungsarbeiten seien nicht durchgeführt
worden.
Punkt 5: Das Lokal habe der Bw bis zu seiner Scheidung
geführt und dieses Ende Juli 2007 aufgegeben. Den Gewerbeschein habe er am
31. Dezember 2007 zurückgelegt. Der an sich beabsichtigte Verkauf des
Lokals sei nicht möglich gewesen, weil der Vermieter im Gebäude kein
Lokal mehr haben wollte. Das Blumengeschäft nebenan habe die
Räumlichkeiten übernommen und sein Geschäft dadurch
vergrößert.
Der Bw beziehe derzeit Sozialhilfe in Höhe von
662,00 € (ein Beleg werde nachgereicht). Wegen des Lokals habe er
Schulden bei seiner Ex-Frau, doch sei die Scheidung einvernehmlich erfolgt und
seien wegen der Zahlungen keine Regelungen getroffen worden, sodass er dazu
keine Unterlagen vorlegen könne. An Miete, Strom und Sozialversicherung
habe er einen Rückstand von rund 3.000,00 €. Er habe weder
Sorgepflichten, noch ein Fahrzeug oder sonstiges Vermögen. Für die
Miete müsse er monatlich 357,50 € aufbringen, für die
Heizung 23,00 €.
Der Bw teilte ferner mit, dass die der Rechtsanwaltskanzlei
eingeräumte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht umfasse und er das
Ersuchen des UFS vom 1. April 2008, mit welchem ihm Gelegenheit
eingeräumt wurde, sich zu dem an IW gerichteten Auskunftsersuchen sowie
deren Antwortschreiben zu äußern, noch nicht erhalten habe.
Bis dato erfolgte weder eine Gegenäußerung, noch
wurden die angekündigten Unterlagen nachgereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens
gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der
Erwerber für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des
Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des
letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen
(§ 14 Abs. 1 lit. a BAO). Dies gilt nur insoweit, als der
Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden
kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten
nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen
Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden
beträgt.
Eine durch die Betriebsveräußerung entstehende
Umsatzsteuerschuld ist vom Haftungstatbestand des § 14 Abs. 1
lit. a BAO mit erfasst (VwGH 16.11.2006, 2006/14/0008).
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zählen bei Gastronomieunternehmen das
Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das
Warenlager, das Personal, der Kundenstock oder Lieferverträge zu den
wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. Hinsichtlich der tragenden
Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung muss der Erwerber in
der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche
Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen dem vorangegangenen
gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen. Nicht erforderlich ist, dass
alle zum Betrieb gehörigen Betriebsmittel erworben werden, sondern nur
jene, die die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellen und für den
Weiterbetrieb unbedingt notwendig sind.
Eine Übereignung im Sinne des § 14 BAO setzt
nicht den Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums voraus. Abzustellen ist daher
nicht auf die zivilrechtliche Gestaltung, sondern auf den Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums. Der Umstand, dass der Bw nicht unmittelbar in die
Rechte der Veräußerin eingetreten ist, sondern mit demselben
Untervermieter wie die Primärschuldnerin einen neuen Untermietvertrag
abgeschlossen hat, steht der Annahme eines Unternehmenserwerbes nicht entgegen.
Ebenso wenig schadet, dass der Bw nicht in bestehende Liefer- oder sonstige
Verträge seiner Vorgängerin eingetreten ist. So erachtete der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 17.11.2001, 2000/16/0213) es als nicht
wesentlich, ob der Erwerber eines Gastronomiebetriebes in den Bierbezugsvertrag
seines Vorgängers eintrete oder nicht, weil es gleichgültig sei, von
welcher Brauerei der Betriebserwerber beliefert werde.
Wurde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über
das Lokal verschafft und kann der Erwerber den Betrieb des Vorgängers in
diesen Geschäftsräumen mit dem gekauften Inventar fortführen,
kann von einer Übereignung des Unternehmens im Sinne des § 14
Abs. 1 BAO ausgegangen werden.
Entgegen der Ansicht des Bw steht der Annahme eines
Betriebserwerbes nicht der Umstand entgegen, dass in Punkt IV. des Kaufvertrages
eine Betriebsübergabe ausgeschlossen wurde, weil für die Haftung nicht
die subjektive Absicht der Vertragsparteien entscheidend ist. Sind
sämtliche in § 14 BAO geforderten Voraussetzungen erfüllt,
vermag ein Abgabepflichtiger die Haftung des Erwerbers nicht durch eine
Vertragsklausel des Inhaltes, seine Absicht sei lediglich auf den Erwerb des
Anlagevermögens gerichtet gewesen, auszuschließen.
Der Bw wandte im Wesentlichen ein, kein lebendes bzw.
lebensfähiges Unternehmen erworben zu haben. Der Betrieb sei schon "Monate
vorher" geschlossen gewesen bzw. - an anderer Stelle der Berufungsschrift - das
Lokal "zumindest einige Wochen nicht benutzt" worden.
Zum Zeitpunkt der Betriebsschließung durch die
Vorgängerin ergeben sich aus der Aktenlage unterschiedliche
Zeitpunkte:
Der Prüfer, der bei IW eine Außenprüfung
durchgeführt hatte (Niederschrift zu ABNr. 1, Tz. 2), ging von einer
Betriebsaufgabe im August 2005 aus. IW hatte den Inventarverkauf weder in einer
Umsatzsteuervoranmeldung angezeigt, noch eine entsprechende Umsatzsteuerzahlung
geleistet (Tz. 3 der Niederschrift).
Die durch den Prüfer festgesetzte Umsatzsteuer
3-12/2005 von insgesamt 9.785,00 € enthält zum Einen die auf den
Verkauf des Inventars entfallende Umsatzsteuer von 8.000,00 €
(für welche die Haftung geltend gemacht wurde) und zum Anderen die auf
Umsätze bis zur Betriebsaufgabe im August 2005 entfallende
Umsatzsteuer.
Laut Versicherungsdatenauszug war IW ab 17. August
2005 als Arbeiterin nichtselbstständig beschäftigt.
Im Kaufvertrag vom 1. November 2005 ist unter Punkt I.
angeführt, dass IW dieses Einzelunternehmen mit Wirkung vom
31. Oktober 2005 eingestellt habe.
Laut dem der Berufung beigefügten Schreiben des Dr. W
habe IW den Betrieb des Café ab September 2005 eingestellt, wogegen ein
Vertreter der Fa. C bestätigte, am 31. Mai 2005 das letzte Mal eine
Rechnung an IW fakturiert zu haben. IW selbst teilte auf Befragen, ab welchem
Zeitpunkt sie das Café nicht mehr betrieben habe, mit, dass dies ab Mai
2005 der Fall gewesen sei.
Eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 BAO
ist der Erwerb eines lebenden bzw. lebensfähigen Unternehmens. Kriterium
eines solchen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber
nicht, ob dieses zum Erwerbszeitpunkt tatsächlich noch betrieben wurde oder
bereits geschlossen war, sondern vielmehr, dass ein (gleichartiger) Betrieb ohne
Vornahme relevanter Änderungen und Investitionen und ohne wesentliche
Unterbrechung fortgeführt werden kann.
Der Bw führte am 15. Februar 2006 gegenüber
einem Organ des Erhebungsdienstes an größeren Investitionen die
Inventarablöse von 40.000 € netto sowie die Anschaffung eines
Flachbildschirmes um 899,08 € netto und einer Kaffeemaschine um
1.700,00 € netto an; weitere Investitionen wurden nicht
genannt.
Zwar stellt eine Kaffeemaschine eine wichtige
Geschäftsausstattung in einem Café dar, doch betrugen die
Anschaffungskosten für die neue Kaffeemaschine lediglich rund 4 % des
übrigen erworbenen Inventars, sodass dieser Anschaffung in Relation zum
übrigen Inventar keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist.
Das Vorbringen der als Auskunftsperson befragten IW,
Investitionen des Bw seien zur Betriebsfortführung nicht erforderlich
gewesen, bestätigte der Bw insoweit, als er im Zuge eines Telefonates
angab, keine Renovierungsarbeiten durchgeführt zu haben. Erwarb er aber die
tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung und war er
damit objektiv in der Lage, in den vorhandenen Betriebsräumen einen
gleichartigen Betrieb - mag dieser auch einige Wochen oder Monate geschlossen
gewesen sein - ohne Renovierungsarbeiten fortzuführen, war von der
Übertragung eines lebensfähigen Betriebes auszugehen (vgl. das bereits
im Haftungsbescheid zitierte Erkenntnis des Verwaltungs-gerichtshofes vom
15.11.2005, 2004/14/0046). Eine tatsächlich eingetretene Unterbrechung
schadete demnach ebenso wenig wie der Umstand, dass der Bw einen neuen
(Unter)Mietvertrag mit dem Bestandgeber der Geschäftsräumlichkeiten
abschloss, nicht in den Bierbezugsvertrag der Vorgängerin eintrat und
sonstige Verträge ebenso wenig übernahm wie Mitarbeiter.
Da es somit auf eine Betriebsunterbrechung nicht
entscheidend ankam und eine solche im Übrigen als den Tatsachen
entsprechend angenommen wurde, konnte von den beantragten Zeugeneinvernahmen
Abstand genommen werden.
Die Haftung gem. § 14 BAO besteht nach dem
Vorbild des § 1409 ABGB lediglich insoweit, als der Erwerber die in
Betracht kommenden Abgabenschulden im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder
kennen musste.
Im Kaufvertrag vom 1. November 2005 wurde unter Punkt
IV. der Kaufpreis für das Inventar mit 40.000,00 € zuzüglich
8.000,00 € (20 % MwSt.) aufgelistet.
Laut der im Einkommensteuerakt des Bw befindlichen
Quittungen wurden am 25. Oktober 2005 15.000,00 € und
30.000,00 € an IW bezahlt. Mit der Umsatzsteuervoranmeldung 10/2005
machte der Bw gegenüber dem Finanzamt die im Kaufpreis enthaltene
Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Ein Betrag von 8.018,14 € wurde an
ihn refundiert.
Ob der Bw daher gegenständlich in die
Geschäftsbücher seiner Vorgängerin Einsicht genommen und sich
über den Stand der Passiva Informationen beschafft hat oder nicht, kann
dahin gestellt bleiben, weil er ausschließlich für die im
erwähnten Kaufvertrag genannte, auf das erworbene Inventar entfallende
Umsatzsteuer zur Haftung herangezogen wurde. Zweifellos kannte der Bw aber diese
Umsatzsteuer und war dieser Kaufvertrag auch Grundlage für die
Geltendmachung des entsprechenden Vorsteuerabzuges.
Die Haftung besteht nach § 14 Abs. 1 BAO nur
insoweit, als der Erwerber an haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der
übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt. Der Bw hatte für den Erwerb des
Inventars einen Preis von 40.000,00 € zu entrichten, sodass der Wert
des Unternehmens die Haftungsschuld bei weitem übersteigt.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für
die Heranziehung des Bw zur Haftung nach § 14 BAO waren daher
insgesamt erfüllt.
Die Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist vor allem der Zweck der
Haftungsbestimmung zu berücksichtigen. § 14 BAO dient dem Zweck,
die im Unternehmen als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb
sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens in
andere Hände nicht verloren gehen zu lassen (vgl. Ritz, BAO³,
§ 14 Tz 1). Bei der Ermessensübung ist zudem eine gewisse
Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des
Hauptschuldners zu beachten. Das bedeutet, dass der Haftende grundsätzlich
nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn die Einbringung der Abgabe beim
Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist.
Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden
läge vor, wenn aushaftende Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne
Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten,
die Abgabenbehörde diese Einbringung jedoch zumindest grob fahrlässig
unterlässt (vgl. VwGH 25.9.2001, 96/14/0057).
Aus dem IW betreffenden Einbringungsakt ist ersichtlich,
dass das Finanzamt mehrfach vergeblich versuchte, die aushaftende Umsatzsteuer
einzubringen. Lohnpfändungen blieben mangels ausreichendem Einkommens bzw.
wegen bestehender Vorpfändungen ergebnislos.
Ein Einblick in das Abgabenkonto von IW zeigt, dass
Gutschriften aus der Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagung 2004 in Höhe
von 669,00 € und 272,95 €, aus den
Einkommensteuerveranlagungen 2002 (453,76 € samt Anspruchszinsen von
58,84 €) und 2003 (364,00 €), aus der Einkommen- und
Umsatzsteuerveranlagung 2005 von 412,71 € (ein anteiliger Betrag von
81,29 € der Gesamtgutschrift von 494,00 € wurde auf einen
offenen Barauslagenersatz des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens
verrechnet) und 2.641,67 € sowie aus der Einkommensteuerveranlagung
2007 in Höhe von 874,96 € auf die haftungsgegenständliche
Umsatzsteuer verrechnet wurden, sodass sich diese bereits um
5.747,89 € reduzierte.
Dass ein Teil der Haftungsschuld tatsächlich durch
Gutschriften, die sich aus Einkommen- und Umsatzsteuerveranlagungen von IW
ergaben, abgedeckt werden konnte, bedeutet zwar, dass insofern nicht von einer
Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuer bei der Primärschuldnerin auszugehen
ist, ändert aber nichts daran, dass die verbleibende
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer bei der Primärschuldnerin nicht
ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (vgl. VwGH 16.11.2006,
2006/14/0008), weil bislang sämtliche Einbringungsversuche (insbesondere
Lohnpfändungen) erfolglos verliefen und diese über keine
Vermögenswerte verfügt, die eine rasche Einhebung des Haftungsbetrages
ermöglichen würden.
Die Verminderung der Haftung hatte im Ausmaß der
durch die Primärschuldnerin entrichteten Beträge (insgesamt
5.747,89 €) zu erfolgen, sodass der Berufung insoweit teilweise
stattzugeben und die Haftung auf einen Betrag von 2.252,11 €
einzuschränken war.
Ein weiterer Teil der Haftungsschuld konnte bereits durch
Umbuchung von auf dem Abgabenkonto des Bw bestehenden Guthaben in Höhe von
960,08 €, 307,26 €, 111,94 €, 216,63 €
und 91,54 € (insgesamt daher 1687,45 €) auf das Abgabenkonto
der Primärschuldnerin abgedeckt werden.
In Höhe der genannten Beträge wurde die
Haftungsschuld bereits entrichtet, sodass sich der tatsächlich noch zu
bezahlende Betrag auf 564,66 € vermindert. Zahlungen des Bw als
Haftungsschuldner mindern zwar den von ihm zu entrichtenden Haftungsbetrag, doch
ändert dies nichts an der Berechtigung zur Heranziehung zur Haftung. Die
Haftungsinanspruchnahme ist insofern nicht um den durch den Bw entrichteten
Betrag einzuschränken, da diesfalls der Tilgung durch den Bw
nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen würde (vgl. VwGH 27.1.2000,
97/15/0191).
Bei der Ermessensübung sind auch die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen zu
berücksichtigen. Zwar bezieht der 41 Jahre alte Bw derzeit laut eigenen
Angaben lediglich Sozialhilfe, doch schließt eine derzeitige
Uneinbringlichkeit nicht aus, dass künftig erzielte Einkünfte zur
Einbringlichkeit führen können (vgl. VwGH 28.11.2002,
97/13/0177)
Insgesamt gesehen - nicht zuletzt auf Grund deren Höhe
- erscheint die Einbringlichkeit der Haftungsschuld durchaus realistisch, sodass
die Geltendmachung der Haftung zweckmäßig war.
Der Bw brachte keine Billigkeitsgründe vor, die
Zweckmäßigkeitsüberlegungen überwiegen und die eine
Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung rechtfertigen
würden.
Dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung des § 14
Abs. 1 BAO und dem öffentlichen Interesse an einem gesicherten
Abgabenaufkommen entspricht es, wenn der Bw in Anbetracht des drohenden Ausfalls
der Umsatzsteuer, die durch seinen Erwerb angefallen ist, zur Haftung
herangezogen wird.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1081-L/06
- Stammnummer
- 34885
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF