Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0025-I/03
Durch die Geschäftsführerin trotz Vorstrafen nicht entrichtete Selbstbemessungsabgaben einer GmbH infolge von Liquiditätsproblemen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0025-I/03vom 12.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Volker Gross als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen N wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
über die Berufung der Beschuldigten vom 8. Oktober 2003 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Innsbruck vom 12. Juni 2003, zugestellt am 11. September
2003, StrafNr. 2000/00247-001, nach der am 12. Oktober 2004 in
Anwesenheit des Amtsbeauftragten Dr. Werner Kraus und der Schriftführerin
Angelika Ganser, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung der Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und das angefochtene, im
übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem
Ausspruch über Strafe dahingehend abgeändert, dass gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG die
Geldstrafe
auf
€
9.000,--
(in
Worten: Euro neuntausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG
die
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
dreizehn
Tage
verringert
werden.
II.
Im Übrigen wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. Juni 2003,
SNr 2000/0247-001, ist N nach durchgeführter mündlicher
Verhandlung in Abwesenheit schuldig gesprochen worden, sie hat als
verantwortliche Geschäftsführerin der T GmbH im Amtsbereich des
Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich
1. unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen
hinsichtlich der Monate Februar, März und April 2000 eine Verkürzung
[von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 360.412,--
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten, sowie
2. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer
und Dienstgeberbeiträge betreffend die Zeiträume 1996 bis 2000 in
Höhe von insgesamt ATS 357.562,-- nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt
und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a [zu Faktum 1.)] sowie der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [zu Faktum 2.)] begangen.
Aus diesem Grund wurde über
die Beschuldigte nach § 33 Abs. 5 [ergänze: und § 49 Abs. 2]
FinStrG in Anwendung des § 21 [Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in
Höhe von € 10.000,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben [gemäß
§ 20 FinStrG] eine Ersatzfreiheitsstrafe im
Ausmaß von vierzehn Tagen verhängt.
Die Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185
[Abs. 1 lit. a] FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt.
In der gegebenen Aktenlage ist in
Nachvollziehung der Feststellungen des Erstsenates zu entnehmen, dass die
Beschuldigte als Geschäftsführerin Wahrnehmende der
diesbezüglichen steuerlichen Interessen und Gesellschafterin mit einer
fünfzehnprozentigen Beteiligung der T GmbH mit Sitz in S gewesen
ist.
Von Anfang an hatte die Beschuldigte jedoch ihren
abgabenrechtlichen Pflichten nicht bzw. nur teilweise entsprochen.
So wurde sie mit Erkenntnis des Spruchsenates I als Organ
des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 22. Juni
1998 zu StrNr. 191/97 wegen vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit erfolgter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend
die Monate August, November, Dezember 1996, März, April und Mai 1997 in
Höhe von insgesamt ATS 347.479,-- und dadurch begangener
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig
gesprochen, wobei über sie gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von ATS 25.000,-- und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen
verhängt wurde. Die Geldstrafe wurde rechtskräftig am 10. September
1998 und entrichtet am 16. Juli 1999.
Erbrachte die wirtschaftliche Tätigkeit der T GmbH im
Jahre 1997 noch einen Gewinn von ATS 318.288,-- (siehe die diesbezüglichen
Steuererklärungen im Veranlagungsakt der T GmbH. zu StrNr. 951/4365),
wiesen die im Rechtsmittelwege am 19. Juli 2000 eingereichten Bilanzen für
1998 bereits einen Verlust von ATS 809.651,-- aus.
Trotz des zur genannten StrLNr. 191/97 anhängigen
Finanzstrafverfahrens hat N für die Voranmeldungszeiträume August,
September, Dezember 1997, April, Juni, Juli, August, September, Oktober,
November und Dezember 1998 zumindest wissentlich entsprechende Vorauszahlungen
in Höhe von insgesamt ATS 1,059.200,-- nicht bis zum jeweiligen
Fälligkeitstag entrichtet und auch zumindest bedingt vorsätzlich die
diesbezügliche Voranmeldungen bis zu diesen genannten Tagen nicht bei der
Abgabenbehörde eingereicht, weshalb über sie mit Urteil des
Landesgerichtes Innsbruck vom 2. November 1999, GZ. 37 Vr 1850/99 bzw. 37 Hv
143/99, wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine
Geldstrafe von ATS 300.000,-- sowie für den Uneinbringlichkeitsfall eine
dreimonatige Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde (Finanzstrafakt, zweiter
Strafteil, Bl .47ff). Dieses Urteil wurde mit Entscheidung des
Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5. April 2000, GZ. 6 Bs 122/00, bestätigt
(genannter Finanzstrafakt Bl. 125ff).
Dennoch hat nunmehr trotz
rechtskräftigen Schuldspruchs N wiederum ihren abgabenrechtlichen Pflichten
nicht entsprochen: So wurden die am 15. März 2000 fälligen
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 38.296,-- nicht entrichtet
und eine diesbezügliche Voranmeldung erst am 21. März 2000
eingereicht.
Die Umsatzsteuervorauszahlung für März 2000 ist
am 15. April 2000 fällig gewesen, eine diesbezügliche Voranmeldung
wurde jedoch erst bei Beginn einer Betriebsprüfung am 30. Juni 2000 mit
einer ausgewiesenen Zahllast von ATS 199.783,-- eingereicht. Die
tatsächliche Zahllast laut Betriebsprüfung hat jedoch betragen ATS
267.184,--.
Ebenso wurde die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend April
2000, welche am 15. Mai 2000 fällig gewesen ist, nicht entrichtet und eine
entsprechende Voranmeldung ebenfalls erst am 30. Juni 2000 beim Finanzamt
eingereicht. In dieser Voranmeldung ist die Zahllast mit ATS 54.932,--
ausgewiesen (siehe die diesbezüglichen Buchungsabfragen sowie der
Arbeitsbogen ABNr. 204078/00).
Aufgrund entsprechender Lohnsteuerprüfungen vom 17.
Februar 2000 und 6. September 2000 steht ebenfalls fest, dass die Beschuldigte
in den Jahren 1996 bis 2000 Lohnsteuern in Höhe von ATS 187.466,-- und ATS
33.166,-- einbehalten, jedoch nicht an das Finanzamt abgeführt, sowie
Dienstgeberbeiträge in Höhe von ATS 120.001,-- und ATS 17.929,-- zwar
berechnet, jedoch nicht entrichtet hat (siehe die diesbezüglichen Berichte
der Lohnsteuerprüfer, Finanzstrafakt Bl. 133, 136).
Bei der Strafausmessung
hinsichtlich des jüngsten Erkenntnisses des Spruchsenates wertete dieser
als mildernd nunmehr keinen Umstand, als erschwerend hingegen die gegebenen zwei
Vorstrafen, die Begehung trotz eines anhängigen Finanzstrafverfahrens und
den teilweise sehr raschen Rückfall, weshalb er bei einem Strafrahmen von
konkret € 65.376,84 eine Geldstrafe von € 10.000,-- als tat- und
schuldangemessen gehalten hat.
Dagegen wendet sich die
Beschuldigte mit der Begründung, dass es ihr aufgrund der Einreichung eines
Antrages auf Privatkonkurs in Höhe von 10% nicht möglich sei,
zusätzlich Zahlungen zeitgerecht in Höhe der verhängten
Geldstrafe aufzubringen, weshalb sie um entsprechende Herabsetzung des
Strafausmaßes ersucht.
Trotz ordnungsgemäßer
Ladung ist nunmehr die Beschuldigte der Berufungsverhandlung ohne Angabe von
Gründen wiederum fern geblieben, weshalb diese gemäß
§ 126
FinStrG in Abwesenheit der Beschuldigten durchzuführen war.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
des Verkürzungsbetrages geahndet. Neben der Geldstrafe wäre
gemäß dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 15 Abs. 3
FinStrG erforderlichenfalls sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
vorzugehen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG werden
Finanzordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht
entrichteten bzw. nicht abgeführten Abgabenbetrages geahndet.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ist der
Strafrahmen für die Geldstrafe die Summe der Strafdrohungen hinsichtlich
der einzelnen Fakten, weshalb im gegenständlichen Fall der Strafrahmen bis
zu Schilling 899.605,--, umgerechnet € 65.376,84 beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei
der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit
sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und
zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.
In diesem Sinne hat der Erstsenat
völlig zu Recht als erschwerend die gegebenen zwei einschlägigen
Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie die Begehung teilweise während
der Anhängigkeit des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gewertet.
Ebenfalls als erschwerend erweist sich die Vielzahl der deliktischen Angriffe
über einen langen Zeitraum, weshalb in der Gesamtschau das Tatverhalten der
Beschuldigten und ihr diesbezügliches Potential zur abgabenrechtlichen
Pflichtverletzung durch entsprechende Strafsanktionen wenig beeinflußbar
scheint. In Anbetracht des Alters der Täterin ist auch nicht in Zukunft
eine neuerliche kaufmännische Tätigkeit auszuschließen, weshalb
zumal aufgrund des hartnäckigen Delinquierens aus spezial- und
generalpräventiven Gründen eine empfindliche Bestrafung geboten
scheint.
Dem Strafauftrag stehen aber andererseits - entgegen der
Feststellung des Erstsenates - auch mildernde Umstände entgegen,
nämlich die Tatsache, dass in Bezug auf das Faktum
Umsatzsteuerhinterziehung Februar 2000 die konkrete Tathandlung der
Beschuldigten lediglich darin bestanden hat, dass sie die Voranmeldung sechs
Tage verspätet erst bei der Abgabenbehörde eingereicht hat, sowie dass
sie zur Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte durch Einreichung
entsprechender Voranmeldungen beigetragen hat und überdies offenkundig zu
ihrem Verhalten aufgrund der schlechten Finanzlage des Unternehmens verleitet
worden ist.
Diese mildernden Umstände sowie die von der
Beschuldigten geschilderte eigene schlechte wirtschaftliche Situation
rechtfertigen ausnahmsweise eine Reduzierung einer verhängten Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe, zumal dem Berufungssenat mangels einer Strafberufung des
Amtsbeauftragten und eines damit gegebenen Verböserungsverbotes im Sinne
des § 161 Abs. 3 FinStrG grundsätzlich die Argumentation des
Erstsenates überbunden ist.
Eine
weitergehende Reduzierung des Strafausmaßes ist jedoch aus den oben
dargestellten Gründen unmöglich, wobei in Hinblick auf die
Ersatzfreiheitsstrafe überdies der Aspekt der derzeitigen schlechten
Wirtschaftslage der Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja eine
Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit
einer Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Innsbruck zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Innsbruck,
12. Oktober 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerGmbHSelbstbemessungsabgabenVorauszahlungUmsatzsteuervorauszahlungLohnabgabenNichtentrichtungNichtabfuhrHinterziehungAbgabenhinterziehungFinanzordnungswidrigkeitStrafausmessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-I/03
- Stammnummer
- 12881
- Gültig
- 12.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF