Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0003-G/02
Verhängung einer primären Freiheitsstrafe im Fall jahrelanger, mit Wissensvorsatz begangenen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0003-G/02vom 04.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bestreitet ein Abgabepflichtiger seinen Lebensunterhalt jahrelang aus Abgabenhinterziehungen, wobei er dabei lediglich die über ihn verhängten Geldstrafen (vier Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehung) als Kostenfaktor seines Unternehmens einkalkuliert und wurde ihm die Verhängung einer Freiheitsstrafe für den Fall der Fortsetzung der Hinterziehungshandlungen bereits angedroht, ist bei neuerlicher Tatbestandserfüllung die Verhängung einer Freiheitsstrafe aus spezial- und generalpräentiven Überlegungen erforderlich.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Dr. Andrea Ornig sowie
die Laienbeisitzer Dir. Alfred Genschar und Alfred Ferstl als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten durch Mag. Walter
Krautgasser, wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
7. Oktober 2002 gegen das Erkenntnis des beim Finanzamt Graz-Stadt
eingerichteten Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Graz-Umgebung als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. September 2002, StrNr.
2001/00109-001, nach der am 4. Juli 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten,
seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten HR Dr. Maximilian Rombold, sowie der
Schriftführerin Eveline Wünscher durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird wird dahingehend Folge gegeben, dass
das gegen ihn eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Monate Jänner bis Juli 2001 in Höhe von 121.561,00 S
gemäß
§ 136 iVm § 157 FinStrG eingestellt wird.
Die verhängte
erstinstanzliche Geldstrafe - die
ausgesprochene Freiheitsstrafe bleibt unverändert - wird
gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
auf
€ 30.000,00
(dreißigtausend)
und die verhängte
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG auf
sechs
Wochen
herabgesetzt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betrieb seit dem Jahr
1988 im Finanzamtsbezirk ein Holzschlägerungsunternehmen.
Der Bw. weist folgende finanzstrafrechtliche Vorstrafen
auf:
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Strafbestimmung
|
Zeitraum
|
strafbestimmender
Wertbetrag
|
verhängte
Geldstrafe
|
Erkenntnis Spruchsenat vom 5. Juli
1995
|
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
|
12/1993-09/1994
|
410.996,00 S
|
50.000,00 S
|
Erkenntnis Spruchsenat vom 11. September
1996
|
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
|
10/1994-05/1996
|
843.940,00 S
|
100.000,00 S
|
Strafverfügung vom 10. Juni
1999
|
§ 33 Abs. 1 und § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG
|
1996, 1997
01-12/1998
|
180.655,00 S
|
70.000,00 S
|
Strafverfügung vom 17. Mai
2000
|
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
|
05-12/1999
|
220.973,00 S
|
100.000,00 S
In der Eingabe vom
30. April 2001 teilte er dem Finanzamt mit, er habe aus wirtschaftlichen
Gründen sein Unternehmen per 23. Mai 2000 geschlossen.
Am 2. Juni 2000 gab der
Bw. dem Finanzamt die Eröffnung einer Holzschlägerei in der Rechtsform
einer KEG (S KEG) bekannt.
Anlässlich einer vom
Finanzamt beim Bw. durchgeführten Betriebsprüfung (Bericht
gemäß
§ 150 BAO vom 5. September 2001) betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 bis 2000 ergaben Erhebungen des
Betriebsprüfers bei Kunden des Bw., dass die Ausgangsrechnungen der Jahre
2000 und 2001 immer auf den Namen des Bw. als Einzelunternehmer und nie auf den
der S KEG ausgestellt worden waren. Daher anerkannten der
Betriebsprüfer und in der Folge das Finanzamt die S KEG nicht als
Steuerrechtssubjekt und rechneten sämtliche Umsätze und Gewinne dem
Einzelunternehmen des Bw. zu.
Der Betriebsprüfer stellte
weiters fest, dass
im Jahr 2000 zwei
Ausgangsrechnungen (ausgestellt an FG) über 615.928,90 S und
230.940,00 S (netto) weder beim Einzelunternehmen noch bei der S KEG
als Erlös erfasst wurden (TZ. 17 und 23),
im Jahr 1999 Anlagegüter
(Maschinen bzw. -teile) verkauft, der Verkaufserlös in der Höhe von
50.000,00 S aber nicht erklärt wurde (TZ 15, 25),
im Jahr 1999 ein Pachtaufwand
für das private Wohnhaus der Lebensgefährtin des Bw. in der Höhe
von 120.000,00 S als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde (TZ. 16,
27),
in den Jahren 1998 und 1999
Heizkosten für das private Wohnhaus der Lebensgefährtin des Bw. in der
Höhe von 29.700,00 S bzw. 20.000,00 S sowie jährliche
Zahlungen vom betrieblichen Konto an die Lebensgefährtin als
Betriebsausgaben geltend gemacht wurden (TZ 16, 26),
die in den Prüfungsjahren
entrichteten Finanzstrafen als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden (TZ
31).
Hinsichtlich des
Nachschauzeitraumes 2001 stellte der Prüfer fest, beim Einzelunternehmen
seien für den Zeitraum Jänner bis Juli 2001 1,000.000,00 S (netto
20%) an Erlösen zu erfassen. Da der Bw. den Betrieb Ende Juli 2001
eingestellt hat, wurden die Betriebsvorrichtungen zum Buchwert von
540.000,00 S (netto 20%) zusätzlich der Umsatzsteuer
unterworfen.
Nach der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens mit dem Bescheid vom 13. November 2001 teilte der Bw.
durch einen Vertreter mit, er habe seinen Geschäftsbetrieb eingestellt,
sodass er in Zukunft beim Fiskus nicht mehr negativ aufscheinen werde. Er
ersuche um eine Strafbemessung, die unter Berücksichtigung aller
Milderungsgründe akzeptabel sei.
Mit dem Erkenntnis des
Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz -
Spruchsenat - vom 12. April 2002, 2001/00109-001, wurde der Bw.
hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 1998 bis 2000 der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 (strafbestimmender Wertbetrag
insgesamt 578.879,00 S) und hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume
Jänner bis Juli 2001 der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG (strafbestimmender Wertbetrag 121.561,00 S)
für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von
40.000,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Monate) sowie eine
primäre Freiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt.
Begründend wurde
ausgeführt, das Nichterfassen von Ausgangrechnungen in der Höhe von
rund 847.000,00 S könne nur vorsätzlich erfolgt sein, weil derart
hohe Beträge dem Bw. nicht verborgen blieben konnten. Der Bw. weise bereits
vier einschlägige finanzstrafrechtliche Vorstrafen aus und sei
anlässlich der letzten Verhandlung gewarnt worden, dass im Falle
abermaliger Verfehlungen eine Freiheitsstrafe verhängt werden könnte.
Bei der Strafbemessung seien als erschwerend der lange Deliktszeitraum sowie die
Vorstrafen, als mildernd nichts zu berücksichtigen.
Der Bw. beantragt in der
Berufung die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf
5.000,00 € sowie die Aufhebung der unbedingten Freiheitsstrafe. Bei
der Strafbemessung seien wesentliche mildernde Voraussetzungen nicht
berücksichtigt worden. Er habe sicher einige Fehler gemacht, weil er sich
um seine Buchhaltung nicht gekümmert habe. Allerdings habe er seine
Selbständigkeit seit einem Jahr aufgegeben und im Hinblick auf seine
Verbindlichkeiten beim Bezirksgericht Frohnleiten die Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens beantragt. Sollten die verhängten Strafen
rechtskräftig werden, würde er seinen Arbeitsplatz verlieren und
könnte seine Gläubiger nicht quotengemäß befriedigen. Es
sei ihm nicht möglich, eine Geldstrafe von 40.000,00 €
aufzubringen, auch wenn er seinen Lebenswandel noch so sehr einschränke.
Die Aufnahme von Fremdmittel sei ihm nicht möglich und seine Eltern
könnten ihm eine solche Summe ebenfalls nicht zur Verfügung
stellen.
In der mündlichen
Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gab der Bw. zu
Protokoll, er sei nunmehr als Forstarbeiter bei BF nichtselbständig
tätig. Allerdings sei im Betrieb (und somit auch in abgabenrechtlichen
Belangen) nicht BF, sondern er der "Chef". Er verdiene ca. 1.200,00 €
monatlich (14 mal). Im Zuge des Schuldenregulierungsverfahrens (ca. 5,5
Millionen S Schulden insgesamt) würden alle 6 Monate ca.
6.000,00 € abgeschöpft. Er sei für ein Kind
sorgepflichtig.
Der Bw. bekannte sich der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 bis 2000 (strafbestimmender Wertbetrag
insgesamt 578.879,00 S) schuldig. Zu den im Zuge der Betriebsaufgabe der
Umsatzsteuer unterworfenen Gerätschaften gab er an, diese seien zum Teil
nicht mehr funktionstüchtig bzw. habe er diese noch in Verwendung.
Der Amtsbeauftragte führte aus, die primäre
Freiheitsstrafe müsse aus spezialpräventiven Erwägungen aufrecht
bleiben, weil die nunmehrige Arbeitgeberin des Bw. seine Lebensgefährtin
sei. Der Bw. habe dadurch, dass er jahrelang keine Umsatzsteuer entrichtet und
nur die verhängten Strafen als Kostenfaktor berücksichtigt habe,
gegenüber ehrlichen Abgabepflichtigen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile
erzielt.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Die dem Bw. zur Last gelegte
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 2001 (strafbestimmender
Wertbetrag 121.561,00 S) bezieht sich einerseits auf Erlöse, die der
Betriebsprüfer griffweise geschätzt hat (1,000.000,00 S) und
andererseits auf die Versteuerung der Betriebsvorrichtungen anlässlich der
Betriebsaufgabe. Der Berufungssenat ist der Auffassung, dass dem Bw. trotz
seiner zahlreichen Vorstrafen wissentliche Handlungsweise hinsichtlich dieser
Zahllasten nicht nachgewiesen werden kann. Das Finanzstrafverfahren ist daher
hinsichtlich dieser vorgeworfenen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG aus dem Grunde des § 136 FinStrG im Zweifel zugunsten
für den Beschuldigten einzustellen.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Nach der Aktenlage hat der Bw.
trotz seiner vier Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehung Einkünfte in
beträchtlicher Höhe nicht erklärt sowie eindeutig der
Privatsphäre zuzurechnende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend
gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat hat der Bw.
zu diesen Fakten ein Geständnis abgelegt.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Durch die teilweise
Einstellung des Finanzstrafverfahrens verringert sich der strafbestimmende
Wertbetrag auf 578.879,00 S (42.068,78 €); der vom Gesetzgeber
vorgesehene mögliche Strafrahmen beträgt somit 1,157.758,00 S
(84.137,56 €).
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist die Schuld des Täters die Grundlage für die Bemessung
der Strafe. Gemäß Abs. 2 sind bei Bemessung der Strafe die
Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Bei Bemessung der Geldstrafe
sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (Abs.
3).
Ist der Täter schon
zweimal wegen eines der in den §§ 33,35 oder 37 Abs. 1
bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens
zum Teil vollzogen, so kann, wenn er neuerlich ein solches Finanzvergehen
begeht, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, das Höchstmaß der
angedrohten Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden
(§ 41 Abs. 1 FinStrG).
Gemäß
§ 38
Abs. 1 lit a FinStrG ist mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages,
nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer eine
Abgabenhinterziehung begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
(gewerbsmäßige Begehung).
Im vorliegenden Fall hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz bei der Strafbemessung weder von der
zitierten Bestimmung des § 41 FinStrG (Strafschärfung bei
Rückfall) Gebrauch gemacht, noch wurde die offensichtlich
gewerbsmäßige Begehung als Erhöhung der Strafdrohung
berücksichtigt.
Auf Grund der Tatsache, dass
der Amtsbeauftragte gegen das Erkenntnis kein Rechtsmittel ergriffen hat und der
Bw. somit in den Genuss des im § 161 Abs. 3 FinStrG verankerten
Verböserungsverbotes kommt, ist auch dem Berufungssenat die Anwendung
dieser Bestimmungen, die für Rückfallstäter bzw. im Fall
gewerbsmäßiger Begehung einer Abgabenhinterziehung einen höheren
Strafrahmen vorsehen, verwehrt.
Bei der Strafbemessung sind als
mildernd das in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz abgelegte Geständnis, als erschwerend der überaus
rasche Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen zu werten.
Angesichts des deliktischen
Vorlebens des Bw. und seines hartnäckigen Verharrens in dieser
Verhaltensweise erscheint ansich die Verhängung einer empfindlichen
Geldstrafe, weit über die vom Spruchsenat ausgesprochene hinaus,
angebracht. Aufgrund der Teileinstellung des Strafverfahrens und der damit
verbundenen Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages hält der
Berufungssenat unter Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. eine Geldstrafe in der Höhe von
30.000,00 € für gerade noch angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe
wurde dazu korrelierend auf sechs Wochen herabgesetzt, wobei zu bedenken ist,
dass naturgegebenermaßen der Umstand der schlechten Finanzlage des Bw. bei
der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe in den Hintergrund treten muss, da
diese ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
vorgesehen ist.
Eine weitere Herabsetzung der
Geldstrafe würde selbst unter Bedachtnahme auf die geltend gemachten
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. keine
ausreichende Sanktion des mehrjährigen gravierenden Fehlverhaltens
darstellen. Abgabenhinterziehungen wie die des Beschuldigten müssen, um
nachteilige Effekte bei anderen Abgabenschuldnern zu vermeiden, entsprechend
sanktioniert werden.
Gemäß
§ 15
Abs. 2 FinStrG ist auf eine Freiheitsstrafe nur zu erkennen, wenn es ihrer
bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der
Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken. Gemäß Abs.
3 darf bei Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, eine
Freiheitsstrafe nur in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a
verhängt werden; sie darf das Höchstmaß von drei Monaten nicht
übersteigen.
Der Berufungssenat ist der
Ansicht, dass im vorliegenden Fall von der Verhängung einer primären
Freiheitsstrafe nicht abgesehen werden kann. Die Freiheitsstrafe ist einerseits
aus spezialpräventiven Überlegungen zu verhängen, weil der Bw.
seit dem Jahr 1993 konsequent und ohne auf Strafen und Ermahnungen seitens der
Finanzstrafbehörde zu reagieren, sämtliche abgabenrechtlichen
Vorschriften ignoriert hat. Auch wenn der Bw. offiziell sein selbständiges
gewerbliches Unternehmen mittlerweile aufgegeben hat, sind angesichts der
fortgesetzten Tätigkeit des mitten im Erwerbsleben stehenden Bw. (geboren
1965) in seinem bisherigen Beruf als Holzschläger sowie seine Aussage in
der mündlichen Verhandlung, in seinem derzeitigen Arbeitsverhältnis
mit seiner Lebensgefährtin sei er (in abgabenrechtlicher Hinsicht als
Wahrnehmender der steuerlichen Interessen) der "Chef", spezialpräventive
Überlegungen erforderlich.
Andererseits sind nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Strafbemessung auch ganz
allgemein generalpräventive Überlegungen anzustellen (VwGH 17.8.1994,
93/15/0232).
In der Öffentlichkeit soll
nicht der Eindruck entstehen, die Finanzstrafbehörde sehe gravierende
Verfehlungen wie im vorliegenden Fall (jahrelange, mit Wissensvorsatz begangene
Abgabenhinterziehung) als Bagatelldelikt an und schrecke vor der Anwendung der
im Gesetz für derartige Fälle vorgesehenen Festsetzung einer
Freiheitsstrafe zurück. Der Bw. hat seinen Lebensunterhalt mit
hinterzogenen Abgaben bestritten und lediglich die über ihn verhängten
Strafen als Kostenfaktor in seinem Unternehmen einkalkuliert. Die bezahlten
Strafen wurden wiederum als Betriebsausgaben abgesetzt. Umsatzsteuer hat der Bw.
während seiner dreizehnjährigen selbständigen Tätigkeit
weder angemeldet noch entrichtet. Obwohl ihm nach der Aktenlage mehrmals die
Verhängung einer primären Freiheitsstrafe angedroht wurde, hat er sein
Verhalten gegenüber der Abgabenbehörde dennoch nicht geändert.
Auf Grund dieser
Überlegungen ist ein Absehen von der Verhängung der primären
Freiheitsstrafe, die mit zwei Wochen ohnehin maßvoll bemessen wurde, nicht
möglich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Graz-Umgebung zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Graz,
4. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-G/02
- Stammnummer
- 5485
- Gültig
- 04.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF