Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0168-W/07
Unterlassung der Einreichung der Abgabenerklärungen stellt Pflichtverletzung dar, Berufungsvorentscheidung hat Wirkung eines Vorhaltes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-W/07vom 30.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
vom 16. Juni 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch auf € 37.989,31
statt bisher € 45.570,69 reduziert.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 21. Juni 2004 zugestellten Bescheid
wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung
mit § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH
für die Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 45.570,69 zur
Haftung herangezogen.
Zu Begründung führte das Finanzamt nach Zitierung
der maßgeblichen Gesetzesstellen und Judikatur im Wesentlichen aus, dass
der Bw. im Zeitraum 27. August 1999 bis 23. November 2000
unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH und daher
verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu entrichten. Durch das
abgeschlossene Konkursverfahren sei der Abgabenrückstand bei der Firma
uneinbringlich geworden.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er in das Verfahren nicht einbezogen worden sei und er keine
Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Das Finanzamt habe im angefochtenen
Haftungsbescheid auch keinerlei Angaben über die genauen Zeiträume der
Abgabenschuldigkeiten gemacht. Da der Bw. lediglich im Zeitraum vom
27. August 1999 bis 23. November 2000
Geschäftsführer der GmbH gewesen sei und nach seinem besten Wissen und
Gewissen keinerlei Abgabenschuldigkeiten während seiner Tätigkeiten
schuldig geblieben sei, wisse er nicht, woraus sich diese hätten ergeben
können. Dies auch deshalb, da der vorherige Geschäftsführer ihm
bei der Übernahme der Geschäftsführung mitgeteilt habe, dass
keinerlei Abgabenrückstände bestünden.
Die Tatsache, dass seitens des Finanzamtes keinerlei
Aufforderung zur Berichtigung der offenen Verbindlichkeiten erfolgt sei, habe
den Bw. im Glauben gelassen, dass er für keinerlei Verbindlichkeiten
hafte.
Der Bw. habe bei der Weiterveräußerung des
Unternehmens seine gesamte Buchhaltung ordnungsgemäß an den Erwerber
übergeben, sodass er keine Unterlagen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
3. Jänner 2007 wies das Finanzamt die Berufung ab und führte
zur Begründung aus, dass mit Edikt des Gerichtes vom xx.Monat.2002
über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden
sei, das am 26. März 2003 nach Verteilungstagsatzung
gemäß
§ 139 KO nach Verteilung des Vermögens mit einer
Quote von 0,536% aufgehoben worden sei.
Die Gesellschaft gelte nach Aufhebung des Konkurses als
aufgelöst und vermögenslos, sodass die Abgaben bei der
Primärschuldnerin als uneinbringlich anzusehen seien.
Es sei unbestritten, dass der Bw. in der Zeit vom
27. August 1999 bis 23. November 2000 die
Geschäftsführung der GmbH innegehabt habe.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO hätten die
zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichte zu erfüllen,
die den von ihnen Vertretenen oblägen, und insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
würden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 leg. cit. würden
die in § 80 Abs. 1 leg. cit. erwähnten Personen neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die
Abgabe wegen schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden könne, haften.
Haftungsrelevant sei nur die Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehöre
insbesondere die Abgabenentrichtung aus den Mitteln die der Vertreter verwalte,
die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen und die rechtzeitige
Einreichung von Abgabenerklärungen (VwGH 30.5.1989, 89/14/0043 und vom
29.5.2001, 2001/14/0006).
Die im Haftungszeitraum des Bw. fallenden
Abgabenerklärungen des Jahres 1999 mit Abgabefrist 15. Mai 2000
seien erst im Februar 2002 durch den Masseverwalter abgegeben
worden.
Durch diese Nichtabgabe der Jahreserklärungen im
Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw. liege eine
schuldhafte Pflichtverletzung vor, denn das Unternehmen wäre bis zur
Übergabe an den neuen Geschäftsführer durchaus in der Lage
gewesen, bzw. seien die Gelder bei Umsätzen in Höhe von damals ATS
18,5 Mio. im Jahr 2000 vorhanden gewesen, diese Umsatzsteuernachforderung bei
zeitgerechter Abgabe zu entrichten.
Da der Bw. bis dato den Grundlagenbescheid betreffend die
Umsatzsteuer 1999 nicht erhalten habe, werde ihm der Bescheid zur Kenntnis
gebracht. Er habe die Möglichkeit, gegen diesen Grundlagenbescheid
gemäß
§ 246 ff BAO das Rechtsmittel der Berufung
einzubringen.
Dagegen beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. ohne
weiteres Vorbringen die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9Abs.
1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die
diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80
Abs. 1 BAO lautet: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist
eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die
objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit
fest, da das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH mit Beschluss
des Gerichtes vom 26. März 2003 nach Verteilung gemäß
§ 139 KO aufgehoben wurde.
Die Quote betrug gemäß Beschluss des Gerichtes
vom 23. September 2002 10%. Gemäß Beschluss vom
30. Dezember 2002 erhielten die Gläubiger eine Quote von weiteren
6,1% und gemäß Beschluss vom 11. April 2003
(Nachtragsabhandlung) 0,536528%. Die Gesamtquote betrug daher
16,636528%.
Diese Quote ist auf den Haftungsbetrag anzurechnen, der
sich somit auf € 37.989,31 reduziert.
Der Bw. war gemäß Firmenbuchauszug vom
27. August 1999 bis 23. November 2000 alleiniger
Geschäftsführer der GmbH und kann daher zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden.
Im Haftungsverfahren ist allein zu prüfen, ob der
Geschäftsführer die ihn obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten
wahrgenommen hat, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers ist, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH
18.10.1995, 91/13/0037, 0038), wobei den Haftenden die gleiche
Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen (§ 77
Abs. 2 i.V.m. § 119 Abs. 1 BAO) trifft, sodass er zeitgerecht für die
Möglichkeit seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen
hat.
Zu diesen Pflichten gehört es u.a. nicht nur
dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden, sondern auch dass die
gesetzlich vorgesehenen Abgabenerklärungen pünktlich eingereicht
werden (Ritz, BAO², § 9 Tz 12).
Zu der, dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden
Abgabenschuldigkeit ist auszuführen, dass, wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, für das Jahr 1999 keine
Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht wurde.
Am 25. Juli 2000, somit zu einem Zeitpunkt in dem
der Bw. als Geschäftführer tätig war, erging eine
bescheidmäßige Aufforderung die Umsatzsteuerjahreserklärung bis
16. August 2000 nachzureichen, widrigenfalls ein
Verspätungszuschlag verhängt und eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden würde.
Nach weiteren Erinnerungen und Festsetzungen von
Zwangsstrafen schätzte die Abgabenbehörde erster Instanz am
4. März 2002 die Umsatzsteuerzahllast 1999, wobei eine
Nachforderung in der Höhe von € 45.570,66 zur Vorschreibung
gelangte.
Eine Zweitschrift bzw. Ablichtung des Bescheides wurde dem
Bw. gleichzeitig mit der Berufungsvorentscheidung übermittelt.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus Mitteln des
Vertretenen entrichtet werden. Der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob den
Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe
nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei
Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre
(vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2000,
98/15/0003).
Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die
Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären. Bei der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 1999 stellen
daher die Fälligkeitszeitpunkte der einzelnen Umsatzsteuervorauszahlungen
die maßgeblichen Beurteilungszeitpunkte dar.
Der Bw. war zwar erst ab 27. September 1999, somit
nicht im gesamten Veranlagungszeitraum Geschäftsführer der GmbH,
jedoch erstreckt sich die Haftung auch auf noch offene Abgabenschuldigkeiten des
Vorgängers, da die Pflicht, zur Entrichtung von Abgabenschulden erst mit
deren Abstattung endet (VwGH 17.12.2002, 98/17/0250).
In der Berufungsvorentscheidung vom
3. Jänner 2007 hat das Finanzamt dargetan, weshalb vom
Vorhandensein liquider Mittel auszugehen ist. Diesen Fakten ist der Bw. im
Vorlageantrag nicht entgegengetreten und können gemäß Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1995, 91/14/0208, als richtig angenommen
werden.
Was den Vorwurf, dem Bw. sei vor Erlassung des
Haftungsbescheides keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden,
anlangt, ist dem entgegenzuhalten, dass er hiezu im Berufungsverfahren,
insbesondere anlässlich der Stellung des Antrages auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, hinreichend Gelegenheit hatte (VwGH
25.6.1996, 92/17/083).
Der Bw. hat es als persönlich haftender
Gesellschafter, trotz Erinnerung, unterlassen entsprechend seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen eine Umsatzsteuerjahreserklärung 1999
einzureichen und entsprechende Mittel für die Bezahlung der
Steuernachforderung einzusetzen. Er hat damit eine Anzeige- und
Offenlegungspflicht verletzt, wobei zu einer Haftungsinanspruchnahme das
Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit ausreicht (VwGH 31.10. 2000,
95/15/0137).
Zudem spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die
Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem
Abgabenausfall (VwGH 29.5.2001, 2001/14/0006).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einreichung der AbgabenerklärungenAbgabenschulden des VorgängersBerufungsvorentscheidung hat Wirkung eines Vorhaltes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0168-W/07
- Stammnummer
- 27607
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF