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UFSW RV/3606-W/08Kosten für Familienheimfahrten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.06.2012

…den Unabhängigen Finanzsenat kein Grund, diese Sonderausgaben nicht anzuerkennen. Gem. § 289 Abs. 1 BAO kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abändern. Da sich gegenüber dem angefochtenen Bescheid eine Nachforderung ergibt, lautet der Spruch auf Abänderung (Verböserung). Wien, am 22. Juni 2012

UFSL RV/1317-L/07Die den Regeln der medizinischen Kunst entsprechende Behandlung von Dysthemie (chronischer depressiver Verstimmung) als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.06.2009

…entscheidend verbessert und ihm neue Lebensqualität zurückgegeben. Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom 4. September 2007 wurde das Berufungsbegehren abgewiesen, obwohl der Spruch auf Abänderung des ursprünglichen Bescheides lautet. Das Einkommen (€ 21.711,85), die Einkommensteuer (€ 4.463,56) und festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift von…

UFSW RV/0023-W/02Erfassung von bis zum 31.12.1993 noch nicht der Behörde bekannten verdeckten (Gewinn)Ausschüttungen betr. die Jahre 1989 und 1991.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.03.2008Teil 2/2

…1992 eine höhere Vermögensteuer gegenüber den angefochtenen Vermögensteuerbescheiden, so dass der Spruch auf Abänderung zu lauten hat. Der Berufung gegen die Vermögensteuer zum Stichtag 1.1.1989 war dagegen Folge zu geben. Beilage: Vermögensteuerneuberechnungen (bestehend aus 4 Berechnungsblättern), Berechnungsblätter für Einkommensteuer 1990 und 1991 in…

UFSL RV/0172-L/06Abänderung nach § 295 Abs. 3 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.09.2007

…wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des…

UFSZ3K ZRV/0128-Z3K/05Abänderung der im Voraus gezahlten Ausfuhrerstattung im Berufungsverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)06.04.2006

…Vorschriften bestehen, gelten für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß. Eine Abänderung kann nur innerhalb derjenigen Grenzen erfolgen, die vom erstinstanzlichen Bescheid bzw. von seinem Spruch vorgegeben werden. Diese Grenzen werden immer dann überschritten, wenn die…

UFSI FSRV/0053-I/04Abänderung des Tatzeitraumes und des strafbestimmenden Wertbetrages; keine strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)17.11.2004

…Bescheid hinsichtlich der Zeiträume 07/00, 12/00 und 03/02 aufgehoben wird, weiters im Spruch des angefochtenen Bescheides das Wort "fortgesetzt" aufgehoben wird und der strafbestimmende Wertbetrag auf € 14.506,21, die Geldstrafe auf € 3.400.00, die im Falle deren Uneinbringlichkeit…

UFSW RV/2685-W/07Abänderung gemäß § 295 Abs 1 BAO auf Grund eines Nichtbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)24.06.2013

…Abs 1 Z 1 BAO zurückgezogen wurde. Über die Berufung wurde erwogen: Durch den bekämpften Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2006 wurde in Bezug auf das Jahr 1998 die Einkommensteuer gegenüber dem Bw. neu festgesetzt. Eine Abänderung gem. § 295 Abs 1 BAO ist jedoch nur zulässig…

UFSG RV/0120-G/06Abänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO unter Heranziehung eines ins Leere gegangenen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.01.2007

…11, vom 2. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 6. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 (Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO) entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat am 6. Februar…

UFSW RV/0593-W/08Abänderung gemäß § 295 Abs 1 BAO auf Grund von Nichtbescheiden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)20.06.2013

…Abs 1 BAO zurückgezogen wurde. Über die Berufung wurde erwogen: Durch die bekämpften Änderungsbescheide vom 12. November 2007 wurde in Bezug auf die Jahre 2000 und 2001 die Einkommensteuer gegenüber dem Bw. neu festgesetzt. Eine Abänderung gem. § 295 Abs 1 BAO ist jedoch nur zulässig…

UFSW RV/2801-W/07Abänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO auf Grund von Nichtbescheiden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.04.2013

…nur auf die KEG und nicht auf die atypisch stillen beteiligten bezogen habe und insoweit mangels Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung hinsichtlich der bescheidmäßigen Abänderung des Einkommensteuer 1997 das Rechtsinstitut der Verjährung entgegengestanden sei. Darüber hinaus wurde in der Berufung die Behandlung des Rechtsmittels durch den…

UFSW RV/3347-W/07Abänderung gemäß § 295a BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.01.2010

…Berufung. Am selben Tag stellte der Bw. gesondert einen auf die Anwendung des § 295a BAO abzielenden Antrag auf Abänderung des angeführten Bescheides. Das Finanzamt entschied über den Abänderungsantrag mit Bescheid vom 25. Juli 2007 abweislich. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 27…

UFSW RV/1728-W/09Keine Abänderung eines Anspruchszinsenbescheides bei Berufung gegen den zu Grunde liegenden Abgabenanspruch.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)26.11.2009

…Dezember 2004 entsteht, anzuwenden. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende…

UFSG RV/0373-G/07Die Abänderung eines Zinsenbescheides infolge Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides ist im Gesetz nicht vorgesehen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.06.2008

…Abgabe vor. Die Abänderung eines Zinsenbescheides - etwa infolge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr wäre einer Abänderung des Stammabgabenbescheides im Zuge der Entscheidung über die gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung durch die amtswegige Erlassung eines an den Spruch der Berufungsentscheidung gebundenen …

UFSG RV/0346-G/05Abänderung der Steuer nach § 17 Abs. 4 GrEStG
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.08.2005

…Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 29. Mai 2002 den Antrag nach § 17 GrEStG auf Abänderung der Grunderwerbsteuer ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die Berufung mit der Begründung, dass das Wiederkaufsrecht aus dem Grund ausgeübt worden sei, da das geplante Projekt nicht realisiert…

UFSW RV/0811-W/13Keine Abänderung ohne Grundlagenbescheid
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.04.2013

…wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des…

UFSL RD/0004-L/09Entscheidungspflicht zur Abänderung eines abgeleiteten Bescheides bei nachträglicher Feststellung der Nichtigkeit des Grundlagenbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenSonstiger Bescheid11.11.2009

…wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des…

UFSW RV/1255-W/05Anspruchszinsen bleiben auch bei Abänderung der Grundlagenbescheide unverändert
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)05.06.2008

…Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung…

UFSW RV/1472-W/05Anspruchszinsen bleiben auch bei Abänderung der Grundlagenbescheide unverändert
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)05.06.2008

…Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung…

UFSW RV/0869-W/05Anspruchszinsen bleiben auch bei Abänderung der Grundlagenbescheide unverändert
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)05.06.2008

…Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung…

UFSW RV/0270-W/05Anspruchszinsen bleiben auch bei Abänderung der Grundlagenbescheide unverändert
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)05.06.2008

…Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen. Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung…