Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0088-L/06
Ein die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zeitgerecht entrichtender vorbestrafter Paketzusteller, Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0088-L/06vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerda Pramhas
sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Dr. Karl Penninger als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen F, vertreten durch
die Steuerbüro Mag. R. Vejvar - J. Haunschmid KEG in 4240 Freistadt,
Manzenreith 37, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 26. Juli 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II
beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 1. Juni 2006, 052/2005/00245-001,
nach der am 20. September 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten HR Gottfried Buchroitner sowie der Schriftführerin Sarah
Hinterreiter durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
des Beschuldigten wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Strafverfügung des Finanzamtes Freistadt vom 16. September 1999, StrNr.
042/1999/00000-001, rechtskräftig am 27. Oktober 1999, wurde F wegen
Hinterziehung von Umsatz- und Einkommensteuern in Höhe von insgesamt ATS
246.158,00 betreffend die Veranlagungsjahre 1991 bis 1996 gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig gesprochen und über ihn eine erstaunlich
milde Geldstrafe von lediglich ATS 20.000,00 (umgerechnet € 1.453,46, das
waren lediglich 8,13 % des Strafrahmens !) sowie für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen
verhängt.
F hatte den Umstand seiner
nebenberuflichen gewerblichen Betätigung als selbständiger Tischler
und Händler mit Einbauküchen în diesem Ausmaß (nach einem
ersten Andrängen der Abgabenbehörde aufgrund diverser Anzeigen) sowie
die von ihm in den genannten Jahren erzielten Schwarzerlöse von immerhin
insgesamt brutto über eine Million (!) ATS gegenüber dem Fiskus bis
zum Einschreiten der Steuerfahndung im März 1998 verborgen gehalten.
Die Geldstrafe wurde vom
Bestraften in kleinen Raten in der Zeit vom 12. November 1999 bis zum 19.
März 2003 entrichtet (Finanzstrafakt des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr betreffend den Beschuldigten, Teilakt zu StrNr. 042/1999/00000-001 und
Teilakt zu StrNr. 052/2005/00000-001, Bl. 21).
Mit Strafverfügung des
Finanzamtes Freistadt vom 14. November 2000, StrNr. 042/2000/00000-001,
rechtskräftig am 18. Dezember 2000, wurde über F wegen versuchter
Hinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG der Einkommensteuer
für das Veranlagungsjahr 1998 in Höhe von ATS 29.034,00 - der
Beschuldigte hatte versucht, durch beharrliche Nichtabgabe der
Steuererklärung eine Nichtvorschreibung der Einkommensteuer zu erreichen -
eine Geldstrafe in Höhe von ATS 3.000,00 (umgerechnet € 218,02, dass
sind neuerlich lediglich 5,17 % der Strafdrohung), Ersatzfreiheitsstrafe drei
Tage, verhängt.
Der Versuch des F fand sein
Ende mit dem ihm am 13. Juni 2000 zugehenden Abgabenbescheid, mit welchem ihm
gegen seinen Tatplan die diesbezügliche Einkommensteuer vorgeschrieben
worden war (Veranlagungsakt des genannten Finanzamtes betreffend den
Beschuldigten, Veranlagung 1998).
Die Geldstrafe wurde in Raten
in der zeit vom 30. Jänner 2001 bis zum 18. September 2001 entrichtet
(genannter Finanzstrafakt, Teilakt zu StrNr. 042/2000/00000-001 und Teilakt zu
StrNr. 052/2005/00000-001, Bl. 23).
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates II als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 1. Juni 2006 wurde F zu StrNr.
052/2005/00000-001 der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
für schuldig befunden, weil er - nunmehr als Transportunternehmer -
betreffend die Monate Jänner 2003 bis Mai 2004 (tatsächlich: Mai bis
August 2003, Oktober 2003 bis Mai 2004) und November 2004 vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz
(UStG) 1994 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt € 30.315,04 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und über ihn
gemäß
§ 33 Abs.5 (ergänze: iVm. § 21 Abs.1 und 2)
FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 und für den Fall
deren Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen verhängt.
Überdies wurde F der
Ersatz pauschaler Verfahrenskosten gemäß
§ 185 Abs.1 (lit.a)
FinStrG auferlegt.
In seinen Feststellungen
führte der Spruchsenat u.a. aus [Ergänzungen des Berufungssenates in
eckiger Klammer]:
Nach seinem Handel mit
Einbauküchen inklusive Planung und Montage in den Jahren 1991 bis 1998
erzielte der Beschuldigte in den Jahren 1999 bis 2001 ausschließlich
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Mit Gewerbeberechtigung vom 24.
Oktober 2002 erlangte F aber - so der Erstsenat - die Berechtigung zur
Ausübung der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren Summe
der Höchsten zulässigen Gesamtgewichte 3.500 Kilogramm nicht
übersteigt. Am 4. November 2002 eröffnete er einen
Transportservicebetrieb.
[Seinen abgabenrechtlichen
Pflichten als Unternehmer hat F aber in der Folge nur unvollständig
entsprochen:
Der Buchungsabfrage betreffend
das Abgabenkonto des Beschuldigten vom 11. September 2007 ist zu entnehmen, dass
F betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2003 die am
17. März 2003, 15. April 2003, 15. Mai 2003 und am 16. Juni 2003
fälligen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.048,69,
€ 2.215,31, € 2.330,53 und € 2.530,29 erst verspätet am 28.
März 2003, 27. Mai 2003 und am 20. Juni 2003 entrichtet hat. Dieser
Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht
aufgegriffen.
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Mai bis August 2003 hätte bis zum Ablauf der
Fälligkeiten am 15. Juli 2003, am 18. August 2003, am 15. September 2003
und am 15. Oktober 2003 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von €
2.598,22, € 2.577,29, € 1.553,08 und € 2.025,66 zu entrichten
gehabt, ebenso hätte er bis zu diesen Zeitpunkten entsprechende
Voranmeldungen einzureichen gehabt, was alles nicht geschehen ist. Die
Zahllasten wurden erst zu Beginn einer USO-Prüfung am 23. Oktober 2003, bei
welchem vorab dem Steuerberater die Entdeckung der Abgabenverkürzungen zur
Kenntnis gebracht wurde, bekannt gegeben. Die Entrichtung erfolgte mit Zahlungen
im November, Dezember 2003 und März 2004 (genannte Buchungsabfrage).
Die am 17. November 2003
fällig gewesene Umsatzsteuervorauszahlung für September 2003 in
Höhe von 3.810,35 wurde von F erst am 2. Juli 2004 entrichtet (genannte
Buchungsabfrage). Dieser Vorgang wurde von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz nicht aufgegriffen.
Hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume Oktober bis Dezember 2003 wären bis zum Ablauf
der Fälligkeiten am 15. Dezember 2003, am 15. Jänner 2004 und am 16.
Februar 2004 die Zahllasten zu entrichten und die diesbezüglichen
Voranmeldungen einzureichen gewesen, beides ist nicht geschehen
(Buchungsabfrage).
In der am 6. Mai 2004 beim
Finanzamt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr
2003 wurde von F eine Restschuld von € 12.907,93 ausgewiesen.
Offensichtlich ist die
Offenlegung in dieser Höhe aus dem Umstand entstanden, dass damit die
Monate September bis Dezember 2003 erfasst wurden; anlässlich der
Festsetzung der Jahresumsatzsteuer für 2003 am 26. Juli 2004 (unter
Berücksichtigung der nachträglichen Einzahlung der
Umsatzsteuervorauszahlung für September 2003) verblieben davon €
9.097,58, wovon wiederum die Finanzstrafbehörde erster Instanz lediglich
einen Betrag von € 7.352,20 als strafrelevant wertete. Die
Selbstbemessungsabgaben wurden im Verlauf des Jahres 2005 entrichtet
(Buchungsabfrage).
In freier Beweiswürdigung
geht der Berufungssenat davon aus, dass sich diese Summe zu gleichen Teilen von
€ 2.450,74 auf die offenkundig tatsächlich strafrelevant verbleibenden
Monate Oktober bis Dezember 2003 aufteilt.
Für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2004 wurden neuerlich die am 15.
März 2004, 15. April 2004, 17. mai 2004, 15. Juni 2004 und 15. Juli 2004
fälligen Zahllasten in Höhe von € 1.405,04, € 3.082,46,
€ 1.565,26, € 2.984,24 und € 2.790,10 nicht bis Ablauf der
Fälligkeitstage entrichtet und bis dahin auch keine Voranmeldungen
eingereicht. Die Zahllasten wurden vielmehr durch ein Prüfungsorgan des
Finanzamtes im August 2004 an Hand der vorgelegten Belege ermittelt und am 11.
August 2004 festgesetzt. Die Selbstbemessungsabgaben wurden im Verlauf des
Jahres 2005 entrichtet (Buchungsabfrage).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum November 2004 wäre die Zahllast in Höhe von
€ 2.381,49 bis zum Ablauf des 17. Jänner 2005 zu entrichten gewesen;
ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Voranmeldung einzureichen gewesen.
Beides ist nicht geschehen. Die Voranmeldung wurde vielmehr erst am 31.
Jänner 2005 eingereicht und die Zahllast verspätet erst am 14. Februar
2005 entrichtet (Buchungsabfrage).
Die am 13. Juli 2005 verbuchte
Jahresumsatzsteuererklärung erbrachte eine Umsatzsteuer für das
Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von € 29.532,49
(Buchungsabfrage).]
Laut dem Erstsenat [war der
Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen
Pflichten], er wusste, dass er die Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
insgesamt € 30.315,04 nicht - wie geboten - [zeitgerecht] bekannt geben und
entrichten würde und hat sich damit diesbezüglich auch jeweils
billigend abgefunden.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd das Geständnis des Beschuldigten und die
erfolgte Schadensgutmachung, als erschwerend eine Begehung über einen
längeren Zeitraum und die zwei Vorstrafen (die "allerdings aber nicht zu
berücksichtigen sind, weil der Rückfall entsprechend auch den
Strafrahmen erhöht").
Gegen dieses
Erkenntnis des Erstsenates hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin in
Bezug auf den Strafausspruch innerhalb offener Frist Berufung erhoben mit dem
Begehren, die Geldstrafe auf ein Drittel zu verringern:
Der Spruchsenat habe
nämlich seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt.
Er betreibe einen
Paket-Zustelldienst, wobei er laut den Gewinn- und Verlustrechnungen 2002 einen
Gewinn von € 7.035,00, 2003 einen Gewinn von € 2.933,00 und 2004 einen
Verlust von € 11.424,00 erwirtschaftet habe. Der Aufbau seines Unternehmens
gestalte sich sehr schwierig und mühsam. Er habe in das Unternehmen alle
seine Ersparnisse hineingesteckt und könnte es nur mit hohen Verlusten
wieder einstellen. Bis dato erwirtschafte er daraus für sich noch nicht
einmal das Existenzminimum, bedenkt man, dass er auch noch für zwei Kinder
und seine nur teilzeitbeschäftigte Ehegattin sorgepflichtig sei.
Es sei zwar richtig, dass er
über ein Einfamilienhaus verfüge, dies befinde sich aber teilweise
noch im Rohbau und sei mit Schulden von € 150.000,00 belastet.
Die verhängte Geldstrafe
wäre für ihn (offenbar: in wirtschaftlicher Hinsicht)
existenzgefährdend, weshalb die Bestimmung des § 23 Abs.4 FinStrG
anzuwenden sei.
Eine Berufung
von Amtsbeauftragten des Finanzamtes liegt nicht vor.
Im Zuge der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat am 20. September 2007 wurde der Sachverhalt
ausführlich erörtert.
Zu seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen befragt, präzisierte F, dass er nunmehr
sorgepflichtig sei für seinen achtzehnjährigen Sohn und seine
Ehegattin, welche derzeit arbeitslos sei. Für seine privaten Zwecke
entnehme er dem Firmenkonto monatlich zwischen € 1.000,00 bis
1.500,00.
Die Aufgabe der Entrichtung der
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und der Einreichung der Voranmeldung besorge in
seinem Unternehmen nun ein Betriebsberater, weshalb irgendwelche
Verspätungen nicht mehr vorkommen dürften [Anmerkung des
Berufungssenates: Unter der Annahme, dass entsprechende Geldmittel zur
Verfügung stehen werden ...].
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch
Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also F) spätestens
am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung.
Der Unternehmer hatte eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete
Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich
für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut §
1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206 die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem 1. Jänner 2003 galt
Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im
vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht
überstiegen hatte.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134
Abs.1 BAO bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende
Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem 20. Dezember 2003) entsprechende
Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG machte sich ein Unternehmer wie der Beschuldigte einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die
selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er die Entrichtung von
Vorauszahlungen sowie die Einreichung der Voranmeldungen und der
Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die
Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde im Schätzungswege im
Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das
Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß
handelt).
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis
zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan,
die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig
festgesetzt werden).
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wären.
Derartige allenfalls auch nur
versuchte Hinterziehungen an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs.1
FinStrG kommen aber im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil die
Verfehlungen des F jeweils bereits weit vor Ende des Veranlagungsjahres
aufgedeckt worden waren und der Beschuldigte selbst diesbezüglich
ordnungsgemäße Jahressteuererklärungen - siehe oben -
eingereicht hat.
Unter Zugrundelegung des
festgestellten Sachverhaltes ist daher der Erstsenat zu Recht von durch F
begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
ausgegangen.
Straferkenntnisse
erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird
(VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619
[hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH
21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 -
ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom
Beschuldigten ein Rechtsmittel gegen die Strafhöhe erhoben wurde), steht
für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im
erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen
wurden. Der Berufungssenat hat bei der Strafbemessung auch von den in dieser
Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Zum Begehren
des Beschuldigten, die vom Erstsenat ausgesprochene Strafe abzumildern, ist
auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehung nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung
der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des F in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG teilweise noch
nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur
Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in
ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen
mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Berufungswerbers von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht oder nicht in Einem
anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht
der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher €
2.598,22 + € 2.577,29 + € 1.553,08 + € 2.025,66 + € 2.450,74
+ € 2.450,73 + € 2.450,73 + € 1.405,04 + € 3.082,46 + €
1.565,26 + € 2.984,24 + € 2.790,10 + € 2.381,49 = €
30.315,04 X 2 = € 60.630,08.
Ist der Finanzstraftäter
überdies - wie F - schon zweimal wegen derartiger Abgabenhinterziehungen
nach § 33 FinStrG bestraft worden und wurden diese Strafen - wie im
gegenständlichen Fall - auch vollzogen, so könnte dieser Strafrahmen -
bei Bedachtnahme auch auf den strafverschärfenden Aspekt einer
Rückfälligkeit des Straftäters -
bei Bedarf gemäß
§ 41
Abs.1 FinStrG noch bis um die Hälfte überschritten werden.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen,
berücksichtigt man den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG
immanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung vorweg mit
einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 20.210,03, was einen Rahmen von €
40.420,06 ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 20.000,00
zu verhängen gewesen.
Den mildernden Umständen
der Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, der
erfolgten Schadensgutmachung, der geständigen Verantwortung, der
Arbeitsüberlastung im Betrieb des Beschuldigten, welche ihn offenbar zu
seinen Verfehlungen mitveranlasst hat, sowie des Umstandes, dass betreffend
November 2004 die Folgen der Säumnis des F nur gering gewesen sind (siehe
oben), steht vorerst als erschwerend die Mehrzahl der deliktischen Angriffe des
F über einen längeren Zeitraum entgegen.
Wenngleich die Darlegungen des
Beschuldigten vor dem Berufungssenat über seine innerbetrieblichen
Vorkehrungen zur Vermeidung zukünftiger Säumnisse bei der
Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen durchaus
überzeugend sind und solche in jüngster Zeit laut Kontoabfrage auf den
ersten Blick nicht zu entdecken sind, ist dennoch anzumerken:
Der Umstand seiner Karriere als
langjähriges steuerliches "U-Boot" wurde dem Beschuldigten mit einer
unverdient niedrigen Sanktion vergolten. Wie wenig sich F durch die geringe
Strafe beeindrucken ließ, zeigt sich darin, dass noch während der
Zeit, in welcher er die Geldstrafe in kleinen Raten beglich, er neuerlich den
Versuch einer Abgabenhinterziehung (betreffend die einkommensteuer 1998)
unternommen hat, wobei er wiederum eine für ihn nur unzulängliche
weitere Geldstrafe erhalten hat. Es ist daher völlig nachvollziehbar, dass
der Beschuldigte auch gravierende Verletzungen seiner abgabenrechtlichen
Pflichten als relativ harmlose Angelegenheiten abgetan hat und ihm der Eindruck
vermittelt worden ist, die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben wäre
eine betriebliche "Schönwetterangelegenheit", um die man sich in Phasen
einer wirtschaftlichen Turbulenz nicht zu kümmern braucht.
Gleiches muss auch gelten
für Dritte bei Kenntnisnahme von der gegenständlichen
Finanzstrafsache, würde der Berufungssenat nunmehr wiederum über F
eine ähnlich milde Strafe wie die vorhergehenden verhängen.
Aus general- und
spezialpräventiven Gründen wäre daher nunmehr jedenfalls eine
empfindliche Bestrafung des F geboten.
Die beiden einschlägigen
Vorstrafen des F, welche auch vollzogen worden sind, konnten den Beschuldigten
jedenfalls von seinen neuerlichen Verfehlungen nicht abhalten.
Dem steht aber andererseits das
nunmehrige Wohlverhalten des Beschuldigten gegenüber, sodass die obige
These (diesmal noch) abgeschwächt werden kann.
In Abwägung dieser Aspekte
wäre daher der obige Ausgangswert lediglich auf € 25.000,00 zu
erhöhen.
Die Sorgepflichten des F
schlagen mit einem Abschlag von € 5.000,00 zu Buche.
Die äußerst
schlechten Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten wäre mit
einem weiteren Abschlag um die Hälfte zu berücksichtigen, sodass sich
nach Meinung des Berufungssenates in Gesamtschau aller Argumente eine Geldstrafe
von € 10.000,00, dass sind lediglich 16,50 % des Strafrahmens, als tat- und
schuldangemessen und den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Beschuldigten entsprechend erwiesen hätte.
Der Erstsenat hat aber ohnehin
nur eine Geldstrafe von € 9.000,00 ausgesprochen.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt einer schlechten Finanzlage der
Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Für Vergleichszwecke ist
anzumerken, dass nach der Spruchpraxis pro einer Geldstrafe von € 7.000,00
/ 8.000,00 üblicherweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat
festgesetzt wird.
So gesehen, wäre an sich
also nunmehr eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zwei Monaten gerechtfertigt
gewesen.
Der Erstsenat hat aber
lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen
ausgesprochen.
Für eine
Strafmilderung ist daher im gegenständlichen Fall kein Raum.
Die Höhe
der der Beschuldigten vorgeschriebenen Verfahrenskosten gründet sich auf
die Bestimmung des § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach dem Bestraften solche
in Höhe von 10 % der Geldstrafe, maximal aber in Höhe von €
363,00, aufzuerlegen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig gewesen und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
20. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
KüchenvertriebPaketzustellerUmsatzsteuervorauszahlungenAbgabenhinterziehungRückfallVorstrafenVoranmeldungStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0088-L/06
- Stammnummer
- 38711
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF