Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0270-W/05
Anspruchszinsen bleiben auch bei Abänderung der Grundlagenbescheide unverändert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0270-W/05vom 05.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Gottfried Hochhauser und Gerhard
Mayerhofer über die Berufung der Bw., vertreten durch Gruber
Wirtschaftstreuhand GmbH, 3393 Zelking, Gassen 2, vom 17. August
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom
21. Juli 2004 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 21. Juli 2004 setzte das Finanzamt für den Zeitraum
1. Oktober 2002 bis 21. Juli 2004 Anspruchszinsen 2001 in der
Höhe von € 4.731,66 fest.
Auf Grund
der gemäß
§ 293 BAO vorgenommenen Berichtigung des zu
Grunde liegenden Körperschaftsteuerbescheides 2001 erließ das
Finanzamt am 22. Juli 2004 einen Gutschriftszinsenbescheid über
€ 4.046,42.
In der
dagegen am 17. August 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte
die Berufungswerberin (Bw.) die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
und wandte sich im Wesentlichen gegen die Nachforderung der zu Grunde liegenden
Körperschaftsteuer 2001, ohne Einwendungen betreffend die angefochtenen
Anspruchszinsen selbst vorzubringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Differenzbeträge
an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro
nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Differenzbeträge zu Gunsten des
Abgabepflichtigen sind gemäß Abs. 5 nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als auch die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der
Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen Bekanntgabe
als fällig (§ 205 Abs. 3 BAO).
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen gemäß Abs. 6
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag
(Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Anspruchszinsen sind mit
Abgabenbescheid festzusetzen, wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige
Nachforderung oder Gutschrift ist. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des
zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene
Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Daher ist eine
Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, nicht gegeben.
Erweist sich der genannte
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand entweder
gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuerlichen
Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) oder gemäß
§ 205
Abs. 6 BAO mit einem auf Grund eines diesbezüglichen Antrages
abgeänderten Erstbescheid Rechnung getragen.
Das Berufungsvorbringen bezieht
sich ausschließlich auf den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend
Körperschaftsteuer 2001, wobei die Annulierung der Feststellung einer
verdeckten Gewinnausschüttung begehrt wird. Dieser Einwand war nicht
geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Gutschriftszinsen in
Frage zu stellen.
Darüber
hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine
Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Gutschriftszinsenbescheides
aufzuzeigen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0270-W/05
- Stammnummer
- 35100
- Gültig
- 05.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF