…und die geständige Verantwortung. Dem steht als erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe im raschen Rückfall nach zwei verbüßten einschlägigen Vorstrafen gegenüber. Eine daraus ansich indizierte Erhöhung der Strafsanktion zur Abwehr weiterer Finanzvergehen von Seite des Beschuldigten erweist sich infolge des offenbaren Wegfalles des Gelegenheitsverhältnisses…
…beim Beschuldigten keinerlei spezialpräventive Wirkung gezeigt hat, wäre bei entsprechendem Bedarf als Folge der Rückfallsqualifikation im Sinne des § 41 Abs.1 FinStrG (bereits zweimaliger Vollzug einer Bestrafung wegen Abgabenhinterziehungen) eine Erhöhung des Strafrahmens sogar noch um die Hälfte, also bis zu einem Betrag von €…
…wurde KK wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG bzw. § 51 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Angestellter und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des FK…
…rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044). Abgabenhinterziehungen im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs.5 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet, wobei gemäß …
…Kinder, 35 Exekutionstitel und viele andere Schulden. Jemanden Jahre später mit einer Strafe von 1000,00 € zu belasten, sei nicht menschlich, weshalb er einen Freispruch beantrage. Zur Entscheidung wurde erwogen: Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig…
…Gemäß § 41 Abs. 2 FinStrG bleibt für eine Strafschärfung wegen Rückfall eine frühere Strafe nur dann außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. Da also betreffend die mittels Strafverfügung vom 17. März 1995 wegen Abgabenhinterziehung gemäß …
…Geldstrafe zusammenzurechnen. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher bis zu € 46.098,52. Dieser Wert könnte bei Bedarf aufgrund der gegebenen Rückfallsqualifikation im Sinne des § 41 Abs.1 FinStrG (bereits zweimaliger Vollzug einer Bestrafung wegen Abgabenhinterziehungen) noch um die Hälfte…
…spricht die im Tatzeitraum gegebene finanzielle Notlage, welche ihn zu seinen Verfehlungen verleitet hat. Dem stehen jedoch als erschwerend gegenüber der rasche Rückfall bei vier einschlägigen Vorstrafen, die Vielzahl der deliktischen Angriffe, sowie die besondere deliktische Energie, indem der Berufungswerber zur Begehung der Abgabenhinterziehungen sich…
…mehreren Jahren, innerhalb welchem E unbeirrt und hartnäckig weiterhin im raschen Rückfall entsprechende Abgabenhinterziehungen begangen hat. Den Erschwerungsgründen stehen - wie vom Erstsenat ausgeführt - keine Milderungsgründe entgegen. In Abwägung dieser Argumente wäre der obgenannte Wert ansich auf beispielsweise € 150.000,-- zu erhöhen gewesen. Da der…
…Fiskus] bekannt geben hätte müssen. Tatsächlich aber habe er vereinnahmte Zahlungen nicht zur Versteuerung gebracht und Umsatz- und Einkommensteuer nicht erklärt. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd keinen Umstand, als erschwerend einen raschen Rückfall im Sinne des § 41 FinStrG, sowie das Vorliegen der…
…vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs.1 Z.5 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle einer verbotswidrigen Verwendung nach §…
…wissentlichen "vorübergehenden" Abgabenverkürzung kein Zweifel. Da jedoch aufgrund des finanzstrafrechtlichen Vorlebens kein Vorsatz auf die Verkürzung der Jahresumsatzsteuer zu ersehen ist, war eine - möglicherweise konkurrierende - Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG im Finanzstrafverfahren nicht erweislich. Soweit der Bw. ausführt, er habe sich seit Mitte April…
…auszusprechen. Gerade bei Rückfallstätern, welche noch dazu den verursachten Schaden nicht wieder gut gemacht haben (die angeschuldigten Beträge haften im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nach wie vor vollständig aus), würde eine Herabsetzung der Geldstrafe bei gegebener Fallkonstellation keinerlei Abschreckungswirkung dritter potentieller Straftäter mehr bewirken. Es war…
…182/96 verhängten Strafen (verbüßt im April 1997 bzw. entrichtet in der Zeit vom 20. Mai 1998 bis zum 16. Oktober 2000; siehe oben) liegt somit hinsichtlich der gegenständlichen Abgabenhinterziehungen des N eine derartige Rückfallsqualifikation vor mit Ausnahme der Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bei der N…
…bzw. in einem Teil lediglich vom Beschuldigten bekämpft wird, ist es dem Berufungssenat auch verwehrt, die von N begangenen Abgabenhinterziehungen allenfalls als gewerbsmäßig im Sinne des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte bestreitet, diesbezüglich mit Vorsatz gehandelt zu haben, ist…
…wurde G der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als Angestellter der S GmbH wissentlich zur Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 623.200,-- betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar 1997 bis Juli…
…2002, 2000/15/0084. Wenngleich eine Präzisierung einer Finanzstrafsache im Tatvorwurf durchaus bis in eine derartige Tiefe der Sachverhaltsbeschreibung möglich ist, dass hinsichtlich ein und desselben Voranmeldungszeitraumes mehr als ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG geführt werden…
…wie im gegenständlichen Fall der Täter schon (mindestens) zweimal beispielsweise wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil vollzogen, so kann, wenn er wie hier neuerlich ein derartiges Finanzvergehen begeht, das Höchstausmaß der angedrohten Geldstrafe (bezogen auf die Abgabenhinterziehungen…
…wer eine Abgabenhinterziehung begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). Im vorliegenden Fall hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei der Strafbemessung weder von der zitierten Bestimmung des § 41 FinStrG (Strafschärfung bei Rückfall) Gebrauch gemacht…
…bekommen, die ca. 4 Wochen anhalten würden, und dann habe er massive Rückfälle. Er sei in Behandlung im K, sein behandelnder Arzt sei Dr.P. Er würde von seiner Gattin getrennt leben und sei sorgepflichtig für zwei Kinder. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 119 Abs…