…rechtskräftig am selben Tage, wurde KK wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Linz - wiederum als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen seines Vaters FK - vorsätzlich a.) durch eine nicht bzw. verspätet erfolgte Abgabe von…
…der nur vorübergehenden Abgabenvermeidungen bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (im Vergleich zu den als endgültig geplanten Hinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG) mit einem Abschlag um ein Drittel (gerundet € 14.000,00) und hielten sich im Übrigen die Erschwerungs- und…
…Hingegen macht sich derjenige - anstelle von derartigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt…
…somit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Der Strafrahmen reiche bis zu einer Geldstrafe von € 69.808,90, daneben könnte auch auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten erkannt werden. Als erschwerend liege eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall…
…Betrag von € 214.858,89, gegeben. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof beispielshaft aus: Hat ein Täter schon mehrere Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und wird er wegen einer neuerlichen Hinterziehung als Rückfallstäter bestraft, so ist bei einem Verkürzungsbetrag von…
…GmbH im steuerlichen Rechenwerk der verkaufenden GmbH nicht zum Ansatz gebracht hat, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Aus diesem Grund und unter Bedachtnahme auf die Punkte 2) und…
…berücksichtigt man überdies den tatbildimmanenten geringeren Unwertgehalt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (im Vergleich zu jenen nach § 33 Abs.1 FinStrG) mit einem Abschlag um ein Drittel (hier: € 4.700,00) ergäbe sich ein Ausgangswert von…
…Rückfalls ist sohin die alleinigliche Feststellung, dass Strafregister bzw. Finanzstrafregister zwei oder mehr Bestrafungen des Täters wegen Finanzvergehen ausweisen. Im gegenständlichen Fall ist das oben erwähnte Strafurteil vom 15. Juni 2005 wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG laut Strafregister (spätestens) am 2…
…wurde B - nach durchgeführten mündlichen Verhandlungen, zu welcher der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen war - der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig gesprochen, weil er als Einzelunternehmer im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung…
…ein Strafverfahren eingeleitet werden musste. Mit Strafverfügung vom 5. Mai 2003 wurde er wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft und eine Geldstrafe von € 480,00 verhängt. Der Tatzeitraum umfasste die Voranmeldungszeiträume September bis Dezember 2002. Auch diese Geldstrafe wurde in…
…von welchem ein Abschlag um ein Drittel vorzunehmen ist, um dem tatbildimmanenten geringeren Unwertgehalt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (im Vergleich zu § 33 Abs. 1 FinStrG) Genüge zu tun. Der sich so ergebende Ausgangswert beträgt gerundet 4…
…worden sind. Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, der (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt…
…worden waren. Hingegen machte sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt…
…nur weit verspätet im Rechtsmittelwege beim Finanzamt Linz eingereicht hat, und hiedurch zu Faktum Pkt. I.1.ba.2 das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG, zu Faktum Pkt. I.1.bb. die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, …
…XXX, vertreten durch die PSW Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung GmbH, 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 37a/II, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzamt Graz-Stadt, StrNr. 068/2006/00112-001, Amtsbeauftragte…
…angegeben hat, dass er sich im Tatzeitraum in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden habe. Auch dies weist in Richtung wissentliche Pflichtverletzung durch den Berufungswerber, zumal finanzielle Engpässe ein häufiges Tatmotiv für Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG darstellen. Soweit der Berufungswerber einwendet, er…
…Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer wie E (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer…
…wurde G der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Angestellter der S GmbH wissentlich zur Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 623.200,-- betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar 1997 bis Juli…
…worden waren. Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt…
…weshalb über sie mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. November 1999, GZ. 37 Vr 1850/99 bzw. 37 Hv 143/99, wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine Geldstrafe von ATS 300.000,-- sowie für den Uneinbringlichkeitsfall eine dreimonatige Ersatzfreiheitsstrafe verhängt…